Bundesgerichtshof
Urt. v. 01.12.1956, Az.: IV ZR 241/56
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 01.12.1956
- Aktenzeichen
- IV ZR 241/56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1956, 13620
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Stuttgart - 23.05.1956
- OLG Stuttgart - 19.05.1956
- Landgerichts in Tübingen - 03.02.1955
Rechtsgrundlage
Prozessführer
des Landes Baden-Württemberg, vertreten durch das Landesamt für die Wiedergutmachung in Stuttgart,
Prozessgegner
Henry H., F./USA,
Amtlicher Leitsatz
- 1)
Eine Freiheitsentziehung durch einen ausländischen Staat löst nur dann einen Entschädigungsanspruch wegen Freiheitsentziehung aus, wenn die besonderen tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des Satz 2 des Abs. 1 dieser Vorschrift vorliegen.
- 2)
Hält ein ausländischer Staat illegale Einwanderer in Sammellagern fest, so bedeutet in der Regel eine solche Maßnahme nicht eine Mißachtung rechtsstaatlicher Grundsätze. Anders liegt es dann, wenn die Vollziehung der Haft menschenunwürdig gestaltet ist, z.B. wegen völlig unzureichender Unterbringung und Verpflegung, wegen besonders demütigender Behandlung oder wegen Fehlens jeder ärztlichen Betreuung. Daß solche Umstände vorgelegen haben, ist bei einer Inhaftierung durch Schweizer Behörden nicht anzunehmen.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 1. Dezember 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Dr. v. Werner, Maaß und Wilden
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des beklagten Landes wird das an Stelle der Verkündung am 19./23. Mai 1956 zugestellte Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart aufgehoben. Das Urteil der Entschädigungskammer des Landgerichts in Tübingen, an Verkündungs Statt zugestellt am 3. Februar 1955, wird geändert. Der Kläger wird mit der Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits; im übrigen ist das Verfahren gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der am ... 1926 geborene Kläger ist jüdischer Abstammung. Er wohnte bis zum 29. Dezember 1938 in Hechingen. An diesem Tage wanderte er nach Frankreich aus, nachdem sein Vater am 10. November 1938 in das Konzentrationslager Dachau verbracht worden war und er selbst am gleichen Tage die Oberschule in Hechingen hatte verlassen müssen. Beide Maßnahmen beruhten auf der jüdischen Abstammung des Klägers und seiner Familie. In Frankreich hielt sich der Kläger bei Verwandten auf. Nach Ausbruch des Krieges zwischen Frankreich und Deutschland floh er nach Südfrankreich und von dort am 18. Oktober 1942 in die Schweiz. Hier wurde er sofort interniert und in den Lagern Martigny (vom 18. Oktober bis zum 25. November 1942), Bühren (vom 26. November 1942 bis zum 15. Februar 1943), Bonstetten (vom 15. Februar 1943 bis zum 29. April 1943) und Davesco (vom 30. April 1943 bis zum 1. November 1944) festgehalten.
Der Kläger sieht in seiner Festhaltung in den genannten Lagern eine Freiheitsentziehung, die ihre Ursache in der auf rassischen Gründen beruhenden Flucht aus Deutschland und Frankreich gehabt habe.
Nachdem das Landesamt für die Wiedergutmachung in Tübingen durch Teilbescheid vom 4. November 1953 den Haftentschädigungsanspruch abgelehnt hatte, hat der Kläger Klage erhoben und beantragt,
das beklagte Land zu verurteilen, ihm eine Haftentschädigung für eine erlittene Haftzeit von 24 Monaten in Höhe von 3.600,- DM zu zahlen.
Das beklagte Land hat Klageabweisung beantragt.
Es bestreitet, daß die von den Behörden des souveränen Schweizer Staates angeordnete Internierung des Klägers eine nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahme darstelle oder die adäquate Folge einer solchen Verfolgung sei; auch sei die Internierung des Klägers in den genannten Lagern äußerstenfalls eine Freiheitsbeschränkung, nicht dagegen eine Freiheitsentziehung gewesen.
