Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.07.1953, Az.: VI ZR 36/52
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.07.1953
- Aktenzeichen
- VI ZR 36/52
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1953, 12025
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Köln - 02.11.1951
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- DB 1953, 713 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1953, 1428 (amtl. Leitsatz)
Prozessführer
des Metzgermeisters Karl S. in K., W.gasse ...,
Prozessgegner
den Alfred S. in L.-I., S.strasse ...
Amtlicher Leitsatz
Die das Bauen ohne baupolizeiliche Genehmigung unter Strafe stellende Vorschrift des § 367 Abs. 1 Ziff 15 StGB ist ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB. Zu den geschützten Personen gehören auch die Bauarbeiter.
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8. Juli 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Meiß und der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Hanebeck, Dr. Bode und Dr. Hauß
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 2. November 1951 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Im Frühjahr 1949 beauftragte der Beklagte den zur Zeit unauffindbaren Maurerpolier T. mit dem Wiederaufbau seines zerstörten Wohn- und Geschäftshauses in K.. T., der als selbständiger Bauunternehmer nicht tätig werden konnte, stand in einer Arbeitsgemeinschaft mit dem Maurermeister H.. Als bauleitender Architekt wurde im Einverständnis mit dem Kläger der damals 26-jährige Techniker F. bestellt, der keine ausreichende Ausbildung durchgemacht hatte. Am 29. März 1949 beantragten der Beklagte als Bauherr und F. als "Bauleiter" und "Planverfertiger" die baupolizeiliche Genehmigung. Dem Antrag waren von F. angefertigte Bauzeichnungen beigefügt. Ohne die Baugenehmigung abzuwarten, wurde mit den Bauarbeiten begonnen. Als der städtische Baukontrolleur N. dies feststellte, forderte er den Beklagten auf, die Bauarbeiten einzustellen. Dieser kam der Aufforderung nicht nach und erhielt darauf eine entsprechende schriftliche Aufforderung des Bauaufsichts- und Baulenkungsamtes, die mit der Androhung eines Zwangsgeldes verbunden war. Der Beklagte ließ weiterbauen, obwohl das Zwangsgeld festgesetzt wurde. Auch zwei weitere Einstellungsverfügungen und Zwangsgeldfestsetzungen ließ er unbeachtet. Ein von ihm am 4. Juni 1949 an das Bauaufsichtsamt gerichteter Antrag auf Absetzung des Zwangsgeldes wurde am 13. Juni 1949 abgelehnt. Am 14. Juni 1949 stürzte die völlig unfachgemäß errichtete Eisenbetondecke des dritten Obergeschosses ein und riß die Decken des ersten und zweiten Obergeschosses mit sich. Bei dem Einsturz wurden vier Bauarbeiter, darunter der Kläger, erheblich verletzt.
Der Kläger, der eine Hirnquetschung erlitt, leidet seitdem an Gangstörungen und einer traumatischen Gehirnleistungsschwäche; er ist arbeitsunfähig.
Der Kläger hat den Bautechniker F. und den Beklagten für die Uhfallfolgen verantwortlich gemacht. Dem Beklagten hat er vorgeworfen, er habe, um Kosten zu sparen, eine unzuverlässige Baufirma und einen ungeeigneten Bauleiter bestellt. Er habe sodann dadurch, daß er ohne Baugenehmigung gebaut habe, eine baupolizeiliche Kontrolle der Baudurchführung verhindert. So sei es möglich gewesen, daß die Betondecken ohne statische Berechnungen angelegt worden seien. Der Kläger hat Zahlung des Verdienstentganges für ein Jahr in Höhe von 2.000 DM und ein angemessenes Schmerzensgeld verlangt. Ferner hat er um die Feststellung gebeten, daß F. und der Beklagte ihm allen weiteren Schaden zu ersetzen hätten.
Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Er hat vorgetragen, er habe vor Vergebung der Bauarbeiten festgestellt, daß T. schon mehrere Bauten durchgeführt habe. Von der unzureichenden Ausbildung des F. habe er keine Kenntnis gehabt. F. sei bei mehreren Bauten als bauleitender Architekt tätig gewesen. Die Stillegungsverfügungen und Zwangsgeldfestsetzungen des Bauaufsichtsamtes habe er nicht beachtet, weil ihm der beim Bauaufsichtsamt tätige Dipl. Ingenieur P. gesagt habe, er solle weiterbauen, die Einstellungsverfügungen seien blosse Formsache. Der Deckeneinsturz sei nicht auf das Fehlen der Baugenehmigung zurückzuführen, da das Bauaufsichtsamt die Genehmigung ohne Kontrolle der Deckenkonstruktion erteilt habe. Zudem sei damals in K. allgemein ohne Baugenehmigung gebaut worden.
