Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.07.1956, Az.: IV ZR 106/56
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.07.1956
- Aktenzeichen
- IV ZR 106/56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1956, 13522
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Kammergericht in Berlin - 05.01.1956
Prozessführer
des Landes Berlin, vertreten durch den Senator für Inneres, dieser vertreten durch den Direktor des Entschädigungsamtes Berlin in Berlin W 35, Potsdamer Str. 186,
Prozessgegner
den Kaufmann Oskar R. in A., A.,
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juli 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Raske, Johannsen, Dr. v. Werner und Wüstenberg
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 5. Januar 1956 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung ist gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der am ... 1922 geborene Kläger, der polnischer Staatsangehöriger und Jude ist, wanderte im April 1934 aus Berlin-Schöneberg, seinem letzten inländischen Wohnsitz, mit seiner Mutter und seinem Bruder nach Holland aus. Dort wohnte er in Roosendaal, wohin sein Vater seinen Wohnsitz bereits im April 1933 Verlegt hatte. Nach der Besetzung Hollands durch die deutsche Wehrmacht befürchtete der Kläger, durch die deutschen Behörden in Haft genommen und deportiert zu werden, und im März 1942 flüchtete er deshalb zusammen mit seinem Bruder über Belgien und Frankreich in die Schweiz. Er wurde dort beim illegalen Grenzübertritt am 25. März 1942 festgenommen und gelangte nach vorübergehendem Aufenthalt im Gefängnis in Bern in das Zuchthaus Belle Chasse, in dem er die ersten sechs Monate verblieb. Sodann wurde er verschiedenen Arbeitslagern zugeführt. Er verließ das letzte Arbeitslager Les Verrieres am 16. Oktober 1944 und kehrte über Frankreich nach Holland zurück.
Sein Antrag, ihn für die Zeit vom 25. März 1942 bis zum 16. Oktober 1944 für die Freiheitsentziehung zu entschädigen, ist durch Bescheid des Entschädigungsamtes in Berlin vom 27. Oktober 1954 abgelehnt worden.
Der Kläger hat seinen Anspruch vor dem Landgericht in Berlin weiterverfolgt. Er hat vorgetragen, sein zwangsweiser Aufenthalt in den Strafanstalten der Schweiz und den dortigen Arbeitslagern, in denen er unter haftähnlichen Bedingungen gelebt habe, sei die adäquate Folge vorangegangener nationalsozialistischer Verfolgungsmaßnahmen gewesen.
Er hat beantragt,
den Bescheid des Entschädigungsamts aufzuheben und das beklagte Land zu verurteilen, an ihn aus Schaden an Freiheit für die Zeit vom 25. März 1942 bis zum 16. Oktober 1944 mit insgesamt 935 Tagen 4.675,- DM gemäß den Bestimmungen des BEG bezw. Berl. EG zu zahlen.
Das beklagte Land hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es hat ausgeführt, die Freiheitsentziehung des Klägers habe keine nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahme, sondern eine aus fremdenpolizeilichen Gründen ergriffene Maßnahme der souveränen Schweiz dargestellt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Der Kläger hat Berufung eingelegt und seinen Antrag rechnerisch dahin richtiggestellt,
daß die Verurteilung des beklagten Landes zur Zahlung von 4.680,- DM begehrt werde.
Er hat geltend gemacht, es habe sich bei den Verfolgungen gegen die in Holland lebenden Juden, die dort nach dem Einmarsch der deutschen Truppen eingesetzt hätten, um einen selbständigen Vorgang gehandelt, der mit der Verfolgung der Juden in Deutschland im Jahre 1934 nichts mehr zu tun gehabt, sondern seinerseits eine neue Schadensursache gesetzt habe. In diesem Zeitpunkt sei, nachdem sich seine Flucht als notwendig erwiesen habe, die nachfolgende Entwicklung voraussehbar und zu erwarten gewesen.
Das beklagte Land hat daran festgehalten, daß es an dem adäquaten Kausalzusammenhang zwischen der Verfolgung und dem eingetretenen Schaden fehle. Außerdem sei ungeklärt, ob es sich bei der Unterbringung des Klägers in den verschiedenen Arbeitslagern in der Schweiz um eine Freiheitsentziehung oder nur um eine Freiheitsbeschränkung im Rahmen fürsorgender Maßnahmen der Fremdenpolizei gehandelt habe.
