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Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.04.1983, Az.: VIII ZR 320/80

Rechtliche Zulässigkeit einer Urteilsbegründung hinsichtlich der Behandlung einer Aufrechnung als unzulässig und hilfsweise als unbegründet; Häufung formeller und sachlicher Entscheidungsgründe; Rechtliche Wirksamkeit eines vereinbarten Aufrechnungsausschlusses

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.04.1983
Aktenzeichen
VIII ZR 320/80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 12349
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Köln - 01.12.1980
LG Köln

Fundstellen

  • MDR 1983, 1018 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1984, 128-129 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1983, 738-740

Prozessführer

Kaufmann Albert Z., L. Straße ... in K.

Prozessgegner

Firma C. Alf redo G. S.p.a., Viale R., Busto A./I., vertreten durch den Präsidenten Franco G.

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Hat das Berufungsgericht die Zulässigkeit einer Aufrechnung verneint, so sind die zusätzlichen Ausführungen über die Begründetheit der Aufrechnung als nicht vorhanden zu behandeln.

  2. b)

    Bezieht sich eine Partei uneingeschränkt auf eine im Prozeß vorgelegte Vertragsurkunde und gilt daher der Urkundeninhalt insgesamt als vorgetragen, so können bei der Entscheidungsfindung auch die der vorlegenden Partei ungünstigen Vertragsklauseln jedenfalls dann berücksichtigt werden, wenn sie Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 13. April 1983
durch
den Vorsitzenden Richter Braxmaier und
die Richter Wolf, Merz, Dr. Paulusch und Groß
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 1. Dezember 1980 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerin, ein in Italien ansässiges Unternehmen, stellt Arbeitskleidung her. Der Beklagte betreibt einen Export-Import-Handel.

2

Am 1. Juni 1978 schlössen die Parteien einen Vertrag, durch den die Klägerin den Beklagten bevollmächtigte, als Handelsvertreter den Verkauf von Arbeitskleidung aus der Herstellung der Klägerin zu vermitteln. Unter der Überschrift "Aufträge" ist folgendes bestimmt:

"... Sie haben kein Recht Geldbeträge, Forderungen, Waren oder bewegliche Güter allgemein, die uns gehören oder jedenfalls zustehen, zurückzuhalten, gleichwie diese in Ihren Besitz gekommen sind."

3

Zu den vom Beklagten gewonnenen Kunden gehörte die Firma F. Werke AG K..

4

Im Juli 1979 belieferte die Klägerin den Beklagten mit mehreren Posten Arbeitskleidung und erteilte hierfür am 19. Juli 1979 Rechnung über 77 572,21 DM, die der Beklagte nicht beglich. Im Laufe des Jahres 1980 knüpfte der Beklagte neue Geschäftsverbindungen zwischen der Firma F. und anderen italienischen Herstellern.

5

Mit der vorliegenden Klage hat die Klägerin den Beklagten auf Zahlung des vorgenannten Rechnungsbetrages nebst Zinsen in Anspruch genommen. Sie vertritt die Auffassung, der Handelsvertretervertrag vom 1. Juni 1978 sei nicht wirksam geworden. Er sei nie praktiziert worden. Vielmehr habe die Klägerin ihre Lieferungen stets an den Beklagten verkauft, der sie seinerseits weiterveräußert habe. Der Beklagte bestreitet den Kaufpreisanspruch an sich weder dem Grunde noch der Höhe nach. Er hat aber die Aufrechnung mit angeblichen Gegenforderungen erklärt, welche die Klageforderungen übersteigen.

6

Das Landgericht hat die Aufrechnung in Höhe von 5 831,10 DM für durchgreifend erachtet. Im übrigen hat es die im ersten Rechtszug zur Aufrechnung gestellten Gegenansprüche als unbegründet behandelt und demgemäß den Beklagten unter Abweisung der weitergehenden Klage zur Zahlung von 71 740,11 DM nebst Zinsen verurteilt. Die dagegen gerichtete Berufung des Beklagten blieb erfolglos. Der Anschlußberufung der Klägerin, mit der diese weitere Zinsen beanspruchte, hat das Berufungsgericht stattgegeben.

7

Mit seiner Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage in vollem Umfange.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision ist nicht begründet.

9

I.

1.

