Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.06.1983, Az.: II ZR 224/82
Bestimmung der Grundsätze, nach denen der Preis für die zu erbringende Leistung einer Genossenschaft gegenüber ihren Mitgliedern zu bestimmen ist; Rückforderung von gezahlten Treueprämien bei Kündigung der Mitgliedschaft in der Genossenschaft
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.06.1983
- Aktenzeichen
- II ZR 224/82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 12525
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 28.01.1982
- LG Augsburg - 29.04.1981
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- MDR 1984, 123 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Milchverwertungsgenossenschaft G. eG,
gesetzlich vertreten durch den Vorstand, die Herren Karl Sch., K. gasse ..., G., Paul
Kn., Im U. ..., G., Johann Ha., Im U. ..., G.
Prozessgegner
Central-Molkerei A. eG,
gesetzlich vertreten durch den Vorstand, die Herren Re., L., C., St. und W., Z. straße ..., A.
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage, nach welchen Grundsätzen von einer Genossenschaft der Preis für die ihr zu erbringenden Leistungen ihrer Genossen zu bestimmen ist.
In dem Rechtsstreit
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
auf die mündliche Verhandlung vom 20. Juni 1983
durch
den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. h. c. Stimpel und
die Richter Dr. Schulze, Dr. Kellermann, Bundschuh und Brandes
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden - unter Zurückweisung im übrigen - das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 28. Januar 1982 teilweise aufgehoben und das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Augsburg vom 29. April 1981 teilweise geändert.
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin 56.500,98 DM nebst 5 % Zinsen ab 10. November 1980 zu zahlen.
Im übrigen bleibt die Klage abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Tatbestand
Die Klägerin, eine Milchverwertungsgenossenschaft, lieferte Milch an die Molkerei der verklagten Genossenschaft, deren Mitglied sie war. In Dezember 1974 kündigte sie die Mitgliedschaft unter Einhaltung der satzungsgemäßen Kündigungsfrist zum Ablauf des Jahres 1979. Ab 1975 zahlte die Beklagte ihren Lieferanten, um deren Abwerbung durch die Konkurrenz zu begegnen, jährlich sogenannte Liefer- und Treueprämien in Höhe eines Pfennigs pro Kilogramm jeweils im Vorjahr gelieferter Milch, wobei sie sich gegenüber Lieferanten, die - wie die Klägerin - gekündigt hatten, vorbehielt, die Prämien zurückzufordern, falls jene sich nicht bereit erklärten, die gekündigten Lieferbeziehungen fortzusetzen. Die Klägerin war dazu nicht bereit. Die Beklagte kürzte daraufhin das der Klägerin für die Milchlieferung im Dezember 1979 geschuldete Entgelt um die in den Jahren 1975 bis 1979 gezahlten Prämien in Höhe von insgesamt 56.500,98 DM. Die Klägerin hält die Aufrechnung für unwirksam und macht den genannten Betrag nebst 5 % Zinsen ab 1. November 1980 und 13 % Mehrwertsteuer auf die Zinsen mit der Klage geltend.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und das Berufungsgericht die Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg.
1.
Die Beklagte schuldet der Klägerin als Entgelt für die im Dezember 1979 gelieferte Milch noch 56.500,98 DM. Die Forderung ist insoweit nicht durch Aufrechnung erloschen, wie das Berufungsgericht annimmt. Die Beklagte war nicht berechtigt, die in den Jahren 1975 bis 1979 gezahlten Prämien von der Klägerin zurückzufordern, und hatte infolgedessen keine Gegenforderung, mit der sie hätte aufrechnen können.
2.
Das Berufungsgericht ist dem Vortrag der Klägerin, mit den Prämien sei ein Teil des jährlichen Gewinns ausgezahlt worden, nicht gefolgt; nach seiner Ansicht sind die Prämien - wie von der Beklagten behauptet - Teil des Milchpreises gewesen. Den von der Revision hiergegen erhobenen Rügen braucht nicht nachgegangen zu werden, weil die Prämien nicht nur als Gewinn, sondern auch als Preis für die gelieferte Milch der Klägerin verbleiben.
3.
