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Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.07.1977, Az.: 2 StR 724/76

Anforderungen an das Vorliegen eines Beweisantrages; Beurteilung der Erheblichkeit einer Beweisbehauptung durch das Tatgericht; Anwendbarkeit der zur Tatzeit geltenden Vorschriften; Zurücktreten der Merkmale des Erwerbs, der Abgabe, der Veräußerung und des Besitzes von Betäubungsmitteln hinter dem Merkmal des Handeltreibens als unselbständige Teilstücke

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.07.1977
Aktenzeichen
2 StR 724/76
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1977, 12125
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Saarbrücken - 11.02.1976

Verfahrensgegenstand

Nötigung u.a.

Prozessführer

Winfried R. aus L., dort geboren am ... 1950, zur Zeit in Untersuchungshaft

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Grund der Hauptverhandlung vom 29. Juni 1977
in der Sitzung am 4. Juli 1977,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,
die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms, Kirchhof, Börtzler, Baumgarten als beisitzende Richter,
Erster Staatsanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... München, als Verteidiger,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 11. Februar 1976

    1. a)

      im Falle II 1 der Urteilsgründe (versuchte Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil H.),

    2. b)

      im Strafausspruch des Falles II 7 der Urteilsgründe (Vereitelung von Maßregeln),

    3. c)

      im Ausspruch über die Gesamtstrafe

    mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

  2. 2.

    In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  3. 3.

    Die weitergehende Revision wird verworfen. Jedoch wird insoweit das Verzeichnis der angewendeten Strafvorschriften geändert und wie folgt neu gefaßt:

    §§ 145 d, 181 a, 223, 240, 263, 22, 23, 52, 53 StGB, § 257 a StGB a.F., § 53 Abs. 3 Nr. 1 a WaffG, § 11 Abs. 1 Nr. 1, 7, Abs. 4 BetMG, §§ 392, 398 AO.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Nötigung, versuchter Nötigung in zwei Fällen, davon in einem Fall tateinheitlich begangen mit gefährlicher Körperverletzung, wegen Körperverletzung in zwei Fällen, Zuhälterei in zwei Fällen, Vereitelung von Maßregeln, Verstoßes gegen das Waffengesetz, Vortäuschens einer Straftat in Tateinheit mit versuchtem Betrug sowie wegen zweier fortgesetzter Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz, je einmal begangen in Tateinheit mit Steuerhehlerei und Steuerhinterziehung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt.

2

Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren des Landgerichts und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat nur teilweise Erfolg.

3

I.

1.

Mit der Verfahrensbeschwerde dringt die Revision im Falle II 1 der Urteilsgründe durch. In diesem Fall hatte die geschädigte Zeugin H. den Angeklagten in der Hauptverhandlung belastet. Dieser beantragte darauf, eine gewisse Ina zu laden. Zur Begründung führte er aus, die Zeugin habe wahrheitswidrig ausgesagt, er habe die ihm zur Last gelegte Tat - u.a. gefährliche Körperverletzung - am Vorabend seiner Verhaftung begangen; "Ina" werde bekunden, daß er gegen die Zeugin nicht tätlich geworden sei. Zur Ermittlung der in den Antrag bezeichneten Person gab der Angeklagte ihre frühere Anschrift sowie ihre frühere Arbeitsstätte an und legte weiter dar, daß der Arbeitgeber zugleich Eigentümer des Hauses gewesen sei, in dem "Ina" seinerzeit gewohnt habe. Das Landgericht hat den Antrag mit der Begründung abgelehnt, das Beweismittel sei nicht ordnungsgemäß bezeichnet und nicht ohne weiteres zu ermitteln. Mit Recht beanstandet dies die Revision.

