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Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.02.1961, Az.: 1 StR 529/60

Falsche uneidliche Aussage in einem Privatklageverfahren; Vorliegen eines Absprechens einer Zeugenaussage; Verletzung der Aufklärungspflicht durch die Strafkammer; Beihilfe zu einer falschen uneidlichen Aussage durch Unterlassen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.02.1961
Aktenzeichen
1 StR 529/60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1961, 11043
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Bamberg - 28.06.1960

Verfahrensgegenstand

Meineid u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 7. Februar 1961,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 28. Juni 1960 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es die Angeklagten S., F. und B. betrifft, jedoch mit Ausnahme der Freisprüche dieser Angeklagten, die sich auf die eidliche Aussage der Angeklagten S. in der Berufungsverhandlung beziehen.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft und die Revision des Angeklagten F. werden verworfen; dieser hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Die Angeklagte B. wurde in den Jahren 1955 und 1956 in ein Privatklageverfahren verwickelt. Sie hatte sich über eine frühere Angestellte ihres Caféhausbetriebes zu deren Mutter in abfälliger Weise ausgelassen. Bei der Auseinandersetzung waren die damals in diesem Betrieb tätigen Angeklagten S. und H. zugegen. Beide wurden in der vom Angeklagten F. als dem Verteidiger der Frau B. verfaßten Erwiderung auf die Privatklage als Zeuginnen dafür benannt, daß Frau B. bei der bewußten Auseinandersetzung weniger abträgliche Äußerungen getan habe, als von der Privatklägerin behauptet wurde, daß insbesondere die Ausdrücke "Hure" und "Mensch" nicht gefallen seien.

2

Am Vorabend der Hauptverhandlung in der Privatklagesache hatte der Angeklagte F. mit seiner Mandantin eine Besprechung, zu der auf seinen ausdrücklichen Wunsch die von der Beschuldigten benannten Zeugen hinzugezogen wurden. F. schilderte den äußeren Ablauf der bevorstehenden Gerichtsverhandlung und erläuterte den Anwesenden den Unterschied zwischen dem Vorwurf der Privatklage und der Einlassung der Angeklagten B.. Anschließend fragte er den Handelsvertreter C., der als Zeuge für den Männerbesuch der Privatklägerin benannt war, und die Angeklagten H. und S., was sie zur Beweisfrage angeben könnten. Die Antwort der Frau H. ergab, daß diese sich an eine abfällige Äußerung im Zusammenhang mit der Anwesenheit von Männern auf dem Zimmer der Privatklägerin erinnerte, und führte zu einer Debatte, an der sich auch die Angeklagten B. und S. beteiligten.

3

In der Hauptverhandlung am folgenden Tage verschwieg Frau H. als Zeugin bewußt jegliches Wissen über die abfällige Äußerung der Angeklagten B. während Frau S. im wesentlichen die - allerdings von der früheren Formulierung in der Erwiderungsschrift abweichende - Einlassung der Angeklagten B. bestätigte. Auf einen Vorhalt des Richters erklärte Frau S., vor der Verhandlung habe mit ihr niemand über die Sache gesprochen. Auf einen späteren Vorhalt des Prozeßbevollmächtigten der Privatklägerin äußerte sie, sie habe der Frau B. nur von ihrer Ladung Mitteilung gemacht, weiter sei nichts darüber geredet worden. Beide Zeuginnen blieben unbeeidigt.

4

In der Berufungsverhandlung, zu der es nach der Verurteilung Frau B.s kam, wurden die beiden Zeuginnen erneut vernommene Frau H. beharrte bei ihrer unwahren Aussage und blieb auch diesmal unbeeidigt. Frau S. machte zur Sache die gleichen Angaben wie im ersten Rechtszuge. Ob sie sich erneut zu der Frage einer vorherigen Besprechung oder Absprache ihrer Aussage äußerte, ließ sich nicht mehr feststellen. Sie wurde beeidigt.