Der Beklagte hat sich sodann auf ein mitwirkendes Verschulden des Klägers berufen, dem die unfachgemäße Ausführung der Betondecke bekannt gewesen sei.
Das Landgericht hat den Antrag auf Verdienstausfall dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, F. und den Beklagten zur Zahlung von 2.000 DM Schmerzensgeld verurteilt und die beantragte Feststellung getroffen. Das Urteil gegen F. ist rechtskräftig geworden. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Beklagte den Antrag auf Klageabweisung weiter. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
1.
Das Landgericht leitet die Schadensersatzpflicht des Beklagten daraus her, daß dieser den Bau ohne die erforderliche polizeiliche Genehmigung ausgeführt und damit gegen den § 367 Abs. 1 Nr. 15 StGB, ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, verstossen habe. Mit Recht hat das Berufungsgericht, der Rechtsprechung des Reichsgerichts (BGB RGRKomm 9. Aufl. Anm. 14 Ziff III b zu § 823) folgend, die Vorschrift des § 367 Abs. 1 Nr. 15 StGB als Schutzgesetz angesehen. Die Prüfung der Baugesuche durch die Baupolizei soll gerade dazu dienen, daß bei der Errichtung von Bauwerken die anerkannten Sicherheitsvorschriften befolgt werden und daß eine Gefährdung der Allgemeinheit oder einzelner Personen durch das Bauwerk nach Möglichkeit ausgeschaltet wird (Heine: Die preussischen Baupolizeigesetze 1928 S. 17; vgl. auch BGHZ 8, 97 [104]). Auch insoweit ist den Ausführungen des Berufungsurteils zuzustimmen, daß der Kläger als Bauarbeiter zu dem Kreis der Personen gehört, deren Schutz die Strafvorschrift bezweckt.
2.
Die Revision wendet sich dagegen, daß das Berufungsgericht dem Beklagten einen schuldhaften Verstoß gegen die Vorschrift des § 367 Abs. 1 Ziff 15 StGB zur Last gelegt hat und rügt, daß dem Beweisantrag auf Vernehmung des Bauingenieurs P. vom Bauaufsichtsamt der Stadt K. nicht entsprochen sei, der dem Beklagten wiederholt erklärt habe, die Einstellungsverfügungen seien blosse Formsache, die Genehmigung werde in wenigen Tagen erteilt, er solle ruhig weiterbauen. Das Berufungsgericht führt hierzu aus, der Beklagte habe aus den schriftlichen Verfügungen des Bauaufsichtsamtes ohne weiteres erkennen müssen, daß der allein maßgebliche Wille des Bauaufsichtsamtes selbst auf Einhaltung der baupolizeilichen Vorschriften gegangen sei. Abweichende mündliche Äusserungen des Paffrath hätten daher nur einen privaten und unverbindlichen Charakter haben können. Daß der Beklagte gewusst habe, es sei eine schriftliche Baugenehmigung vor Beginn der Bauarbeiten erforderlich, ergebe sich schon daraus, daß er um Erteilung der Genehmigung nachgesucht und im Schreiben vom 4. Juni 1949 an das Bauaufsichtsamt geschrieben habe: "Es steht ja fest, daß man, ohne einen Bauschein auf der Baustelle zu haben, nicht mit dem Bauwerk beginnen darf". Den Ausführungen des Berufungsgerichts ist zuzustimmen. Deutlicher konnte der Wille des Bauaufsichtsamtes auf Einhaltung der baupolizeilichen Vorschriften, insbesondere des Genehmigungsverfahrens, kaum zum Ausdruck gebracht werden, als es durch die wiederholten Stillegungsverfügungen und Zwangsgeldfestsetzungen geschehen ist. Wenn P. dem Beklagten erklärt hat, er solle sich um diese Verfügungen nicht kümmern, so handelte er auch für den Beklagten ersichtlich den Aufgaben seiner Behörde und den gesetzlichen Vorschriften zuwider. Solange die Verfügungen der Behörde nicht zurückgenommen oder auf ein Rechtsmittel aufgehoben waren, hatte sich der Beklagte an sie zu halten. Daß er selbst dieses Bewußtsein hatte, ist vom Berufungsgericht zutreffend auf Grund seines Schreibens vom 4. Juni 1949 