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Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.10.1991, Az.: VIII ZR 21/91

Feststellungsklage; Prätendentenstreit; Forderungsprätendent; Zession; Wirksamkeit der Forderung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
02.10.1991
Aktenzeichen
VIII ZR 21/91
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 14031
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • NJW-RR 1992, 252-253 (Volltext mit red. LS)
  • WM 1991, 2081-2083 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

Liegt ein Streit zweier Forderungsprätendenten vor, der auf der Ungewißheit beruht, ob es zwischen ihnen zu einer - gegebenenfalls inhaltlich eingeschränkten - wirksamen Zession der Forderung gekommen ist, ist ein Rechtsverhältnis geschaffen, das grundsätzlich der Feststellung auf dem Wege einer Klage nach § 256 ZPO fähig ist.

Tatbestand:

1

Der Kläger hat seine Geschäftsanteile an der Firma S. Schwermontage und Hebetechnik GmbH an die Firma S. GmbH veräußert. Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß von dem ratenweise zahlbaren Kaufpreis noch ein Betrag von ca. 180.000 DM offensteht. Mit seiner Klage hat der Kläger zunächst vom Beklagten Rückabtretung dieser Forderung begehrt. Er hat hierzu vorgetragen, im Dezember 1986 habe er die restliche Kaufpreisforderung zur Sicherung künftiger Ansprüche des Beklagten aus einem Pachtvertrag sowie zur Sicherung von etwaigen Bürgschaftsansprüchen des Beklagten an diesen abgetreten; zwischenzeitlich sei die Bürgschaft bei der Commerzbank AG abgelöst worden, auch Pachtzinsrückstände bestünden nicht. Im Verlauf des ersten Rechtszugs hat der Kläger später vorgetragen, die Abtretung der Kaufpreisforderung sei im Dezember 1986 zwar beabsichtigt und auch zwischen den Parteien mündlich erörtert, jedoch tatsächlich nicht erklärt worden und demgemäß die Feststellung begehrt, daß eine Abtretung der Kaufpreisforderung nicht stattgefunden habe; hilfsweise hat er die Feststellung begehrt, daß dem Beklagten keinerlei Rechte, insbesondere keine Sicherungsrechte, an der vorbezeichneten Kaufpreisforderung zustehen.

2

Nach Klagabweisung durch das Landgericht hat der Kläger im Berufungsrechtszug seinen Feststellungsantrag, daß eine Abtretung des Kaufpreisanspruchs gegen die Firma S. GmbH an den Beklagten nicht stattgefunden habe, weiterverfolgt; hilfsweise hat der Kläger die Feststellung begehrt, daß dem Beklagten keinerlei Rechte an diesem Anspruch, und zwar weder an Erfüllungs Statt noch erfüllungshalber noch sicherungshalber, zustehen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

3

Die hiergegen gerichtete Revision des Klägers hat der Senat nur insoweit angenommen, als die Klage gemäß dem Hilfsantrag abgewiesen worden ist. Der Beklagte war in der mündlichen Verhandlung vom 2. Oktober 1991, zu der er ordnungsgemäß geladen worden ist, nicht vertreten. Der Kläger hat den Erlaß eines Versäumnisurteils nach dem in der Berufungsinstanz gestellten Hilfsbegehren beantragt.

Entscheidungsgründe

4

I. Das Berufungsgericht hat sowohl den Hauptantrag als auch den Hilfsantrag als unzulässig angesehen, da beide Anträge nicht auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses gerichtet seien. Mit ersterem Antrag erstrebe der Kläger eine allein im Tatsächlichen liegende Feststellung über das Vorliegen oder das Fehlen einer Abtretungshandlung; mit dem Hilfsantrag solle nicht die Wirksamkeit des Forderungserwerbs - dieser sei im Rahmen des Hilfsantrags unstreitig -, sondern die Frage des Verwendungszwecks der Abtretung geklärt werden, der aber die Wirksamkeit des Forderungserwerbs nicht berühre. Darüber hinaus hat das Berufungsgericht den vom Kläger gestellten Haupt- und Hilfsantrag als unbegründet abgewiesen.

5

II. Hiergegen wendet sich die Revision, soweit über sie nach ihrer Teilannahme noch zu entscheiden war, mit Erfolg; dabei war durch echtes Versäumnisurteil zu entscheiden (BGHZ 37, 79, 81).

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1. Zwar kann, wovon auch das Berufungsgericht ausgeht, eine Feststellungsklage nach § 256 ZPO - vom Fall der Urkundenfeststellungsklage abgesehen - nur auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses und nicht auch auf die Feststellung der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit von Willenserklärungen oder sonstigen Rechtshandlungen gerichtet werden (BGHZ 109, 306, 308 m.w.Nachw.); auch Tatsachen, Vorfragen oder Elemente eines Rechtsverhältnisses können nicht zum Gegenstand einer Feststellungsklage gemacht werden (BGHZ 68, 331, 332). Unter einem Rechtsverhältnis ist die rechtlich geregelte Beziehung einer Person zu anderen Personen oder Gegenständen zu verstehen (st. Rsp. vgl. BGHZ 22, 43, 47). Das Rechtsverhältnis braucht dabei nicht zwischen den Parteien zu bestehen; vielmehr kann auch ein zwischen einer Partei und einem Dritten sowie ein zwischen Dritten bestehendes Rechtsverhältnis Gegenstand einer Feststellungsklage sein (BGHZ 69, 37, 40).