Mit der Revision, die von dem Kammergericht zugelassen worden ist, begehrt das beklagte Land die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
1.
In dem Berufungsurteil wird ausgeführt, die auf rassischen Gründen beruhende Verfolgung des Klägers sei durch die im April 1934 erfolgte erzwungene Auswanderung aus Deutschland nach Holland zunächst abgeschlossen gewesen. Nachdem der Kläger in Holland nach der Besetzung dieses Landes durch die deutschen Truppen wiederum in den Machtbereich des Nationalsozialismus gekommen sei, sei jedoch wegen der allgemeinen Verfolgung der Juden in Deutschland und wegen seiner eigenen Verfolgung im März 1942 seine Befürchtung begründet gewesen, daß gegen ihn erneute, auf rassischen Gründen beruhende Verfolgungsmaßnahmen unmittelbar bevorständen. Er habe mit bestimmten Individualmaßnahmen, Deportation und möglicher Vernichtung, rechnen müssen, und diese seien auch kurze Zeit später von den nationalsozialistischen Behörden gegen andere Juden verhängt worden. Es sei deshalb für ihn geboten gewesen, solchen Maßnahmen durch die Flucht auszuweichen. Wenn er deswegen seinen Weg in die Schweiz genommen habe und durch Behörden dieses Landes interniert worden sei, so liege sein Schicksal im Zuge nationalsozialistischer Verfolgung. Zwischen der für den Kläger im Jahre 1942 in Holland durch den Nationalsozialismus geschaffenen Lage, seiner Flucht und der Festnahme und der Internierung in der Schweiz bestehe ein adäquater Zusammenhang, und der Kläger habe nach §16 Abs. 1 BErgG Anspruch auf Entschädigung für die Freiheitsentziehung, die er in der Schweiz erlitten habe.
Diese Ausführungen begegnen an sich keinen rechtlichen Bedenken.
a)
Bei der Beurteilung des Sachverhalts konnte das Berufungsgericht, wie es das getan hat, den Umstand außer Betracht lassen, daß der Kläger im April 1934 aus Deutschland nach Holland auswanderte, was ersichtlich in den damals gegen die Juden einsetzenden nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen seinen Grund hatte. Nachdem der Kläger nach Holland gelangt war, hatte er sich dem nationalsozialistischen Machtbereich entzogen. Die Frage, ob zwischen seiner auf Verfolgungsgründen beruhenden Auswanderung aus Deutschland im Jahre 1934, der Besetzung Hollands durch die deutsche Wehrmacht im Jahre 1940 und der weiteren Auswanderung des Klägers aus Holland in die Schweiz im Jahre 1942 ein adäquater Kausalzusammenhang entsprechend den dafür auch im Entschädigungsrecht anzuwendenden Rechtsgrundsätzen besteht (Urteil des Senats vom 21. Dezember 1955 - IV ZR 248/55 - RzW 1956, 81), wird zu verneinen sein. Es kommt darauf jedoch nicht an, weil jedenfalls die Auswanderung des Klägers aus Holland auf nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen zurückgeht und der Kläger aus diesem Grund einen Entschädigungsanspruch hat, sofern ihm in der Schweiz wegen der auf die Verfolgung zurückgehenden illegalen Einwanderung die Freiheit entzogen war.
b)
Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats hat ein Verfolgter, der zu dem in §1 Abs. 3 Satz 2 BErgG bezeichneten Personenkreis gehört, Anspruch auf Entschädigung für Schaden im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen auch dann, wenn keine nationalsozialistische Gewaltmaßnahme gegen ihn persönlich ergangen, die Schädigung aber auf die allgemein gegen diesen Personenkreis gerichtete Verfolgung zurückzuführen ist (Urteil vom 6. Juni 1956 - IV ZR 56/56 -, zur Veröffentlichung bestimmt). Bei einer Entschädigung wegen Freiheitsentziehung, bei der die Vermutung des §1 Abs. 3 Satz 2 BErgG keine Anwendung findet (§16 Abs. 1 Satz 2 BErgG), gilt dies jedoch nicht; hier ist Voraussetzung für die Entschädigung eine gegen den Geschädigten selbst gerichtete Gewaltmaßnahme. Da der Kläger von den nationalsozialistischen Behörden und Dienststellen selbst nicht in Haft genommen worden ist, seine Festnahme vielmehr auf seine heimliche Auswanderung aus Holland und seinen illegalen Grenzübertritt in die Schweiz zurückzuführen ist, kommt es also zunächst darauf an, ob der Kläger zur Auswanderung durch gegen ihn persönlich gerichtete Gewaltmaßnahmen veranlaßt wurde. Das ist zu bejahen, wobei der Begriff der konkreten Gewaltmaßnahme in einer den Zwecken des Gesetzes entsprechenden, nicht zu engen Weise ausgelegt werden muß.