4

Einem Beweisbegehren fehlt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht schon deswegen die Eigenschaft als Beweisantrag, weil der Antragsteller zur Angabe des Namens und des Aufenthalts des Zeugen nicht in der Lage ist. Vielmehr liegt auch in diesem Fall ein Beweisantrag vor, wenn der Antragsteller Tatsachen vorbringt, die zur Ermittlung von Name und Aufenthalt dienen können (BGH, Urteil vom 5. Juni 1956 - 5 StR 149/56 -; Urteil vom 21. Dezember 1959 - 2 StR 503/59 - [Leitsatz in NJW 1960, 542]; Urteil vom 4. März 1975 - 1 StR 686/74 -). So lag es hier. Die Angaben über die frühere Wohnung und die Arbeitsstätte der benannten Zeugin sowie über den Hauseigentümer waren so bestimmt, daß im Hinblick auf die Unterlagen der polizeilichen Melderegister, des Gewerbeamts und des Grundbuchamts ein Ermittlungsversuch weder von vornherein aussichtslos war noch außerhalb der in Betracht kommenden Möglichkeiten des Gerichts lag. Darauf, ob die Angaben "ohne weiteres" zum Erfolg geführt hätten, kam es nicht an. Der Antrag des Angeklagten hätte deshalb nicht mit der gegebenen Begründung abgelehnt werden dürfen.

5

Hierauf kann das Urteil beruhen, soweit der Angeklagte im Falle II 1 der Urteilsgründe verurteilt ist. Der Beweisantrag sollte nach seinem Inhalt, wenn nicht zum unmittelbaren Beweise der Unschuld des Angeklagten, so jedenfalls der Erschütterung der Glaubwürdigkeit der einzigen Belastungszeugin in diesem Fall dienen, deren Angaben die Strafkammer gefolgt ist (UA Bl. 23 ff). Die fehlerhafte Ablehnung kann sich deshalb zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgewirkt haben und führt - entgegen der Auffassung der Revision jedoch nur in diesem Punkt - zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.

6

2.

Die weiteren Verfahrensrügen sind hingegen unbegründet.

7

a)

Davon, daß der Angeklagte nicht von einem Unternehmen pro forma als Beschäftigter gemeldet war, geht das Urteil aus (UA Bl. 4, 32). Auf der Ablehnung der mit diesem Ziele begehrten Einholung einer Auskunft der Landesversicherungsanstalt beruht es daher nicht.

8

b)

Die Ablehnung der weiteren drei Beweisanträge, mit denen bewiesen werden sollte, daß die Zeugin G. in Nebenpunkten die Unwahrheit gesagt habe, hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.

9

Die Strafkammer hat die Anträge - auch - mit der Begründung abgelehnt, die Beweisbehauptungen seien ohne Bedeutung. Der Inhalt der Beschlüsse ergibt im Zusammenhang jeweils, daß die Strafkammer ihre Ansicht auf Erwägungen tatsächlicher Art gestützt hat. Der Beschwerdeführer beanstandet insoweit, daß den behaupteten Tatsachen doch wesentliche Bedeutung beizumessen sei. Damit kann er indessen nicht gehört werden. Die Entscheidung, ob eine Beweisbehauptung in tatsächlicher Hinsicht erheblich ist, gehört in den Bereich der dem Tatrichter zustehenden Beweiswürdigung. Das gilt jedenfalls für sogenannte Hilfstatsachen, wie sie hier die Unglaubwürdigkeit der Zeugin G. dartun sollen. Der Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt diese Beweiswürdigung nur unter dem Gesichtspunkt, ob sie anerkannten Erfahrungssätzen oder Denkgesetzen widerspricht oder ob der Tatrichter in Widerspruch zur Begründung des Ablehnungsbeschlusses die behauptete Tatsache im Urteil doch für beweiserheblich angesehen hat (BGH GA 1964, 77; BGH, Urteil vom 19. Dezember 1975 - 2 StR 480/73 -; Urteil vom 18. März 1976 - 4 StR 701/75 -). Derartige Fehler liegen nicht vor. Die Strafkammer war sich vielmehr der Tatsache bewußt, daß die Zeugin G. zum Rahmengeschehen nicht immer gleichbleibende Angaben gemacht hat. Dieser Umstand hat jedoch ihre Überzeugung, daß die Bekundungen der Zeugin zum Kerngeschehen richtig seien, nicht beeinträchtigt. Soweit das Landgericht für die Ablehnung der Beweisanträge noch andere, rechtlich nicht bedenkenfreie Gründe angeführt hat, ist dies hier unerheblich.

10

c)

Die Rüge, die Strafkammer habe es am 16. Januar 1976 zu Unrecht abgelehnt, den Zeugen Mo. auf eine behauptete Drogenabhängigkeit und auf mangelnde Aussagetüchtigkeit untersuchen zu lassen, greift ebenfalls nicht durch.

