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Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.12.1978, Az.: II ZR 189/77

Zu den Grenzen der Befugnis eines Vorstands oder Aufsichtsrats einer Genossenschaft, "Unkostenbeiträge" festzusetzen; Unzulässigkeit der Festlegung eines Entgelts unter sachfremden Gesichtspunkten; Unzulässigkeit der Berechnung von Unkostenbeiträgen auf Grundlage des "Hausumsatzes"

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.12.1978
Aktenzeichen
II ZR 189/77
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 12633
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt am Main - 20.09.1977
LG Frankfurt am Main - 15.12.1976

Fundstellen

  • DB 1979, 643-644 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1979, 474-475 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1979, 2248 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

1. Alfons M. KG
vertreten durch den Komplementär, den Beklagten zu 2

2. Kaufmann Alfons M., S., F.

Prozessgegner

h. H. D. K. eG. Am K. H., S. Ts.

Amtlicher Leitsatz

Zum Begriff "Unkostenbeitrag" in genossenschaftlichen Statuten.

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 18. Dezember 1978
durch
den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und
die Richter Dr. Bauer, Dr. Kellermann, Bundschuh und Dr. Skibbe
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 20. September 1977 aufgehoben.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15. Dezember 1976 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens.

Tatbestand

1

Die Klägerin ist eine Textil-Einkaufsgenossenschaft. Die Beklagte zu 1 war ihr Mitglied; der Beklagte zu 2 ist der persönlich haftende Gesellschafter der Beklagten zu 1. Bei dieser handelt es sich um ein Einzelhandelsunternehmen, das auf Qualitätserzeugnisse und hochmodische Artikel spezialisiert ist. Die Einkaufsmöglichkeiten bei der Klägerin nahm sie vor allem bei Kurzwaren wahr. Sie erzielte im Jahre 1975 einen Textil- und Bekleidungsumsatz (mit Dienstleistungen) in Höhe von 5,5 Mio. DM, hiervon entfielen auf die Warenbezüge bei der Klägerin etwa 15.000 DM.

2

Bis 31. Dezember 1975 zahlte die Beklagte entsprechend den satzungsgemäß getroffenen Regelungen auf ihre Warenbezüge, die im wesentlichen zu den Einstandspreisen berechnet wurden, zum Ausgleich der der Klägerin entstehenden Aufwendungen einen gestaffelten Kostenbeitrag, der jeweils als Zuschlag auf den Rechnungspreis erhoben wurde. Bei einem Jahresumsatz von ca. 15.000 DM hatte sie danach ca. 3.000 DM zu entrichten.

3

Im Sommer 1975 führte die Klägerin mit Wirkung vom 1. Januar 1976 ein neues "Umlagesystem" ein, das den jeweiligen Umsatz des Vorjahres zur Grundlage hatte und nicht nur die Bezüge bei der Klägerin umfaßte, sondern die gesamten "Hausumsätze", d.h. den gesamten Umsatz, den der einzelne Genosse in seinem Unternehmen erzielte, soweit er sich auf Textilien und Bekleidung (einschließlich der dazu gehörenden Dienstleistungen) bezog.

4

Die Klägerin stellte der Beklagten daraufhin für das Jahr 1976 41.078,88 DM in Rechnung (37.008,00 DM + 11 % Mehrwertsteuer). Die Beklagten verweigern die Zahlung der auf dieser Grundlage errechneten Umlage.

5

Das Landgericht hat die - zunächst auf Zahlung eines Teilbetrages gerichtete - Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Beklagten zur Zahlung von 37.008 DM zuzüglich 11 % Mehrwertsteuer nebst Zinsen verurteilt.

6

Mit der Revision erstreben die Beklagten die Abweisung der Klage.

7

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Gründe

8

Das Berufungsgericht hält die Beklagten für verpflichtet, für das Geschäftsjahr 1976 einen Unkostenbeitrag nach dem vom Vorstand und Aufsichtsrat im Jahre 1975 beschlossenen Umlagesystem zu leisten. Eine solche Verpflichtung sei zwar nicht ausdrücklich in der Satzung geregelt. § 18 Abs. 1 i des Statuts habe jedoch Vorstand und Aufsichtsrat ermächtigt, die Unkostenbeiträge in dieser Weise festzusetzen. Die neue Regelung sei billigenswert und aus dem genossenschaftlichen Charakter der Klägerin gerechtfertigt. Sinn des neuen Umlageverfahrens sei es offenbar, die Genossen dazu anzuhalten, ihren Umsatz über die Genossenschaft zu tätigen.

9

Den hiergegen gerichteten Angriffen der Revision kann im Ergebnis der Erfolg nicht versagt bleiben.

10

1.

Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Beklagten nur dann zur Zahlung des "Kostenbeitrages" von 37.008 DM nebst Mehrwertsteuer verpflichtet sind, wenn § 18 Nr. 1 i des Statutes der Klägerin Vorstand und Aufsichtsrat wirksam ermächtigt hat, das mit Wirkung vom 1. Januar 1976 eingeführte Umlagesystem zu beschließen. Das ist jedoch nicht der Fall.

