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Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.10.2003, Az.: IV ZR 16/03

Entschädigungsanspruch aus Fahrzeugvollversicherung ; Leistungsfreiheit wegen grob fahrlässiger Herbeiführung eines Unfalls; Doppelter Rotlichtverstoß; Durch Schlafapnoe verursachter Sekundenschlaf; Beweislast für kurzzeitigen Bewusstseinsverlust; Abmilderung des Fahrlässigkeitsvorwurfs bei Bewusstseinsbeeinträchtigung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
29.10.2003
Aktenzeichen
IV ZR 16/03
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2003, 23973
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Saarbrücken
OLG Saarbrücken - 11.12.2002

Fundstellen

  • BGHR 2004, 154-156
  • BGHReport 2004, 154-156
  • DAR 2004, 24-25 (Volltext mit amtl. LS)
  • DB 2003, XII Heft 48 (amtl. Leitsatz)
  • IVH 2003, 268-269
  • JZ 2004, 90 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 2004, 328-329 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 2004, 173-174 (Volltext mit amtl. LS)
  • ProzRB 2004, 33-34 (Volltext mit amtl. LS)
  • ProzRB 2004, VI Heft 1 (amtl. Leitsatz)
  • SVR 2004, 226
  • VRA 2004, 38
  • VersR 2003, 1561-1562 (Volltext mit amtl. LS)
  • zfs 2003, 597-598 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Zur Beweislast im Rahmen des § 61 VVG, wenn sich der Versicherungsnehmer auf Unzurechnungsfähigkeit im Sinne von § 827 Satz 1 BGB beruft.

Redaktioneller Leitsatz

Wer das Rotlicht einer Lichtzeichenanlage nicht beachtet und dabei mit einem vorfahrtsberechtigten Fahrzeug kollidiert, hat in der Regel den Verkehrsunfall grob fahrlässig verursacht mit der Folge, dass die für den eigenen Schaden in Anspruch genommene Vollkaskoversicherung von ihrer Leistungspflicht frei ist.

Beruft sich der Versicherungsnehmer demgegenüber darauf, dass der Fahrer auf Grund kurzzeitiger Bewusstlosigkeit zum Unfallzeitpunkt unzurechnungsfähig war, so trägt er hierfür die volle Beweislast.

Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Fahrer lediglich an einer erheblichen Bewusstseinsbeeinträchtigung litt und dadurch der Vorwurf grober Fahrlässigkeit abgemildert sein könnte, trifft den Versicherer die volle Beweislast dafür, dass der Versicherungsfall gleichwohl grob fahrlässig herbeigeführt worden ist.

In dem Rechtsstreit
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
durch
den Vorsitzenden Richter Terno,
die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt und Felsch
auf die mündliche Verhandlung vom 29. Oktober 2003
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 11. Dezember 2002 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt von der Beklagten aus einer Fahrzeugvollversicherung Entschädigung für den bei einem Verkehrsunfall entstandenen Sachschaden an ihrem PKW Mitsubishi Pajero.

2

Am 6. Mai 1998 überquerte der Geschäftsführer der Klägerin in T. mit dem Fahrzeug zwei aufeinander folgende Kreuzungen, obwohl die jeweiligen Lichtzeichenanlagen für ihn Rotlicht zeigten. Beim Überqueren der zweiten Kreuzung kollidierte er mit einem von rechts kommenden PKW, dessen Fahrer bei Grünlicht in den Kreuzungsbereich eingefahren war. Durch den Unfall entstand am Fahrzeug der Klägerin unter Anrechnung einer Selbstbeteiligung von 1.000,00 DM ein verbleibender Sachschaden von 10.800,00 DM.

3

Die Beklagte hat die Erstattung dieses Betrages verweigert, weil der Geschäftsführer der Klägerin den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt habe.

4

Die Klägerin behauptet, ihr Geschäftsführer sei zurzeit des Unfalls schuldunfähig gewesen. Er habe seinerzeit unter einer vor dem Unfall noch unerkannten Schlafapnoe (Atemstörung während des Schlafes) gelitten, in deren Folge er bei der Unglücksfahrt kurzzeitig das Bewusstsein verloren habe.

5

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Mit seiner Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

6

Die Revision hat keinen Erfolg.

7

I.

Das Berufungsgericht hat Leistungsfreiheit der Beklagten nach § 61 VVG angenommen, weil der Versicherungsfall vom Geschäftsführer der Klägerin grob fahrlässig verursacht worden sei.

