Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.05.1996, Az.: 4 StR 150/96
Opfer; Tötungsdelikt; Offene Auseinandersetzung; Arglosigkeit; Ende der Feindseligkeiten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.05.1996
- Aktenzeichen
- 4 StR 150/96
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 12359
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- NStZ-RR 1996, 322-323 (Volltext mit red. LS)
- StV 1998, 543-544
Amtlicher Leitsatz
Das Opfer eines Tötungsdelikts ist nicht arglos, wenn der Tat eine offene Auseinandersetzung mit von vornherein feindlichem Verhalten des Täters vorangegangen ist. Arglosigkeit kann jedoch wieder eintreten, wenn der Täter sich so verhält, daß daraus auf ein Ende der Feindseligkeiten geschlossen werden kann, und das Opfer daraufhin eine Haltung einnimmt, aus der sich ergibt, daß es keinen weiteren Angriff mehr befürchtet.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "versuchten Totschlags in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen sowie wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr in zwei Fällen" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und einem Monat verurteilt.
Gegen den Schuldspruch wegen versuchten Totschlags wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer Revision. Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung sachlichen Rechts und macht geltend, der Angeklagte hätte wegen versuchten Mordes verurteilt werden müssen, da er heimtückisch gehandelt habe. Das - vom Generalbundesanwalt vertretene - Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I. Der Verurteilung wegen versuchten Totschlags liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Zwischen dem Angeklagten und seiner geschiedenen Ehefrau sowie dem zur Tatzeit 19-jährigen gemeinsamen Sohn Wolfgang S., der bei der Mutter und deren neuem Lebensgefährten, Ulrich G., lebte, war es wiederholt zu Auseinandersetzungen gekommen. In deren Verlauf hatte der Angeklagte mehrfach angedroht, seine geschiedene Ehefrau und den Sohn zu erschießen. Diese nahmen die Drohungen auch deswegen ernst, weil sie wußten, daß der Angeklagte Waffen, unter anderem einen Revolver, besaß.
Zwei Tage vor der Tat erstattete Wolfgang S. bei der Polizei Anzeige gegen den Angeklagten, weil dieser ihm während eines Streits eine Ohrfeige versetzt hatte. Am Nachmittag des Tattages versuchte der Angeklagte in einem Telefongespräch vergeblich, seinen Sohn zur Rücknahme der Anzeige zu bewegen. Aufgrund dieses Anrufs befürchtete Wolfgang S. einen erneuten Streit mit seinem Vater. Er vereinbarte deshalb telefonisch mit seiner Mutter, daß diese die Polizei verständigen solle, wenn er um 18 Uhr noch nicht zu Hause sein sollte. Zusätzlich brachte er seinen Pkw auf einen anderen Parkplatz, um dadurch ein Zusammentreffen mit dem Angeklagten zu vermeiden.
Am frühen Abend fuhr der alkoholisierte Angeklagte an dem Wohnanwesen der Ehefrau und des Sohnes vorbei. Er entschloß sich, anzuhalten und auf die Rückkehr seines Sohnes zu warten. Im Fahrzeug führte er seinen mit sechs Patronen geladenen Revolver mit sich. Als Wolfgang S. gegen 18 Uhr nach Hause kam, stieg der Angeklagte aus seinem Fahrzeug. Den Revolver steckte er auf dem Rücken in den Hosenbund. Wolfgang S. und Ulrich G., der sich im Hof aufhielt, kamen dem Angeklagten entgegen und standen ihm schließlich im Abstand von ca. vier Metern gegenüber. Der Angeklagte wollte allein mit seinem Sohn sprechen. Er äußerte zu diesem, wenn er "Mut habe", solle er mit ihm über die Straße zu einem Parkplatz gehen, damit sie sich ungestört unterhalten könnten. Während des folgenden, einige Minuten dauernden Streitgesprächs hielt der Angeklagte seine linke Hand in der Hosentasche. G. forderte ihn mehrfach erfolglos auf, die Hand aus der Tasche zu nehmen, weil ihm dies bedrohlich erschien. Schließlich beendete G. das Gespräch, indem er S. aufforderte, mit ins Haus zu kommen.
Nachdem sich beide umgedreht hatten, zog der Angeklagte den Revolver aus dem Hosenbund, zielte aus einer Entfernung von fünf bis sechs Metern auf sie und gab in rascher Folge insgesamt sechs Schüsse ab. Dabei wollte er seine Opfer treffen und nahm billigend in Kauf, daß sie tödlich verletzt würden. S. und G. wurden jeweils mehrfach getroffen; die Verletzungen waren allerdings nicht lebensgefährlich.
II. Die Strafkammer hat die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Mordes (§§ 211 Abs. 2, 22 StGB) zu Recht abgelehnt. Der Angeklagte hat S. und G. nicht heimtückisch töten wollen.