Das Berufungsgericht stellt fest, daß die Klageforderung nicht durch die vom Beklagten erklärte Aufrechnung erloschen sei. Es wertet den im Vertrag vom 1. Juni 1978 unter der Überschrift "Aufträge" enthaltenen Passus als wirksames Aufrechnungsverbot und behandelt demgemäß die Aufrechnung in erster Linie als unzulässig. Dieser Begründung fügt es die weitere hinzu, daß ungeachtet der Wirksamkeit des Aufrechnungsverbots die Aufrechnung jedenfalls deshalb nicht durchgreife, weil die vom Beklagten geltend gemachten Gegenansprüche sachlich nicht gerechtfertigt seien, bzw. weil die Aufrechnung hinsichtlich eines angeblichen Provisionsausfalls von 11 403,64 DM nicht zu berücksichtigen sei, da dieser Gegenanspruch erst nach dem Schluß der mündlichen Verhandlung erhoben worden und das entsprechende Vorbringen daher als verspätet nicht mehr zuzulassen sei.

10

2.

Diese Behandlung der zur Aufrechnung gestellten Gegenansprüche greift die Revision im Ergebnis ohne Erfolg an.

11

a)

Ihre Rüge, das Berufungsgericht habe unzulässigerweise dahingestellt sein lassen, ob ein Aufrechnungsverbot wirksam vereinbart worden sei, ist nicht gerechtfertigt. Das Berufungsgericht ist vielmehr von der Wirksamkeit eines vereinbarten Aufrechnungsausschlusses und demgemäß der Unzulässigkeit der erklärten Aufrechnung ausgegangen und hat lediglich in einer Hilfsbegründung die Aufrechnung auch materiell-rechtlich bzw. - in Höhe von 11 403,64 DM - unter prozeßrechtlichen Gesichtspunkten zum Nachteil des Beklagten gewürdigt.

12

b)

Der vom Berufungsgericht eingeschlagene Weg, die Aufrechnung als unzulässig, hilfsweise als unbegründet zu behandeln, ist zwar gleichfalls bedenklich. Während die Verneinung der Zulässigkeit der Aufrechnung den Beklagten nicht hindert, die zur Aufrechnung gestellten Ansprüche erneut gerichtlich geltend zu machen, wird ihm die Möglichkeit hierzu durch ein Erkenntnis, daß die Gegenansprüche unbegründet seien, vermöge der in § 322 Abs. 2 ZPO geregelten weitergehenden Rechtskraftwirkung abgeschnitten.

13

Die Häufung formeller und sachlicher Entscheidungsgründe ist hier aber unschädlich. Anders als in den Fällen, in denen die Frage der Zulässigkeit der Aufrechnung mit der Erwägung offengelassen wird, der zur Aufrechnung gestellte Gegenanspruch sei jedenfalls unbegründet (vgl. hierzu Senatsurteil vom 10. Juli 1961 - VIII ZR 64/60 = LM ZPO § 322 Nr. 33 = MDR 1961, 932 = JR 1961, 499 = DB 1961, 1582 = NJW 1961, 1862; RGZ 132, 305, 306), führt die Entscheidung des Berufungsgerichts im konkreten Falle nicht zu Unklarheiten über den Umfang der Rechtskraft. Da das Berufungsgericht in seinen Gründen nicht etwa nur Bedenken gegenüber der formellen Seite der Aufrechnung angedeutet, sondern deren Zulässigkeit bestimmt verneint und hierauf die Entscheidung in erster Linie gestützt hat, sind die zusätzlichen Ausführungen über die Begründetheit der Aufrechnung als unverbindlich zu betrachten und im Revisionsrechtszug so zu behandeln, als wären sie überhaupt nicht vorhanden (so auch für den vergleichbaren Fall, daß die Zulässigkeit der Klage verneint wird und zusätzliche Erwägungen zur Begründetheit angestellt werden: BGH, Urteil vom 10. Dezember 1953 - IV ZR 48/53 = BGHZ 11, 222, 224 [BGH 10.12.1953 - IV ZR 48/53]; RGZ 158, 145, 155 m.w.N.).

14

3.

Ohne Erfolg wendet sich die Revision auch gegen die Annahme des Berufungsgerichts, daß die Parteien wirksam einen Aufrechnungsausschluß vereinbart hätten.

