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Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.02.1952, Az.: 3 StR 890/51

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.02.1952
Aktenzeichen
3 StR 890/51
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1952, 11701
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Landgerichts in Köln - 04.07.1951

Verfahrensgegenstand

fortgesetzter Kuppelei u.a.

Prozessgegner

1.) die Ehefrau Maria Louise L. geborene S. aus K.-P., geboren am 1919 in K. M.,

2.) den Konstrukteur Wilhelm L. aus K.-P., geboren am ... 1915 in K.,

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Februar 1952, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krauss als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der angeklagten Ehefrau wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 4. Juli 1951, soweit es sie betrifft, mit den insoweit zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfange wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels der angeklagten Ehefrau, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die Revision des angeklagten Ehemannes gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen. Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Recht wegen

Gründe:

1

Die Angeklagten sind - unter Freisprechung beziehungsweise unter Einstellung des Verfahrens im übrigen - zu je einem Jahr Gefängnis unter Anrechnung der Untersuchungshaft verurteilt worden, und zwar die angeklagte Ehefrau wegen fortgesetzter Kuppelei (§ 180 StGB) in Tateinheit mit Beleidigung (§ 185 StGB), der angeklagte Ehemann wegen fortgesetzter schwerer Kuppelei (§ 181 Abs. 1 Ziff 2 StGB) ebenfalls in Tateinheit mit Beleidigung.

2

Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen der Angeklagten. Sie rügen die Verletzung verfahrensrechtlicher Bestimmungen sowie des sachlichen Rechts.

3

Das Rechtsmittel der angeklagten Ehefrau ist begründet, während die Revision des angeklagten Ehemannes ohne Erfolg bleiben muss.

4

Die Verfahrensrüge der Revisionen ist nicht gerechtfertigt. Sie scheitert schon daran, dass diese es entgegen der zwingenden Vorschrift des § 344 Abs. 2 StPO unterlassen haben, die die angeblichen Mängel des Verfahrens enthaltenden Tatsachen anzugeben.

5

Was die gegen die Verurteilung der Angeklagten aus § 180 oder § 181 Abs. 1 Ziff 2 StGB gerichtete Sachbeschwerde angeht, so wenden sich die Revisionen zu Unrecht gegen die Annahme des Landgerichts, dass die Angeklagten durch ihr Vorgehen fremder Unzucht Vorschub geleistet hätten. Nach den Feststellungen des Urteils haben die Angeklagten den sogenannten Triolenverkehr gepflogen, indem sie zu den in ihrer Wohnung veranstalteten Trinkgelagen im allgemeinen jeweils eine weibliche Person hinzugezogen, mit dieser sowie in deren Gegenwart unzüchtige Handlungen vorgenommen und auch den Gast veranlasst haben, das gleiche zu tun. Hierin hat das Landgericht zutreffend ein Vorschubleisten zu fremder Unzucht gesehen.

6

Die von den Revisionen verfochtene Meinung, die Angeklagten hätten durch ihr Handeln nur die eigene Unzucht gefördert, kann nicht geteilt werden. Sicherlich wird das Vorgehen der an dem sogenannten Triolenverkehr beteiligten Personen in erster Linie auf die eigene geschlechtliche Befriedigung hinzielen. Indessen schliesst dieser Zweck keineswegs aus, dass jeder Beteiligte gleichzeitig die Vornahme unzüchtiger Handlungen zwischen den beiden anderen Teilnehmern fördert. Denn der einzelne findet ja seine sexuelle Lust und Befriedigung gerade darin, dass die anderen in seiner Gegenwart unzüchtige Handlungen vornehmen. Infolgedessen steht der auf eigene Unzucht gerichtete Zweck seines Tuns der Förderung fremder Unzucht nicht entgegen (RG DJZ 1932, 1550). Dieser Förderung waren sich die Angeklagten, wie die Urteilsgründe mit hinreichender Deutlichkeit ergeben, auch voll bewusst.

7

Hingegen greift die Revision der angeklagten Ehefrau insoweit durch, als sie auf ihrer Seite ein gewohnheitsmässiges und eigennütziges Handeln in dem angefochtenen Urteil nicht für hinreichend dargetan erachtet.

