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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.07.1986, Az.: NotZ 3/86

Notarkammer; Angestellter der Rechtsanwaltskammer; Anwaltsnotar; Kanzleiort

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.07.1986
Aktenzeichen
NotZ 3/86
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1986, 13377
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Celle - 18.11.1985

Fundstellen

  • BGHZ 98, 206 - 211
  • DNotZ 1987, 160-162
  • MDR 1986, 1025 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1986, 3210-3211 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Bestellung zum Anwaltsnotar

Amtlicher Leitsatz

Auch ein Rechtsanwalt, der aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags als Angestellter der Rechtsanwaltskammer die Geschäfte der Rechtsanwaltskammer und der Notarkammer am Ort seiner Kanzlei führt, kann zum Anwaltsnotar bestellt werden.

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat
am 14. Juli 1986
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn,
die Richter Dr. Gribbohm und Goydke sowie
die Notare Dittmar und Dr. Lamers nach mündlicher Verhandlung
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des Senats für Notarsachen bei dem Oberlandesgericht Celle vom 18. November 1985 wird zurückgewiesen.

Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben.

Der Antragsgegner hat dem Antragsteller die ihm im Beschwerderechtszug entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 30.000,- DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der am ... 1942 geborene Antragsteller ist seit Dezember 1974 Rechtsanwalt, nach einem Zulassungswechsel seit Mai 1980 bei dem Oberlandesgericht Celle. Die Umsätze, die er persönlich durch seine Anwaltstätigkeit erzielt, bewegen sich mit steigender Tendenz im Bereich von jährlich 150.000 bis 200.000 DM. Seit seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist er Geschäftsführer der Rechtsanwaltskammer Celle und führt als solcher auch die Geschäfte der Notarkammer Celle. Für diese Tätigkeit erhält er aufgrund privatrechtlicher Vereinbarung als Angestellter 8.000,- DM monatlich von der Rechtsanwaltskammer, an deren Haushalt sich die Notarkammer durch jährliche Leistungen beteiligt. Seit dem 31. August 1983 ist er außerdem Vorsitzender des Verwaltungsausschusses des Niedersächsischen Versorgungswerkes der Rechtsanwälte in Celle, einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, die aufgrund eines Landesgesetzes vom 14. März 1982 (Nds. GVBl. S. 65) geschaffen worden ist. Diese Tätigkeit ist ehrenamtlich. Das Versorgungswerk gewährt seinen Mitgliedern und deren Hinterbliebenen eine Versorgung nach Maßgabe des Gesetzes und der Satzung. Der Verwaltungsausschuß ist eines der beiden gesetzlichen Organe der Körperschaft.

2

Mit Schreiben vom 15. Oktober 1984 hat der Antragsteller beantragt, ihn zum Notar mit dem Amtssitz in Celle zu bestellen. Die Rechtsanwaltskammer und die Notarkammer haben das Gesuch befürwortet; der Präsident des Oberlandesgerichts Celle ist ihm entgegengetreten. Der Antragsgegner hat ihm durch Bescheid vom 14. Mai 1985 wegen der Tätigkeiten des Antragstellers als Kammergeschäftsführer und im Verwaltungsausschuß des Versorgungswerkes nicht entsprochen. Der Antragsteller hat rechtzeitig gerichtliche Entscheidung beantragt. Das Oberlandesgericht hat den angefochtenen Bescheid aufgehoben und den Antragsgegner verpflichtet, den Antragsteller zum Notar mit dem Amtssitz in Celle zu bestellen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragsgegners.

3

II.

Das Rechtsmittel ist nach § 111 Abs. 4 BNotO in Verbindung mit § 42 Abs. 4 BRAO zulässig. Es hat jedoch keinen Erfolg.

4

1.

