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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.06.1960, Az.: BVerwG V C 154.59

Zum sog. character indelebilis des Kriegsgefangenen i.R.d. Kriegsgefangenenentschädigung für jeden Kalendermonat des ausländischen Gewahrsams; Bestand des Status als Kriegsgefangener trotz Überführung in ein Internierungslager

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
29.06.1960
Aktenzeichen
BVerwG V C 154.59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 15557
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LVG Düsseldorf - 27.05.1959 - AZ: 3 K 2671/58

Amtlicher Leitsatz

Stichworte:

Kriegsgefangenenentschädigungsrecht:

Zum character indelebilis des Kriegsgefangenen:

Ein Kriegsgefangener verlor bei Überführung in ein Internierungslager diesen Status erst mit dem Zeitpunkt in dem deutsche Stellen die Befugnis zur Entscheidung über die Entlassung erlangten

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 29. Juni 1960
durch
den Senatspräsidenten. Dr. Elsner und
die Bundesrichter Dr. Zinser, Dr. Meyer-Westphalen, Dr. Wolf und Dr. Gützkow
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Düsseldorf vom 27. Mai 1959 wird aufgehoben. Ferner werden der Bescheid des Feststellungsausschusses der Stadtverwaltung Duisburg vom 15. August 1957 und der Beschwerdebescheid des Beklagten vom 30. Mai 1958 aufgehoben.

Der Beklagte wird für verpflichtet erklärt, die Stadtverwaltung Duisburg anzuweisen, dem Kläger Kriegsgefangenenentschädigung für die Zeit vom 1. Januar 1947 bis zum 31. Dezember 1947 zu gewähren.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Gründe

1

Der Kläger gehörte seit dem Jahre 1929 der NSDAP, seit 1931 der allgemeinen SS an. Im Januar 1942 wurde er zur Wehrmacht eingezogen und geriet am 24. April 1945 als Soldat in amerikanische Kriegsgefangenschaft. Am 17. August 1945 wurde zwar für ihn ein D2-Entlassungsschein ausgestellt, der Kläger verblieb aber weiterhin in alliiertem Gewahrsam. Am 22. Dezember 1947 wurde er von den Engländern entlassen.

2

Sein Antrag auf Gewährung von Kriegsgefangenenentschädigung blieb im Verwaltungsverfahren ohne Erfolg. Das Landesverwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat sich auf den Standpunkt gestellt, daß es für die Rechtsstellung eines Kriegsgefangenen nicht nur auf den Festnahmegrund, sondern auch auf den Grund des weiteren Festgehaltenwerdens ankomme. Beruhe der fortdauernde Gewahrsam auf einem anderen Grund als dem militärischen oder militärähnlichen Dienst des Gefangenen, so sei er nicht als Kriegsgefangenschaft anzusehen. Der Kläger sei bereits am 17. August 1945 aus der Kriegsgefangenschaft wegen seiner früheren Zugehörigkeit zur NSDAP und allgemeinen SS in den automatischen Arrest übergeführt worden. Damit habe seine Kriegsgefangenschaft ein Ende gefunden. Da Kriegsgefangenenentschädigung erst für die Zeit vom 1. Januar 1947 an gewährt werde, der Kläger aber bereits seit August 1945 nicht mehr Kriegsgefangener gewesen sei, stehe ihm kein Anspruch zu.

3

Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom Landesverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt und gerügt, das Landesverwaltungsgericht habe die Vorschriften des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes rechtsirrtümlich ausgelegt. Er bezieht sich hierfür auf die Rechtsprechung des erkennenden Gerichts und beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und unter Aufhebung der ablehnenden Bescheide der Stadtverwaltung Duisburg vom 15. August 1957 und des Beklagten vom 30. Mai 1958 diesen für verpflichtet zu erklären, die Stadtverwaltung Duisburg anzuweisen, dem Kläger Kriegsgefangenenentschädigung im gesetzlichen Rahmen zu bewilligen.

4

Der Beklagte hat sich auf die Gründe des angefochtenen Urteils berufen und den Antrag gestellt,

die Revision zurückzuweisen.

5

Die Revision ist begründet.