Nachdem Holland von den deutschen Truppen besetzt und dem Reichskommissar für die besetzten niederländischen Gebiete unterstellt worden war, ergingen dort eine Reihe von Ausnahmevorschriften gegen die Juden, von denen der Kläger wenigstens zu einem Teil unmittelbar betroffen worden sein muß. Zu erwähnen ist insbesondere die Verordnung über die Meldepflicht von Personen, die ganz oder teilweise jüdischen Blutes sind, vom 10. Januar 1941 (VOBl für die besetzten niederländischen Gebiete 19); nach §7 Abs. 2 Nr. 3 der VO mußten Meldepflichtige, die nach dem 30. Januar 1933 in die Niederlande eingewandert waren, ihren etwaigen letzten Wohnsitz in Deutschland angeben. Durch die VO über die Regelung der Berufsausübung der Juden vom 22. Oktober 1941 (VOBl 841) wurde die Möglichkeit geschaffen, Juden in der Ausübung von beruflichen und gewerblichen Tätigkeiten besondere Beschränkungen aufzuerlegen. Durch eine andere, nicht in dem Verordnungsblatt veröffentlichte VO des Generalkommissars für das Sicherheitswesen vom 15. September 1941 wurden Juden in ihrer Bewegungsfreiheit beschränkt (vgl. die Veröffentlichung: Ausnahmegesetze gegen Juden in den von Nazi-Deutschland besetzten Gebieten Europas 1956 S. 16-19). Als der Kläger im März 1942 Holland verließ, war den Juden in Deutschland bereits die Verpflichtung auferlegt worden, sich in der Öffentlichkeit nicht ohne einen sogenannten Judenstern zu zeigen; in Holland wurde diese Maßnahme bald darauf, im Mai 1942, durchgeführt, und der Kläger mußte damals auch, wie in dem Berufungsurteil in Übereinstimmung mit den allgemeinen Berichten über die Lage der Juden in Holland festgestellt wird, mit einer demnächst erfolgenden Deportierung rechnen (vgl. Frenkel Entschädigungsrecht Abhandlungen Bl 73 R). Unter diesen Umständen läßt sich der festgestellte Sachverhalt rechtlich nur dahin würdigen, daß der Entschluß des Klägers, Holland illegal zu verlassen und in der Schweiz Schutz zu suchen, auf nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen zurückging, von denen er bereits persönlich betroffen worden war; dabei genügt es, wie das Berufungsgericht angenommen hat, daß er durch die Auswanderung den geschilderten bevorstehenden Verfolgungen auswich (Blessin-Wilden, Bundesentschädigungsgesetze§1 BEG Anm. 39 [93]).
c)
Da der Kläger den von dem Nationalsozialismus beherrschten Machtbereich nur illegal verlassen konnte, mußte auch seine Einwanderung in die Schweiz illegal erfolgen, und das führte dort zu seiner Festnahme und Festhaltung.
Die Revision meint, für diese Folge der erzwungenen Auswanderung des Klägers könne keine Entschädigung gewährt werden, da die Schweiz in ihrer Willensbildung frei und von Deutschland unabhängig gewesen sei; für Maßnahmen, die die Schweiz aus Gründen ihrer inneren Sicherheit im Kriege angeordnet habe und die weder vom nationalsozialistischen Reich angeregt noch mit ihm vereinbart worden seien, sei keine Entschädigung zu leisten. Mit der Inhaftierung habe eine von der Verfolgung durch den Nationalsozialismus völlig unabhängige, nur von internen Schweizer Sicherheitsinteressen bestimmte Behandlung des Klägers begonnen. Für eine Prüfung der Frage, inwieweit sie eine adäquate Folge von nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen gewesen sei, sei kein Raum. Außerdem habe durch das Bundesergänzungsgesetz entsprechend den von der Bundesrepublik getroffenen internationalen Vereinbarungen keine Schuldverpflichtung auch für etwaiges Unrecht souveräner fremder Staaten übernommen werden sollen; eine derartige Verpflichtung sei in dem Gesetz nicht zum Ausdruck gekommen, sondern erst unter gewissen hier nicht zutreffenden Voraussetzungen durch §43 Abs. 1 des bisher in Berlin nicht geltenden Bundesentschädigungsgesetzes in der Fassung vom 29. Juni 1956 festgelegt worden. Im übrigen bestehe kein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der nationalsozialistischen Verfolgung und der Freiheitsentziehung, die der Kläger in der Schweiz erlitten habe. Es sei der nationalsozialistischen Regierung nicht bekannt und auch einem optimalen Beobachter nicht erkennbar gewesen, daß die Schweiz politisch und rassisch Verfolgte in Gefängnissen, Zuchthäusern und Arbeitslagern inhaftieren würde.