11

Der Verteidiger hatte bereits am 12. Januar 1976 erfolglos beantragt, den Zeugen Mo. auf seine Glaubwürdigkeit und darauf untersuchen zu lassen, ob er nach wie vor Rauschgift nehme. Danach hatte er den Zeugen in die Hauptverhandlung geladen, um ihn zu diesem Thema zu befragen. Der anschließende erneute Beweisantrag des Angeklagten vom 16. Januar 1976 stellte sich trotz teilweise abweichender Wortwahl sachlich als eine bloße Wiederholung des früheren, bereits beschiedenen Beweisbegehrens dar. Daß für die wiederholte Anbringung neue Gesichtspunkte maßgebend oder durch die Zeugenvernehmung hervorgetreten seien, war nicht geltend gemacht und wird auch von der Revision nicht behauptet. Unter diesen Umständen war der bereits erledigte Beweisantrag ohne weiteres abzulehnen (RGSt 31, 62; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl. Rdn. 114 zu § 244; Alsberg/Nüse, Der Beweisantrag im Strafprozeß, 3. Aufl. S. 404; vgl. auch BGH, Urteil vom 10. März 1959 - 1 StR 43/59 -).

12

Auch aus dem Gesichtspunkt ihrer Pflicht zur umfassenden Sachaufklärung war die Strafkammer nicht zu der begehrten Beweiserhebung verpflichtet; sie brauchte daher nicht zunächst zu klären, ob der Zeuge seine Einwilligung in die Untersuchungen erteile (vgl. RGSt 64, 160, 162; BGHSt 14, 21, 23). Solche Untersuchungen drängten sich nicht auf, weil eine bloße Drogenabhängigkeit im allgemeinen die Aussagetüchtigkeit nicht beeinträchtigt. Dafür, daß sich der Zeuge in einem akuten Rauschzustand befunden hätte, hatte die Strafkammer keinen Anhaltspunkt.

13

II.

1.

Die Sachbeschwerde führt im Falle II 7 der Urteilsgründe zur Aufhebung des Strafausspruchs. Das Landgericht hat in diesem Fall nicht beachtet, daß der Angeklagte die Tat im November 1973, also vor dem Inkrafttreten der Neufassung des Strafgesetzbuchs, begangen hat. Die zur Tatzeit geltende Vorschrift des § 257 a StGB a.F. enthielt eine gegenüber dem jetzt geltenden Recht geringere Strafdrohung und war daher gemäß § 2 Abs. 1, 3 StGB der Bestrafung zugrunde zu legen. Da nicht ausgeschlossen werden kann, daß der Rechts fehler die Höhe der Strafe beeinflußt hat, unterliegt der Rechtsfolgenausspruch insoweit der Aufhebung. Der Schuldspruch bleibt dagegen bestehen.

14

2.

In den Fällen II 12 und II 13 hat das Landgericht dem Angeklagten zur Last gelegt, Betäubungsmittel erworben, abgegeben, veräußert und besessen, ferner Betäubungsmittel einem anderen verabreicht zu haben (UA Bl. 47, 48). Dabei hat es übersehen, daß nach seinen Feststellungen die Merkmale des Erwerbs, der Abgabe, der Veräußerung und des Besitzes hinter dem Merkmal des Handeltreibens zurücktreten, weil sie unselbständige, In dem Handeltreiben aufgehende Teilstücke des Geschehens waren (BGHSt 25, 290; 25, 385). Insoweit ist daher der in den Urteilsgründen dargelegte Schuldspruch zu berichtigen; Auswirkungen auf den Urteilstenor hat dies nicht.

15

3.

Sonst hat die Nachprüfung des Urteils einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben.

16

III.

Die Aufhebung der Verurteilung im Falle II 1 und des Strafausspruchs im Fall II 7 der Urteilsgründe hat die Aufhebung der Gesamtstrafe zur Folge.

17

Der Senat hat ferner das Verzeichnis der angewendeten Strafvorschriften, soweit die Revision verworfen ist, berichtigt.

Schumacher
Willms
Kirchhof
Börtzler
Baumgarten