Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.02.1963, Az.: 4 StR 9/63
Bestrafung eines Ausländers wegen einer im Ausland begangenen Straftat nach deutschem Strafrecht; "Gegen" einen deutschen Staatsangehörigen "gerichtete" Straftat; Begriff des Verletzten im Strafgesetzbuch (StGB) und in der Strafprozessordnung (StPO); Zweck der Vorschriften des § 181a StGB und des § 180 StGB; Beurteilung der Frage der Zulässigkeit einer Auslieferung nach der Art der Straftat ; Gewissheit über die Nichtauslieferung trotz deren Zulässigkeit; Schutzzweck des § 218 StGB
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.02.1963
- Aktenzeichen
- 4 StR 9/63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1963, 11865
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Bochum - 29.06.1962
Rechtsgrundlagen
- § 4 Abs. 2 Nr. 3 StGB
- § 180 StGB
- § 181a StGB
- § 218 StGB
- § 2 DAG
- § 3 DAG
Fundstellen
- BGHSt 18, 283 - 288
- JZ 1964, 380-382
- MDR 1963, 606-607 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1963, 1162-1165 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Fortgesetzte Zuhälterei u.a.
Amtlicher Leitsatz
- a)
Die von einem Ausländer im Ausland begangenen Straftaten der (einfachen) Kuppelei und der Zuhälterei können nicht gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 StGB bestraft werden; bei Abtreibung ist dies möglich.
- b)
Zur Anwendung des § 4 Abs. 2 Nr. 3 StGB genügt es nicht, daß der Täter noch nicht ausgeliefert worden ist. Es muß vielmehr feststehen, daß er "nicht ausgeliefert wird".
In der Strafsache
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 22. Februar 1963,
an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,
Bundesrichter Martin,
Bundesrichter Dr. Hübner,
Bundesrichter Dr. Flitner,
Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. Dr. ... in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt Dr. ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 29. Juni 1962 unter Aufrechterhaltung der Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufgehoben
- 1.
soweit der Angeklagte wegen Zuhälterei in Tateinheit mit Kuppelei und wegen Beihilfe zur Abtreibung und die Angeklagte wegen Kuppelei verurteilt worden sind,
- 2.
in gesamten Strafausspruch.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im übrigen werden die Revisionen verworfen.
Gründe
I.
1.
Die angeklagten Eheleute, beide niederländische Staatsangehörige, gründeten im Spätherbst 1958 in Deutschland eine aus mehreren jungen Mädchen deutscher Staatsangehörigkeit bestehende Tanzgruppe. Sie führten anschließend mit dieser Gruppe eine Tournée aus, die durch Deutschland, Österreich und Griechenland und anschließend durch verschiedene Staaten des vorderen Orients, nämlich Cypern, Libanon, Irak, Syrien, Ägypten und Lybien führte und im April 1961 mit der Rückkehr nach Deutschland endete. Während des Aufenthalts im vorderen Orient gehörten die Mädchen Marita S.. Renate Sc., Ingrid Sch. und Ingeborg T. der Gruppe an.
Die beiden Angeklagten ließen zu und förderten es auf verschiedene Weise, daß die Mädchen in zahlreichen orientalischen Städten mit männlichen Gästen der Nachtlokale, in denen die Gruppe auftrat, und mit anderen Männern gegen Entgelt in großem Umfang unzüchtige Handlungen vornahmen, besonders mit ihnen geschlechtlich verkehrten. Einen Teil des Unzuchtsverdienstes beanspruchte und erhielt der angeklagte Ehemann.
Das Landgericht hat den beiden Angeklagten nicht nachweisen können, daß sie die Mädchen schon zu dem Zweck angeworben haben, sie der gewerbsmäßigen Unzucht zuzuführen. Von der Anklage eines Verbrechens nach § 48 Abs. 1 des Gesetzes über das Auswanderungswesen hat es die Angeklagten freigesprochen.
Ebensowenig konnte das Landgericht den Angeklagten nachweisen, daß in Deutschland, Österreich, Griechenland, Syrien, Ägypten und Lybien die Mädchen unzüchtige Handlungen der erwähnten Art vorgenommen haben; damit entfällt auch eine nach deutschem Recht strafbare Betätigung der Angeklagten, die solche Handlungen von den Mädchen dort auch nicht verlangten.