Zwischen den Beteiligten ist außer Streit, daß der Antragsteller die allgemeinen Voraussetzungen für die Bestellung zum Anwaltsnotar (§ 1 Abs. 1, § 4 Abs. 1 AVNot. 1981) erfüllt. Sie gehen übereinstimmend auch davon aus, daß er nicht "Inhaber eines besoldeten Amtes" (§ 8 Abs. 1 BNotO) bei der Rechtsanwaltskammer und der Notarkammer ist (vgl. Seybold/Hornig BNotO 5. Aufl. § 8 Rdn. 8). Soweit der Antragsgegner im angefochtenen Bescheid Bedenken gegen die Bestellung zum Anwaltsnotar aus der Mitgliedschaft des Antragstellers im Verwaltungsausschuß des Versorgungswerkes hergeleitet hat, kommt er nach den überzeugenden Ausführungen des Oberlandesgerichts hierzu (S. 18) auf diesen Gesichtspunkt in der Beschwerdebegründung nicht mehr zurück.

5

2.

Zu Unrecht meint der Antragsgegner, die Geschäftsführertätigkeiten des Antragstellers im Angestelltenverhältnis zur Rechtsanwaltskammer seien - als nicht genehmigungsfähige Nebenbeschäftigung im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 BNotO in Verbindung mit den §§ 29, 34 Nr. 2 AVNot 1981 - mit dem Notarberuf unvereinbar und stünden deshalb seiner Bestellung zum Anwaltsnotar entgegen. Sieht man von der Sonderregelung für Inhaber eines besoldeten Amtes (§ 8 Abs. 1 BNotO) ab, so versteht die Bundesnotarordnung unter genehmigungspflichtiger Nebenbeschäftigung zwar grundsätzlich jede Tätigkeit, die im privaten oder öffentlichen Dienst neben dem Notarberuf ausgeübt wird (Seybold/Hornig a.a.O. § 8 Rdn. 15). Gleichwohl sind die Geschäftsführertätigkeiten des Antragstellers weder eine genehmigungsbedürftige noch eine nicht genehmigungsfähige Nebentätigkeit im Sinne der genannten Bestimmungen. Vielmehr sind sie als Wirken innerhalb des Berufstandes der genehmigungsfreien Ausübung des Anwaltsberufs (§ 3 Abs. 2 BNotO, § 29 Abs. 2 AVNot 1981; BGHZ 53, 103, 104, 107) und - nach der Bestellung des Bewerbers zum Anwaltsnotar - auch der Ausübung des Notarberufs zuzurechnen.

6

a)

Für das Notaramt ergibt sich aus dem Regelungszusammenhang der Bundesnotarordnung und des Beurkundungsgesetzes mit hinreichender Deutlichkeit der gesetzgeberische Wille, die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Notars zu wahren und jeder nur denkbaren Gefährdung von vornherein entgegenzutreten. Das gilt für den Nurnotar ebenso wie für den Anwaltsnotar. Insbesondere den §§ 1, 3 Abs. 1, § 9 Abs. 1, § 14 BNotO ist zu entnehmen, daß der Gesetzgeber die Unabhängigkeit des Notaramts soweit wie irgend möglich sichern und jeder Beeinflussung der Unparteilichkeit durch wirtschaftliche Interessen entgegentreten wollte. Aus dieser Zielsetzung hat die Rechtsprechung unter anderem geschlossen, daß sich der Anwaltsnotar zwar mit einem Rechtsanwalt zusammenschließen darf, im übrigen aber für Anwaltsnotare wie für Nurnotare keine anderen Sozietätsmöglichkeiten in Betracht kommen (BVerfGE 54, 237, 248 [BVerfG 01.07.1980 - 1 BvR 247/75]; BGHZ 78, 237, 239 [BGH 13.10.1980 - NotZ 13/80]; Senatsbeschluß vom 14. Oktober 1985 - NotZ 3/85).

7

b)

Dem dargelegten Willen des Gesetzes sollen auch § 8 Abs. 2 Nr. 1 BNotO und § 29 Abs. 1, § 34 AVNot 1981 Geltung verschaffen. Für ihre Anwendung ist deshalb kein Raum, wo die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Notars durch eine bestimmte Tätigkeit - nach deren maßgebender gesetzlicher Bewertung - von vornherein nicht gefährdet werden und wo auch der Anschein einer solchen Gefährdung nicht zu besorgen ist.