8

Es hat sich zunächst in tatrichterlicher Würdigung nicht davon zu überzeugen vermocht, dass der Geschäftsführer der Klägerin zum Unfallzeitpunkt sein Kraftfahrzeug im Zustand der Bewusstlosigkeit - also in einem durch Schlafapnoe verursachten "Sekundenschlaf" - geführt hat. Zweifel daran hat vor allem der Umstand geweckt, dass er sich gegenüber einem Polizeibeamten am Unfallort nicht auf eine solche Bewusstseinsstörung berufen hatte, sondern lediglich darauf, von der Sonne geblendet worden zu sein.

9

Nach Auffassung des Berufungsgerichts wirkt sich diese Beweislage zu Lasten der Klägerin aus, denn sie trage in entsprechender Anwendung des § 827 Satz 1 BGB und der dieser Vorschrift innewohnenden Beweislastregelung die Beweislast dafür, dass die Verantwortlichkeit ihres Geschäftsführers durch die behauptete Bewusstseinsstörung ausgeschlossen gewesen sei. Das gelte unbeschadet dessen, dass der Versicherer bei Anwendung des § 61 VVG andererseits grundsätzlich auch die Beweislast für die subjektiven Voraussetzungen grober Fahrlässigkeit trage. Zwar sei im Rahmen der dafür erforderlichen Würdigung aller Umstände des Einzelfalls auch eine erhebliche Verminderung der Einsichts- oder Hemmungsfähigkeit zu berücksichtigen. Um eine solche Einschränkung der Schuldfähigkeit gehe es hier aber nicht. Da sich der Sekundenschlaf nach Vortrag der Klägerin bei ihrem Geschäftsführer ohne jede Vorankündigung (Erscheinungen starker Übermüdung oder sonstige bemerkbare Beeinträchtigungen des Leistungsvermögens) eingestellt habe und Zwischenstadien der geistigen Beeinträchtigung mithin nicht behauptet seien, sei allein entscheidend, ob er bei dem Unfall bewusstlos gewesen sei oder nicht.

10

Dass ein solches atypisches Risiko des Ausschlusses der Verantwortlichkeit eingetreten sei, habe entsprechend § 827 BGB allein der Versicherungsnehmer zu beweisen. Nur so würden die berechtigten Interessen des Versicherers gewahrt, der regelmäßig kaum in der Lage sei, eine plötzlich eintretende Bewusstseinsstörung des Fahrers zu widerlegen.

11

Im weiteren hat das Berufungsgericht dargelegt, dass der Geschäftsführer der Klägerin die im Straßenverkehr erforderliche Sorgfalt objektiv grob fahrlässig missachtet habe und dass für den subjektiven Schuldvorwurf keine Gründe ersichtlich seien, die das Verhalten im Rahmen der gebotenen umfassenden Würdigung der Fallumstände in einem milderen Licht erscheinen ließen.

12

II.

Das hält rechtlicher Nachprüfung in allen Punkten stand.

13

1.

Die Ausführungen des Berufungsgerichts dazu, dass sich eine Bewusstseinsstörung des Geschäftsführers der Klägerin für den Unfallzeitpunkt nicht sicher nachweisen lasse, werden von der Revision nicht angegriffen. Sie enthalten auch keinen Rechtsfehler.

14

2.

Die Revision meint, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts müsse der Versicherer - beweise der Versicherungsnehmer seine oder seines Repräsentanten Schuldunfähigkeit nicht - den möglichen Ausschluss der Schuldunfähigkeit zum Nachweis der groben Fahrlässigkeit widerlegen. Das ist nicht richtig.

15

a)

Der Bundesgerichtshof hat schon mehrfach ausgesprochen, dass die Beweislastregelung aus § 827 Satz 1 BGB, wonach die Beweislast für behauptete Unzurechnungsfähigkeit den Täter trifft (BGHZ 98, 135, 136 ff.; 102, 227, 230), auch im Rahmen von § 61 VVG zu Lasten des Versicherungsnehmers Anwendung findet (BGHZ 111, 372, 374; BGH, Urteil vom 23. Januar 1985 - IVa ZR 128/83 - NJW 1985, 2648 = VersR 1985, 440 und Urteil vom 22. Februar 1989 - IVa ZR 274/87 - NJW 1989, 1612 = VersR 1989, 469 unter 4; vgl. auch Knappmann, NVersZ 1998, 13, 14). Gelingt es - wie hier - dem Versicherungsnehmer nicht, den völligen Ausschluss der Verantwortlichkeit für den Zeitpunkt der Herbeiführung des Versicherungsfalls zu beweisen, so hat das Gericht im weiteren davon auszugehen, dass eine solche Unzurechnungsfähigkeit nicht vorlag.

