Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.11.1954, Az.: 5 StR 540/54
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.11.1954
- Aktenzeichen
- 5 StR 540/54
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1954, 12118
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hamburg - 01.06.1954
Verfahrensgegenstand
Kuppelei
In der Strafsache
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 9. November 1954,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter
Siemer als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 1. Juni 1954 samt den Feststellungen aufgehoben
- 1)
im Strafausspruch, soweit der Angeklagte wegen Kuppelei verurteilt worden ist,
- 2)
im Gesamtstrafausspruch,
- 3)
soweit dem Angeklagten die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt worden sind.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Soweit das Urteil aufgehoben worden ist, wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beleidigung in Tateinheit mit Körperverletzung sowie wegen Kuppelei in vier Fällen zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Gefängnis verurteilt. Ihm sind weiter die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt worden.
Die Revision des Angeklagten ist in der Begründungsschrift zulässigerweise (§ 302 Abs. 2 StPO, Bl 68 d.A.) auf die Verurteilung wegen Kuppelei in vier Fällen beschränkt worden. Der Angeklagte ist somit rechtskräftig wegen Beleidigung in Tateinheit mit Körperverletzung verurteilt (Einsatzstrafe: ein Jahr und zehn Monate Gefängnis).
Die Revision rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat nur zum Teil Erfolg. Es ist unbegründet, soweit es sich gegen den Schuldspruch richtet, führt dagegen zur Aufhebung im Strafausspruch. Damit entfällt auch die Gesamtstrafe und der auf Grund der §§ 180, 32 (nicht 132 - s. Bl 141 d.A.) StGB ausgesprochene Ehrenrechtsverlust.
Der Angeklagte hat in drei Fällen Dirnen aufgefordert, mit ihm in sein Büro zu kommen, die Frauen dort zum lesbischen Verkehr aufgefordert und sie dabei fotografiert. Im vierten Falle hat der Angeklagte eine damals 16 ½ Jahre alte Angestellte in seiner Wohnung zum lesbischen Verkehr mit einer schon dort wartenden Frau veranlaßt, wieder hierbei fotografische Aufnahmen gemacht und anschließend mit der Angestellten den Mundverkehr ausgeübt.
Das Landgericht hat mit Recht in allen vier Fällen den äußeren Tatbestand des § 180 Abs. 1 StGB bejaht. Der Angeklagte hat fremder Unzucht Vorschub geleistet. Daß die vom Täter begünstigte Unzucht nicht strafbar zu sein braucht, hierzu also auch der lesbische Verkehr zu rechnen ist, hat das Landgericht unter Bezugnahme auf RGSt 48,197 zutreffend ausgeführt.
Die von der Revision verfochtene Meinung, aus den Feststellungen der Strafkammer ergebe sich, daß der Angeklagte nur die eigene Unzucht gefördert habe, kann nicht geteilt werden. Zwar zielte nach den Urteilsgründen das Vorgehen des Angeklagten dahin, seine eigene Sinnenlust zu befriedigen. Dies schließt jedoch nicht aus, daß der Angeklagte die Unzucht zwischen den beiden weiblichen Teilnehmern gefördert hat. Er fand ja seine Befriedigung gerade darin, daß die Frauen in seiner Gegenwart unzüchtige Handlungen vornahmen (vgl hierzu BGH Urteil vom 7.2.1952 - 3 StR 890/51 - mitgeteilt bei Dallinger MDR 1952, 272).
Der Angeklagte hat nach den Urteilsgründen aus einem eingewurzelten Hang zur Kuppelei in dieser Form gehandelt. Die Revision meint demgegenüber, die Einzelfeststellungen zu diesem Punkte ergäben nur einen Hang zur Begehung unsittlicher Handlungen, nicht jedoch zur Kuppelei. Das ist nicht richtig. Das Landgericht hat in rechtlich nicht angreifbarer Weise u.a. aus den vom Angeklagten hergestellten und bei ihm gefundenen Lichtbildern auf seinen Hang zur Kuppelei geschlossen. Auf den Bildern sind nämlich eine größere Anzahl von Frauen bei lesbischen Handlungen abgebildet. Aus diesem Grunde ist es kein "Fehlschluß", wenn die Strafkammer die Handlungen des Angeklagten in den vier abgeurteilten Fällen nicht nur als Gelegenheitstaten angesehen hat. Es ist vielmehr ohne Rechtsirrturn festgestellt worden, der Angeklagte habe gewohnheitsmäßig gehandelt.