8

Das Landgericht hält ein gewohnheitsmässiges Vorgehen der angeklagten Ehefrau für gegeben, weil "die Abende sich häufig wiederholt hätten". Diese knappe Bemerkung des Urteils allein ist nicht geeignet, die Annähme der Gewohnheitsmässigkeit zu rechtfertigen. Sie lässt die Möglichkeit offen, dass das Landgericht hierbei rechtsirrigen Erwägungen Raum gegeben hat. Denn gewohnheitsmässig im Sinne des § 180 StGB handelt, wer aus einem durch Übung ausgebildeten, bewusst oder unbewusst selbständig fortwirkenden Hang zur wiederholten Vornahme der Kuppelei tätig wird. Für das Vorliegen eines so gearteten Hanges mag zwar die wiederholte Veranstaltung solcher Abende, wie die Angeklagten sie nach den Feststellungen des Urteils abgehalten haben, ein Anzeichen sein; jedoch spricht dies nicht zwingend für dessen Vorhandensein. Es kann sich auch bei einer häufigeren gleichartigen Begehung von Kuppelei um ein wiederholtes Gelegenheitsdelikt handeln, das der Täter vermöge seiner charakterlichen Veranlagung oder unter dem Einfluss äusserer Verhältnisse bei sich darbietender Gelegenheit oder bei einem sonstigen im Einzelfalle wirksamen Anreise begeht, ohne dass die Tat einem durch Übung ausgebildeten Hang zur Vornahme der wiederholten Kuppelei zu entspringen braucht (vgl. RGSt 32, 394 [397]). Somit hätte das Landgericht prüfen und feststellen müssen, ob die wiederholten Einladungen weiblicher Personen zu jenen Abenden durch die angeklagte Ehefrau auf einen bei dieser vorhandenen Hang zu kupplerischer Betätigung zurückzuführen waren. Daran mangelt es. Jedenfalls reicht der kurze Hinweis auf die häufige Wiederholung der Abende für sich allein nicht aus, ein gewohnheitsmässiges Handeln auf seiten der angeklagten Ehefrau ohne weiteres zu bejahen.

9

Unzulänglich sind auch die Ausführungen des Urteils zum Tatbestandsmerkmal des Eigennutzes im Sinne des § 180 StGB. Zutreffend geht das Landgericht zwar davon aus, dass der angestrebte Nutzen kein Vermögensvorteil zu sein braucht, dass vielmehr jeder sachliche Vorteil genügt, um das Vorgehen des Täters als ein eigennütziges erscheinen zu lassen. Es ist im Schrifttum allerdings nicht unbestritten, was hier unter "Eigennutz" zu verstehen ist. Einesteils wird die Meinung vertreten, dass "Eigennutz" mit gewinnsüchtiger, auf Erlangung eines Vermögensvorteils gerichteter Absicht gleichzusetzen sei. Dagegen ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl. RG Rspr St 4, 810; RG LZ 1916, 1297) ein anderer Teil des Schrifttums der Ansicht, dass Eigennutz schon dann, vorliege, wenn irgendein Nutzen sachlicher Art angestrebt werde, möge dieser auch, soweit rein körperliche Gelüste in Frage kommen, in der Befriedigung der Genußsucht gesucht werden.

10

An der Rechtsprechung des Reichsgerichts ist festzuhalten. Dafür, das Handeln aus Eigennutz im Sinne des § 180 StGB mit dem Erstreben eines Vermögensvorteils gleichzusetzen, geben weder der Wortlaut noch der Sinn des Gesetzes einen Anhaltspunkt. Der Unterschied gegenüber dem Vermögensvorteil, d.h. gegenüber der Gewinnsucht besteht eben darin, dass das Vorgehen des Täters nicht auf einen Gewinn, sondern auf einen Nutzen zielt. Demnach sind keine Bedenken gegen die Rechtsansicht des Landgerichts zu erheben, dass auch das Erstreben geschlechtlicher Genüsse das Tatbestandsmerkmal "aus Eigennutz" erfüllen kann.

11

Indessen reichen auch hier die Darlegungen des Urteils nicht aus, um das Vorgehen der angeklagten Ehefrau, als ein eigennütziges zu kennzeichnen. Das Landgericht sagt dazu nur, es sei, da die angeklagte Ehefrau an den Orgien ihres Mannes mit den Zeuginnen, lebhaften Anteil genommen habe, anzunehmen, dass sie diesem Treiben aus eigenem Antrieb und zu ihrem eigenen Vorteil Vorschub geleistet habe. Worin aber der Vorteil gelegen hat, den die angeklagte Ehefrau nach der Ansicht des Landgerichts erlangt haben soll, wird mit keinem Wort zum Ausdruck gebracht. Das Urteil führt nur ergänzend an, die angeklagte Ehefrau habe schon einmal allein mit einer Zeugin gleichgeschlechtliche Unzucht getrieben. Inwiefern diese gelegentlich vorgenommene unzüchtige Handlung, die ausserhalb der hier in Frage stehenden "abendlichen Veranstaltungen" geschehen ist, der angeklagten Ehefrau einen Nutzen gebracht haben soll, den sie wiederum bei der Förderung der Unzucht ihres Ehemannes angestrebt habe, ist nicht ersichtlich. Das Erstreben eines so gearteten Nutzens kann auch nicht ohne weiteres darin gefunden werden, dass die angeklagte Ehefrau sich an jenen Abenden mit den Gästen in gleichgeschlechtlicher Weise eingelassen hat. Der von ihr angestrebte Vorteil muss gerade aus der Förderung der Unzucht ihres Ehemannes fliessen. In dessen unzüchtigem Treiben mit den Gästen muss sie ihren Vorteil, etwa in Form ihrer eigenen geschlechtlichen Befriedigung gefunden haben. Ob das der Fall war, lassen die Ausführungen des Urteils nicht erkennen. Infolgedessen fehlt dem Revisionsgericht mangels hinreichender Ausführungen des Urteils die Möglichkeit zu prüfen, ob das Landgericht das Handeln der angeklagten Ehefrau zutreffend als ein Tätigwerden aus Eigennutz erachtet hat.

