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Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.12.1966, Az.: VI ZR 88/66

Voraussetzungen eines Anspruchs auf Schmerzensgeld; Ausgleichsfunktion und Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes; Bemessung eines Schmerzensgeldanspruchs; Berücksichtigung der Höhe und des Ausmaßes der Lebensbeeinträchtigung des Geschädigten bei der Bemessung des Schmerzensgeldanspruchs; Festsetzung der Höhe des Schmerzensgeldes nach freiem Ermessen; Berücksichtigung der Hinauszögerung der Schadensregulierung und einer dauernden Berufsunfähigkeit bei der Bemessung des Schmerzensgeldes

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
02.12.1966
Aktenzeichen
VI ZR 88/66
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1966, 12653
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Köln - 28.04.1966

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 2. Dezember 1966
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Bode, Dr. Hauß, Heinrich Meyer und Dr. Pfretzschner
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers und die Anschlußrevision der Beklagten gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 28. April 1966 werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens werden zu zwei Dritteln dem Kläger und zu einem Drittel der Beklagten auferlegt.

Tatbestand

1

Der Kläger nimmt die Beklagte als Alleinerbin nach ihrem inzwischen verstorbenen Ehemann, dem Staatsanwalt Dr. J. B., auf Schadensersatz aus einem Verkehrs Unfall in Anspruch, der sich am 27. Mai 1957 auf der Bundesstraße zwischen Be. und K. ereignet hat. Der Erblasser, der erheblich unter Alkoholeinfluß stand, überfuhr mit seinem Kraftwagen den damals 40-jährigen Kläger, der sein Motorrad steuerte. Der Kläger erlitt dabei schwere Verletzungen.

2

Unter den Parteien ist unstreitig, daß Dr. B. den Unfall allein verschuldet hat und die Beklagte als seihe Rechtsnachfolgerin dem Kläger zum Ersatz des gesamten Schadens verpflichtet ist. Über die Höhe des von ihr zu erstattenden materiellen und immateriellen Schadens besteht jedoch Streit.

3

Der Kläger hat mit der am 22. Dezember 1961 eingereichten Klage die Beklagte auf Zahlung eines Schmerzensgeldes von 50.000,- DM nebst Prozeßzinsen abzüglich bezahlter 15.000,- DM in Anspruch genommen. Er hat außerdem die Feststellung begehrt, daß die Beklagte verpflichtet sei, auch den künftigen, nicht vorhersehbaren immateriellen Schaden zu ersetzen.

4

Mit der am 9. September 1963 eingereichten und spätestens am 19. September 1963 zugestellten Klageerweiterung hat der Kläger seinen Vermögensschaden auf insgesamt 127.458,40 DM beziffert, worauf er bisher von der Allgemeinen Ortskrankenkasse, der Berufsgenossenschaft sowie der Haftpflichversicherung der Beklagten 76.196,72 DM erhalten hat. Letztere hat vor Klageerhebung in mehreren Teilbeträgen insgesamt 37.500 DM "auf den allgemeinen Schaden" und 8.310,- DM auf den Posten Baumehrkosten gezahlt. Nach Einbeziehung von 855,50 DM vorprozessualer Anwaltskosten hat der Kläger den nach seiner Auffassung noch offen stehenden Differenzbetrag von 52.117,18 DM nebst Zinsen sowie die Feststellung begehrt, daß die Beklagte verpflichtet sei, den ihm nach dem 30. Juni 1963 entstehenden materiellen Unfallschaden zu ersetzen.

5

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und entgegnet, durch ihre bisherigen Zahlungen sei der erstattungsfähige Schaden des Klägers voll abgegolten.

6

Das Landgericht hat durch Teilurteil dem Kläger ein weiteres Schmerzensgeld von 25.000,- DM nebst Zinsen über die gezahlten 15.000,- DM hinaus zugesprochen und den weitergehenden Schmerzensgeldanspruch abgewiesen. Es hat ferner festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger "für alle nicht vorhergesehenen immateriellen Schäden" eine billige Entschädigung in Geld zu leisten. Auf den geltend gemachten materiellen Schaden hat es dem Kläger einen Teilbetrag von 6.265,- DM nebst Zinsen zugesprochen. Hierbei handelt es sich um die Summe der Schadenersatzposten, die im ersten Rechtszug durch zwei Teilvergleiche der Höhe nach geklärt worden sind. Endlich hat das Landgericht den Kläger mit einem Betrage von 5.349,64 DM (4.200,- DM Haushaltsbeihilfe und 1.149,64 DM Erstattung von Krankenkassenbeiträgen) abgewiesen.

7

Die Beklagte hat im zweiten Rechtszug auf das verlangte Schmerzensgeld weitere 10.000,- DM gezahlt.

