Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.03.1976, Az.: 1 StR 63/76
Unterlassen einer Belehrung und Vereidigung eines Zeugen; Beruhen des Urteils auf einem Verfahrensmangel; Verurteilung wegen Urkundenfälschung und Betruges ; Sachhehlerei durch den Erwerb gestohlener Passformulare
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.03.1976
- Aktenzeichen
- 1 StR 63/76
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1976, 12109
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Ulm - 26.09.1975
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Urkundenfälschung u.a.
Prozessführer
Makler Albert W. aus H., geboren am ... 1946 in P.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 30. März 1976,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer,
die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Woesner, Herdegen, Kuhn als beisitzende
Richter,
Oberstaatsanwalt ... in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ulm vom 26. September 1975 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter gemeinschaftlicher Urkundenfälschung, begangen in Tateinheit mit fortgesetztem gemeinschaftlichen Betrug, und wegen Sachhehlerei zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten mit den Rügen der Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I.
Die Verfahrensrügen dringen nicht durch.
1.
Das angefochtene Urteil ist entgegen der Behauptung der Revision innerhalb der Frist des § 275 StPO zu den Akten gelangt. Das Urteil ist am 26. September 1975 verkündet worden. Die Hauptverhandlung dauerte länger als drei Tage (3., 11., 18. und 26. September 1975). Das Gericht durfte deshalb die Fünfwochenfrist um zwei Wochen überschreiten. Die Frist lief am 14. November 1975 ab. An diesem Tage ging das unterschriebene Urteil bei der Geschäftsstelle ein (HA III Bl. 609).
2.
Zu Unrecht beanstandet die Revision, der Vorsitzende der Strafkammer habe die Zeugin Hannelore W., die Ehefrau des Angeklagten, und den Zeugen Friedrich W., den Bruder des Angeklagten, vor deren Vernehmungen am 3., 11. und 18. September 1975 nicht gemäß § 63 StPOüber ihr Eidesverweigerungsrecht belehrt. Dieser Belehrung bedarf es nur, wenn der Richter den Zeugen tatsächlich vereidigen will (RGSt 46, 114, 116). Beide Zeugen sind nicht vereidigt worden (HA II Bl. 547, 553).
3.
Darauf, daß die Zeugenbelehrung nach § 57 StPO unterblieben sei, kann die Revision nicht gestützt werden, weil diese Bestimmung eine Ordnungsvorschrift darstellt, die im Interesse des Zeugen und nicht des Angeklagten erlassen ist (BGH VRS 69, 23; DAR 1958, 99). Die Zeugen sind im übrigen, teilweise mehrfach, nach § 57 StPO belehrt worden (HA II Bl. 544, 554). Die Belehrung erstreckte sich auf sämtliche Vernehmungen.
4.
Der Vorsitzende hat die Zeugin Hannelore W. am 3. September 1975 bei Aufruf aller Zeugen über ihr Zeugnisverweigerungsrecht als Ehefrau des Angeklagten nach § 52 Abs. 3 StPO belehrt (HA II Bl. 544). Die Zeugin erklärte sich zur Aussage bereit. Am Nachmittag desselben Tages sagte sie zur Sache aus. Die Strafkammer vernahm sie am 11. und 18. September 1975 erneut (HA II Bl. 556, 557 b). Einer weiteren Belehrung nach § 52 Abs. 3 StPO bedurfte es insoweit nicht, weil die späteren Vernehmungen nur eine Fortsetzung und Ergänzung der ersten darstellten (BGH JR 1954, 229; BGH, Urteil vom 30. April 1975 - 1 StR 78/75).
5.
Es trifft zu, daß der Zeuge Rainer D. nach seiner Vernehmung nicht vereidigt worden ist (HA II Bl. 550) und daß die Sitzungsniederschrift eine Begründung für das Unterbleiben der Vereidigung nicht enthält. Die Verurteilung des Angeklagten W. kann aber auf diesem Verfahrensmangel (§ 59 StPO) nicht beruhen, weil D. ausschließlich zur Identifizierung des - im übrigen geständigen, jetzt rechtskräftig verurteilten - früheren Mitangeklagten Umlauf als Zeuge benannt war (HA I Bl. 31, 203 a).
6.
Auf das Fehlen einer erneuten Belehrung des Zeugen N. nach § 57 StPO kann die Revision nicht gestützt werden (vgl. oben 13). Dieser Zeuge blieb nach seiner ersten Vernehmung gemäß § 61 Nr. 5 StPO unvereidigt, nachdem sämtliche Verfahrensbeteiligte auf seine Vereidigung verzichtet hatten (HA II Bl. 551). Nach der Vernehmung der Zeugin E. sagte er noch einmal zur Sache aus (HA II Bl. 552). Ausweislich der Sitzungsniederschrift (HA II Bl. 552) blieb er danach "aus den bisherigen Gründen weiterhin unvereidigt".