Diese Ausführungen greifen nicht durch. Es ist richtig, daß die Festnahme des Klägers in der Schweiz nicht von der nationalsozialistischen deutschen Regierung veranlaßt wurde, so daß eine Entschädigung des Klägers im Hinblick auf eine mittelbare bewußte Mitwirkung deutscher Stellen bei einer etwaigen Freiheitsentziehung in der Schweiz nicht in Betracht kommt,. Aber das schließt nicht aus, daß das von dem Kläger erlittene Schicksal auf die verfolgungsbedingte illegale Auswanderung zurückgeht und aus diesem Grunde von Deutschland verantwortet werden muß. Die von deutscher Seite gegen die Juden ergriffenen Gewaltmaßnahmen mußten eine verstärkte illegale Flucht der davon Betroffenen zur Folge haben, und es war vorauszusehen, daß auch Länder, die nicht vom Nationalsozialismus beherrscht waren, derartige Personen nach ihrem Grenzübertritt möglicherweise aus Gründen der eigenen Ordnung und Sicherheit festnehmen und in Verwahrung halten würden. Das war auch für die Schweiz während der hier in Rede stehenden Kriegszeit anzunehmen, in der bei der damaligen politischen und militärischen Lage Europas naturgemäß viele Juden Schutz suchten, die in ihrer entwurzelten Existenz eine starke Belastung für das selbst unter den Kriegsschwierigkeiten leidende Land darstellen mußten. An dem adäquaten Kausalzusammenhang zwischen der nationalsozialistischen Verfolgung und einer in der Schweiz erlittenen etwaigen Freiheitsentziehung kann mithin nicht gezweifelt werden, und der etwa erlittene Freiheitsschaden ist deshalb nach §16 BErgG zu entschädigen. Darauf, ob sich diese etwaige Freiheitsentziehung, vom Standpunkt des sie vornehmenden Landes aus gesehen, im Rahmen rechtsstaatlicher Grundsätze hielt, kommt es nach §16 BErgG nicht an. Das würde nur dann anders sein, wenn die getroffenen Maßnahmen etwa so außergewöhnlicher und nicht vorhersehbarer Art gewesen wären, daß aus diesem Grunde der adäquate Kausalzusammenhang verneint werden müßte. Dafür, daß das der Fall war, ist hier jedoch nichts hervorgetreten.
Diese Auslegung der Vorschriften des Bundesergänzungsgesetzes entspricht der Rechtsprechung des erkennenden Senats zu §16 BErgG (Urteil vom 2. Mai 1956 - IV ZR 12/56 -, zur Veröffentlichung bestimmt).
2.
Gleichwohl kann das angefochtene Urteil nicht aufrechterhalten werden.
In ihm wird ausgeführt, es bedürfe keiner näheren Begründung, daß der Aufenthalt des Klägers in dem Gefängnis in Bern und in dem Zuchthaus in Belle Chasse sowie den verschiedenen Arbeitslagern, in denen er streng bewacht, kontrolliert und von der Außenwelt abgeschlossen worden sei, eine Freiheitsentziehung darstelle. Dem Kläger sei die Möglichkeit genommen gewesen, seinen Aufenthalt nach seinem Willen frei zu wählen.
Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe die Vorschrift des §83 BErgG und der §§139, 286 ZPO verletzt, indem es die Behauptung des Klägers über die Art seiner Unterbringung in der Schweiz als wahr unterstellt und diese als Freiheitsentziehung bezeichnet habe, obwohl der Anschein zunächst dafür gesprochen habe, daß es sich bei dem Verhalten der Schweizer Behörden nur um Freiheitsbeschränkungen im Rahmen fremdenpolizeilicher Maßnahmen gehandelt habe. Das Berufungsgericht habe dem nachgehen und gegebenenfalls das Fragerecht ausüben müssen. Das beklagte Land würde sich dann auf eine Äußerung der Behörden der Schweiz zum Nachweis für die Richtigkeit seiner Sachdarstellung berufen haben.
Die Rüge ist begründet.
Dem Kläger steht ein Anspruch auf Entschädigung für Freiheitsentziehung wegen seines Aufenthalts in den Strafanstalten und Arbeitslagern der Schweiz nur zu, soweit er dort von der Umwelt abgeschlossen war und unter Bewachung und Kontrolle stand und einen Willen zum Verlassen des Aufenthaltsortes nicht frei betätigen konnte (Urteil des Senats vom 28. September 1955 - IV ZR 140/55, RzW 1955, 367), oder soweit er Zwangsarbeit zu leisten hatte und dabei unter haftähnlichen Bedingungen lebte (§16 Abs. 1 bis 3 BErgG). Auch nach §17 des Berliner Entschädigungsgesetzes in Verbindung mit §104 Abs. 1 Satz 2 BErgG ist der Entschädigungsanspruch an keine geringeren Voraussetzungen geknüpft. Die in dem angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen lassen nicht deutlich genug ersehen, daß diese Voraussetzungen hier vorliegen. Es ist nicht erkennbar, daß das Berufungsgericht auf Grund einer eingehenden Aufklärung der in den einzelnen Strafanstalten und Arbeitslagern herrschenden Verhältnisse zu seiner Annahme gelangt ist, der Kläger sei während der ganzen Zeit, für die er den Anspruch geltend macht, streng bewacht, kontrolliert und von der Außenwelt abgeschnitten gewesen. Es hätten darüber nähere Ermittlungen angestellt werden müssen, und es wäre nach deren Ergebnis zu prüfen gewesen, ob es sich bei den Aufenthalten des Klägers in den verschiedenen Anstalten und lagern jeweils um Freiheitsentziehungen im Sinne des Entschädigungsrechts handelte. Auch der Aufenthalt in den Strafanstalten brauchte sich nicht von vornherein als eine solche Freiheitsentziehung darzustellen, so daß es auch insoweit näherer Ausführungen bedurfte. Ob die in den Akten des Entschädigungsamts enthaltenen, für den Kläger in der Schweiz ausgestellten Ausweise etwa in Verbindung mit anderen Umständen Schlüsse auf die Bewegungsmöglichkeiten gestatten, die in den in Betracht kommenden Lagern deren Insassen eingeräumt waren, wird gegebenenfalls vom Berufungsgericht zu prüfen sein. Zunächst ist es geboten, den Kläger zu einer eingehenden Darstellung der Lebensverhältnisse in den einzelnen Anstalten und Lagern zu veranlassen, soweit diese dem Berufungsgericht nicht etwa bereits bekannt sein sollten, was darzulegen wäre. Danach wird darüber zu befinden sein, ob und in welchem Umfang es noch der Erhebung weiterer Beweise bedarf.
3.
Das angefochtene Urteil mußte deshalb aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
Sollte das Berufungsgericht wiederum zu dem Ergebnis kommen, daß dem Kläger ein Entschädigungsanspruch zusteht, so wird gegebenenfalls bereits in dem vorliegenden Verfahren zu klären und in der Entscheidung zu berücksichtigen sein, ob auf die zu gewährende Entschädigung nach §4 BErgG Leistungen anzurechnen sind, die der Kläger etwa früher erhalten hat. Es ist nicht zulässig, das beklagte Land in dem entscheidenden Teil des Erkenntnisses zur Zahlung eines bestimmten Betrages "nach Maßgabe des §4 BErgG" zu verurteilen, da damit aus dem Urteilstenor nicht zu ersehen ist, welcher Betrag an den Kläger gezahlt werden muß. Der in dem entscheidenden Teil des angefochtenen Urteils ferner enthaltene Hinweis auf §78 BErgG erübrigt sich, weil die Ansprüche auf Entschädigung für Freiheitsentziehung (§78 Abs. 3 Nr. 3 BErgG) durch VO vom 3. September 1955 (BGBl. I, 572), in Berlin durch VO vom 14. September 1955 (GVBl 866), aufgerufen sind.