Im Anschluß an die Ausführungen eines Sachverständigen für ausländisches und internationales Strafrecht hat das Landgericht dargelegt, daß die Handlungen, mit denen die beiden Angeklagten im Staate Irak die unzüchtigen Handlungen der Mädchen gefördert haben, nach irakischen Recht nicht strafbar sind. Zum selben Ergebnis ist das Landgericht bezüglich des angeklagten Ehemannes gekommen, soweit sein Verhalten im Staate Cypern zu würdigen ist; denn nach cyprischem Recht ist die Forderung der Unzucht einer Frau nur für eine Frau, nicht aber für einen Mann mit Strafe bedroht. Dagegen ist es ebenfalls im Anschluß an das Rechtsgutachten des Sachverständigen davon ausgegangen, daß die Handlungen, mit denen beide Angeklagte im Staate Libanon die Unzucht der Mädchen gefördert und Nutzen daraus gezogen haben, nach libanesischem Recht mit Strafe bedroht sind. Deswegen hat das Landgericht - auf der Grundlage des § 4 Abs. 2 Nr. 2 StGB - den angeklagten Ehemann wegen fortgesetzter Kuppelei in vier Fällen in Tateinheit mit fortgesetzter Zuhälterei in vier Fällen, begangen im Staate Libanon, und die angeklagte Ehefrau wegen fortgesetzter Kuppelei in vier Fällen, begangen in den Staaten Cypern und Libanon, schuldig gesprochen.
Weiter hat das Landgericht festgestellt, daß sich Marita S. während ihres Aufenthalts in Beirut (Libanon) schwanger fühlte und ihre Frucht beseitigen lassen wollte. Dabei waren ihr beide Angeklagte behilflich. Die Ehefrau riet ihr zum Einnehmen von bestimmten Tabletten, weil sie meinte, dadurch würde die Schwangerschaft unterbrochene Marita S. folgte dem Rat. Als sich Blutungen und Schmerzen einstellten, ließ der angeklagte Ehemann das Mädchen einem Arzt zuführen, der dann einen Eingriff vornahm. Ob Marita S. wirklich schwanger war, hat das Landgericht nicht klären können. Es hat deshalb beide Angeklagte wegen Beihilfe zur versuchten Abtreibung verurteilt.
In Kairo bemerkte Ingeborg T., daß sie schwanger geworden war. Der angeklagte Ehemann riet ihr zu einem ärztlichen Eingriff und vermittelte die Zuziehung eines Arztes. Dieser beseitigte die Frucht. Insoweit hat das Landgericht den angeklagten Ehemann der Beihilfe zur vollendeten Abtreibung schuldig befunden.
Gegen den Ehemann hat das Landgericht auf eine Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus, gegen die Ehefrau auf eine Gesamtstrafe von drei Jahren Gefängnis erkannt.
2.
Beide Angeklagte rügen mit der Revision Verletzung des sachlichen Rechts. Die Rechtsmittel haben teilweise Erfolg.
II.
Kuppelei und Zuhälterei
1.
Nach den Feststellungen hat der angeklagte Ehemann durch seine Handlungen im Libanon den Tatbestand der fortgesetzten Zuhälterei und der fortgesetzten Kuppelei (§§ 181 a, 180, 73 StGB) verwirklicht, während sich die angeklagte Ehefrau in Cypern und im Libanon der fortgesetzten Kuppelei (§ 180 StGB) gegenüber jedem der vier Mädchen schuldig gemacht hat.
Der Einwand der Revision der angeklagten Ehefrau, das angefochtene Urteil lasse ihren Tatbeitrag nicht in ausreichender Weise erkennen, ist unberechtigt. Das Landgericht hat nicht nur Einzelhandlungen des Ehemannes geschildert und dann - wie die Revision geltend macht - ganz allgemein von den Verfehlungen beider Eheleute gesprochen; es hat vielmehr im einzelnen dargetan, in welcher Weise auch die Ehefrau als Täterin die Tatbestandsmerkmale des § 180 StGB erfüllt hat (UA S. 10, 11 und 13).
2.