8

Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Beklagten das Schmerzensgeld auf 30.000,- DM nebst Zinsen festgesetzt und den Kläger mit dem weiteren Schmerzensgeldanspruch abgewiesen. Es hat festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger für allen weiteren künftigen nicht vorhersehbaren immateriellen Schaden eine billige Entschädigung in Geld zu leisten. Außerdem hat es das angefochtene Urteil aufgehoben, soweit die Beklagte zur Zahlung von 6.265,- DM nebst Zinsen verurteilt worden ist.

9

Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen, soweit der Kläger mit einem Betrage von 5.349,64 DM abgewiesen worden ist.

10

Im übrigen hat es die Berufungen zurückgewiesen.

11

Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Antrag auf Zubilligung eines Schmerzensgeldes von 50.000,- DM abzüglich der geleisteten Zahlungen von insgesamt 25.000,- DM weiter, desgleichen den mit der Berufung gestellten Hilfsantrag auf Zahlung einer in das Ermessen des Gerichts gestellten Schmerzensgeldrente neben einem Schmerzensgeldbetrag von 40.000,- DM.

12

Die Beklagte erstrebt mit der Anschlußrevision die Herabsetzung des Schmerzensgeldes auf die von ihr gezahlten 25.000,- DM sowie die Abweisung des Antrags auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz künftigen immateriellen Schadens.

13

Beide Parteien bitten um Zurückweisung des Rechtsmittels der Gegenseite.

Entscheidungsgründe

14

I.

Das Berufungsgericht hat das dem Kläger zustehende Schmerzensgeld auf 30.000,- DM bemessen. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision wie der Anschlußrevision können keinen Erfolg haben.

15

In Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Entscheidung des Großen Senats für Zivilsachen BGHZ 18, 149 geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Anspruch auf Schmerzensgeld ein Anspruch eigener Art ist, dem eine Ausgleichs- und eine Genugtuungsfunktion innewohnt, daß bei der Bemessung in erster Linie Höhe und Ausmaß der Lebensbeeinträchtigung des Geschädigten, insbesondere Größe, Heftigkeit und Dauer seiner Leiden und Schmerzen, daneben aber auch die besonderen Umstände des konkreten Falles (Entstehung des Unfalls, Ausmaß des Verschuldens des Schädigers) zu berücksichtigen sind.

16

1.

Die Revision verkennt nicht, daß die Bemessung des Schmerzensgeldes durch den Tatrichter nur darauf nachprüfbar ist, ob sie auf einem Rechtsirrtum beruht. Unter Hinweis auf die Entscheidung BGHZ 6, 62 bemängelt sie jedoch, das angefochtene Urteil lasse jede Darlegung der tatsächlichen Grundlagen seiner Schätzung vermissen, durch die dem Revisionsgericht die Prüfung ermöglicht werden könnte, ob das Urteil auf einer Verkennung der für die Bemessung des Schmerzensgeldes rechtlich entscheidenden Gesichtspunkte beruht.

17

Die Rüge ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hebt hervor, es habe Höhe und Ausmaß der Lebensbeeinträchtigung des Klägers, insbesondere Größe, Heftigkeit und Dauer seiner Leiden und Schmerzen berücksichtigt. Es führt aus, das Landgericht habe die für die Festsetzung der Höhe der Entschädigung maßgeblichen Gesichtspunkte im wesentlichen beachtet. Sodann erörtert es mehrere Punkte (chronische Gastritis, ständige Kopfschmerzen, Schaden an zwei Schneidezähnen), in denen es der - dem Kläger ungünstigen - tatsächlichen Würdigung des Landgerichts nicht folgen zu können glaubt: Den vom Landgericht als Ursache für die Gastritis und die Kopfschmerzen angenommenen Arzneimittelmissbrauch hält es nicht für erwiesen und beanstandet, daß das Landgericht die Unfallbedingtheit der Zahnschäden ohne Anhörung eines Sachverständigen verneint hat. Den Ausführungen kann unbedenklich entnommen werden, daß es im übrigen den tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts über Art und Ausmaß der Gesundheitsschäden und Beeinträchtigungen des Klägers gefolgt ist, die auf einer eingehenden und sorgfältigen Würdigung des Beweisergebnisses, insbesondere der zahlreichen, in den wesentlichen Punkten übereinstimmenden fachärztlichen Gutachten beruht. Das gilt umso mehr, als die schweren, für die Bemessung des Schmerzensgeldes ausschlaggebenden Gesundheitsschaden und Beeinträchtigungen des Klägers, insbesondere auch die Dauerschäden, wie sie das Landgericht festgestellt hat, zwischen den Parteien im wesentlichen unstreitig sind. Das Berufungsgericht konnte daher ohne Rechtsverstoß von einer ins einzelne gehenden Darstellung der Gesundheitsschäden des Klägers, die nur eine Wiederholung der fehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts hätte darstellen können, soweit es von diesen nicht abwich, Abstand nehmen.

