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Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.06.1956, Az.: 5 StR 149/56

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.06.1956
Aktenzeichen
5 StR 149/56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1956, 12526
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Lüneburg - 10.01.1956

Verfahrensgegenstand

Meineid

In der Strafsache
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 5. Juni 1956,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat Dr. ... in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 10. Januar 1956 samt den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

1

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Meineids zu acht Monaten Gefängnis verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zwei Jahren aberkannt und ihn für dauernd unfähig erklärt, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden. Die Bewilligung von Strafaussetzung zur Bewährung hat sie abgelehnt.

2

Gegen das Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten. Sie rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie hat Erfolg.

3

I.

Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte im Offenbarungseidsverfahren im Vermögensverzeichnis bewußt nicht angeführt, daß er zur Zeit der Eidesleistung Inhaber eines Cafés war, und der Wahrheit zuwider beschworen, daß er die von ihm verlangten Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht habe.

4

II.

Die Verfahrensrüge dringt durch.

5

Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung "für den Fall, daß das Gericht zu einer Verurteilung kommen sollte", den Antrag gestellt,

"den Außenbeamten der Berufsgenossenschaft, der im Juli (?) 1954 im Betriebe G. erschien, als Zeugen für die Behauptung des Angeklagten zu vernehmen, daß die Eheleute G. darüber einig seien, daß die Frau G. das Café auf ihre Rechnung führe, und daß sie beantragten, das Geschäft auch bei der Berufsgenossenschaft umzuschreiben, und daß der Zeuge sich darüber Notizen machte".

6

Diesen Beweisantrag hat die Strafkammer im Urteil mit der Begründung abgelehnt, es handele sich um einen Beweisermittlungsantrag, außerdem habe sie die aufgestellte Behauptung als wahr unterstellt.

7

In dieser Ablehnung sieht die Revision mit Recht einen Verfahrensverstoß.

8

1.)

Es ist nicht richtig, daß es sich bei dem gestellten Antrag nur um einen Beweisermittlungsantrag gehandelt hätte. Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts, der sich der erkennende Senat bereits angeschlossen hat, fehlt einem Antrag nicht schon deswegen die Eigenschaft als Beweisantrag, weil der Antragsteller zur Angabe des Namens oder Aufenthalts des Zeugen nicht in der Lage ist. Vielmehr liegt auch in diesem Fall ein Beweisantrag vor, wenn der Antragsteller Tatsachen vorbringt, die zur Ermittlung des Namens und Aufenthalts dienen können (vgl RG LZ 1919, 909; JW 1932, 418; 2725; BGH 5 StR 362/55 vom 11.10.1955).

9

Diesem Erfordernis ist hier genügt. Der Verteidiger hat in dem Hilfsantrag angegeben, daß es sich um einen Außenbeamten der Berufsgenossenschaft handele, der etwa im Juli 1954 in dem Betriebe G. erschienen sei. Diese Bezeichnung ist so genau, daß durch eine Anfrage bei der Berufsgenossenschaft ermittelt werden konnte, um welchen Beamten es sich handelte.

10

2.)

Sieht man in dem Antrag einen Beweisantrag, so durfte er zwar abgelehnt werden, wenn das Gericht die in dem Beweisantrag behaupteten Tatsachen als wahr unterstellte. Wie die Urteilsgründe ergeben, hat die Strafkammer aber nicht die in dem Beweisantrag aufgestellte, sondern eine andere Behauptung als wahr unterstellt, nämlich nur die, der Angeklagte habe dem Beamten erklärt, seine Frau betreibe seit Mai 1954 das Geschäft auf eigene Rechnung, nicht die weitergehende, der Angeklagte habe sich mit seiner Frau über den Geschäftsübergang geeinigt. Damit war der Beweisantrag nicht erschöpft.

11

Für die Frage, ob das Café zum Vermögen des Angeklagten gehörte, kommt es, wie die Revision mit Recht ausführt, nur auf die bürgerlich-rechtlichen Verhältnisse, nicht aber darauf an, ob die Umschreibung bei der Berufsgenossenschaft erfolgt oder die Konzession auf die Ehefrau des Angeklagten übertragen war. Zur Übertragung des Cafes war die Einigung zwischen den Eheleuten und die Übergabe der Einrichtungs- und Betriebsgegenstände erforderlich. Kommt die Strafkammer zu dem Ergebnis, daß der Angeklagte und seine Ehefrau sich im Mai 1954 ernstlich (nicht etwa nur zum Schein) darüber einig waren, das Café gehöre fortan der Ehefrau und werde allein auf ihre Rechnung geführt, so wird sie weiter zu prüfen haben, ob auch eine Übergabe der Einrichtungsgegenstände und Waren, möglicherweise nach § 930 BGB, erfolgt ist, oder ob die Voraussetzungen des § 929 Satz 2 BGB vorlagen. Fehlt es an der Übergabe, so kommt es darauf an, ob der Angeklagte angenommen hat, schon die bloße Einigung mit seiner Ehefrau genüge zur wirksamen Geschäftsübertragung.

12

III.

Da das Urteil aus diesem Grunde aufgehoben werden muß, bedarf es keines weiteren Eingehens auf die übrigen Rügen.

13

Die Verteidigung wird Gelegenheit haben, das tatsächliche Vorbringen der Revisionsbegründung, soweit es zur Grundlage einer Aufklärungsrüge gemacht ist, in der neuen Verhandlung vorzutragen.

14

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

Sarstedt
Dr. Koffka
Schmidt
Siemer
Börker