Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.02.1976, Az.: 1 StR 822/75
Handel mit Betäubungsmitteln in nicht geringen Mengen; Erwerb und Veräußerung von Haschisch als Teilhandlungen des Handeltreibens
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.02.1976
- Aktenzeichen
- 1 StR 822/75
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1976, 12087
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Nürnberg - 29.08.1975
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz
Prozessführer
Musiker Frantisek B. aus N., geboren am ... 1952 in B./... zur Zeit in Haft.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 10. Februar 1976,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, Pikart, Dr. Woesner, Kuhn als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
- I.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 29. August 1975 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- II.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzt und gemeinschaftlich begangenen unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten mit den Rügen der Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
I.
Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.
1.
Auf die Rügen, die Strafkammer habe über einen Hilfsbeweisantrag des Verteidigers nicht entschieden, auch habe sie es unter Verletzung ihrer Aufklärungspflicht unterlassen, die Akten des Strafverfahrens gegen Go. heranzuziehen, ist nicht einzugehen, weil diese Beanstandungen sich allein auf den Strafausspruch beziehen, dieser aber auf die Sachbeschwerde hin aufzuheben ist.
2.
Darauf, daß vernommenen Zeugen weitere Fragen hätten gestellt werden sollen, kann die Revision nicht gestützt werden (BGHSt 4, 125, 126; BGH, Urteil vom 7. Februar 1961 - 1 StR 529/60).
II.
Die Sachrüge führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Im übrigen ist sie unbegründet.
1.
Der Schuldspruch ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe fortgesetzt und gemeinschaftlich unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln getrieben, wird durch die getroffenen Feststellungen getragen. Der Angeklagte und Go. kamen überein, in regelmäßigen Abständen gemeinschaftlich Haschisch zu kaufen und vor allem an US-Soldaten zu verkaufen. Vom Gewinn wollten sie weitere Ware einkaufen und sich den Rest teilen. Sie erwarben zunächst 250 g Haschisch für 1.000,- DM, sodann weitere 250 g für 1.200,- DM und schließlich 500 g für 1.650,- DM. Ein vereinbartes weiteres Rauschgiftgeschäft kam nicht mehr zustande.
Der Angeklagte verkaufte zusammen mit anderen 100 g Haschisch für 20 US $ je 5 g, Szabo verkaufte weitere 700 g im Auftrag des Angeklagten, 290 g, die dem Angeklagten und Go. gehörten, wurden sichergestellt.
Danach sind die Tatbestandsmerkmale der §§ 1 Abs. 4 Nr. 3, 9, 11 Abs. 1 Nr. 6 a BetmG, § 25 Abs. 2 StGB erfüllt. Erwerb und Veräußerung sind Teilhandlungen des Handeltreibens und gehen in diesem Begriff auf (BGHSt 25, 290).
2.
Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben, weil die der Strafzumessung zugrunde gelegte Menge des Rauschgifts nicht vollständig durch die Feststellungen belegt ist.
a)
Zu Recht nimmt das Landgericht an, daß das Handeltreiben mit nicht geringen Mengen eines Betäubungsmittels dann den Straferschwerungsgrund des § 11 Abs. 4 Nr. 5 BetmG erfüllt, wenn und soweit es den Besitz oder die Abgabe oder diese beiden Begehungsformen umfaßt (BGHSt 25, 290). Auch die Annahme, der Angeklagte habe Betäubungsmittel in nicht geringen Mengen gehandelt, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Abgrenzung bei einem Preis der Ware von über 1.000,- DM (so BayObLGSt 1972, 261) anzusetzen oder nach anderen Kriterien vorzunehmen ist, denn eine Menge von mehr als 1 kg Haschisch und ein Einkaufspreis von 3.850,- DM liegen eindeutig über dem für den Normalfall vorgesehenen Bewertungsspielraum.
b)
Die Strafkammer geht jedoch bei der Strafzumessung davon aus, daß der Angeklagte "mindestens 2.000 g" Haschisch gehandelt habe (UA S. 11). Eine derartige Menge weisen die Feststellungen nicht aus. Der Angeklagte erwarb gemeinschaftlich insgesamt 1.000 g Haschisch, er verkaufte 800 g und war im Besitz weiterer 290 g, die er verkaufen wollte. Der festgestellte Umfang des Handels beträgt danach 1.090 g, denn Erwerb und Veräußerung bilden insoweit eine Einheit. Auf welche Menge sich das für einen späteren Zeitpunkt vereinbarte weitere Rauschgiftgeschäft bezog (UA S. 4), ergibt das Urteil nicht.
Danach besteht die Möglichkeit, daß die Strafkammer rechtsirrtümlich die gekaufte und die verkaufte Menge zusammengezählt und auf diese Weise doppelt berücksichtigt hat. Es ist nicht auszuschließen, daß diese unzutreffende Art der Berechnung sich verschärfend auf das Strafmaß ausgewirkt hat.
Mösl
Pikart
Woesner
Kuhn