18

Daran ändert entgegen der Meinung der Revision der Umstand nichts, daß das Berufungsgericht den Schmerzensgeldanspruch um ein Viertel niedriger bemessen hat als das Landgericht, obwohl es die tatsächlichen Grundlagen der Bemessung in den bereits angeführten Punkten für den Kläger günstiger beurteilt. Daß in dieser Bemessung ein Denkfehler läge, kann der Revision nicht zugegeben werden. Der Berufungsrichter hat die Höhe des Schmerzensgeldes nach seinem freien Ermessen festzusetzen und ist nicht - wie das Revisionsgericht - darauf beschränkt, die Festsetzung des Vorderrichters darauf zu prüfen, ob sie auf einem Rechtsirrtum beruht.

19

Zu Unrecht beanstandet die Revision unter Hinweis auf das Senatsurteil vom 8. Juli 1953 - VI ZR 36/52 - LM § 847 EGB Nr. 4, das Berufungsgericht habe das festgesetzte Schmerzensgeld nicht erkennbar in angemessene Beziehung zu Art und Dauer der erlittenen Schmerzen gebracht. Das Berufungsgericht hat nicht nur Art und Dauer der erlittenen Schmerzen und Beeinträchtigungen, sondern auch die Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes sowie die für die Bemessung einer billigen Entschädigung bedeutsamen Umstände des konkreten Falles in Betracht gezogen und auf diesen Grundlagen die Höhe des Anspruchs festgesetzt. Für eine willkürliche Bemessung bieten seine Ausführungen keinen Anhalt.

20

Fehl geht endlich die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe mit unzureichender Begründung die Zuerkennung einer Schmerzensgeldrente abgelehnt; es sei insbesondere unter Verletzung des § 286 ZPO nicht auf die in der Schrift vom 11. März 1966 angeführten Gründe eingegangen. Das Berufungsgericht hat die begehrte Rente versagt, weil durch den zugesprochenen Kapitalbetrag von 30.000,- DM auch alle künftigen immateriellen Schäden abgefunden seien, soweit diese vorhersehbar seien. Diese Erwägung läßt keinen Rechtsirrtum erkennen. Wie der erkennende Senat im Anschluß an die Entscheidung BGHZ 18, 149 mehrfach ausgesprochen hat, engt das Gesetz den Richter bei der Bemessung des Schmerzensgeldes nach keiner Richtung hin ein und überläßt es ihm, nach seinen freien Ermessen im Rahmen des § 287 ZPO auch über die Form der Entschädigung - ob Kapital oder Rente oder beides nebeneinander - zu entscheiden (Urteile vom 11. Dezember 1956 - VI ZR 286/55 - LM § 847 EGB Nr. 10; vom 30. Mai 1958 - VI ZR 125/57 - VersR 1958, 530). In dem von der Revision angeführten Schriftsatz vom 11. März 1966 hat der Kläger lediglich in wertender Betrachtung die Gründe dargelegt, aus denen ihn der begehrte Kapitalbetrag von 50.000,- DM für sich allein noch nicht als eine billige Entschädigung und daher eine zusätzliche Rente als angemessen erscheint. Mit diesen Ausführungen brauchte sich das Berufungsgericht nicht im einzelnen auseinander zu setzen; es spricht nichts dafür, daß es sie bei der Bemessung des Schmerzensgeldes unbeachtet gelassen hätte, und es liegt kein Grund für die Annahme vor, das Berufungsgericht habe den Begriff der billigen Entschädigung i.S. des § 847 BGB verkannt.

21

2.

Die Anschlußrevision beanstandet zu Unrecht, daß das Berufungsgericht bei der Bemessung des Schmerzensgeldes die Hinauszögerung der Schadensregulierung und die dauernde Berufsunfähigkeit zugunsten des Klägers in die Waagschale geworfen hat. Wie der Senat in der Entscheidung vom 23. Juni 1963 - VI ZR 90/63 - VersR 1964, 1103 ausgesprochen hat, ist die Berücksichtigung der langen Zeit bis zur Leistung der Genugtuung keine sachfremde Erwägung. Gleiches gilt für die dauernde Berufsunfähigkeit, durch die der Kläger in seinem besten Mannesalter aus seiner vorgezeichneten Lebensbahn geworfen worden ist. Entgegen der Meinung der Anschlußrevision ist es für die Berücksichtigung der angeführten Umstände nicht erforderlich, daß sie sich beim Kläger als (neue) Störung seiner Gesundheit ausgewirkt haben. Es genügt, daß sie ihn seelisch beeinträchtigt haben und noch beeinträchtigen. Eine solche Beeinträchtigung halten die Vorinstanzen, gestützt auf das Gutachten von Prof. Dr. Ba. vom 19. März 1963 in einwandfreier tatsächlicher Würdigung für gegeben. Nach diesem Gutachten besteht beim Kläger ein ausgesprochen depressiver Verstimmungszustand, der eindeutig durch die schwere Behinderung durch Unfallfolgen in zahlreichen Lebensbereichen und die jahrelang anhaltenden Schmerzen bedingt und psychologisch durchaus verständlich ist.