Einen Rechtsirrtum lassen auch die Ausführungen nicht erkennen, wonach die nach deutschem Recht als Zuhälterei und Kuppelei zu wertenden Handlungen des Ehemannes nach libanesischem Recht und die nach deutschem Recht Kuppelei darstellenden Handlungen der Ehefrau nach cyprischem und libanesischem Recht mit Strafe bedroht sind.
3.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts kann aber die Verurteilung der beiden Angeklagten wegen Kuppelei und Zuhälterei nicht auf § 4 Abs. 2 Nr. 2 StGB gestützt worden.
a)
Nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 StGB kann ein Ausländer wegen einer im Ausland begangenen Straftat nach deutschem Strafrecht bestraft werden, wenn die Straftat durch das Recht des Tatortes mit Strafe bedroht ist und wenn sie gegen das deutsche Volk oder einen deutschen Staatsangehörigen "gerichtet" ist. Hinsichtlich der genannten Vergehen scheidet ein Angriff auf das deutsche Volk von vornherein aus.
"Gegen" einen deutschen Staatsangehörigen "gerichtet" ist eine Straftat dann, wenn sie ihn in seinen Rechten oder in seinen rechtlich geschützten Gütern widerrechtlich beeinträchtigt. Ein bestimmter oder jedenfalls ein bestimmbarer einzelner deutscher Staatsbürger muß also durch die Straftat in seinen Rechten oder seinen rechtlich geschützten Gütern "verletzt" sein (vgl. LK 8. Aufl. - Jagusch - § 4 Anm. 5 Nr. 2; Schönke/Schröder 10. Aufl, § 4 Anm. III 2; von Weber in Deutsche Landesreferate zum III. Internationalen Kongreß für Rechtsvergleichung - 1950 - S. 894, 900/901).
b)
Den Begriff des Verletzten verwenden das Strafgesetzbuch und die Strafprozeßordnung an verschiedenen Stellen: so beim Strafantrag (§§ 61 ff StGB), beim Ausschluß vom Richteramt (§ 22 StPO), beim Absehen von der Vereidigung (§ 61 Nr. 2 StPO), beim Klageerzwingungsverfahren (§ 172 StPO), bei der Privatklage (§ 374 StPO). Einigkeit besteht darüber, daß der Begriff nicht überall gleich auszulegen ist, sondern, je nach dem Zweck der einzelnen Vorschrift, enger oder weiter verstanden werden muß. Dabei kann, eben nach dem Zweck der einzelnen Vorschrift, u.U. schon ein mittelbarer Eingriff in die Rechtssphäre einer Person ausreichen (vgl. - zu § 61 Nr. 2 StPO - BGHSt 4, 202, 203[BGH 07.05.1953 - 5 StR 340/52]; 5, 85, 87) [BGH 10.11.1953 - 1 StR 324/53]. Wenn aber eine bestimmte Strafvorschrift irgendwelche Rechte oder bestimmte Güter einer einzelnen Person überhaupt nicht schützen will, so kann diese Person nicht dadurch verletzt werden, daß ein Täter gegen die Vorschrift verstößt.
c)
Das trifft für die Tatbestände der Kuppelei nach § 180 StGB - wie es sich bei § 181 StGB verhält, braucht hier nicht untersucht zu werden - und der Zuhälterei zu, Das Reichsgericht hat in der Entscheidung RGSt 69, 107, 109 auf Grund der Entstehungsgeschichte des § 181 a StGB dargelegt, daß es nicht der Zweck dieser Vorschrift ist, die Dirne zu schützen. Dem hat der Bundesgerichtshof in der Entscheidung BGHSt 9, 71, 74[BGH 22.12.1955 - 1 StR 381/55] zugestimmt und ausgesprochen, daß § 180 StGB nicht die verkuppelte Person schützen will.