Unter diesen Umständen ist es nicht mehr von ausschlaggebender Bedeutung, ob der Angeklagte aus Eigennutz gehandelt hat. Auch das hat das Landgericht im übrigen ohne Rechtsirrtum bejaht. Die Revision ist zwar selbst der Auffassung, daß auch derjenige aus Eigennutz handelt, der kuppelt, um selbst seine geschlechtliche Befriedigung aus der Unzucht der verkuppelten Personen zu ziehen. Die Revision weist aber darauf hin, daß der Angeklagte wenigstens in einigen der Falle den Dirnen Geld gehoben hat. Der Auffassung, daß durch die Bezahlung ein etwa sonst vorhandener Vorteil ausgeglichen werde, kann jedoch nicht zugestimmt werden.
Auch hinsichtlich des inneren Tatbestandes sind durchgreifende Bedenken nicht vorhanden. Das Landgericht stellt den Vorsatz allerdings nur sehr knapp fest und führt aus, der Angeklagte habe die Unzucht zwischen den Frauen für möglich gehalten und sei damit einverstanden gewesen. Nach den Einzelfeststellungen hat er aber darüber hinaus die Unzucht bewußt veranlaßt.
Das Landgericht hat vier selbständige Handlungen angenommen und ausgeführt:
"Da zumindest in drei von den vier Fällen die beteiligten weiblichen Personen nicht die gleichen waren und der Angeklagte auch aus Eigennutz tätig wurde, waren sowohl die Annahme eines Kollektivdelikts wie die von Fortsetzungszusammenhang zu verneinen."
Diese Begründung ist allerdings nicht frei von Bedenken. Das durch § 180 StGB geschützte Rechtsgut ist nicht die Geschlechtsehre oder die geschlechtliche Unversehrtheit einzelner, sondern die allgemeine Sittlichkeit. Der Grundsatz, daß bei höchstpersönlichen Rechtsgütern ein Fortsetzungszusammenhang ausgeschlossen ist, kann bei § 180 StGB nicht angewendet werden (vgl BayObLGSt 1953, 225). Grundsätzlich kann daher der Fortsetzungszusammenhang nicht deshalb ausgeschlossen werden, weil verschiedene Personen verkuppelt worden sind. Wenn somit auch das Landgericht anscheinend die Tatsache, daß die verkuppelten Personen gewechselt haben, zu Unrecht als bedeutsam für die Frage angesehen hat, ob hier eine oder mehrere Handlungen im Sinne des § 74 StGB vorliegen, so ist dies jedoch im Ergebnis nicht von Belang. Denn es sind dem Urteile keine Anhaltspunkte für einen Fortsetzungszusammenhang zu entnehmen. Die einzelnen Fälle liegen schon zeitlich erheblich (S 10 UA: einige Wochen) auseinander. Außerdem ist grundsätzlich davon auszugehen, daß Taten wie die hier abgeurteilten regelmäßig weniger vorausschauenden Erwägungen als plötzlichen Regungen des Geschlechtstriebes entspringen (vgl BGHSt 2,163 [167]).
Nach alledem ist die Revision unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet. Dagegen mußte das Urteil, soweit es angefochten ist, im Strafausspruch aufgehoben werden. Die Strafkammer führt zu der Verkuppelung der 16 ½ Jahre alten Angestellten aus, der Angeklagte habe "in besonders übler und gewissenloser Weise" gehandelt, "indem er die bei dem Mädchen anfänglich vermuteten Hemmungen dadurch zu beseitigen verstand, daß er es unter Alkohol setzte". Mit Recht sagt daher das Landgericht, den Angeklagten müsse für diesen Fall eine fühlbare Strafe treffen. Versehentlich ist jedoch unterlassen, für diesen Fall eine Einsatzstrafe auszuwerfen. Das mußte zur Aufhebung im Strafausspruch auch hinsichtlich der übrigen Fälle der Kuppelei führen. Das Revisionsgericht kann wegen der gerügten Unterlassung nicht prüfen, ob etwa die Strafe in den restlichen Fällen durch fehlerhafte Erwägungen im vierten Falle beeinflußt sein kann.
Sarstedt
Dr. Koffka
Schmidt
Siemer