22

Die weiteren Rügen der Anschlußrevision gegen die Bemessung des Schmerzensgeldes bewegen sich im wesentlichen auf dem der Revision verschlossenen Gebiet der tatrichterlichen Würdigung. Im einzelnen ist folgendes zu sagen:

23

a)

Daß das Berufungsgericht einen Arzneimittelmißbrauch nicht für erwiesen hält, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Nach dem internistischen Gutachten von Prof. Dr. O. vom 1. August 1963 hat der Kläger angegeben, er müsse wegen der anhaltenden Schmerzen bis zu 6 Tabletten Dolviran täglich einnehmen. Das Ergänzungsgutachten der Universitäts-Nervenklinik vom 25. September 1964 erblickt hierin ohne nähere Begründung einen Arzneimittelmißbrauch. Das internistische Gutachten vom 1. August 1963 führt dagegen aus, es könne nicht beurteilt werden, ob der beträchtliche Verbrauch von Dolviran tatsächlich notwendig sei.

24

Im übrigen müßten auch Gesundheitsschaden, die durch eine medizinisch nicht gebotene Einnahme von Schmerztabletten hervorgerufen worden sind, als adäquate Unfallfolge angesehen werden, weil jedenfalls der Gebrauch der Tabletten auf die durch den Unfall hervorgerufenen anhaltenden Schmerzen zurückzuführen wäre. Das Ergänzungsgutachten vom 25. September 1964 sagt hierzu, wie vielfach bei solchen Entwicklungen, sei es auch hier zum Arzneimittelmißbrauch gekommen. Für einen schuldhaften Mißbrauch, der allein zu Lasten des Klägers berücksichtigt werden könnte, geben die Gutachten nichts her.

25

b)

Das Berufungsgericht hat unter Hinweis auf die ihm glaubhaft erscheinenden Angaben des Klägers bei seiner Parteivernehmung im ersten Rechtszug die Feststellung des Landgerichts gebilligt, daß der Kläger durch die Unfallverletzungen in seiner Beiwohnungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt worden sei. Diese Würdigung überschreitet nicht den Rahmen des dem Tatrichter durch § 287 ZPO eingeräumten freien Ermessens. Sie wird, wie bereits das Landgericht zutreffend dargelegt hat, durch das Ergänzungsgutachten vom 25. September 1964 gestützt, das die inhaltlich gleichen Angaben des Klägers zu diesem Punkte als glaubhaft ansieht.

26

Mit den weiteren von der Anschlußrevision angedeuteten Einwänden der Beklagten gegen die Würdigung des Landgerichts im Rahmen des § 287 ZPO, die sämtlich ungerechtfertigt sind, brauchte sich das Berufungsgericht nicht im einzelnen auseinanderzusetzen (BGHZ 3, 162, 175) [BGH 27.09.1951 - IV ZR 155/50].

27

II.

Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht dem Antrag auf Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für künftige immaterielle Schäden stattgegeben. Das rechtliche Interesse an der alsbaldigen Feststellung setzt voraus, daß eine nicht eben entfernt liegende Möglichkeit künftiger Verwirklichung der Schadensersatzpflicht durch Auftreten weiterer, bisher noch nicht erkennbarer und voraussehbarer Leiden besteht (vergl. BGH Urteil vom 7. April 1952; - III ZR 194/51 - LM § 256 ZPO Nr. 7). Eine solche Möglichkeit hat das Berufungsgericht im Hinblick auf die schweren Verletzungen und Dauerschäden des Klägers rechtsirrtumsfrei bejaht. Zutreffend hat es erwogen, dem Kläger müsse für den Fall der Verwirklichung dieser Möglichkeit die spätere Geltendmachung von Ersatzansprüchen offengehalten werden, weil die festgesetzte Entschädigung nur einen Ausgleich für die Schäden darstelle, die bis zum Schluß der letzten Tatsachenverhandlung vorhersehbar gewesen seien. Der Anschlußrevision kann nicht zugegeben werden, daß irgendwelche andere Gesundheitsschäden als die jetzt bestehenden nicht eintreten können.

28

Nach alledem sind die Rechtsmittel beider Parteien unbegründet. Sie waren daher mit der Kostenfolge aus §§ 97, 92 ZPO zurückzuweisen.

Hanebeck
Dr. Bode
Dr. Hauß
Meyer
Dr. Pfretzschner