Auch im Schrifttum wird allgemein angenommen, daß beide Vorschriften einen "präventivpolizeilichen Charakter" haben und "die Reinhaltung mitmenschlicher Beziehungen vor sexuell-unzüchtigen Handlungen und Betätigungen" anstreben (vgl. LK 8. Aufl. - Mezger - § 180 Anm. 1 und § 181 a Anm. 1; Maurach BT 3. Aufl. S. 413; Kohlrausch/Lange 42. Aufl. § 180 Anm. I und § 181 a Anm. I; Welzel, Das deutsche Strafrecht, 7. Aufl. S. 379). Wenn von einzelnen Schriftstellern (vgl. Maurach a.a.O. und Welzel a.a.O.) davon gesprochen wird, ein "Nebenzweck" des § 181 a StGB sei auch der Schutz der Prostituierten vor ihrem zweifelhaften Beschützer oder Schmarotzer, so kann dem nur in dem Sinn zugestimmt werden, daß die Dirne - vom Gesetz gerade nicht angestrebt - durch § 181 a StGB nur tatsächlich einen gewissen Schutz erhält.
Auf diesem Standpunkt steht die höchstrichterliche Rechtsprechung auch außerhalb des Anwendungsbereichs des § 61 Nr. 2 StPO (vgl. BGH 5 StR 540/54 vom 9. November 1954 und BayObLGSt 1953, 225). An dieser Auffassung muß festgehalten werden.
d)
Nach alldem sind die Straftaten der Zuhälterei (§ 181 a StGB) und der Kuppelei nach § 180 StGB nicht gegen die Dirne und gegen die vorkuppelte Person gerichtet. Die Vorschrift des § 4 Abs. 2 Nr. 2 StGB trägt somit die Verurteilung der beiden Angeklagten wegen Zuhälterei und Kuppelei nicht.
4.
Damit steht aber noch nicht fest, daß die beiden Angeklagten von dem Vorwurf der Kuppelei und der Zuhälterei freigesprochen werden müssen. Denn ihre Verurteilung ist zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Nr. 3 StGB erfüllt sind.
a)
Nach Nr. 3 a.a.O. kann ein im Inland betroffener Ausländer wegen einer im Ausland begangenen und nach dortigem Recht mit Strafe bedrohten Handlung nach deutschem Strafrecht verfolgt werden, wenn er "nicht ausgeliefert wird, obwohl die Auslieferung nach der Art der Straftat zulässig wäre".
§ 4 StGB und mit ihm die Nr. 3 seines zweiten Absatzes ist innerdeutsches Recht und wird nicht von dem Verhältnis berührt, in den die Bundesrepublik Deutschland rechtlich oder auch nur tatsächlich zu dem Staate steht, der für die Stellung eines Auslieferungsersuchens in Betracht könnt. Daraus ergibt sich, daß die Frage, ob die Auslieferung nach der Art der Straftat zulässig wäre, allein nach den innerdeutschen Vorschriften, nämlich nach den deutschen Auslieferungsgesetz (DAG), zu entscheiden ist und nicht danach, welchen Inhalt ein mit dem betreffenden Staat etwa geschlossener Auslieferungsvertrag hat (vgl. Schwarz/Dreher 23. Aufl. § 4 Anm. 1 B a am Ende). Ob nach der Art der Straftat die Auslieferung zulässig ist, ergibt sich aus den §§ 2 und 3 DAG (vgl. LK 8. Aufl. § 4 - Jagusch - Anm. 5 Nr. 3); der Ausschluß der Auslieferung gemäß §§ 4 ff DAS ist von der Art der Straftat nicht abhängige Sowohl wegen Kuppelei als auch wegen Zuhälterei ist nach dem deutschen Auslieferungsgesetz die Auslieferung zulässig.
b)
Die Möglichkeit der Bestrafung nach deutschem Strafrecht ist in § 4 Abs. 2 Nr. 3 StGB nicht davon abhängig gemacht, daß der im Inland betroffene Ausländer noch nicht ausgeliefert worden ist, sondern daß er "nicht ausgeliefert wird". Für die Anwendung dieser Vorschrift ist es also notwendig festzustellen, daß der Täter auch nicht ausgeliefert werden wird. Solange das nicht einwandfrei feststeht, darf er auf der Grundlage des § 4 Abs. 2 Nr. 3 StGB nicht verurteilt werden.
