Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.08.1961, Az.: 5 StR 342/61
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.08.1961
- Aktenzeichen
- 5 StR 342/61
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 12986
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Lüneburg - 14.04.1961
Fundstellen
- BGHSt 16, 198 - 200
- JZ 1962, 501 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- MDR 1961, 1033 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1961, 2170-2171 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Unterbringung
Amtlicher Leitsatz
Ergibt sich im Sicherungsverfahren nach der Eröffnung des Hauptverfahrens, daß nicht geklärt werden kann, ob der Beschuldigte bei der Tat zurechnungsunfähig oder vermindert zurechnungsfähig war, so setzt die Strafkammer das Sicherungsverfahren jedenfalls dann fort, wenn auch für das Strafverfahren kein höheres Gericht zuständig wäre.
In dem Sicherungsverfahren
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 29. August 1961,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka, Siemer, Schmitt, Dr. Börker als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 14. April 1961 wird verworfen.
Die Beschuldigte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Enscheidungsgründe
Die Verfahrensrüge geht offensichtlich fehl. Von Amts wegen einen dritten Sachverständigen heranzuziehen, brauchte sich der Strafkammer schon deshalb nicht aufzudrängen, weil beide Gutachten darin übereinstimmten, daß die Beschuldigte bei ihren Taten jedenfalls vermindert zurechnungsfähig war.
Es bestehen auch keine durchgreifenden Bedenken im folgenden Punkte, der von Amts wegen zu prüfen ist, weil es sich um eine Verfahrensvoraussetzung handelt.
Obwohl das Landgericht in der Hauptverhandlung nicht klären konnte, ob die Zurechnungsfähigkeit der Beschuldigten nach § 51 Abs. 1 StGB ausgeschlossen oder nur gemäß § 51 Abs. 2 StGB erheblich vermindert war, hat es die Sache nicht ins Strafverfahren übergeleitet, sondern hat im Sicherungsverfahren, weiterverhandelt und entschieden.
Das ist nicht zu beanstanden.
Der Wortlaut des § 429 d StPO setzt voraus, daß sich die Zurechnungsfähigkeit des Beschuldigten "ergibt". So lag es hier nicht. Es ist nicht nötig, die Vorschrift erweiternd auszulegen. In Fällen dieser Art steht das Gericht zwar vor der Frage, "ob der Beschuldigte schuldhaft oder schuldlos gehandelt" hat, und davon hängt es grundsätzlich ab, "ob er zu verurteilen oder freizusprechen ist". Hieraus ist aber nicht mit Schäfer in Löwe/Rosenberg, StPO 20. Aufl. § 429 d Anm. 1 b herzuleiten, daß "schon beim Hervortreten nicht behebbarer Zweifel gegen die Zurechnungsunfähigkeit nach § 429 d Abs. 2 zu verfahren" sei. Das Interesse des Beschuldigten, von dem aufgetauchten Verdacht strafbaren Tuns ausdrücklich freigesprochen zu werden, ist, da die Strafklage auch durch die gerichtliche Entscheidung im Sicherungsverfahren verbraucht wird (RGSt 69, 170, 172), nicht so schwerwiegend, daß allein aus diesem Grunde der Übergang in das Strafverfahren erforderlich erschiene.
Es mag dahinstehen, wie zu entscheiden ist, wenn für das Strafverfahren nicht die Strafkammer, vor der das Sicherungsverfahren schwebt, sondern ein Gericht höherer Ordnung sachlich zuständig ist. Dann könnte vielleicht der rechtliche Grundsatz bedeutsam werden, daß die Strafkammer einen Fall an das höhere Gericht verweisen muß, wenn sie noch zur Zeit ihrer Entscheidung den Verdacht eines Verbrechens hat, das ihre Zuständigkeit überschreitet (vgl. die unveröffentlichten Urteile des Senats 5 StR 341/60 vom 13. Dezember 1960 und 5 StR 246/61 vom 11. Juli 1961). Indessen braucht der Senat nicht zu entscheiden, wie in einem solchen Falle zu verfahren wäre. Denn die sachliche Zuständigkeit der Strafkammer hätte auch für das Strafverfahren ausgereicht.
Sachlichrechtliche Fehler sind in ihrem Urteil nicht zu finden.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.
Koffka
Siemer
Schmitt
Dr. Börker