festgestellt worden. Eine Vernehmung des P. würde höchstens ergeben, daß ein pflichtvergessener Beamter das strafbare Handeln des Beklagten gefördert hätte. Für die Entscheidung kam es auf diese Vernehmung umso weniger an, als auch P. nach dem Vortrag des Beklagten nicht erklärt hat, die Genehmigung sei erteilt, sondern nur, sie werde erteilt. Lag der beantragte Bauschein nicht vor, war beim Beklagten ein Zweifel nicht möglich, daß er ohne Genehmigung und entgegen dem Willen der mit den Aufgaben der Baupolizei betrauten Behörden handelte. Unerheblich ist auch, ob in K. in der damaligen Zeit in grösserem Umfange ohne baupolizeiliche Genehmigung gebaut worden ist. Wenn das zutrifft, so geschah es gegen die klare Vorschrift der für K. maßgeblichen Bauordnung, die auch nach dem Vortrag des Beklagten nie aufgehoben worden ist. Daß die zuständige Behörde auf Einhaltung der Genehmigungsvorschrift bestand, ersah der Beklagte aus den eindeutigen Verfügungen. Die Notwendigkeit weiterer Aufklärungen zu diesem Punkte ist entgegen der Ansicht der Revision nicht ersichtlich. Insbesondere kommt es nicht darauf an, ob wiederholt Beamte der Baupolizei auf der Baustelle waren. Welche Folgerungen aus solchen Besuchen gezogen wurden, war dem Beklagten aus den ihm zugestellten Verfügungen ersichtlich. Nach allem hat das Berufungsgericht zutreffend einen vorsätzlichen Verstoß des Beklagten gegen die Vorschrift des § 367 Abs. 1 Ziff 15 StGB festgestellt. Auf die neuere Rechtsprechung über die Erheblichkeit eines Verbotsirrtums einzugehen, bestand keine Veranlassung, weil ein Verbotsirrtum nach den Feststellungen des Berufungsgerichts beim Beklagten nicht vorgelegen hat.
3.
Bei der Prüfung der Ursächlichkeit zwischen der Verletzung des Schutzgesetzes und dem Unfall ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Prüfung der Bauunterlagen durch die Baupolizei gerade erforderlich sei, um Mängel und Fehler der Planung so rechtzeitig zu beheben, daß sie sich nicht für andere schädigend auswirken könnten. Aus diesem Grunde finde eine Kontrolle durch Fachkräfte statt, die bei einem Normalverlauf einen Schadenseintritt ausschlösse. So würde hier der Statiker des Bauaufsichtsamtes das Gießen der Eisenbetondecke überwacht haben. Aber selbst wenn möglicherweise der Schaden auch bei Befolgung des Schutzgesetzes eingetreten wäre, würde hierdurch der ursächliche Zusammenhang noch nicht ausgeschlossen; es sei unerheblich, daß das Schutzgesetz keinen völligen Schutz gegen das Schadensereignis biete.
Die Revision rügt, daß das Berufungsgericht an Stelle einer nachgewiesenen Ursächlichkeit eine bloß mögliche Ursächlichkeit zur Bejahung der Schadenshaftung genügen lasse. Der Beklagte werde damit für Folgen verantwortlich gemacht, die auch bei Befolgung des Schutzgesetzes hätten eintreten können. Wie aus den Bauakten des Bauaufsichtsamtes hervorgehe, sei der Bauschein am Tage des Unglücks bereits unterschrieben gewesen, nachdem die allein noch fehlende Zustimmung des Stadtveterinärs zu dem Projekt eingegangen sei.
Die Ausfertigung des Bauscheins sei nur noch nicht in Maschinenschrift übertragen gewesen. Der fehlende Bauschein sei also für den Zusammenbruch der Betondecke nicht ursächlich gewesen, da eine Prüfung der statischen Unterlagen der Deckenkonstruktion auch bei Erteilung des Bauscheins nicht erfolgt wäre. Das Berufungsgericht habe sich bei der Prüfung des ursächlichen Zusammenhangs vor allem mit dem in der Strafsache erstatteten Gutachten des Sachverständigen Gronack auseinandersetzen müssen, der die Ansicht vertreten habe, das Schadensereignis würde auch bei Vorhandensein des Bauscheins eingetreten sein.