5

Das Landgericht hat die Angeklagte H. wegen zweier Vergehen der falschen uneidlichen Aussage zur Gesamtstrafe von vier Monaten Gefängnis verurteilt und die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Insoweit ist das Urteil rechtskräftig. Die übrigen Angeklagten hat das Landgericht von den nachstehend im einzelnen zu erwähnenden Vorwürfen der Anklage freigesprochen.

6

Gegen das Urteil haben die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte F. Revision eingelegt. Die Revision der Staatsanwaltschaft richtet sich mit der Sachrüge gegen die Freisprüche. Die Revision des Angeklagten F. beanstandet, daß der Staatskasse nicht auch insoweit die ihm entstandenen notwendigen Auslagen der Verteidigung auferlegt wurden, als er vom Vorwurf der Beihilfe zur Falschaussage und zum Meineid im Falle S. freigesprochen worden ist.

7

A.

Die Revision der Staatsanwaltschaft

8

hat im wesentlichen Erfolg.

9

I.

Zur Revision gegen den Freispruch der Angeklagten S..

10

1.

Der Angeklagten S. lag wegen ihrer Aussage in der erst instanzlichen Hauptverhandlung des Privatklageverfahrens ein Vergehen nach § 153 StGB zur Last, weil ihre wiederholte Beteuerung, vor der Verhandlung mit niemanden über die Sache gesprochen zu haben, bewußt falsch gewesen sei. Das Landgericht hat dies nicht als erwiesen angesehen; seine Ausführungen zu diesem Punkt sind unklar und widersprüchlich.

11

Auf der einen Seite stellt das Landgericht fest, daß die Angeklagte bei ihrer Vernehmung als Zeugin die oben wiedergegebenen Angaben machte. Andererseits hält es die Einlassung der Angeklagten nicht für widerlegt, daß sie sowohl vom Richter wie vom Prozeßbevollmächtigten der Privatklägerin gefragt worden sei, ob sie ihre Aussage mit Frau B. abgesprochen habe, und daß sie eine Absprache wahrheitsgemäß verneint habe.

12

Was die Strafkammer damit sagen wollte, ist den Urteilsgründen nicht sicher zu entnehmen. Es läßt nicht einmal erkennen, wie das Landgericht die Einlassung dieser Angeklagten verstanden hat. Sollte es sie dahin aufgefaßt haben, daß die Angeklagte auch wörtlich so geantwortet, also statt "gesprochen und geredet" abgesprochen gesagt haben wollte, so konnte es das nur hinnehmen, indem es sich zu seiner vorausgehenden Feststellung in Widerspruch setzte. Verstand es aber die Einlassung so, daß die Angeklagte mit ihren festgestellten Antworten nur die Frage, ob ihre Aussage abgesprochen worden sei, verneinen wollte, so hätte es sich mit der Sinnwidrigkeit der Einlassung auseinandersetzen müssen: denn gerade die zweite Antwort der Angeklagten, sie habe Frau B. nur ihre Vorladung mitgeteilt, sonst sei über die Sache nicht geredet worden, macht es äußert unwahrscheinlich, daß die Angeklagte sich dabei nicht bewußt war, wahrheitswidrig mehr als bloß eine Absprache zu leugnen.