Der Milchpreis wird zwischen der Beklagten und ihren Lieferanten nicht ausgehandelt und dann einverständlich festgelegt. Der Vorstand der Beklagten setzt vielmehr nach A 4.1 und B 5.2 der Milchlieferungsordnung, die von der Generalversammlung genehmigt und nach 2.8 der Satzung für die Milchlieferungspflicht der Mitglieder maßgeblich ist, im Rahmen der ihm von Aufsichtsrat und General Versammlung erteilten Vollmacht den monatlichen Milchpreis fest. Ebenso einseitig beschließt gemäß 5.4 der Satzung nach Vorschlägen des Vorstands der Aufsichtsrat über Warenrückvergütung, Qualitätszuschlag oder Milchpreisausgleich an Jahresende. Auf dieser Grundlage und nach dem Auftrag der Generalversammlung vom 15. Mai 1975, bei der Bilanzgestaltung 1975 "für entsprechende Nachzahlungen und/oder Qualitätszuschläge, unter Umständen auch Prämien, vorrangig besorgt zu sein", haben Vorstand und Aufsichtsrat beschlossen, zusätzlich zum monatlich festgesetzten Preis einen Pfennig je Kilogramm gelieferter Milch zu zahlen. Es bestehen keine rechtlichen Bedenken dagegen, daß die Satzung die Festsetzung des Gegenwertes der gelieferten Milch Vorstand und Aufsichtsrat vorbehält. Beide Organe hatten aber bei der Festlegung der von der Genossenschaft zu erbringenden Leistungen die Grundsätze zu beachten, die der Senat in seinen Urteilen vom 9. Juni 1960 (II ZR 164/58, NJV 1960, 1858, 1860) und 18. Dezember 1978 (II ZR 189/77, LM GenG § 7 Nr. 3) ausgesprochen hat. Danach werden die Grenzen für eine solche Festsetzung vom Wert der Leistung, von ihrem allgemeinen Handelswert oder von § 315 BGB gezogen. Dagegen ist die zur Festsetzung berufene Stelle nicht berechtigt, das Entgelt nach Gesichtspunkten festzusetzen, die mit dem Wert der Leistung und ihrer Absetzbarkeit nichts zu tun haben.
Aufsichtsrat und Vorstand waren danach nicht berechtigt, den Milchpreis unterschiedlich hoch festzusetzen, je nachdem, ob ein Lieferant ihr die Treue hielt oder seine Mitgliedschaft gekündigt hatte und auch nach deren Ende nicht bereit war, weiterhin Milch zu liefern. Die Beklagte vorenthielt Lieferanten, die gekündigt hatten und an der Kündigung festhielten, Preise, die sie anderen zahlte, um zu verhindern, daß sie Milchproduzenten an die mit ihr konkurrierende Molkerei M. verlor. Es bedarf keiner Entscheidung, ob die Beklagte dadurch auch gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften verstoßen hat. Die Bestimmung des Entgelts ist schon deshalb nicht verbindlich, weil sie unter sachfremden Gesichtspunkten erfolgt ist. Denn mit Menge, Güte und Absetzbarkeit der von der Klägerin gelieferten Milch hatte die Festsetzung nichts zu tun. Der Umstand, daß die Klägerin mit Ablauf des Jahres 1979 die Lieferung eingestellt hat, kann den Wert ihrer in den Jahren 1975 bis 1979 gelieferten Milch - entgegen der Ansicht der Beklagten in der Revisionsbegründung - im Vergleich zu der anderer Lieferanten nicht gemindert haben. Der unterschiedlich hohe Preis verstößt deshalb - entgegen dem Berufungsgericht - nicht nur gegen das genossenschaftliche Verbot, Genossen ungleich zu behandeln; er ist auch ein unzulässiges Druckmittel gegen den Austritt. Aus diesen Gründen entfällt nach § 315 Abs. 3 BGB der Vorbehalt, das Entgelt zurückzufordern, so daß auch die Klägerin in den Jahren 1975 bis 1979 einen unbedingten Anspruch auf den zusätzlich gezahlten Pfennig je Kilogramm gelieferter Milch mit der Folge hatte, daß ihr diese Beträge zu verbleiben haben und die Beklagte das Entgelt für die im Dezember 1979 gelieferte Milch zu Unrecht gekürzt hat. Hierzu war es entgegen der Ansicht der Beklagten nicht erforderlich, daß die Klägerin den Beschluß der Generalversammlung vom 15. Mai 1975 anfocht, durch den Aufsichtsrat und Vorstand beauftragt wurden, bei der Bilanzgestaltung 1975 für Nachzahlungen, Qualitätszuschläge oder Prämien besorgt zu sein. Nicht durch diesen Beschluß, sondern durch Beschlüsse des Aufsichtsrats und des Vorstands wurden die Preise bestimmt.
4.
Zinsen schuldet die Beklagte erst ab Rechtshängigkeit, dem 10. November 1980. Daß die Klägerin die Beklagte schon zu einem früheren Zeitpunkt in Verzug gesetzt hätte, hat sie nicht dargelegt. Verzugszinsen unterliegen nicht der Mehrwertsteuer (Urt. d. EuGH v. 1.7.1982 - Rs 222/81, NJW 1983, 505), so daß Klage und Rechtsmittel auch insoweit unbegründet sind.
Dr. Schulze
Dr. Kellermann
Bundschuh
Brandes