7

2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist jedoch der vom Kläger gestellte Hilfsantrag, mit dem er die Feststellung begehrt, daß dem Beklagten keine Rechte an dem Kaufpreisanspruch aus dem Verkauf der Geschäftsanteile des Klägers an der Firma S. Schwermontage und Hebetechnik GmbH gegen die Erwerberin, die Firma S. GmbH, zustehen, auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses gerichtet. Mit diesem Antrag erstrebt der Kläger die Klärung der zwischen den Parteien streitigen Frage, ob und gegebenenfalls mit welchem Inhalt eine Abtretung der aus dem Verkauf der Geschäftsanteile des Klägers noch offenstehenden Kaufpreisforderung an den Beklagten erfolgt ist, um, wie er ausdrücklich vorgetragen hat, erfolgreich gegen die Käuferin bzw. die Inhaber des Abwicklungskontos bei der Deutschen Bank AG vorgehen zu können. Auch nach dem Vortrag des Beklagten besteht "Einigkeit darüber, daß diejenige Partei das Geld wirtschaftlich erhalten soll, der die in Frage stehende Kaufpreisforderung zusteht". Da der Beklagte geltend macht, Inhaber der Kaufpreisforderung durch Abtretung geworden zu sein, liegt ein Streit zweier Forderungsprätendenten vor, der auf der Ungewißheit beruht, ob es zwischen ihnen zu einer - gegebenenfalls inhaltlich eingeschränkten - wirksamen Zession der Kaufpreisforderung gekommen ist. Es ist anerkannt, daß hierdurch ein Rechtsverhältnis geschaffen wird, das grundsätzlich der Feststellung auf dem Wege der Klage nach § 256 ZPO fähig ist, und daß der Kläger an der Feststellung der fehlenden Berechtigung des anderen Forderungsprätendenten ein rechtliches Interesse besitzt (RGZ 41, 345, 347; 98, 143, 145; BGH, Urteil vom 29. Juni 1987 - II ZR 198/76 = NJW-RR 1987, 1439 unter 2 = BGHR ZPO § 256 Abs. 1 Feststellungsinteresse 7). Soweit der Kläger dem Hilfsantrag den Zusatz beigefügt hat, daß dem Beklagten an der Forderung Rechte "weder an Erfüllungs Statt noch erfüllungshalber noch sicherungshalber" zustehen, stellt dies lediglich eine Verdeutlichung seines Begehrens dar, mit welchem der Kläger jegliche Forderungsabtretung an den Beklagten in Abrede stellt und dessen fehlende Berechtigung im Wege der negativen Feststellungsklage feststellen lassen will. Der genannte Zusatz stellt jedoch, wie eine interessengemäße Auslegung des Klagbegehrens ergibt, das vom Kläger verfolgte Ziel einer negativen Feststellung des Rechts des Beklagten nicht in Frage.

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3. Hat danach das Berufungsgericht zu Unrecht die Zulässigkeit des hilfsweise gestellten Feststellungsantrags verneint, mußte dies zu einer Zurückverweisung der Sache führen. Das Revisionsgericht kann zwar auf die sachliche Berechtigung der Klage eingehen, wenn das Berufungsurteil Feststellungen enthält, die der revisionsrechtlichen Beurteilung eine verwertbare tatsächliche Grundlage bieten, und wenn bei Zurückverweisung der Sache ein anderes Ergebnis als das vom Revisionsgericht durch seine Sachentscheidung herbeigeführte als nicht möglich erscheint. In einem solchen Fall wäre die Zurückverweisung, nur damit der Tatrichter und nicht das Revisionsgericht die unvermeidliche Abweisung der Klage aus sachlichen Gründen ausspricht, eine überflüssige, mit dem Gebot der Prozeßökonomie unvereinbare Maßnahme (BGHZ 46, 281, 284; BGH, Urteil vom 14. März 1978 VI ZR 68/76 = NJW 1978, 2031 unter II 2 b; BGH, Urteil vom 9. Dezember 1982 - III ZR 182/81 = NJW 1983, 1047 unter II 2, insoweit in BGHZ 86, 98 ff [BGH 09.12.1982 - III ZR 182/81] nicht abgedruckt; BGH, Urteil vom 11. Januar 1990 - IX ZR 27/89 = WM 1990, 326 unter III 2 = BGHR ZPO, § 563 Prozeßurteil 1). Hier fehlt es jedoch bereits an solchen verwertbaren tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, da die zur Begründetheit des Hilfsantrags (wie des Hauptantrags) gemachten Ausführungen als nicht geschrieben gelten (st. Rspr. siehe BGHZ 46, 281, 284 f m.w.Nachw. mit Anmerkung von Mattern in LM § 563 ZPO Nr. 10; vgl. auch BGH, Urteil vom 13. April 1983 VIII ZR 320/80 = NJW 1984, 128 unter I 2 b); mangels vom Berufungsgericht anderweitig unanfechtbar getroffener Feststellungen liegt daher eine im Revisionsverfahren verwertbare tatsächliche Grundlage nicht vor (vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 1975 - IX ZR 89/74 = MDR 1976, 138, 139; siehe auch Zöller/Schneider, § 565 Rdnr. 11).

9

4. Mit Rücksicht darauf, daß die im Berufungsurteil zur sachlichen Begründetheit des Hilfsantrags gemachten Ausführungen als nicht geschrieben gelten, wird das Berufungsgericht nach Zurückverweisung der Sache den damit vom Kläger verfolgten Anspruch neu zu prüfen haben.

10

Der Senat hat bei der Zurückverweisung von der Befugnis nach § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht.