Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.12.1955, Az.: IV ZR 248/55
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.12.1955
- Aktenzeichen
- IV ZR 248/55
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1955, 13140
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 25.05.1955
- Landgerichts in München I - 18.05.1954
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
des Freistaats Bayern, vertreten durch das Staatsministerium der Finanzen in München,
Prozessgegner
den kaufmännischen Angestellten Henry M., P. (O., USA),
Amtlicher Leitsatz
Wird ein Verfolgter im Ausland verhaftet, so steht ihm ein Anspruch auf Entschädigung für Freiheitsentziehung zu, wenn die Verhaftung in adäquatem Kausalzusammenhang zu einer nationalsozialistischen Gewaltmaßnahme steht. Ein solcher Kausalzusammenhang ist jedoch zu verneinen, wenn ein nach Jugoslawien ausgewanderter Jude, der dort unbehelligt lebte, nach Ausbruch des Krieges mit Jugoslawien beim Einmarsch italienischer Gruppen durch italienische Polizei verhaftet und in ein italienisches Konzentrationslager in Süditalien gebracht wurde.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17. Dezember 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Dr. Kregel, Dr. v. Werner und Wüstenberg
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des 9. Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts in München vom 25. Mai 1955 wird aufgehoben. Die Berufung des Klägers gegen das den Parteien am 18. Mai 1954 an Verkündungs Statt zugestellte Teilurteil der Entschädigungskammer des Landgerichts in München I wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten der Berufung und der Revision hat der Kläger zu tragen. Im übrigen sind die Verfahren gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der am ... 1921 in O. in Sachsen geborene Kläger ist jüdischer Abstammung. Bis zum Jahre 1939 war er Kaufmann in L.. Er emigrierte im März 1939 illegal aus Deutschland nach Jugoslawien. Dort lebte er bis zum Ausbruch des Krieges zwischen Deutschland, Italien und Ungarn auf der einen und Jugoslawien auf der anderen Seite. Im Verlauf der am 6. April 1941 begonnenen deutsch-italienischen Offensive gegen. Jugoslawien wurde der Kläger nach seiner Angabe in Laibach von einer italienischen Polizeitruppe festgenommen. Er wurde nach Italien verbracht und dort vom August 1941 bis Oktober 1943 im Konzentrationslager Ferramonti di Tarsia festgehalten. Nach der Besetzung Süditaliens durch die Alliierten wurde er befreit. Von 1945 bis 1949 befand sich der Kläger in München, zeitweise als Insasse eines DP-Lagers. Anfang 1950 ist er nach den Vereinigten Staaten von Nordamerika ausgewandert.
Der Kläger hat Entschädigungsansprüche verschiedener Art geltend gemacht und u.a. eine Haftentschädigung für 26 Monate in Höhe von 3.900,- DM verlangt. Das Landgericht hat durch Teilurteil seine Klage auf Haftentschädigung abgewiesen. Das Berufungsgericht hat das Teilurteil aufgehoben und festgestellt, daß dem Kläger ein Haftentschädigungsanspruch von 3.750,- DM für 25 Monate Haft zustehe, und im übrigen die Klage auf Haftentschädigung abgewiesen.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Kläger sei ins Ausland geflohen, um einer drohenden Verhaftung zu entgehen. Die Lage der Juden in Deutschland sei damals so gewesen, daß jeder einzelne berechtigterweise täglich einen von NS-Regierungs- oder Parteistellen ausgehenden Anschlag nicht nur auf sein Eigentum, sondern auch auf seine Freiheit und sein Leben habe erwarten können. Die Flucht des Klägers in das Ausland und seine Verhaftung in Jugoslawien durch italienische Polizei müsse auch als adäquate Folge der deutschen Verfolgungsmaßnahmen angesehen werden.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision beantragt der Beklagte, das Berufungsurteil aufzuheben und die Haftentschädigungsklage abzuweisen.
Der Kläger beantragt Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
1.
Voraussetzung für den Entschädigungsanspruch des Klägers wegen Freiheitsentziehung ist, daß der Kläger durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verfolgt worden ist (§1 Abs. 1 BEG).
Die Inhaftierung des Klägers in dem italienischen Konzentrationslager Ferramonti di Tarsia von August 1941 bis Oktober 1943 war keine nationalsozialistische Gewaltmaßnahme. Denn sie war eine Maßnahme eines selbständigen ausländischen Staates, der für seine Handlungen allein die Verantwortung trägt. Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 5. Februar 1955 - abgedruckt in NJW RzW 55, 183 und 215 mit Anmerkung von Wilden - ausgesprochen, daß Verfolgungsmaßnahmen selbständiger ausländischer Staaten, mögen die Maßnahmen auch von der NSDAP angeregt oder zwischen der Reichsregierung und der ausländischen Regierung vereinbart worden sein, keine Entschädigungsansprüche des Verfolgten begründen, vorausgesetzt, daß der ausländische Staat in seiner Willensbildung frei war. Da auch vom Berufungsgericht nicht bezweifelt worden ist, daß Italien vom Sommer 1941 bis zum Herbst 1943 ein selbständiger Staat mit freier Willensbildung war, kann die Inhaftierung des Klägers durch diesen Staat nicht als nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahme betrachtet werden, selbst wenn Italien durch die deutsche Außenpolitik zu Judenverfolgungen veranlaßt worden sein sollte.
2.
Damit ist jedoch nicht ausgeschlossen, daß die Freiheitsentziehung, die der Kläger in Italien erlitten hat, durch eine andere nationalsozialistische Gewaltmaßnahme verursacht sein kann. Denn es genügt, wenn zwischen einer nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahme und der Freiheitsentziehung ein adäquater Kausalzusammenhang besteht (so auch Becker-Huber-Küster §1 Anm. 10 und §16 Vorbem S. 220 und 221 und van Dam, Das Bundesentschädigungsgesetz S. 63). Der erkennende Senat hat dies bereits in seinem Urteil vom 28. September 1955 - IV ZR 140/55 - teilweise abgedruckt in NJW RzW 1955, 36738 - ausgesprochen und dort den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen einer nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahme, der Deportation einer Jüdin aus Deutschland nach Südfrankreich, und der Internierung der Jüdin durch französische Behörden in Marseille bejaht, unabhängig davon, ob diese Freiheitsentziehung selbst eine nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahme gewesen sei. Daß die Freiheitsentziehung selbst eine nationalsozialistische Maßnahme sein müsse, kann auch nicht, wie die Revision will, aus §16 Abs. 5 BEG gefolgert werden, der nur für die strafrechtliche Verurteilung durch ein deutsches Gericht eine Sonderregelung vorsieht, Freiheitsentziehungen auf Grund strafrechtlicher Verurteilungen durch ein ausländisches Gericht aber nicht betrifft.
3.
Es kommt somit entscheidend darauf an, ob die Inhaftierung des Klägers durch italienische Polizei im Jahre 1941 in Jugoslawien die adäquate Folge seiner Verfolgung in Deutschland und seiner Flucht im März 1939 war. Nach der auch vom Berufungsgericht erwähnten Entscheidung BGHZ 3, 261 sind bei der Prüfung der adäquaten Verursachung lediglich zu berücksichtigen,
"a)alle zur Zeit des Eintritts der Begebenheit dem optimalen Beobachter erkennbaren Umstände,
b)die dem Setzer der Bedingung noch darüber hinaus bekannten Umstände."
Die Prüfung ist unter Heranziehung des gesamten im Zeitpunkt der Beurteilung zur Verfügung stehenden Erfahrungswissens vorzunehmen. Diese Grundsätze müssen auch für Ansprüche auf dem Gebiet des Entschädigungsrechts gelten, wie dies der erkennende Senat wiederholt ausgesprochen hat (vgl. insbesondere NJW RzW 1955, 29350). Den Ausführungen des Revisionsbeklagten, der für Entschädigungsansprüche mit Rücksicht auf die vom Nationalsozialismus systematisch betriebene Verfolgung der Juden den Begriff des Kausalzusammenhangs mehr im Sinne eines mechanischnaturwissenschaftlichen Ursachenbegriffs verstanden haben will, kann daher nicht gefolgt werden.
4.
Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, dann ist entscheidend, ob alle die Umstände, die vom Frühjahr 1939 bis April 1941 zur Inhaftierung des Klägers führten, dem optimalen Beobachter im März 1939 erkennbar oder der Reichsregierung damals bekannt waren. Das Berufungsgericht will diese Frage bejahen, weil die deutsche Regierung sich darüber im klaren gewesen sei, daß nach der Enteignung der auswandernden Juden die Ankunft einer größeren Anzahl solcher mittelloser Einwanderer allgemein politische Reaktionen der Einwanderungsländer hervorrufen werde. Wenn nun den auswandernden Juden in den Ankunftsländern gerade das zugestoßen sei, was die deutsche Regierung erstrebt habe, nämlich eine Benachteiligung wegen mangelnder Staatsangehörigkeit oder fehlenden Personalausweises, so sei der dadurch entstandene Schaden nach Treu und Glauben der deutschen Regierung zuzurechnen, d.h. von ihr verursacht. Der Kläger sei 1939 aus Deutschland geflohen und deshalb nicht im Besitz eines gültigen Auslandspasses gewesen. Ob nun der Mangel eines gültigen Ausweises selbst der letzte Grund der Verhaftung gewesen sei oder ob er als Jude verhaftet werden sollte und am Mangel eines gültigen Ausweises als solcher erkannt worden sei, in beiden Fällen sei der Mangel des Ausweises für die Verhaftung ursächlich gewesen.
Bei seiner Entscheidung verkennt das Berufungsgericht, daß der Mangel des Auslandspasses eine adäquate Folge der nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen für die Inhaftierung des Klägers nicht gewesen sein kann. Denn der Kläger hat etwa 2 Jahre unbehelligt in Jugoslawien gelebt und ist nicht schon 1939 bei seiner Einwanderung und vor allem nicht durch jugoslawische Behörden, verhaftet worden. Zu den Gliedern der Kausalkette, die sämtlich unter dem Gesichtspunkt der Adäquanz zu prüfen sind, gehören alle die Umstände, die zu einer Änderung der im Frühjahr 1939 bestehenden politischen Beziehungen zwischen Deutschland und Italien einerseits und Jugoslawien andererseits und wegen dieser Änderung schließlich zum deutsch-italienischen Angriff auf Jugoslawien und zum Einmarsch der Italiener in Laibach geführt haben. Diese Umstände sind aber im März 1939 weder einem optimalen Beobachter erkennbar gewesen, noch waren sie damals der Reichsregierung bekannt (vgl. auch Werner Markert: Osteuropa-Handbuch, Jugoslawien, Böhlen-Verlag Köln-Graz 1954 mit weiteren Literaturnachweisen in der Fußnote auf Seite 100; ferner Auswärtiges Amt 1939/41 Nr. 7: Dokumente zum Konflikt mit Jugoslawien und Griechenland, Berlin 1941, gedruckt im Deutschen Verlag).
Es ist daher für die Frage der Adäquanz auch unerheblich, ob der Kläger, wenn er nicht Angehöriger einer vom Nationalsozialismus verfolgten Rasse gewesen wäre, gegenüber seiner nicht voraussehbaren Verhaftung den Schutz des deutschen Konsuls hätte anrufen können oder ob die Verfolgung des Klägers durch die Italiener im Sinne der nationalsozialistischen Regierung gelegen hat.