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Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.09.1967, Az.: 1 StR 378/67

Auslegung des § 429 Buchst.a-d Strafprozessordnung (StPO) unter Berücksichtigung des inneren Zusammenhangs mit § 42 Buchst.b Strafgesetzbuch (StGB); Zulässigkeit eines Sicherungsverfahrens bei einem nur erheblich vermindert zurechnungsfähigen Täter bei nicht auszuschließender Zurechnungsunfähigkeit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.09.1967
Aktenzeichen
1 StR 378/67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1967, 12267
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG München I - 11.04.1967

Fundstellen

  • BGHSt 22, 1 - 6
  • JZ 1968, 531-533 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • MDR 1968, 338-339 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1968, 412-413 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Das Sicherungsverfahren ist auch gegen einen erheblich vermindert zurechnungsfähigen Täter zulässig, wenn seine Zurechnungsunfähigkeit nicht ausgeschlossen und daher ein Strafverfahren gegen ihn nicht eingeleitet werden kann (Anschluss an BGHSt 18, 167).

Das gilt selbst dann, wenn im Strafverfahren ein Gericht höheren Ranges zu entscheiden hätte (Fortführung von BGHSt 16, 198, 199) [BGH 29.08.1961 - 5 StR 342/61].

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 26. September 1967,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Seibert
Bundesrichter Mai
Bundesrichter Pikart
Bundesrichter Dr. Pfeiffer als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof ... als Verteidiger,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 11. April 1967 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Gründe

1

Die Strafkammer hat den Beschuldigten für überführt erachtet, den äußeren Tatbestand eines Totschlags- und zweier Mordversuche verwirklicht zu haben. Sie hat ihn aber für erheblich vermindert zurechnungsfähig gehalten und nicht ausschließen können, daß er zur Tatzeit zurechnungsunfähig war. Dem war folgendes vorausgegangen: Im Ermittlungsverfahren hatte ein Facharzt für Nerven- und Gemütskrankheiten ein eingehendes schriftliches Gutachten über die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschuldigten erstattet, das sich auf die während längerer Beobachtung und Untersuchung in einem Nervenkrankenhaus gewonnenen Erkenntnisse und auf die Krankengeschichten und Berichte über frühere Aufenthalte des Beschuldigten in dieser und in anderen Anstalten stützte. Der Sachverständige war zu dem Ergebnis gelangt, daß die Zurechnungsfähigkeit des Beschuldigten bei der Tat infolge einer krankhaften Störung seiner Geistestätigkeit erheblich vermindert, möglicherweise sogar ganz ausgeschlossen war. Dieses Gutachten hatte die Staatsanwaltschaft veranlaßt, von der Erhebung einer Anklage bei dem Schwurgericht abzusehen und statt dessen einen Antrag auf Eröffnung des Sicherungsverfahrens nach § 429 a StPO zu stellen. Die Strafkammer hat auf Grund der Ausführungen des medizinischen Sachverständigen dem Antrag der Staatsanwaltschaft entsprochen. Die umfassenderen Eindrücke der Hauptverhandlung vermittelten dem Tatrichter dann die endgültige Überzeugung, daß die Zurechnungsfähigkeit des Beschuldigten bei der Tat erheblich vermindert war, daß sich seine Zurechnungsunfähigkeit aber nicht ausschließen läßt. Deshalb hat er in dem Sicherungsverfahren die Unterbringung des Beschuldigten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet. Hiergegen wendet sich dieser mit der Revision. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

2

1.

Die Strafkammer war, was nach § 6 StPO das Revisionsgericht nicht nur auf Rüge, sondern auch von Amts wegen prüfen muß (RGSt 66, 255, 256;  67, 57, 58; BGHSt 18, 79, 81) [BGH 05.10.1962 - GSSt - 1/62], sachlich zuständig; denn sie ist in dem Sicherungsverfahren als Gericht des ersten Rechtszugs ohne Rücksicht auf die Art der dem Beschuldigten zur Last gelegten mit Strafe bedrohten Handlungen zur Entscheidung berufen (§ 429 b Abs. 3 StPO).