Durch das an Stelle der Verwundung am 3. Februar 1955 zugestellte Urteil hat das Landgericht der Klage in Höhe von 450,- DM (für die Internierung in den Lagern Martigny und Bühren) stattgegeben, im übrigen aber den Klageanspruch als unbegründet abgewiesen. Das Gericht führt aus, der Anspruch sei dem Grunde nach zu bejahen. Zwischen der durch rassische Verfolgungsmaßnahmen erzwungenen Auswanderung des Klägers und seiner Internierung in den Schweizer Lagern bestehe ein adäquater Kausalzusammenhang. Ein Entziehen der Freiheit, nämlich eine nachhaltige Absonderung von der Umwelt, sei aber nur für den Aufenthalt in den Lagern Martigny und Bühren anzunehmen, so daß der Anspruch auf eine Haftentschädigung nur für diese Zeit begründet sei.
Das Oberlandesgericht Stuttgart hat die Berufung beider Parteien durch das an Stelle der Verkündung am 19./23. Mai 1956 zugestellte Urteil zurückgewiesen. Es hat die Revision zugelassen.
Das beklagte Land hat das Urteil des Oberlandesgerichts mit der Revision angegriffen und beantragt,
die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision des beklagten Landes, das allein das Urteil des Oberlandesgerichts angegriffen hat, ist begründet.
1.
Die Frage, ob dem Kläger für seinen Aufenthalt in den Lagern Martigny und Bühren ein Anspruch auf eine Haftentschädigung wegen Freiheitsentziehung zusteht, ist ausschließlich nach den Vorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes vom 29. Juni 1956 zu entscheiden. Das ergibt sich aus Art. III Nr. 9 Abs. 2 des Änderungsgesetzes. Danach ist der Anspruch nach den Vorschriften des BEG festzusetzen, wenn in einem bei Verkündung des Änderungsgesetzes - 29. Juni 1956 - anhängigen Verfahren noch keine Entscheidung ergangen ist. Diese Vorschrift ist, wie der Senat in ständiger Rechtsprechung annimmt, auch auf ein im Revisionsrechtszug anhängiges Verfahren anzuwenden.
2.
Nach dem Wortlaut des §16 Abs. 1 Bundesergänzungsgesetz hatte der Verfolgte einen Anspruch auf Entschädigung für Freiheitsentziehung, gleichgültig, ob diese innerhalb oder außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes stattgefunden hatte. Die Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen auch eine Inhaftierung auf Grund von Anordnungen ausländischer Staaten den Inhaftierten berechtigte, Ansprüche auf eine Haftentschädigung nach dem BErgG geltend zu machen, war im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Nunmehr enthält §43 Abs. 1 Satz 2 BEG eine ausdrückliche Regelung. Danach besteht der Anspruch dann, wenn ein ausländischer Staat unter Mißachtung rechtsstaatlicher Grundsätze die Freiheit entzogen hat und
- 1.
die Freiheitsentziehung dadurch ermöglicht worden ist, daß der Verfolgte die deutsche Staatsangehörigkeit oder den Schutz des Deutschen Reiches verloren hat oder
- 2.
die Regierung des ausländischen Staates von der nationalsozialistischen deutschen Regierung zu der Freiheitsentziehung veranlaßt worden ist.
Diese Vorschrift ist allein die Grundlage der zu treffenden Entscheidung. Gegen ihre Rechtsgültigkeit bestehen keine Bedenken. Die Frage des Bestehens eines Anspruchs auf eine Haftentschädigung wegen einer Freiheitsentziehung infolge von Maßnahmen ausländischer Staaten wurde in Rechtsprechung und Schrifttum verschieden beantwortet, da der Sinn und die Tragweite des §16 BEG nicht zweifelsfrei war. Der Bundesgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, daß in Fällen von Gewaltmaßnahmen selbständiger ausländischer Staaten ein Haftentschädigungsanspruch nur dann zu bejahen sei, wenn zwischen der Verhaftung des Verfolgten im Ausland und einer nationalsozialistischen Gewaltmaßnahme ein adäquater Kausalzusammenhang bestehe (vgl. Urteil vom 21. Dezember 1955 - IV ZR 248/55 - NJW in RzW 1956, 81, ferner RzW 1955, 18332 und 1956, 21633). Aus diesen Gründen bedeutet die Begrenzung des Haftentschädigungsanspruchs in den Fällen, in denen die Freiheitsentziehung auf Maßnahmen eines ausländischen Staates beruht, keine Schlechterstellung der Verfolgten gegenüber dem bisherigen Rechtszustand, sondern ausschließlich eine im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtseinheitlichkeit erfolgte Klarstellung. Das ergibt insbesondere auch die Entstehungsgeschichte der neuen Bestimmung.