12

Allein diese Mängel müssen zur Aufhebung des Urteils gegen die angeklagte Ehefrau führen.

13

Dagegen können die Revisionen mit ihrem weiteren Vorbringen, die Angeklagten hätten nicht gewusst, dass die an jenen Abenden vorgenommenen unsittlichen Handlungen verboten gewesen seien, nicht durchdringen. Diese Angriffe scheitern schon daran, dass es sich insoweit um neue tatsächliche Behauptungen handelt, die im Revisionsverfahren keine Beachtung finden können. Der von dem angeklagten Ehemann in der Hauptverhandlung des Landgerichts angeblich gemachte Hinweis auf Erlebnisse während seiner Soldatenzeit in Frankreich und auf deren Mitteilung an seine Ehefrau ist im Urteil nicht enthalten, weshalb die von den Revisionen hieraus gezogenen rechtlichen Folgerungen nicht erörtert werden dürfen. Für das Landgericht war es so, wie das Urteil die Einlassungen der Angeklagten wiedergibt, nicht geboten, sich damit im Urteil auseinanderzusetzen, ob den Angeklagten das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit gefehlt haben könnte. Deshalb kann in dieser von der Revision gerügten Unterlassung kein Rechtsfehler gefunden werden, der das Urteil in seinem Bestände gefährden könnte. Die Angeklagten waren sich nach der Überzeugung des Landgerichts darüber klar, dass ihr Tun gegen die Gebote sittlicher Zucht verstiess. Darüber lassen die Urteilsgründe in ihrem ganzen Zusammenhange keinen Zweifel aufkommen.

14

Demnach hat das Landgericht in dem Vorgehen des angeklagten Ehemannes gegenüber seiner Ehefrau die Voraussetzungen des § 181 Abs. 1 Ziff 2 StGB mit Recht als verwirklicht betrachtet.

15

Soweit die Angeklagten der Beleidigung der Zeugin H. schuldig befunden worden sind, hat das Landgericht in dem Verhalten der Angeklagten, welche die minderjährige Zeugin wider deren Willen an den Geschlechtsteil bezw. an die nackten Brüste gefasst haben, die Tatbestandsmerkmale des § 185 StGB sowohl zur äusseren wie zur inneren Tatseite rechtsirrtumsfrei als erfüllt angesehen. Mit den Revisionen sind hiergegen auch Einwendungen nicht erhoben worden. Der Strafantrag ist von der Mutter der Zeugin als deren Vormund fristgerecht angebracht worden. Gegen die Verurteilung beider Angeklagten wegen Beleidigung sind hiernach Bedenken nicht zu erheben.

16

Die Strafzumessung hinsichtlich des angeklagten Ehemannes gibt ebenfalls aus Rechtsgründen zu Beanstandungen keinen Anlass, so dass dessen Revision sich als unbegründet erweist und zu verwerfen ist.

17

Dagegen muss auf die Revision der angeklagten Ehefrau das Urteil, soweit es sie betrifft, in vollem Umfange aufgehoben werden, wenn auch deren Verurteilung wegen Beleidigung sowohl in tatsächlicher wie in rechtlicher Hinsicht von den Feststellungen des Urteils getragen wird. Denn die Beleidigung steht zu dem Vergehen der Kuppelei im rechtlichen Verhältnis der Tateinheit. Die Beschränkung der Entscheidung auf einen rechtlichen Gesichtspunkt ist unzulässig. Demnach ist die Sache im Umfange der Aufhebung des Urteils zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.

Krauss Koeniger Busch Scharpenseel Bundesrichter Dr. Baldus ist im Urlaub ortsabwesend u. an der Unterzeichnung verhindert. Krauss