Das Unterbleiben der Belehrung nach §§ 55, 57 StPO ist kein Revisionsgrund (vgl. oben I 3, BGHSt 11, 213). Der Zeuge ist im übrigen vor seiner Vernehmung nach § 55 StPO belehrt worden (HA II Bl. 557 b). Nach Vernehmung des Zeugen G. machte der Zeuge M. "ergänzende Aussagen" (HA II Bl. 557 c). Die Sitzungsniederschrift enthält dazu den Vermerk: "Auf die Vereidigung des Zeugen M. wurde allseits verzichtet; der Zeuge M. blieb gemäß § 61 Nr. 5 StPO unvereidigt". Nach der Sitzungspause vernahm die Strafkammer den Zeugen Gl. und die Angeklagten Umlauf und W.. Im Anschluß daran "machte der Zeuge M. weitere Aussagen zur Sache". Ausweislich des Protokolls wurde auf Vereidigung dieses Zeugen "weiterhin allseits verzichtet". Der Zeuge blieb "weiterhin" nach § 61 Nr. 5 StPO unvereidigt (HA II Bl. 557 e). Ein Verstoß gegen Verfahrensvorschriften ist danach nicht ersichtlich.
8.
Die Revision beanstandet ferner, die Strafkammer habe den Zeugen Franz F. gesetzwidrig nicht vereidigt. Die Sitzungsniederschrift enthalte keine Begründung für das Unterbleiben der Vereidigung.
Das Protokoll läßt dazu folgenden Verfahrensablauf erkennen: Der Kriminalkommissar Franz F., der an den gegen den Angeklagten W. geführten Ermittlungen beteiligt war, erschien in der Hauptverhandlung am 3. September 1975 als Zeuge. Er sagte an diesem Tage zur Sache aus (HA II Bl. 543, 546, 547, 548). Nach der Vernehmung des Zeugen stellte der Vorsitzende die Entscheidung über die Vereidigung zurück (HA II Bl. 547).
Bei Fortsetzung der Hauptverhandlung am 11. September 1975 machte der Zeuge F. weitere Aussagen zur Sache (HA II Bl. 555, 556). Am Schluß dieser Sitzung ordnete der Vorsitzende an, daß die Hauptverhandlung am 18. September 1975 fortgesetzt werde. Den noch anwesenden Zeugen F. lud er für die Fortsetzungsverhandlung mündlich auf Abruf (HA II Bl. 557). Ein Abruf fand nicht statt. Der Zeuge F. erschien deshalb in den Fortsetzungsverhandlungen am 18. und 26. September 1975 nicht. Die Entscheidung über seine Vereidigung blieb offen.
Damit ist § 59 StPO verletzt. Zeugen sind, sofern nicht eine gesetzlich zugelassene Ausnahme vorliegt, zu vereidigen. Das Gesetz geht im Grundsatz davon aus, daß die förmliche Vernehmung unter Eid geeignet sei, die Wahrheitsfindung durch das Gericht zu fördern. Ein Ausnahmefall nach §§ 60 bis 63 StPO ist hier nicht in Betracht gezogen. Eine Entscheidung über die Vereidigung des Zeugen F. unterblieb offenbar infolge eines Versehens.
Auf diesem Verfahrensmangel beruht das angefochtene Urteil jedoch nicht. Die Strafkammer hat den Fehler bemerkt und die Aussage des Zeugen F. wegen des Verfahrensmangels nicht berücksichtigt. Das ist in den schriftlichen Urteilsgründen ausdrücklich für die Feststellung, Umlauf habe erklärt, daß "dieser Mann an der ganzen Aktion beteiligt war", dargetan (UA S. 18). Der Senat schließt aus diesem Vermerk, daß der Tatrichter die Aussage F. insgesamt nicht zum Nachteil des Angeklagten verwertet hat.
9.
Auch die Aufklärungsrüge bleibt erfolglos. Darauf, daß der Tatrichter ein benutztes Beweismittel nicht ausgeschöpft habe, kann die Revision nicht gestützt werden (BGHSt 4, 125, 126; BGH, Urteil vom 10. Februar 1976 - 1 StR 822/75).
10.
Ein Erfordernis, sich mit allen verwerteten Beweismitteln in der schriftlichen Urteilsbegründung auseinanderzusetzen, besteht für den Tatrichter nach § 267 Abs. 1 StPO nicht. Bleibt eines unerwähnt, so ist daraus nicht zu schließen, daß es übersehen worden ist.
II.
Auch sachlich-rechtlicher Überprüfung hält das angefochtene Urteil stand.
1.
Die Verurteilung wegen Urkundenfälschung und Betruges wird durch die getroffenen Feststellungen getragen.
Auch gegen die Annahme, der Angeklagte habe durch Erwerb der gestohlenen Paßformulare Sachhehlerei begangen, bestehen keine rechtlichen Bedenken. Der Erwerb muß in Bereicherungsabsicht geschehen sein, d.h. in der Absicht des Täters, für sich oder einen Dritten einen Vermögensvorteil zu erlangen. Diese Absicht ist festgestellt. Der Angeklagte wollte die Paßformulare "bei Gelegenheit gewinnbringend weiterveräußern und das eine oder andere Formular zu eigenen Zwecken benutzen" (UA S. 8).
Widersprüche und Verstöße gegen Denkgesetze läßt das angefochtene Urteil nicht erkennen.
2.
Die Strafzumessungserwägungen sind rechtlich nicht zu beanstanden. Die Anrechnung der Untersuchungshaft ergibt sich aus den Gesetz (§ 51 StGB).
Loesdau
Woesner
Herdegen
Kuhn