8

So ist es hier. Dabei ist die Entscheidung des Gesetzgebers für die Vereinbarkeit der Berufe des Rechtsanwalts und des Anwaltsnotars (§ 3 Abs. 2 BNotO, vgl. § 29 Abs. 2 AVNot 1981) von ausschlaggebender Bedeutung. Denn alles, was zur Berufsausübung des Rechtsanwalts gehört, ist bei Anwaltsnotaren genehmigungsfrei (BGHZ 53, 103, 104). Die entgeltliche Geschäftsführertätigkeit des Antragstellers für die Rechtsanwaltskammer und die Notarkammer ist wegen ihres berufsständischen Charakters als genehmigungsfreie Anwaltstätigkeit zu werten. Sie bildet zwar der Sache nach keinen Ausschnitt aus der eigentlichen Anwaltstätigkeit; insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall zum Nachteil des Antragstellers von dem des Rechtsanwalts, der als Steuerberater in Steuersachen eine Tätigkeit ausübt, die nach ihrem Wesen zugleich anwaltliche Berufstätigkeit ist (BGH a.a.O. S. 107). Bei der rechtlichen Beurteilung des Sachverhalts muß aber berücksichtigt werden, daß die Rechtsanwaltskammer und die Notarkammer als Körperschaften des öffentlichen Rechts im Wege der Selbstverwaltung Aufgaben der Rechtspflege erfüllen. Das Gesetz verlangt von den Rechtsanwälten und Anwaltsnotaren, in den Kammern an der Erfüllung dieser Aufgabe mitzuwirken. Die Mitwirkung in den dafür vorgesehenen gesetzlichen Organen, zu deren Unterstützung der Antragsteller als Geschäftsführer herangezogen wird, gehört deshalb im weiteren Sinne zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufs. Sie steht infolgedessen ihrer Art nach der Bestellung zum Anwaltsnotar grundsätzlich nicht entgegen. Das gilt auch für eine Mitarbeit in der vom Antragsteller geleisteten Form. Die Tatsache, daß er aufgrund der getroffenen privatrechtlichen Vereinbarung eine feste Vergütung von der Rechtsanwaltskammer erhält, hebt die berufsständische Qualität seiner Kammertätigkeit nicht auf; sie prägt das Gesamtbild nicht entscheidend. Dafür läßt sich anführen, daß der ehrenamtlichen Tätigkeit des Vorstands der Rechtsanwaltskammer diese Qualität ohne Rücksicht darauf zukommt, ob seinen Mitgliedern eine angemessene Entschädigung für den mit ihrer Tätigkeit verbundenen Aufwand gezahlt wird (§ 75 BRAO), und daß die Grenzen zwischen Aufwandsentschädigung und Vergütung fließend sein können. Die Rechtsanwaltskammer und die Notarkammer haben im übrigen darüber zu wachen, daß ihre Mitglieder die standesrechtlichen Vorschriften einhalten und ihre Pflichten erfüllen (vgl. § 73 Abs. 2 Nr. 4 BRAO, § 67 Abs. 1 BNotO). Das rechtfertigt die Annahme, daß gerade diejenigen, die in diesen Kammern tätig werden, Verletzungen des Standesrechts und auch nur den Anschein einer solchen Verletzung vermeiden.

9

Diese Besonderheiten unterscheiden den Fall des Antragstellers zu seinen Gunsten wesentlich vom anderen, in denen der Notar oder Notarbewerber eine Nebenbeschäftigung wegen Vergütung, insbesondere eine gewerbliche Tätigkeit oder eine Stellung als Syndikusanwalt (vgl. dazu Seybold/Hornig a.a.O. § 8 Rdn. 27; § 29 Abs. 2 AVNot 1981) übernimmt. Die Besonderheiten schließen entsprechend der gesetzlichen Wertung nicht nur eine Gefährdung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Antragstellers als Notar aus. Seine Geschäftsführertätigkeit widerspricht auch im übrigen nicht den Belangen des Notaramtes. Soweit er ihretwegen einen Teil seiner Arbeitskraft nicht für die Ausübung des Notaramtes einsetzen kann, wird dieser Umstand durch das Mehr an einschlägigen Erfahrungen ausgeglichen, die er aufgrund der Arbeit bei der Notarkammer gewinnt. Dafür, daß die Geschäftsführerstellung Verstöße gegen die Pflicht zur persönlichen Amtsausübung oder eine unzulässige Werbung für die Amtstätigkeit des Antragstellers als Notar zur Folge haben könnte, fehlt es an Anhaltspunkten. Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts ist insbesondere kein Raum für die Annahme, daß der Antragsteller wegen der Geschäftsführertätigkeit zeitlich nicht in der Lage wäre, als Notar tätig zu werden.