13

Die einzige sachliche Begründung, die das Landgericht für die von ihm angenommene Unwiderlegbarkeit der Einlassung der Angeklagten gibt, ist der Hinweis, daß die Angeklagte "schon bei ihrer polizeilichen Vernehmung offenbar arglos von ihrer Teilnahme an der Besprechung vom 16. April 1956 und der Vorsprache der Frau B. und ihres Rechtsanwalts am Abend des 5. Juli 1956 bei ihr" gesprochen habe. Das Landgericht knüpft hieran die Erwägung, daß dieses Verhalten die Angeklagte nicht so berechnend und mißtrauisch in ihren Angaben erscheinen lasse, wie dies der als Zeuge vernommene Polizeibeamte gemeint habe. Diese Erwägung könnte im Zusammenhang mit der Einlassung der Angeklagten, sie habe mit ihrer Antwort auf die Frage, ob ihre Aussage vorher abgesprochen worden sei; nur die Absprache verneinen wollen, allein den entgegengesetzten Sinn haben, als ihr vom Landgericht gegeben wird. Denn für ein berechnendes Verhalten der Angeklagten würde es gerade sprechen, wenn die Angeklagte, wie es nicht geschehen ist, auf die Fragen des Richters und des Prozeßbevollmächtigten der Privatklägerin sich mit einem einfachen Nein oder der Antwort begnügt hätte, es sei nichts abgesprochen worden, statt in Wirklichkeit mehr zu sagen, als sie gefragt war und damit "ohne Not" etwas eindeutig Unwahres zu bekunden. Ein Verhalten, das keine Berechnung verrät, läßt sich nicht mit dem Hinweis auf ein späteres Verhalten ausräumen, das ebenfalls keine Berechnung verraten hat. Abgesehen davon läßt das Landgericht mit seinem Hinweis außer acht, daß die Zusammenkunft am 5. Juli 1956 nach der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Hassfurt stattfand und daß die Angeklagte in der Hauptverhandlung des jetzigen Verfahrens ihr vor der Polizei abgelegtes Teilgeständnis, sie habe an der Unterredung vom 16. April 1956 teilgenommen, nicht mehr wahrhaben wollte und ihre abweichenden Bekundungen im Ermittlungsverfahren mit Krankheit und Nervosität zu erklären versuchte.

14

Nach alledem kann der Freispruch der Angeklagten von der Beschuldigung einer uneidlichen Falschaussage bei ihrer Vernehmung vor dem Amtsgericht Hassfurt keinen Bestand haben. Für die neue Verhandlung und Entscheidung wird darauf hingewiesen, daß der Umstand, daß die Angeklagte mit der unwahren Aussage möglicherweise über die ihr gestellte Frage hinausging, der Verurteilung wegen Vergehens nach § 153 StGB nicht entgegenstünde. Es verhielte sich damit ebenso wie in den nicht seltenen Fällen, in denen ein Mehrverkehrszeuge wahrheitswidrig jeden Verkehr mit der Kindesmutter in Abrede stellt, statt sich wahrheitsgemäß auf das Bestreiten eines Verkehrs innerhalb der Empfängniszeit zu beschränken.

15

2.

Soweit die Angeklagte S. von der Beschuldigung freigesprochen worden ist, auch in der Hauptverhandlung vor dem Berufungsgericht im gleichen Sinne unter Eid die Unwahrheit gesagt zu haben, kann die Revision der Staatsanwaltschaft nicht durchgreifen. Das Landgericht ist nämlich in diesem Falle aufgrund einer rechtlich nicht zu beanstandenden Beweiswürdigung zu dem Ergebnis gelangt, daß eine entsprechende Befragung und Auskunft der Angeklagten in dieser Verhandlung nicht festgestellt werden konnte. Der Generalbundesanwalt meint, es stehe mit der Lebenserfahrung nicht in Einklang, daß ein Richter und ein Gegenanwalt einer eindeutig zu Gunsten einer bestimmten Prozeßpartei aussagenden Zeugin nicht das, was sie in erster Instanz protokollarisch ausgesagt habe, entgegenhielten, wenn es ihrer nunmehrigen Aussage widerspreche. Die Strafkammer habe also mindestens erörtern müssen, ob der Vorsitzende und der Anwalt der Privatklägerin das Protokoll erster Instanz zum Gegenstand ihrer Vernehmung und ihrer Fragen gemacht hätten. Davon erwähnt das angefochtene Urteil allerdings nichts. Es sagt jedoch ausdrücklich, daß weder der Vorsitzende des Berufungsgerichts noch der Prozeßbevollmächtigte der Privatklägerin als Zeugen Angaben darüber machen konnten, ob der Angeklagten S. auch in der Berufungsverhandlung entsprechende Vorhalte gemacht worden seien und was diese gegebenenfalls dazu gesagt habe. Damit aber läuft das Vorbringen der Revision letzten Endes auf die in der Revisionsbegründung der Staatsanwaltschaft enthaltene Beanstandung hinaus, daß die Strafkammer durch die Unterlassung entsprechender Vorhalte an die beiden Zeugen ihre Aufklärungspflicht verletzt habe. Diese Aufklärungsrüge ist unstatthaft, weil ein Verstoß gegen § 244 Abs. 2 StPO nicht mit der Behauptung begründet werden kann, der Tatrichter habe ein Beweismittel nicht ausgeschöpft (BGHSt 4, 125, 126) [BGH 16.04.1953 - 4 StR 771/52]. Wollte man eine solche Rüge für zulässig halten, so hätte dies die untragbare Folge, daß das Revisionsgericht den sachlichen Ablauf einer Beweisaufnahme im Wege des Freibeweises rekonstruieren müßte. In solchen Fällen muß offen bleiben, ob der Tatrichter einen entsprechenden Vorhalt gemacht hat; dementsprechend ist beim Schweigen der Urteilsgründe davon auszugehen, daß ein solcher Vorhalt tatsächlich stattfand und ohne Ergebnis blieb. Damit entfallen zugleich die tatsächlichen Voraussetzungen, von denen das Vorbringen zur Sachrüge ausgeht, Denn beim festgestellten Nichtwissen beider Zeugen über entsprechende Angaben der Angeklagten S. in der Berufungsinstanz kann selbstverständlich kein Verstoß gegen das sachliche Recht darin gesehen werden, daß das Landgericht nicht aus "der Lebenserfahrung über den Verlauf von Gerichtsverhandlungen bei typischen Prozeßlagen" zu gegenteiligen Feststellungen gelangt ist. Das würde, wie nicht näher dargelegt zu werden braucht, mit den Grundsätzen der freien tatrichterlichen Beweiswürdigung unvereinbar sein.