Der Revision ist allerdings zuzustimmen, daß die Feststellung einer Wahrscheinlichkeit eines ursächlichen Zusammenhangs nicht die richterliche Feststellung des Ursachenzusammenhangs selbst ersetzen kann. Eine solche Wahrscheinlichkeit kommt vielmehr nur als Grundlage der richterlichen Überzeugung in Betracht, daß ein bestimmter Erfolg auf ein bestimmtes Handeln oder Unterlassen zurückgeht (RGZ 95, 249). Auch bei Verletzung eines Schutzgesetzes ist die richterliche Feststellung des ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem Verletzungstatbestand und dem eingetretenen Erfolg erforderlich (RG DRZ 1926 Nr. 1021). Für diese Feststellung ist aber die den Richter in seiner Beweiswürdigung freier stellende Vorschrift des § 287 ZPO maßgebend (BGHZ 7, 198 [203] mit Nachw), die gerade dann von besonderer Bedeutung ist, wenn über den ursächlichen Zusammenhang zwischen einer rechtswidrigen Unterlassung und einem Schadensereignis zu befinden ist. Hier ergibt sich aus der Natur der Sache, daß der Richter, der den Verlauf eines tatsächlich nicht existent gewordenen (hypothetischen) Ursachenzusammenhangs würdigen soll, bei der Bildung seiner Überzeugung weitgehend auf die Erfahrung des Lebens angewiesen ist. Bei typischen Geschehensabläufen werden ihm die Regeln über den sogenannten Anscheinsbeweis die Feststellung erleichtern. Jedenfalls folgt aus der bloßen Möglichkeit, daß der Schaden auch bei Befolgung des Schutzgesetzes eingetreten wäre, daß also das Schutzgesetz im konkreten Fall den Schutzzweck nicht erreicht hätte, noch nicht, daß dem Richter eine Bejahung des ursächlichen Zusammenhangs verwehrt ist (RG JW 1904, 407 [408]; RGZ 81, 130 [133]; RGRecht 1919 Nr. 1092; RG JW 1934, 354). Der Richter hat im Rahmen des § 287 ZPO eine solche oft nur theoretische Möglichkeit unter Berücksichtigung der Lebenserfahrung und aller besonderen Umstände frei zu würdigen und alsdann zu entscheiden, ob sie seine Überzeugung von der Ursächlichkeit der Unterlassung für den Schadenseintritt beeinflussen kann. Soweit nicht besondere Anhaltspunkte für das Gegenteil sprachen, konnte das Berufungsgericht davon ausgehen, daß die weitere Bearbeitung des Baugesuches bei dem Bauaufsichtsamt der Stadt Köln so gehandhabt wurde, wie es den maßgebenden Vorschriften der Bauordnung entsprach. So sind die Ausführungen des Berufungsgerichts über den "Normalverlauf der Dinge" im Zusammenhang zu verstehen; sie geben entgegen der Ansicht der Revision keinen Anhaltspunkt dafür, daß das Berufungsgericht die Rechtslage fehlerhaft gewürdigt hat. Wenn der Beklagte darauf hinweist, daß der Bauschein, wie er bereits vom Sachbearbeiter unterzeichnet beim Bauaufsichtsamt vorgelegen habe, ohne Kontrolle der statischen Berechnung der Deckenausführung erteilt worden wäre, so läßt er aus, daß dieser Bauschein ausdrücklich die Bestimmung enthält: "Die Baugenehmigung zur Ausführung der Deckenkonstruktion wird durch besonderen Nachtragsbauschein nach Prüfung der statischen Berechnungen erteilt werden". Ferner verlangte der Bauschein, daß der Beklagte den Beginn der Betonarbeiten mindestens 24 Stunden vorher dem Bauaufsichtsamt anzeigte. Der Beklagte würde also, wenn er den Eingang des Bauscheins abgewartet hätte, ersehen haben, daß für die Errichtung der Decken eine besondere Genehmigung notwendig war, die eine Einreichung und Prüfung der statischen unterlagen zur Voraussetzung hatte. Daß bei Einreichung der Unterlägen eine technische Überprüfung tatsächlich erfolgt wäre und daß sie die fehlerhafte Deckenerrichtung verhindert hätte, stellt das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Landgericht fest, dessen nähere Ausführungen zu diesem