16

b)

Das steht nicht im Widerspruch dazu, dass der Versicherer im Rahmen des § 61 VVG dennoch auch die subjektiven Voraussetzungen der groben Fahrlässigkeit darlegen und beweisen muss (BGH, Urteile vom 23. Januar 1985 und 22. Februar 1989 a.a.O.; Urteil vom 17. Juni 1998 - IV ZR 163/97 - VersR 1998, 1011 unter I 2 b; Urteil vom 29. April 1998 - IV ZR 118/97 - VersR 1998, 1231 unter II 2 a). Denn die Annahme grober Fahrlässigkeit setzt auf der subjektiven Seite voraus, dass die im Verkehr erforderliche Sorgfalt durch ein auch subjektiv unentschuldbares Verhalten in hohem Maße außer Acht gelassen worden ist, weshalb ein in subjektiver Hinsicht gesteigertes Fehlverhalten auf Grund der Würdigung aller Tatumstände festgestellt werden muss (BGH, Urteil vom 23. Januar 1985 a.a.O. m.w.N.; Knappmann, a.a.O. S. 16, 17).

17

c)

Hat - wie hier - der Versicherungsnehmer eine völlige Unzurechnungsfähigkeit nicht bewiesen, so kann der Tatrichter - wie es das Berufungsgericht getan hat - grundsätzlich aus dem Grad der objektiven Pflichtverletzung Rückschlüsse auf die innere Tatseite ziehen (BGHZ 119, 147, 151 m.w.N.; Römer, VersR 1992, 1187, 1191). Er muss allerdings im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung (BGH, Urteil vom 22. Februar 1989 a.a.O.; Urteil vom 29. Januar 2003 - IV ZR 173/01 - VersR 2003, 364 unter II 3 c m.w.N.) danach fragen, ob die Gründe, auf die der Versicherungsnehmer die (unbewiesene) Behauptung der völligen Unzurechnungsfähigkeit gestützt hat, Anhaltspunkte dafür geben, dass zumindest eine erhebliche Beeinträchtigung des Bewusstseins (unterhalb der Schwelle völliger Unzurechnungsfähigkeit) im Sinne einer erheblichen Verminderung der Einsichts- oder Hemmungsfähigkeit vorgelegen haben kann, die den Vorwurf grober Fahrlässigkeit gegebenenfalls abmildert (vgl. dazu Knappmann, a.a.O.; Lang, NZV 1990, 169, 173). Beruft sich ein Versicherungsnehmer beispielsweise auf eine Krankheit, die das Gedächtnis- und Konzentrationsvermögen im Allgemeinen beeinträchtigt, so ist dies im Rahmen der Prüfung grober Fahrlässigkeit im Sinne von § 61 VVG gerade dann zu berücksichtigen, wenn nicht erwiesen ist, dass die Krankheit im Zeitpunkt der Herbeiführung des Versicherungsfalls zur völligen Unzurechnungsfähigkeit geführt hatte, weil daneben auch eine eingeschränkte Verantwortlichkeit des Versicherungsnehmers in Betracht kommen kann (vgl. dazu BGH, Urteil vom 5. April 1989 - IVa ZR 39/88 - VersR 1989, 840 unter 2). Liegen solche Anhaltspunkte vor, trifft den Versicherer die volle Beweislast dafür, dass der Versicherungsfall dennoch grob fahrlässig herbeigeführt worden ist, die genannten, Zweifel begründenden Umstände also nicht wirksam geworden sind (BGH, Urteile vom 23. Januar 1985 und vom 22. Februar 1989 a.a.O.).

18

d)

So liegen die Dinge hier aber nicht. Das Berufungsgericht hat vielmehr zutreffend dargelegt, weshalb die von der Klägerin geltend gemachten Ausfallerscheinungen ihres Geschäftsführers auf Grund ihrer Besonderheit keinen weiteren Anlass gegeben haben, nach einer nur eingeschränkten Verantwortlichkeit für den Unfallzeitpunkt zu fragen. Da der Sekundenschlaf nach dem Klägervortrag als Folge der seinerzeit noch unentdeckten Schlafapnoe plötzlich und ohne jede Vorankündigung, insbesondere ohne jede sonstige Beeinträchtigung des Leistungsvermögens, eingetreten sein soll, bestand - nachdem sich dies für den Unfallzeitpunkt nicht hat beweisen lassen - kein Anlass zur Prüfung, ob sich die Schlafapnoe-Erkrankung anderweitig schuldmindernd auf den Unfall ausgewirkt hat. Insoweit unterscheidet sich der Fall von sonstigen Fällen des Einnickens von Kraftfahrern infolge von Übermüdung (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 5. Februar 1974 - VI ZR 52/72 - VersR 1974, 593 und BGHSt 23, 156).