16

II.

Zur Revision gegen den Freispruch des Angeklagten F..

17

1.

Den Angeklagten F. hat das Landgericht im Hinblick auf die Aussage der Angeklagten Schenk vor dem Amtsgericht in Hassfurt vom Vorwurf einer Beihilfe zur uneidlichen Falschaussage freigesprochen. Es hat diese Entscheidung in erster Linie auf den Freispruch der Angeklagten S. gestützt; insofern ist dem Urteil durch das oben zu I, 1 Gesagte die Grundlage entzogen. Auch die Hilfserwägung des Landgerichts, der Angeklagte sei selbst im Falle einer Verurteilung der Angeklagten S. keiner Beihilfe zu überführen gewesen, kann den Freispruch nicht tragen. Was das Landgericht dazu im einzelnen ausführt, ist widersprüchlich, weil es davon ausgeht, die Angeklagte S. habe nur eine Absprache ihrer Aussage in Abrede gestellt, und damit die Prämisse einer Verurteilung dieser Angeklagten, die nach den Feststellungen nur wegen ihrer tatsächlich weitergehenden Angaben möglich gewesen wäre, wieder aufgibt. Abgesehen davon ist es rechtsirrig, daß das Landgericht eine Beihilfe durch pflichtwidriges Unterlassen schon zur äußeren Tatseite verneint hat. Gerade bei Beleidigungsprozessen dieser Art ist es ebenso wie bei Nachbarschaftsstreitigkeiten erfahrungsgemäß gang und gäbe, daß ein Teil der Zeugen gefühlsmäßig auf der Seite einer Prozeßpartei steht und daß es deshalb zur einverständlichen Abstimmung von Einlassung und Zeugenaussagen kommt. Die Gefahr, daß Zeugen auf diese Weise ihrer Aufgabe, Helfer des Gerichts bei der Findung der Wahrheit zu sein, entfremdet werden, ist besonders groß, wenn es sich dabei um Personen handelt, die etwa als Bedienstete oder Hausgenossen in einem engeren Verhältnis zu einer Prozeßpartei stehen und schon deshalb die Neigung haben, nach Möglichkeit nichts zu sagen, was "ihrer" Prozeßpartei nachteilig sein könnte. Wird eine solche Neigung in der Gerichtsverhandlung erkennbar oder auch nur vermutet, so liegt es nahe - und dies ist ein ganz typischer Prozeßvorfall -, daß der Richter oder der Anwalt der anderen Partei solche Zeugen fragt, ob sie ihre Aussage mit der ihnen nahestehenden Partei abgesprochen oder abgestimmt haben. Dabei wird freilich eine solche unmittelbar auf den wunden Punkt zielende Frage meist vermieden und zunächst weniger verfänglich gefragt werden, ob überhaupt über den Gegenstand der Aussage mit der Partei oder ihrem Prozeßbewollmächtigen geredet worden ist. Doch mag dem im einzelnen sein, wie es wolle: Für Personen, die der betreffenden Prozeßpartei nahestehen, werden solche Fragen immer besonders peinlich sein, wenn tatsächlich eine vorherige Absprache oder auch nur eine Unterhaltung über das Beweisthema stattgefunden hat, und sie werden von der Versuchung bedrängt werden, durch eine unwahre Verneinung der Frage sich und der ihnen nahestehenden Partei unliebsame Offenbarungen zu ersparen. Geht man hiervon aus, so liegt es auf der Hand, daß ein Rechtsanwalt, der vor der Verhandlung einen Zeugen seiner Partei, mag nun dessen Sympathie für die Sache seines Mandanten naheliegend sein oder nicht, und sei es auch in ganz einwandfreier Form, über sein Wissen befragt, damit eine Gefahr dafür schafft, daß der Zeuge auf einen entsprechenden Vorhalt in der Hauptverhandlung die Unterredung leugnet. Erst recht ist dies der Fall, wenn eine solche Befragung wie im gegebenen Falle in einer standesrechtlich hochgradig bedenklichen Weise im Bahmen einer Art von Generalprobe für die unmittelbar bevorstehende Gerichtsverhandlung stattfindet. Die Schaffung einer solchen Gefahrenlage begründet für ihren Urheber die Rechtspflicht, dem wahrheitswidrigen Leugnen einer solchen Unterredung durch den Zeugen in der Hauptverhandlung zu begegnen und noch Kräften bemüht zu sein, eine unwahre uneidliche Aussage oder gar einen Meineid des Zeugen zu verhindern. Tut er das nicht, so liegt darin eine Beihilfe zur uneidlichen Falschaussage oder zum Meineid (BGHSt 2, 129, 133 [BGH 21.12.1951 - 1 StR 431/51];  14, 229) [BGH 29.04.1960 - 4 StR 105/60].