Punkt es sich offenbar zu eigen macht. Auch hier kommt es nicht darauf an, ob in der damaligen Zeit in K. häufig Eisenbetondecken ausgeführt worden sind, bevor die baupolizeiliche Genehmigung des Bauaufsichtsamtes vorlag. Entscheidend ist nicht, wie der Verlauf gewesen wäre, wenn der Beklagte der Auflage des Bauscheins und der Bauordnung zuwidergehandelt hätte, sondern allein, ob die Decke auch dann entgegen allen Regeln der Baukunst hätte errichtet werden können, wenn der Beklagte vorschriftsmässig verfahren wäre und nach Einreichung der statischen Unterlagen die Genehmigung des Bauaufsichtsamtes zur Errichtung der Betondecke abgewartet hätte. Das aber wird vom Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum verneint. Entgegen der Auffassung der Revision hatte das Berufungsgericht keinen Anlaß, sich mit dem in der Strafsache erstatteten Gutachten des Architekten Gronack auseinanderzusetzen; denn gerade Gronack hatte ausgeführt, daß Architekt und Bauunternehmer die Decke nicht eher hätten gießen dürfen, bis das Bauaufsichtsamt nach Prüfung der statischen Unterlagen die Betonierung freigegeben hätte.
Für die Ausschaltung der Prüfung des Bauaufsichtsamtes war aber der Beklagte verantwortlich, dem das Berufungsgericht mit Recht das Risiko und die Folgen seines strafbaren und eigenmächtigen Handelns aufgebürdet hat. Dabei kommt es, wie stets bei der Verletzung eines Schutzgesetzes, nicht darauf an, ob der Beklagte die konkreten Folgen seines Handelns voraussehen konnte (RGZ 66, 251 [253]; 145, 107 [116]; RG HRR 1935, 171). Es ist also entgegen der Ansicht der Revision unerheblich, welche Vorstellung sich der Beklagte im einzelnen über die Kontrolle der Baupolizei machte, insbesondere ob er wusste, daß die Baupolizei die statischen Berechnungen kontrollierte; ebenso kommt es nicht darauf an, ob der Beklagte den Einsturz der Decke voraussehen konnte.
4.
Ein für den Unfall ursächliches Mitverschulden des Klägers wird vom Berufungsgericht verneint. Dieses führt aus, der Kläger habe zwar hinsichtlich der Verankerung und der Spannweite der unter das Deckenfeld gezogenen Träger Bedenken gehabt. Die Bedenken des Klägers und anderer Arbeiter seien aber von Taute und Fittgen zurückgewiesen worden. Man habe vom Kläger, der erst seit kurzem im Maurerhandwerk tätig gewesen sei, nicht verlangen können, daß er sich ein zutreffendes Bild über die fachmännische Ausführung der Betondecken gemacht hätte, zumal ein sicheres Urteil nur auf Grund der statischen Berechnung möglich gewesen sei. Der Kläger habe sich mit den Erklärungen seines Arbeitgebers und des F. beruhigen können. Keinesfalls sei er verpflichtet gewesen, Bedenken unter Umgehung seines Arbeitgebers dem Beklagten als Bauherrn vorzutragen. Ein solches Verhalten, das bei einem Arbeiter ohne Fachkenntnisse völlig ungewöhnlich sei, würde für den Kläger die naheliegende Gefahr einer Entlassung bedeutet haben.
Diesen Ausführungen des Berufungsgerichts ist in allem zuzustimmen. Die Folgen der fehlerhaften Deckenausführung können auch nicht teilweise einem Arbeiter zu Last gelegt werden, der über keinerlei Fachkenntnisse verfügte und der zudem von seinen Berufskollegen hörte, daß die für die Baudurchführung verantwortlichen Personen die geäusserten Bedenken als unbegründet zurückgewiesen hatten. Entgegen der Ansicht der Revision läßt sich nicht feststellen, daß es der Kläger an der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hat fehlen lassen.
5.
Die Ausführungen des Berufungsurteils lassen auch im übrigen einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Die Revision des Beklagten war daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.