15

a)

Das Berufungsgericht geht - entsprechend der vom Beklagten zur Begründung seiner zur Aufrechnung gestellten Forderung vertretenen Auffassung - davon aus, daß für die Rechtsbeziehungen der Parteien der Handelsvertretervertrag vom 1. Juni 1978 maßgeblich sei. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden und wird von der Revision auch nicht angegriffen.

16

b)

Die in dem Handelsvertretervertrag unter der Überschrift "Aufträge" stehende Vertragsbestimmung legt das Berufungsgericht dahingehend aus, daß das darin geregelte Verbot, Geldforderungen der Klägerin zurückzuhalten, einen Aufrechnungsausschluß enthalte.

17

aa)

Entgegen der Auffassung der Revision ist diese Auslegung nicht fehlerhaft. Sie ist rechtlich möglich und zumindest naheliegend, da die "Zurückbehaltung" einer fälligen Geldforderung wegen einer gleichfalls fälligen Gegenforderung auf Geld in Wahrheit nichts anderes als Aufrechnung ist (vgl. RGZ 132, 305, 306).

18

bb)

Das Berufungsgericht hat die Vertragsklausel auch in verfahrensrechtlich zulässiger Weise bei der rechtlichen Beurteilung der vom Beklagten erklärten Aufrechnung herangezogen. Zwar ergibt sich weder aus dem angefochtenen Urteil und den darin in Bezug genommenen Schriftsätzen noch aus den Sitzungsniederschriften, daß eine der Parteien die Vereinbarung eines Ausschlusses des Zurückbehaltungsrechtes oder der Aufrechnung in dem Handelsvertretervertrag ausdrücklich zum Gegenstand ihres Vorbringens gemacht hat. Die Klausel wurde aber dadurch als verwertbarer Streitstoff in den Prozeß eingeführt, daß der Beklagte die Vertragsurkunde in erster Instanz vorlegte. Damit gilt der Inhalt der Urkunde insgesamt, also auch hinsichtlich der fraglichen Klausel, jedenfalls deshalb als vorgetragen, weil sie in der Berufungsinstanz Gegenstand der mündlichen Verhandlung war. Daß sich die inhaltliche Wertung dieser Klausel zum Nachteil des Beklagten auswirkt, steht ihrer Berücksichtigung nicht entgegen. Auch wenn eine Partei ihr selbst ungünstige Tatsachen vorträgt, sind diese bei der Entscheidungsfindung zu verwerten, soweit es sich nicht um solche handelt, die lediglich eine Einrede im Rechtssinne begründen könnten und daher nur beachtlich sind, wenn die einredeberechtigte Partei sich darauf beruft. Um eine derartige Einrede handelt es sich bei einem Aufrechnungsausschluß indessen nicht. Deshalb ist es auch unerheblich, daß sich die durch den Aufrechnungsausschluß begünstigte Klägerin - wie sie in ihrer Revisionserwiderung geltend macht - nicht auf den Aufrechnungsausschluß berufen hat.

19

4.

Der vereinbarte Aufrechnungsausschluß würde zwar der Zulässigkeit der Aufrechnung nicht entgegenstehen, wenn festgestellt werden könnte, daß der Berücksichtigung des Aufrechnungsausschlusses der Grundsatz von Treu und Glauben entgegenstünde. Das vom Berufungsgericht festgestellte Sachverhältnis läßt eine solche Annahme jedoch nicht zu. Zu Unrecht rügt die Revision insoweit, das Berufungsgericht habe versäumt zu prüfen, ob das Aufrechnungsverbot im Hinblick auf die Beendigung des Vertragsverhältnisses der Parteien Treu und Glauben widerspreche. Diese Frage konnte und durfte das Berufungsgericht nicht prüfen, weil der Beklagte erst nach Schluß der mündlichen Verhandlung in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 7. November 1980 geltend machte, daß das Vertragsverhältnis seit Juli 1979 beendet sei (§ 296 a ZPO). Aus demselben Grunde ist auch das Revisionsgericht daran gehindert, diese Behauptung des Beklagten rechtlich zu würdigen.

20

II.

Da der Revision somit der Erfolg versagt bleiben mußte, hat der Beklagte die Kosten des Rechtsmittels zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Braxmaier
Wolf
Merz
Dr. Paulusch
Groß