18

Dies wird das Landgericht bei der neuen Verhandlung und Entscheidung zu beachten haben. Es wird außerdem prüfen müssen, ob nicht neben der Beihilfe durch Unterlassen eine Beihilfe durch tätiges Handeln darin zu sehen ist, daß der Angeklagte sich energisch gegen die Zulässigkeit der Frage an die Zeugin verwahrt hat; denn es liegt nahe, daß er sich als Rechtskundigen der Zulässigkeit einer solchen Frage durchaus bewußt war und sie nur bestritt, um die Zeugin in ihrer denkbaren Bereitschaft zu bestärken, einer wahrheitsgemäßen Beantwortung der Frage auszuweichen. Immerhin würde das Landgericht insofern auch prüfen müssen, ob der Angeklagte nicht aus Unwissenheit oder im Vertrauen auf ein Versagen des Gerichts an den Erfolg seines Widerspruchs glaubte und daher möglicherweise nur wider sprach, um die Zeugin vor der Gefahr einer unwahren Antwort zu schützen. In diesem Falle würde eine Beihilfe durch aktives Handeln zu verneinen sein. Doch würde die Zulassung der Frage und ihre unwahre Beantwortung durch die Zeugin dann die Verpflichtung des Angeklagten zur Berichtigung der unwahren Aussage noch verstärkt haben. Zugleich ergäbe sich aus dem Motiv seines Widerspruchs nun auch sein Bewußtsein, mit der Unterlassung der Richtigstellung pflichtwidrig zu handeln. Der Antrag auf Beeidigung der Zeugin käme als Beihilfe zur uneidlichen Falschaussage nicht in Betracht, sofern die Haupttat - jedenfalls nach der Vorstellung des Angeklagten - bereits beendet war, als der Angeklagte diesen Antrag stellte (vgl. BGHSt 8, 301, 305, 314) [BGH 24.10.1955 - GSSt - 1/55].

19

2.

