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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.09.1981, Az.: 3 StR 290/81

Strafschärfende Berücksichtigung einer vorläufigen Einstellung des Verfahrens nach § 154 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO); Wirkungen der vorläufigen Einstellung des Verfahrens

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.09.1981
Aktenzeichen
3 StR 290/81
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1981, 11096
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Wuppertal - 20.02.1981

Fundstellen

  • BGHSt 30, 197 - 199
  • JZ 1982, 76-77 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1982, 67 (Volltext mit amtl. LS)
  • NStZ 1982, 40
  • StV 1982, 19-20

Verfahrensgegenstand

Schwere räuberische Erpressung

Amtlicher Leitsatz

Wird das Verfahren hinsichtlich einer Tat, die Gegenstand der Anklage ist, durch Beschluß nach § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt, so darf das Gericht sie nicht strafschärfend berücksichtigen, ohne den Angeklagten zuvor darauf hinzuweisen. Das gilt auch, wenn nicht die erkennende Strafkammer, sondern die zunächst mit der Sache befaßte Jugendkammer den Einstellungsbeschluß erlassen hat (Fortbildung von BGH, Beschl. v. 1. Juni 1981 - 3 StR 173/81 - und Beschl. v. 26. Juni 1981 - 3 StR 83/81, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt).

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung
des Beschwerdeführers und
des Generalbundesanwalts,
zu Nr. 2 auf dessen Antrag, gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
am 9. September 1981
einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 20. Februar 1981, soweit es ihn betrifft, im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

    In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlicher schwerer räuberischer Erpressung in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen und die Führungsaufsicht gegen ihn angeordnet. Seine Revision ist i.S. des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch wendet. Zum Strafausspruch hat sie mit der Sachrüge Erfolg.

2

Die Revision beanstandet zu Recht die Strafzumessungserwägung, nachteilig habe sich ausgewirkt, daß der Angeklagte als Heranwachsender im April 1976 die Zweigstelle einer Kreissparkasse überfallen habe (UA S. 52 f.). Die Strafkammer durfte diesen Sachverhalt bei der Beurteilung der Schuld und der Persönlichkeit des Angeklagten nicht zu seinem Nachteil verwerten, weil das Verfahren insoweit durch Gerichtsbeschluß nach § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt und der Angeklagte auch nicht darauf hingewiesen worden war, daß die Tat gleichwohl strafschärfend berücksichtigt werden könne (Beschlüsse des Senats vom 1. Juni 1981 - 3 StR 173/81 - und 26. Juni 1981 - 3 StR 83/81, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt). An diesem Ergebnis ändert sich nichts dadurch, daß hier nicht die erkennende Strafkammer, sondern die zunächst mit der Sache befaßte Jugendkammer den Einstellungsbeschluß erlassen hat, nachdem die Anklage bei ihr erhoben worden war. Denn die Bedeutung des Gerichtsbeschlusses für die Verteidigung wird von dem Wechsel des für das Verfahren zuständigen Gerichts nicht berührt. Der Beschluß ist vielmehr auch in einem solchen Fall - in den von der Rechtsprechung entwickelten Grenzen - eine ausreichende Grundlage für das Vertrauen des Angeklagten, er brauche sich gegenüber dem ausgeschiedenen Anklagevorwurf nicht mehr zu verteidigen.

3

Die vorläufige Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO beendet nicht nur die gerichtliche Anhängigkeit des von ihr betroffenen Teils der Anklage (vgl. BGHSt 10, 88, 90; Kleinknecht, StPO 35. Aufl. § 154 Rdn. 17). Sie entzieht darüber hinaus - anders als ein Absehen von der Verfolgung nach § 154 Abs. 1 StPO - der Staatsanwaltschaft insoweit die Möglichkeit, über das Verfahren zu verfügen, und überträgt sie kraft Gesetzes dem Gericht, das zur Wiederaufnahme weder an einen Antrag noch an eine Zustimmung der Staatsanwaltschaft gebunden ist (BGHSt 13, 44 f.; Kleinknecht a.a.O. Rdn. 23; KMR-Müller, 7. Aufl. StPO § 154 Rdn. 25). Die vorläufige Einstellung schafft ein Verfahrenshindernis, solange ein Wiederaufnahmebeschluß (§ 154 Abs. 5 StPO) nicht ergangen ist (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1973, 192), und erlangt unter bestimmten Voraussetzungen sogar Rechtskraft (BGHSt 10, 88, 93 f.). All diese Wirkungen, die eine Verteidigung gegenüber dem ausgeschiedenen Vorwurf als nicht mehr geboten erscheinen lassen können, sind unabhängig davon, in welchem Abschnitt des Strafverfahrens die vorläufige Einstellung (§ 154 Abs. 2 StPO) nach Anklageerhebung ausgesprochen wird und welches zuständige Gericht innerhalb desselben Verfahrens so entschieden hat.

4

Der Angeklagte hat den Überfall vom April 1976 in der Hauptverhandlung zugegeben. Der Senat kann wegen des unterlassenen Hinweises dennoch nicht ausschließen, daß sich der dargelegte Fehler auf den Strafausspruch ausgewirkt hat. Das angefochtene Urteil muß deshalb insoweit aufgehoben werden.

5

In der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht auch Gelegenheit haben, unter Berücksichtigung des § 53 Abs. 2 S. 2 (1. Halbsatz) in Verb, mit § 55 Abs. 1 StGB zu prüfen, ob es strafmildernd ins Gewicht fällt, daß die Geldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Langenfeld vom 12. Februar 1980 (UA S. 7 f.) bei der Gesamtstrafenbildung nicht mehr berücksichtigt werden konnte, weil der Angeklagte die Ersatzfreiheitsstrafe vor der ersten Hauptverhandlung in dieser Sache verbüßt hatte (vgl. BGH, Beschluß vom 30. Oktober 1975 - 4 StR 578/75; Beschluß vom 20. Januar 1978 - 2 StR 743/77).

Dr. Schauenburg
Dr. Knoblich
Dr. Krauth
Laufhütte
Dr. Gribbohm