Die Gewißheit, daß ein Ausländer wegen der im Ausland begangenen Straftat nicht ausgeliefert wird, obwohl es nach §§ 2 und 3 DAG zulässig wäre, kann sich auf verschiedene Weise ergeben. Von vornherein scheidet eine Auslieferung aus, wenn nach dem Auslieferungsvertrag, der mit den in Betracht kommenden Staat abgeschlossen ist, abweichend von den §§ 2 und 3 DAG die Auslieferung für Straftaten der vom Täter verübten Art nicht vorgesehen ist oder wenn mit dem betreffenden Staat ein Auslieferungsverkehr, sei es auf vertraglicher oder außervertraglicher Grundlage, überhaupt nicht stattfindet. Die Möglichkeit, daß der Täter noch ausgeliefert werden wird, ist auch dann zu verneinen, wenn nach den internationalen Gepflogenheiten die Stellung eines Auslieferungsersuchens ausgeschlossen erscheint. In solchen Fällen können die zur Strafverfolgung berufene Staatsanwaltschaft und das zuständige Gericht das Verfahren nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 StGB ohne weiteres durchführen (vgl. BGHSt 2, 160, 161[BGH 29.02.1952 - 1 StR 767/51]/162).
Ist dagegen die nicht nur theoretische Möglichkeit in Betracht zu ziehen, daß die Behörden des ausländischen Staates - sei es auf vertraglicher, sei es auf außervertraglicher Grundlage - noch um die Auslieferung des Täters nachsuchen werden, oder ist ein bereits eingegangenes Ersuchen noch nicht abgelehnt worden, so ist eine Bestrafung nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 StGB jedenfalls zur Zeit nicht möglich. Sie wird es erst, wenn der Zweifel daran, ob der Täter noch ausgeliefert worden wird, behoben worden ist. Das kann am besten durch eine Erklärung der zur Entscheidung über ein Auslieferungsersuchen berufenen Stelle (je nach den Umständen - vgl. § 44 DAG - der Bundesregierung, der Landesregierung oder der weiter ermächtigten Behörde) geschehen (vgl. BayObLG in GA 1958, 244). Diese kann zwar ihre im deutschen Auslieferungsgesetz vorgesehene Entschließung darüber, ob die Auslieferung bewilligt wird, erst treffen, wenn - was gerade fraglich ist - das Auslieferungsersuchen der ausländischen Regierung bereits vorliegt. Sie kann aber, da sie die im Auslieferungsverkehr bestehenden Verhältnisse allgemein und in Beziehung zu dem betreffenden ausländischen Staat am besten überblicken kann, durch ihre Erklärung die notwendige Gewißheit darüber herbeiführen, daß entweder mit der Stellung eines Auslieferungsersuchens oder mit der Bewilligung der Ablieferung nicht mehr gerechnet zu werden braucht; gegebenenfalls kann sie zu diesem Zweck mit den ausländischen Behörden ins Benehmen treten.
c)
Unter diesen Gesichtspunkten ergibt sich für die Verfolgungsmöglichkeit der von den beiden Angeklagten begangenen Straftaten der Kuppelei und der Zuhälterei nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 StGB folgendes:
aa)
Die beiden Angeklagten sind niederländische Staatsangehörige. Inwieweit die niederländischen Justizbehörden die beiden Angeklagten wegen der in einem dritten Staate begangenen Kuppelei verfolgen könnten, die nach Art. 1 Nr. 8 des deutsch-niederländischen Auslieferungsvertrages im Verhältnis zwischen Deutschland und den Niederlanden als auslieferungsfähige Straftat anerkannt ist, braucht hier nicht untersucht zu werden, Denn nach den internationalen Gepflogenheiten kann ausgeschlossen werden, daß die niederländische Regierung die deutsche Bundesregierung um die Auslieferung ersuchen wird. Durch die Straftaten der beiden Angeklagten sind niederländische Staatsangehörige oder irgendwelche niederländischen Interessen in keiner Weise in Mitleidenschaft gezogen worden. Die Kuppelei- und Zuhältereihandlungen beziehen sich auf Frauen deutscher Staatsangehörigkeit. Die Täter sind in die Gewalt der deutschen Justizbehörden gekommen und von diesen ist gegen sie das Strafverfahren eingeleitet worden. In solchen Fällen pflegen die Behörden des Heimatstaates eines Täters die Ausübung der Gerichtsbarkeit den Justizbehörden desjenigen Staates zu überlassen, die das Strafverfahren bereits in die Wege geleitet haben. Es kann also davon ausgegangen werden, daß die beiden Angeklagten nicht nach den Niederlanden ausgeliefert werden.