Soweit dem Angeklagten Beihilfe zum Meineid der Angeklagten S. hinsichtlich der Aussage dieser Angeklagten in der Berufungsverhandlung zur Last lag, mußte die Revision aus den oben zu I, 2 dargelegten Gründen scheitern.

20

3.

Im Hinblick auf die Straftaten der Angeklagten H. warf der Eröffnungsbeschluß dem Angeklagten Anstiftung vor, weil er diese Zeugin veranlaßt habe, einer Frage über ihr Wissen von der abfälligen Äußerung der Angeklagten B. auszuweichen. Das Landgericht hat dies nicht als erwiesen angesehen, sondern im Gegenteil angenommen dem Angeklagten sei nicht zu widerlegen, daß er die Zeugin zu einer wahrheitsgemäßen Aussage aufgefordert und diese Aufforderung ernst gemeint habe. Damit mußte, wie das Landgericht zutreffend ausführt auch die Annahme einer Beihilfe zur uneidlichen Falschaussage durch pflichtwidriges unterlassen ausscheiden, da mit Rücksicht auf die ausdrückliche und ernstliche Aufforderung zur Wahrheit die Schaffung einer die Verpflichtung zum Eingreifen begründenden besonderen Gefahrenlage zu verneinen ist. Die Tatsache allein, daß der Angeklagte aus einem von ihm selbst veranlaßten Gespräch mit der Zeugin die Unwahrheit ihrer Aussage erkannte, nötigte ihn noch nicht zum Eingreifen (vgl. BGH 4 StR 506/55 vom 27. Oktober 1955; 1 StR 278/56 vom 26. Oktober 1956; 1 StR 504/60 vom 20. Dezember 1960). Die von der Revision behaupteten Widersprüche in der Beweiswürdigung bestehen nicht. Gleichwohl kann der Freispruch des Angeklagten im Falle H. angesichts der vom Landgericht betonten erheblichen Verdachtsgründe keinen Bestand haben, weil bei dem engen Zusammenhang der Vorgänge nicht auszuschließen ist, daß das Landgericht auch hier zu einer anderen, die Verurteilung des Angeklagten rechtfertigenden tatsächlichen Würdigung gelangt wäre, wenn es im Falle S. eine vorsätzlich unwahre Aussage und eine Beihilfe des Angeklagten hierzu bejaht hätte.

21

III.

Zur Revision gegen den Freispruch der Angeklagten B..

22

Der Angeklagten B. legte der Eröffnungsbeschluß drei Vergehen der Beihilfe zur uneidlichen Falschaussage (Aussage H. in erster und zweiter Instanz, Aussage S. in erster Instanz) und Beihilfe zum Meineid (eidliche Aussage S. in zweiter Instanz) zur Last. Soweit sich die Revision gegen den Freispruch von der Beihilfe zum Meineid richtet, muß sie aus den oben zu I, 2 erörterten Gründen erfolglos bleiben. Im übrigen greift sie durch. Hierzu gelten entsprechend die unter II angestellten Erwägungen. Daß bei der Angeklagten B. besonders sorgfältig zu prüfen sein wird, ob sie die etwa gegebene Pflichtwidrigkeit der Unterlassung einer Abwendung uneidlicher Falschaussagen erkannte, bedarf keiner näheren Darlegung. Die Frage, ob die Pflichtwidrigkeit der Unterlassung zum Vorsatz gehört, ist in der Rechtsprechung noch nicht endgültig ausgetragen (vgl. BGHSt 3, 82, 89 [BGH 03.07.1952 - 5 StR 151/52], andererseits BGH LM Nr. 10 vor § 47 StGB), sie liegt zur Zeit dem Großen Senat für Strafsachen zur Entscheidung vor.

23

B.

Die Revision des Angeklagten F..

24

ist offensichtlich unbegründet.

25

Der Generalbundesanwalt hatte die Revision der Staatsanwaltschaft im vollen Umfang vertreten.

Dr. Geier
Dr. Peetz
Bundesrichter Werner ist erkrankt und dadurch verhindert, das Urteil zu unterschreiben. Dr. Geier
Willms
Hübner