6

Nach § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 des Gesetzes über die Entschädigung ehemaliger deutscher Kriegsgefangener - Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz - in der Fassung vom 8. Dezember 1956 (BGBl. I S. 908) - KgfEG - steht Deutschen, die wegen militärischen Dienstes gefangengenommen und von einer ausländischen Macht festgehalten worden sind, Kriegsgefangenenentschädigung für jeden Kalendermonat des ausländischen Gewahrsams vom 1. Januar 1947 an zu. Nur soweit sie in ein im Geltungsbereich des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes gelegenes Internierungslager verbracht worden sind, endet die Kriegsgefangenschaft mit dem Zeitpunkt, von dem ab deutsche Stellen zur Entscheidung über die Entlassung der Gefangenen befugt waren. Diese Sonderregelung kommt nach den tatsächlichen Feststellungen des Landesverwaltungsgerichts, an die das Revisionsgericht nach § 137 Abs. 2 VwGO gebunden ist, für den Kläger nicht in Betracht; denn er ist am 22. Dezember 1947 nicht von einer deutschen Stelle, sondern von der britischen Besatzungsmacht aus dem Lager Eselsheide entlassen worden.

7

Das Landesverwaltungsgericht verneint jedoch den Anspruch des Klägers auf Kriegsgefangenenentschädigung mit der Begründung, der Kläger sei zwar wegen militärischen Dienstes festgenommen, nach einigen Monaten jedoch in den automatischen Arrest übergeführt worden. Es komme aber auch auf den Grund für die weitere Festhaltung an. Dieser sei die Zugehörigkeit des Klägers zur NSDAP und allgemeinen SS gewesen. Gewahrsam aus diesem Grunde sei als sogenannter "automatischer Arrest" anzusehen. Aus dem automatischen Arrest folge jedoch kein Anspruch auf Kriegsgefangenenentschädigung.

8

Demgegenüber hat das erkennende Gericht in seinem Urteil vom 8. Juli 1957 - BVerwG V C 305.56 - [BVerwGE 5, 186[BVerwG 08.07.1957 - VC 305/56]] und fortan in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, daß es für die Frage, ob jemand Kriegsgefangener im Sinne des Gesetzes ist, lediglich auf den Grund seiner Festnahme, nicht aber auf den Grund seiner weiteren Festhaltung ankommt, und daß nur in den Fällen etwas anderes gilt, in denen die besondere Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 3 KgfEG Platz greift. Das erkennende Gericht hat nach nochmaliger Prüfung keinen Anlaß gefunden, von seiner Rechtsprechung abzugehen. Doch kommt es im vorliegenden Fall auf die in dem Urteil vom 8. Juli 1957 [a.a.O.] näher ausgeführten Gründe nicht an. Denn bereits aus dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 Satz 3 KgfEG ergibt sich zwingend, daß bei einem Kriegsgefangenen, der in ein Internierungslager übergeführt worden ist, die Kriegsgefangenschaft im Sinne des Gesetzes bei Fortdauer des Gewahrsams nicht früher ihr Ende gefunden hat, als bis deutsche Stellen zur Entscheidung über die Entlassung befugt waren.

9

Legt man diese Rechtsauffassung dem vorliegenden Fall zugrunde, so ist der Kläger, der nach den tatsächlichen Feststellungen des Landesverwaltungsgerichts wegen militärischen Dienstes gefangengenommen worden ist, bis zu seiner Entlassung Kriegsgefangener im Sinne des Gesetzes geblieben; denn die Kriegsgefangenschaft endet - außer bei gelungener Flucht - nur durch Freilassung und Heimschaffung (Urteil vom 3. März 1958 [BVerwGE 6, 223[BVerwG 03.03.1958 - V C 256/57]]). Da sich der Kläger bereits in Deutschland befand, bedurfte es einer besonderen Heimschaffung nicht mehr (Urteil vom 27. April 1960 - BVerwG V C 184.57/231.58 -).

10

Hiernach hat der Kläger Anspruch auf Gewährung von Kriegsgefangenenentschädigung vom 1. Januar 1947 bis zum Ende des Entlassungsmonats - das ist der Dezember 1947. Nur dann wäre er von der Entschädigung ausgeschlossen, wenn bei ihm einer der in § 8 Abs. 1 KgfEG abschließend aufgezählten Gründe vorläge. In dem bisherigen Verfahren ist nichts dafür dargetan, auch ist nicht ersichtlich, daß einer von diesen auf den Kläger zuträfe. Der Zeitpunkt der Entlassung spricht vielmehr dafür, daß außer der Tatsache, daß der Kläger der NSDAP und der allgemeinen SS angehört hat, keine besonderen Vorwürfe gegen ihn erhoben worden sind.

11

Die Sache ist sonach in jeder Hinsicht entscheidungsreif. Der Revision des Klägers war daher stattzugeben und zu erkennen, wie geschehen.

12

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 360 DM festgesetzt.