10

Die Ansicht des Senats steht im Einklang mit einer Stellungnahme vom 25. Februar 1985, die der Geschäftsführer der Bundesnotarkammer gegenüber dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Celle abgegeben hat. Darin heißt es: In den Notarkammern sei eine Kombination von Geschäftsführertätigkeit und Notarberuf traditionell nicht ausgeschlossen, sondern sogar erwünscht. Nur ein Berufskollege könne die berufliche Erfahrung gewinnen, die bei der Geschäftsführung einer großen Notarkammer für die Beurteilung von Fachfragen erforderlich sei. In den Kammern des Nurnotariats sei es deshalb üblich, die Geschäftsführer aus dem Kreise der Notarassessoren zu bestellen, dies sogar in der Regel ohne Beurlaubung durch die Landesjustizverwaltung. Die Geschäftsführertätigkeit werde als Teil der berufsspezifischen Tätigkeit betrachtet. Im Anwaltsnotariat komme hinzu, daß der Geschäftsführer bei größeren Kammern regelmäßig zugleich Rechtsanwalt sei; auch in dieser Eigenschaft werde eine berufstypische Ergänzung des Hauptberufs als Rechtsanwalt angenommen. Im Sinne dieser Kombination werde sicher unabhängig vom Umfang der Geschäftsführertätigkeit nicht von einem Hindernis mangels Hauptberuflichkeit der Tätigkeit als Anwaltsnotar ausgegangen werden können. Regelmäßig sei der Teil der notariellen Tätigkeit bei Anwaltsnotaren ohnehin nicht der überwiegende.

11

Aus dem Erfordernis der Unabhängigkeit (des Notars) seien ebenfalls keine Bedenken herzuleiten. Dabei gehe es nämlich darum, die Gefahr der Interessenkollision aufgrund eines ständigen Beschäftigungsverhältnisses zu vermeiden sowie eine Amtsführung sicher zu stellen, die in der Amtsausübung und büroorganisatorischen Abwicklung von Dritteinflüssen frei sei. Die Tätigkeit des Notarkammergeschäftsführers schaffe insoweit sicher keine Gefahren. Sie schärfe im Gegenteil das berufsrechtliche und standespolitische Bewußtsein des Amtsinhabers und stelle sicher, daß die Kollegenschaft, in deren Interesse er die Geschäfte führe, die Eigenverantwortlichkeit in der Tätigkeit als Notar respektiere.

12

c)

In der Rechtsprechung ist ein Fall, der dem vorliegenden entspricht, bisher - soweit ersichtlich - noch nicht entschieden worden. Die im Schrifttum vertretenen Auffassungen stimmen im Ergebnis mit der des Senats überein (vgl. Seybold/Hornig a.a.O. § 8 Rdn. 18, § 68 Rdn. 10; Arndt BNotO 2. Aufl. § 69 II 4).

13

Nach Abschnitt C II Nr. 3 Abs. 2 der AV des Reichsjustizministers vom 14. Juni 1937 über Angelegenheiten der Notare (DJ S. 914) waren bei einem Notaranwalt oder Anwaltsnotar Nebenbeschäftigungen gegen Vergütung, die der Ausübung des Anwaltsberufs dienen, nicht genehmigungspflichtig. Nach Seybold/Hornig (RNotO § 9 IV 4) besagte die Bestimmung, daß Tätigkeiten, die zur Ausübung des Anwaltsberufs gehören, bei den bezeichneten Notaren nicht unter § 9 RNotO fielen, der dem § 8 BNotO entspricht.

14

3.

Nach allem ist die sofortige Beschwerde des Antragsgegners zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Geschäftswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 30.000,- DM festgesetzt.

Krohn
Gribbohm
Goydke
Dittmar
Lamers