bb)
Anders ist das Verhältnis zu den Tatortstaaten. Jeder Staat hat im allgemeinen ein unmittelbares Interesse daran, daß die in seinem Gebiet begangenen Verbrechen und Vergehen bestraft werden. Es ist auch ständige Übung im zwischenstaatlichen Rechtshilfeverkehr, daß die Behörden eines Staates um die Auslieferung eines Täters nachsuchen, der in ihrem Staat ein Verbrechen oder ein Vergehen begangen hat, wenn der Täter in einem anderen Staat als seinem Heimatstaat ergriffen worden ist, sofern ein Auslieferungsverkehr überhaupt besteht und die Auslieferung nach der Art der Straftat zulässig ist. Ob in einem solchen Falle die Auslieferung begehrt wird, hängt von Erwägungen ab, die nicht von vornherein überblickt werden können.
Im Verhältnis zur Libanesischen Republik besteht ein Rechtshilfeverkehr auf vertragloser Grundlage; die Gegenseitigkeit in Auslieferungssachen ist verbürgt (vgl. den Anhang II der Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten -RiVASt- unter Libanon, Buchstabe a).
Nach ausländischem Recht strafbar sind Kuppelei- und Zuhältereihandlungen des angeklagten Ehemannes nur, soweit er solche im Staate Libanon begangen hat. Bisher ist nicht nachgewiesen, daß er nicht wegen dieser Handlungen an den Staat Libanon ausgeliefert wird.
Die vom Landgericht abgeurteilten Kuppeleihandlungen der angeklagten Ehefrau sind im Staate Libanon und im Staate Cypern begangen worden. Mit dem Staate Cypern findet ein Auslieferungsverkehr nicht statt (vgl. RiVASt Anhang II unter Cypern, Buchstabe a). Deswegen konnte das Landgericht die angeklagte Ehefrau nach § 4 Abs. = 2 Nr 3 StGB wegen der in Cypern begangenen Kuppelei verurteilen. Wegen der im Staate Libanon begangenen Handlungen war dagegen ihre Verurteilung bisher nicht zulässig.
5.
Aus diesen Gründen muß das angefochtene Urteil aufgehoben werden, soweit die beiden Angeklagten wegen Kuppelei, der Ehemann auch wegen Zuhälterei, verurteilt worden sind.
Es kann hier dahinstehen, ob die in § 4 Abs. 2 Nr. 3 StGB genannte Voraussetzung, daß der Täter nicht ausgeliefert wird, als ein (nur) dem sachlichen Strafrecht angehörender oder als (zugleich auch) verfahrensrechtlich bedeutsamer - die Zulässigkeit des Strafverfahrens begründender - Umstand anzusehen ist. Denn eine Verfahrensbeendigung - sei es durch Freisprechung, sei es durch Einstellung - kommt solange nicht in Betracht, als sich das Landgericht noch durch die Einholung einer Erklärung der Bundesregierung die Gewißheit darüber verschaffen kann, daß die Angeklagten nicht ausgeliefert werden.
6.
Außerdem wird zu prüfen sein, ob nicht sämtliche Kuppeleihandlungen der angeklagten Ehefrau und, gegebenenfalls, auch alle Zuhälterei- und Kuppeleihandlungen des angeklagten Ehemannes je eine einzige fortgesetzte Straftat bilden. Ersichtlich hat sich das Landgericht von der Vorstellung leiten lassen, es seien höchstpersönliche Rechtsgüter der Mädchen berührt. Das ist jedoch rechtsirrig. Oben ist dargelegt, daß das geschützte Rechtsgut sowohl bei § 180 StGB als auch bei § 181 a StGB das allgemeine Sittlichkeitsempfinden ist. Deswegen ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß die Förderung der Unzucht mehrerer Frauen nach § 180 StGB und die Zuhältereihandlungen gegenüber mehreren Frauen im Fortsetzungszusammenhang begangen werden können (vgl. BGH 5 StR 540/54 vom 9. November 1954; BayObLGSt 1953, 225; RGSt 70, 145, 148).