3

Das Sicherungsverfahren nach den §§ 429 a bis 429 d StPO ist eine verfahrensrechtliche Ergänzung der sachlichrechtlichen Bestimmung des § 42 b StGB. Diese durch das Gesetz gegen gefährliche Gewohnheitsverbrecher und über Maßregeln der Sicherung und Besserung vom 24. November 1933 (RGBl. I S. 995) in das Strafgesetzbuch eingefügte Vorschrift will die Allgemeinheit vor strafbedrohten Handlungen gefährlicher Zurechnungsunfähiger (§ 51 Abs. 1 StGB) und vermindert Zurechnungsfähiger (§ 51 Abs. 2 StGB) schützen. Sie weist deshalb dem Strafrichter die Aufgabe zu, die Unterbringung solcher Personen in einer Heil- oder Pflegeanstalt zum Schutz der öffentlichen Sicherheit anzuordnen, wenn sie eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen haben. Im - subjektiven - Strafverfahren kann eine derartige Maßregel jedoch nur gegen Täter verhängt werden, die entweder vermindert zurechnungsfähig sind oder deren Zurechnungsunfähigkeit sich erst nach Eröffnung des Hauptverfahrens herausstellt. Gegen Beschuldigte, deren Zurechnungsunfähigkeit bereits beim Abschluß der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen feststeht, kann ein Strafverfahren nicht durchgeführt werden; die Staatsanwaltschaft hat keine Möglichkeit, die öffentliche Klage zu erheben (§ 170 StPO), und das Gericht darf mangels hinreichenden Verdachts einer strafbaren Handlung gegen sie das Hauptverfahren nicht eröffnen (§ 203 StPO). Im Strafverfahren kann daher der Zweck des § 42 b StGB nur unvollkommen verwirklicht werden; es versagt gegenüber gemeingefährlichen zurechnungsunfähigen Verbrechern. Um diese Lücke zu schließen, hat Art. 2 Nr. 37 des Ausführungsgesetzes zu dem Gesetz gegen gefährliche Gewohnheitsverbrecher und über Maßregeln der Sicherung und Besserung vom 24. November 1933 (RGBl. I S. 1000) das Sicherungsverfahren eingeführt. Dieses besondere Verfahren soll dem Strafrichter einen Weg eröffnen, die ihm durch § 42 b StGBübertragene Aufgabe zum Schutz der Allgemeinheit umfassend zu verwirklichen und die in dieser Vorschrift vorgesehene Sicherungsmaßregel auch gegenüber solchen Tätern anzuordnen, gegen die ein Strafverfahren allein wegen ihrer Zurechnungsunfähigkeit zur Zeit der Tat nicht eröffnet werden kann (vgl. amtl. Begründung in Deutscher Reichsanzeiger 1933 Nr. 277).

4

Die Frage der Zulässigkeit des Sicherungsverfahrens kann daher nicht allein nach dem Wortlaut der §§ 429 a bis 429 d StPO entschieden werden; bei dieser Abgrenzung muß vielmehr auch der innere Zusammenhang mit § 42 b StGB Berücksichtigung finden. Ursprünglich wurde diese Vorschrift so verstanden, daß der Strafrichter die Unterbringung eines zurechnungsunfähigen Täters in einer Heil- oder Pflegeanstalt nur dann anordnen durfte, wenn er dessen Zurechnungsunfähigkeit ausreichend sicher feststellen konnte (HGSt 69, 12, 14; 70, 127; 72, 353, 355; 73, 45; BGHSt 14, 68, 71) [BGH 16.12.1959 - 4 StR 484/59]. Dieser sachlichrechtlichen Rechtsanwendung entsprach es, das Sicherungsverfahren nur zuzulassen, wenn Anhaltspunkte dafür vorlagen, daß der Beschuldigte eine mit Strafe bedrohte Handlung im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangen hatte (§ 429 a StPO); denn nur dann bestand bei der damaligen Auslegung des § 42 b StGB für die Staatsanwaltschaft genügender Anlaß, die Eröffnung des Sicherungsverfahrens zu beantragen (vgl. Lüttger GA 1957, 193, 210), und für das darum angegangene Gericht hinreichender Verdacht, daß der Beschuldigte eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen hat, die nach § 42 b StGB seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt erforderlich macht (§§ 429 b Abs. 1, 2, 170, 203 StPO).