3.
Sinn und Bedeutung der Vorschrift des §43 BEG gehen dahin, daß eine Freiheitsentziehung durch einen ausländischen Staat nur dann einen Haftentschädigungsanspruch auslöst, wenn die besonderen tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des Satz 2 des Abs. 1 vorliegen. Andererseits bedarf es keiner Prüfung mehr, ob zwischen der nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahme und der Inhafthaltung durch den ausländischen Staat ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Der Anspruch des Verfolgten wegen einer Freiheitsentziehung durch Maßnahmen eines ausländischen Staates besteht vielmehr immer bereits dann, wenn die Freiheitsentziehung dadurch ermöglicht worden ist, daß der Verfolgte die deutsche Staatsangehörigkeit oder den Schutz des Deutschen Reiches verloren hat oder die Regierung des ausländischen Staates von der nationalsozialistischen deutschen Regierung zu der Freiheitsentziehung veranlaßt worden ist, vorausgesetzt nur, daß der ausländische Staat bei der Inhaftnahme oder dem Vollzug der Haft rechtsstaatliche Grundsätze verletzt hat.
4.
Ob in dem zur Entscheidung stehenden Fall diese besonderen Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind, hat das Berufungsgericht für den im Revisionsrechtszug nur noch streitigen Anspruch wegen des Aufenthalts in den Lagern Martigny und Bühren nicht geprüft. Gleichwohl braucht das Verfahren nicht an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, um diese Prüfung nachzuholen. Daß die Internierung als solche, zumal während des Krieges keine Mißachtung rechtsstaatlicher Grundsätze darstellt, folgt, wie der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 2. Mai 1956 - RzW 1956, 21633 - und vom 14. Juli 1956 - IV ZR 106/56 - ausgeführt hat, schon daraus, daß die von deutscher Seite gegen die Juden ergriffenen Gewaltmaßnahmen eine verstärkte illegale Flucht der von diesen Maßnahmen Betroffenen zur Folge haben mußten. Aus diesem Grunde mußten die von einer verstärkten ungeregelten Einwanderung betroffenen Länder diese Flüchtlinge nach ihrem Grenzübertritt nicht selten schon aus Gründen der eigenen Ordnung und Sicherheit festnehmen und in Verwahrung halten. Das war auch für die Schweiz während der hier in Rede stehenden Kriegszeit anzunehmen, in der bei der damaligen politischen und militärischen Lage Europas naturgemäß viele Juden Schutz suchten, die in ihrer entwurzelten Existenz eine starke Belastung für das selbst unter Kriegsschwierigkeiten leidende Land darstellen mußten. Dafür, daß die Art und Weise der Internierung gegen rechtsstaatliche Grundsätze verstoßen habe, ergibt der festgestellte Sachverhalt nichts. Der Kläger selbst hat, wie das Oberlandesgericht in den Gründen seiner Entscheidung ausführt, nicht behauptet, daß Umstände vorgelegen hätten, die dem Lageraufenthalt einen menschenunwürdigen Charakter verliehen hätten, wie z.B. völlig unzureichende Unterbringung und Verpflegung, besonders demütigende Behandlung oder Mangel an jeder ärztlichen Versorgung. Wenn ferner auch nach dem Inhalt der Akten und der angefochtenen Entscheidung nichts dafür spricht, daß solche Umstände vorgelegen hätten, so kann bereits hieraus die sichere Schlußfolgerung gezogen werden, daß der Schweizer Staat die Freiheit des Klägers nicht unter solchen Umständen entzogen hat, die eine Verletzung rechtsstaatlicher Grundsätze bedeutet hätten. Darüber hinaus spricht auch die Ordnung des Schweizer Gemeinwesens und die Beachtung der Grundsätze des internationalen Rechts durch den Schweizer Staat entscheidend gegen eine solche Annahme. Sind aber die besonderen Voraussetzungen, von denen §43 Abs. 1 Satz 2 BEG das Bestehen eines Entschädigungsanspruchs wegen einer durch Maßnahmen eines ausländischen Staates herbeigeführten Freiheitsentziehung abhängig macht, nicht gegeben, so ist der Anspruch des Klägers unbegründet, ohne daß es einer weiteren Prüfung der Frage bedurft hätte, ob die weiteren in den Nummern 1 und 2 des §43 Abs. 1 Satz 2 BEG normierten Anspruchsvoraussetzungen vorgelegen hätten.