III.
Abtreibungsfälle
1.
a)
Die Annahme der Strafkammer, daß beide Angeklagten den Tatbestand der Beihilfe zur versuchten Abtreibung nach § 218 Abs. 3, §§ 43, 49 StGB dadurch erfüllt haben, daß sie die Marita S. dabei unterstützten, die von ihr vermutete Schwangerschaft beseitigen zu lassen, läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Die Einwendungen der Revision der angeklagten Ehefrau sind insoweit unbegründet. Nach der Feststellung des Landgerichts (UA S. 11) "meinte" die Angeklagte, durch die von ihr angeratene Einnahme der Tabletten werde die Schwangerschaft unterbrochen. Offensichtlich hat das Landgericht damit seine Überzeugung ausdrücken wollen, daß die angeklagte Ehefrau an diesen Erfolg der Einnahme der Tabletten geglaubt hat.
Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht auch angenommen, daß der angeklagte Ehemann den Tatbestand der Beihilfe zur vollendeten Abtreibung der Ingeborg Thümmel erfüllt hat.
b)
Keine rechtlichen Bedenken bestehen gegen die Auffassung, daß die Handlungen der beiden Angeklagten, mit denen sie die versuchte Abtreibung der Marita S. unterstützt haben, nach dem Recht des Tatort Staates Libanon mit Strafe bedroht sind.
Dagegen ist bisher nicht klar ersichtlich, daß die von Ingeborg T. begangene Abtreibung und die Unterstützung, die ihr der angeklagte Ehemann hat zu Teil werden lassen, nach ägyptischem Recht mit Strafe bedroht sind. Das Landgericht hat ausgeführt (UA S. 21), daß nach Art. 260, 261 des ägyptischen Gesetzes Nr. 68 "die Abtreibung bei einer Frau, einmal durch Schläge oder Gewalt, das andere Mal durch Anwendung von Medikamenten, strafbar" und daß "Beihilfe zu dieser Tat ... grundsätzlich wie die Täterschaft strafbar" ist. Hiernach ist zweifelhaft, ob auch ein kunstgerecht von einem Arzt zur Beseitigung der Schwangerschaft durchgeführter Eingriff - einen solchen hat der Angeklagte nach den Feststellungen vermittelt - in Ägypten mit Strafe bedroht ist. Das Landgericht wird dies noch klären müssen.
c)
Die im Ausland von einem Ausländer verübte Beihilfe zur vollendeten und zur versuchten Abtreibung kann nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 StGB bestraft werden.
Ob die Strafvorschrift des § 218 StGB nicht nur dem keimenden Leben, sondern auch der werdenden Mutter - im Interesse der Erhaltung ihrer Gesundheit und Fortpflanzungsfähigkeit - Strafschutz gewähren will, ist bestritten (vgl. einerseits Schäfer in LK 8. Aufl. § 218 Anm, I 1; Maurach BT 3. Aufl., S. 51/52; RGSt 67, 206, 207; RG DR 1940, 26; andererseits Schönke/Schröder 10. Aufl. § 218 Anm. 1). Jedenfalls ist anerkannt, daß sich die "Abtreiburigsdelikte auch gegen den Bestand und die Lebenskraft des Volkes richten" (vgl. die Amtl. Begründung zum Entwurf 1962 eines Strafgesetzbuchs - BT-Drucks, IV/650 - S. 277). Deswegen können Handlungen eines Ausländers, die die Abtreibung einer deutschen Frau im Ausland herbeiführen oder fördern, gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 StGB nach deutschem Recht bestraft werden, ohne daß es noch darauf ankommt, ob sie sich auch gegen rechtlich geschützte Güter der deutschen Frau richten.
IV.
Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschenen werden von den Aufhebungsgründen in keinem Punkte berührt und müssen daher aufrecht erhalten werden.
Aufzuheben ist dagegen der gesamte Strafausspruch; denn es läßt sich nicht ausschließen, daß die Strafen für die von den Angeklagten begangene Beihilfe zur versuchten Abtreibung der Marita S. durch die - aufgehobene - Verurteilung wegen weiterer Vergehen beeinflußt worden sind.
Martin
Hübner
Flitner
Börtzler