5

Jetzt wird § 42 b StGB weiter ausgelegt. Die Rechtssprechung verlangt für die Anwendung dieser Vorschrift nicht mehr, daß die Zurechnungsunfähigkeit eines gefährlichen Rechtsbrechers feststehen muß; sie läßt vielmehr die (alleinige)Anordnung seiner Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt auch dann zu, wenn seine Zurechnungsfähigkeit zur Zeit der Tat zwar erheblich vermindert war, er aber nicht bestraft werden kann, weil sie möglicherweise ganz ausgeschlossen war (BGHSt 18, 167). Dieser Wandel in der Handhabung des sachlichen Rechts wirkt auf die Anwendung des Verfahrensrechts zurück. Die Gesichtspunkte, die zu einer anderen Auffassung des § 42 b StGB geführt haben, beeinflussen auch die Auslegung der gerade zur Ergänzung dieser Vorschrift erlassenen Verfahrensbestimmungen. Von vornherein wird verhältnismäßig selten als unaufklärbar angesehen werden müssen, ob der Täter im Zustand nur erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit oder im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit gehandelt hat. Meist wird abgewartet werden müssen, was die Hauptverhandlung hierzu zutage fördert; denn gerade für die Feststellung einer an der Grenze zwischen erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit und Zurechnungsunfähigkeit liegenden und daher schwer bestimmbaren inneren Verfassung des Täters sind sein persönlicher Eindruck und die mündliche Aussprache des Gerichts mit ihm und mit dem medizinischen Sachverständigen besonders bedeutsam. Gelegentlich können freilich bereits die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft als Ergebnis erwarten lassen, daß die Zurechungsfähigkeit des Beschuldigten zur Zeit der Tat sicher erheblich vermindert war, seine Zurechnungsunfähigkeit aber nicht ausgeschlossen werden kann. In solch einem Fall sind zwar die Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungsmaßregel des § 42 b StGB, jedoch nicht die für die Eröffnung eines Strafverfahrens gegeben, da eine strafbare Handlung sich nicht mit genügender Wahrscheinlichkeit beweisen lassen wird und demzufolge kein im Sinn des § 203 StPO hinreichender Verdacht dafür besteht. Es ist also gerade die Verfahrenslage gegeben, für die das Sicherungsverfahren nach den §§ 429 a bis 429 d StPO eingeführt worden ist. Deshalb ist es rechtlich begründet, jenen Fall hinsichtlich der Zulässigkeit des Sicherungsverfahrens nicht anders als die Fälle zu behandeln, in denen die Zurechnungsunfähigkeit des Beschuldigten von vornherein feststeht. Diese Auslegung des § 429 a StPO geht zwar etwas über den Wortlaut der Ausnahmebestimmung hinaus; sie folgt aber der erweiterten Anwendung des § 42 b StGB und wird allein dem Zweck des Gesetzes gerecht, wie er sich aus dem Zusammenhang des sachlichen und des Verfahrensrechts ergibt (ebenso Schäfer in Löwe-Rosenberg, 21. Aufl., StPO § 429 a Anm. 1 a; OLG Hamm in JMBl. NRW 1963, 34).

6

Die Strafkammer hatte daher das Sicherungsverfahren zulässig eröffnet. Die Hauptverhandlung hat ihr keinen Anlaß gegeben, es nach § 429 d StPO in das - subjektive - Strafverfahren überzuleiten. Auch dieser Entscheidung kann aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden. Die Hauptverhandlung hatte nach der rechtlich nicht angreifbaren Überzeugung des Tatrichters keine Abweichung von der im Zwischenverfahren erwarteten Sachlage erbracht. Es ist demzufolge kein Grund hinzugetreten, dessentwegen die Strafkammer das Sicherungsverfahren nicht hätte fortführen dürfen, sondern die Sache in das Strafverfahren überleiten und an das dafür zuständige Schwurgericht (§ 80 GVG) verweisen müssen. Für diese Rechtsauffassung spricht nicht nur eine sinnvolle und zweckentsprechende Handhabung der Verfahrensregeln, sondern auch der Wortlaut des § 429 d StPO; die Vorschrift sieht nämlich eine Überleitung des Sicherungsverfahrens in das Strafverfahren ausdrücklich nur dann vor, wenn sich nach der Eröffnung des Hauptverfahrens entgegen den im Zwischenverfahren gehegten Erwartungen die Zurechnungsfähigkeit des Beschuldigten "ergibt."

7

In dem Sicherungsverfahren war die Strafkammer zur Entscheidung berufen; denn für dieses Verfahren hat das Gesetz bewußt die Zuständigkeit ohne Rücksicht auf die Art der dem Beschuldigten zur Last gelegten strafbedrohten Handlungen bei ihr zusammengefaßt (vgl. § 429 b Abs. 3 der 1945/46 in der amerikanischen und britischen Besatzungszone erlassenen Strafprozeßordnungen, Art. 3 Abschn, I Nr. 182 des Vereinheitlichungsgesetzes vom 12. September 1950 - BGBl. I S. 455, 499 - und die amtl. Begründungen zu dem ersten vom Bundesjustizministerium herausgegebenen Entwurf dieses Gesetzes S. 53 unter Nr. 156 und zu dem der Bundestagsdrucksache I Nr. 530 anliegenden zweiten Entwurf S. 55 unter Nr. 166; ebenso Schäfer a.a.O. § 429 d Anm. 1 b; a.A. Peters, Strafprozeß, 2. Aufl., S. 499 unten und Sax JZ 1962, 501).

8

2.

Auch die übrigen verfahrensrechtlichen Beanstandungen dringen nicht durch. Auf die sachlich rechtlichen Angriffe der Revision hat der Senat das Urteil ganz geprüft; ein Rechtsfehler ist dabei ebenfalls nicht zutage getreten.

Hübner
Seibert
Mai
Pikart
Pfeiffer