11

Nach dieser Vorschrift beschließen Aufsichtsrat und Vorstand über die Festsetzung der allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Grundsätze bei der Festlegung der Preise bzw. Unkostenbeiträge. Damit wurde dem Vorstand und Aufsichtsrat nur die Befugnis zuerkannt, das Entgelt für die Leistungen festzulegen, die die Genossenschaft ihren Mitgliedern erbringt, also insbesondere die Preise für die von der Klägerin gelieferten Waren. Der Teil der Klausel, der sich auf die Festlegung von "Unkostenbeiträgen" bezieht, gibt keine weitergehende Ermächtigung. Das folgt aus der Aufnahme in die Satzungsbestimmung, die sich auf die Geschäftsbedingungen und die Festlegung der Preise für die zu liefernden Waren bezieht. Ob dem Begriff "Unkostenbeitrag" darüber hinaus die Bedeutung zukommt, daß die festzulegenden Preise nur einen Betrag erreichen dürfen, der zur Deckung der Selbstkosten der Klägerin erforderlich ist (vgl. hierzu Klaus Müller, Genossenschaftsgesetz 1976 § 7 Anm. 59), bedarf hier keiner Entscheidung. Für den vorliegenden Fall reicht die Feststellung aus, daß der "Unkostenbeitrag" nur Teil des Entgelts für die Sachleistungen - hier die Warenlieferungen - der Klägerin ist.

12

2.

Es bedarf keiner weiteren Erörterung, daß bei dieser Auslegung ein unmittelbarer Sachzusammenhang zwischen der Leistung der Genossenschaft und der Gegenleistung der Genossen besteht, so daß gegen die Klausel keine rechtlichen Bedenken unter dem Gesichtspunkt zu erheben sind, daß die Satzung finanzielle Leistungsverpflichtungen nur begründen kann, soweit sie zum (geschlossenen) Kreis der vom Gesetz ausdrücklich vorgesehenen Leistungspflichten gehören, insbesondere also keine Verpflichtungen, durch die die Mitglieder zur Deckung der allgemeinen Betriebskosten herangezogen werden (vgl. Klaus Müller a.a.O. § 7 Anm. 58, § 18 Anm. 8, 57). Andererseits folgt daraus aber, daß die durch die Satzung Ermächtigten bei der Festlegung der Vergütung für die von der Genossenschaft zu erbringenden Leistungen die Grundsätze zu beachten haben, die der erkennende Senat in seinem Urteil vom 9. Juni 1960 (II ZR 164/58, NJW 1960, 1858, 60) ausgesprochen hat. Hiernach werden die Grenzen für eine solche Festsetzung vom Wert der Leistung, von ihrem allgemeinen Handelswert oder von § 315 BGB gezogen. Keinesfalls ist die zur Festsetzung der Vergütung berufene Stelle berechtigt, das Entgelt nach Gesichtspunkten festzusetzen, die mit dem Wert der Leistung und ihrer Absetzbarkeit nichts zu tun haben.

13

Das bedeutet, daß Vorstand und Aufsichtsrat nicht berechtigt waren, das bisherige System in der Weise zu ändern, daß die Genossen verpflichtet sind, Unkostenbeiträge auf der Grundlage des "Hausumsatzes" zu leisten. Das Entgelt ist danach unter sachfremden Gesichtspunkten festgelegt worden; sie haben mit dem Wert der von der Klägerin erbrachten Leistungen und dem Warenumsatz nichts mehr zu tun. Der Umstand, daß das neue System die Genossen dazu anhalten soll, ihre Umsätze auf die Genossenschaft zu konzentrieren, kann daran nichts ändern. Es bedarf deshalb keiner Entscheidung, ob dieses Ziel "billigenswert" ist - wie das Berufungsgericht meint -, insbesondere nicht Bedenken unter dem Gesichtspunkt des § 1 GWB begegnet, oder nicht deshalb abzulehnen ist, weil es Genossen unangemessen und unbillig trifft, die den Warenbezug gar nicht auf die Klägerin konzentrieren können, etwa deshalb, weil dem das unterschiedliche Sortiment entgegensteht. So hat die Beklagte unter Beweis gestellt, sie sei auf Qualitätserzeugnisse und hochmodische Artikel spezialisiert, die ihr die Klägerin in größerem Umfange als bisher nicht bieten könne.

14

3.

Damit erweist sich der Beschluß über die Einführung des neuen Umlagesystems als nichtig und die hierauf gestützte Klage als unbegründet.

15

Ihr kann auch nicht teilweise unter dem Gesichtspunkt stattgegeben werden, die Beklagten hätten nach dem alten System Nachzahlungen zu entrichten. Trotz eines entsprechenden Hinweises im landgerichtlichen Urteil (GA 79) hat die Klägerin in dieser Richtung nichts vorgetragen.

16

Das Urteil des Berufungsgerichts ist deshalb aufzuheben und die Klage in vollem Umfange abzuweisen.

Stimpel
Dr. Bauer
Dr. Kellermann
Bundschuh
Dr. Skibbe