Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 12.02.1990, Az.: BVerwG 9 B 2.90
Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache; Klärungsbedürfnis der Bestimmung staatlicher Verfolgung allein nach den Motiven des Verfolgers oder (auch) anhand der den Aktivitäten des betroffenen Flüchtlings zugrunde liegenden Motivation
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 12.02.1990
- Aktenzeichen
- BVerwG 9 B 2.90
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1990, 19679
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 19.10.1989 - AZ: A 12 S 426/87
Rechtsgrundlage
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Februar 1990
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Korbmacher und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker und Dawin
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 19. Oktober 1989 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000,00 DM festgesetzt.
Gründe
Die allein auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde ist nicht begründet.
Der Kläger macht unter Hinweis auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86; 2 BvR 1000/86; 2 BvR 961/86 - geltend, es bedürfe "im Hinblick auf diese jüngste Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im vorliegenden Fall einer grundsätzlichen Klärung der Frage, ob die asylrechtliche Relevanz staatlicher Verfolgung allein nach den Motiven des Verfolgers bestimmt werden darf oder ob bzw. inwieweit es auch darauf ankommt, welche Motivation den Aktivitäten des betroffenen Flüchtlings zugrunde lag". Diese Frage ist nicht klärungsbedürftig. Auch der von der Beschwerde zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist nicht zu entnehmen, Kriterium für den politischen Charakter von Maßnahmen, die ein Staat gegen einen seiner Bürger wegen dessen Aktivitäten unternimmt, könne - auch - die diesen Aktivitäten zugrundeliegende Motivation in der Person des von der Verfolgung betroffenen Bürgers sein. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts leitet sich der politische Charakter einer Verfolgung aus dem Grund für den staatlichen Eingriff oder der diesem zugrundeliegenden Tendenz ab. Wegen ihrer Anknüpfung an persönliche Merkmale, an die mit Verfolgungsmaßnahmen anzuknüpfen dem Toleranzgebot grundlegend widerstreitet, wird eine Verfolgung zur politischen. Insoweit wohnt dem Begriff der politischen Verfolgung ein finales Moment inne, das nur dem auf bestimmte Merkmale einzelner Menschen oder Gruppen zielenden staatlichen Zugriff asylbegründende Wirkung zukommen läßt (vgl. etwa Urteile vom 17. Mai 1983 - BVerwG 9 C 36.83 - BVerwGE 67, 184 <188>[BVerwG 17.05.1983 - 9 C 36/83] und vom 19. Mai 1987 - BVerwG 9 C 184.86 - BVerwGE 77, 258 <263 ff.>[BVerwG 19.05.1987 - 9 C 184/86]). Dies steht in Übereinstimmung mit dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Juli 1989 (a.a.O. S. 44).
Zwar gehören zur politischen Überzeugung als einem der unverfügbaren Persönlichkeitsmerkmale, an die mit Verfolgungsmaßnahmen anzuknüpfen dem Staat verwehrt ist, über das Haben und das - auf Wirkung nach außen angelegte - Äußern einer politischen Überzeugung hinaus auch zahlreiche Formen der Praktizierung dieser Überzeugung einschließlich einer aggressiven Betätigung (BVerfG, Beschluß vom 10. Juli 1989), so daß straf- oder ordnungsrechtliche Reaktionen auf aktive, ja sogar aggressive Überzeugungsbetätigungen nicht von vornherein Maßnahmen ohne asylrelevante Anknüpfung sind (BVerfG im angeführten Beschluß S. 29/30; 45). Dies ändert aber nichts daran, daß die "politische Überzeugung", in die gemäß dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts auch die ihrer Umsetzung dienenden Verhaltensweisen einzubeziehen sind, diejenige ist, die der Verfolgerstaat in der Person des Flüchtlings festgestellt zu haben meint und an die er mit seiner Verfolgungsmaßnahme anknüpfen will. Schließlich wird auch durch das Kriterium der "erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme", das nach dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts (a.a.O. S. 44) das der staatlichen Maßnahme innewohnende finale Moment, das Opfer "wegen" eines asylrelevanten Merkmals zu treffen, am präzisesten zu kennzeichnen vermag, nur hervorgehoben, daß es auf die in der Maßnahme objektiv erkennbar werdende Anknüpfung, nicht aber auf die in der Person des individuellen Verfolgungsorgans vorhandenen subjektiven Motive ankommt. An dem rechtlichen Ansatz, daß für den politischen Charakter einer Maßnahme die vom Verfolgerstaat vorgenommene Anknüpfung an asylrelevante Persönlichkeitsmerkmale des Opfers, nicht aber dessen aus politischer Überzeugung gespeiste Handlungsmotivation entscheidend ist, hat sich dadurch nichts geändert.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000,00 DM festgesetzt.
Dr. Säcker
Dawin