1. Nach ständiger Rechtsprechung handelt heimtückisch, wer in feindlicher Willensrichtung die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewußt zur Tötung ausnutzt. Arglos ist, wer sich keines Angriffs seitens des Täters versieht. Der in der Heimtücke zum Ausdruck kommende höhere Unrechtsgehalt des Täterverhaltens liegt darin, daß der Mörder sein Opfer in einer infolge der Arglosigkeit hilflosen Lage überrascht und dadurch daran hindert, dem Anschlag auf sein Leben zu begegnen oder ihn wenigstens zu erschweren (BGHSt 32, 382, 384 [BGH 04.07.1984 - 3 StR 199/84]; 39, 353, 368, jeweils m.w.N.). Die Überraschung des Opfers entfällt, wenn es einen Angriff des Täters für möglich hält. Seine Arglosigkeit kann insbesondere dann beseitigt sein, wenn der Tat eine offene Auseinandersetzung mit von vornherein feindseligem Verhalten des Täters vorangegangen ist (BGHSt 20, 301, 302; 27, 322) [BGH 21.12.1977 - 2 StR 452/77]. Allerdings schließt ein bloßer der Tat vorausgehender Wortwechsel oder eine nur feindselige Atmosphäre Heimtücke nicht aus, wenn das Opfer hieraus noch nicht die Gefahr einer Tätlichkeit entnommen hat (Jähnke in LK StGB 10. Aufl. § 211 Rdn. 45). Erforderlich für die Beseitigung der Arglosigkeit ist auch bei einem vorhergehenden Streit, daß das Opfer mit einem tätlichen Angriff rechnet (BGHSt 33, 363 [BGH 13.11.1985 - 3 StR 273/85]).
2. a) Nach diesen Grundsätzen waren beide Tatopfer zum Zeitpunkt der streitigen Auseinandersetzung unmittelbar vor der Tat nach der Vorstellung des Angeklagten nicht arglos gegenüber einem möglichen Angriff. Das ergibt sich sowohl aus der Vorgeschichte der Auseinandersetzung als auch aus ihrem Verlauf selbst.
Dies gilt zunächst für Wolfgang S.: Bei den früheren Streitigkeiten handelte es sich keineswegs um bloß verbale Auseinandersetzungen, die keine Tätlichkeiten durch den Angeklagten befürchten ließen. Vielmehr war das Verhalten des Angeklagten von Aggressivität geprägt; mehrfach hatte er seinem Sohn damit gedroht, ihn zu erschießen. Diese Drohungen wurden - wie der Angeklagte wußte - von der Familie ernst genommen, zumal sie Kenntnis von der Waffe hatte. Erst zwei Tage vor der Tat war es zu einem tätlichen Angriff des Angeklagten gegen seinen Sohn gekommen.
Diese Vorgeschichte, die schließlich zur Tat hinführte, darf bei der Beurteilung der Arglosigkeit und der Kenntnis des Angeklagten hiervon nicht in der Weise außer Betracht bleiben, daß die Grundlage für diese Prüfung allein auf das Geschehen unmittelbar vor der Tat beschränkt bliebe; denn bei diesen vorausgehenden Streitigkeiten handelte es sich nicht um eine für beide Seiten abgeschlossene Auseinandersetzung, aus der das spätere Opfer keinerlei Gefahr mehr für sich befürchten mußte. Vielmehr wurde gerade der vorhergehende Geschehensablauf durch die letzte, feindselig geführte Auseinandersetzung unmittelbar vor der Tat fortgesetzt. Bei dieser traten die beiden Opfer nicht unmittelbar an den Angeklagten heran, sondern wahrten einen Abstand von vier Metern zu ihm. Mit der Aufforderung an seinen Sohn, wenn er Mut habe, solle er mit auf die andere Straßenseite kommen, drohte der Angeklagte sogar erkennbar Tätlichkeiten an. Auch Ulrich G. war aus der Sicht des Angeklagten aufgrund des feindselig geführten Gesprächs nicht arglos. Er hatte offenkundig Kenntnis von den vorherigen Drohungen des Angeklagten und war selbst an dem Streitgespräch beteiligt; seine Einmischung hatte sich der Angeklagte in aggressivem Ton verbeten. G. Aufforderung an den Angeklagten, die Hand aus der Tasche zu nehmen, weil ihm dies bedrohlich erschien, belegt, daß er befürchtete, der Angeklagte trage eine Waffe bei sich.
Ein Heimtückevorsatz des Angeklagten läßt sich unter diesen Umständen auch nicht damit begründen, daß er einen Revolver bei sich trug; denn die Arglosigkeit des Opfers entfällt schon dann, wenn es einen schweren Angriff auf seinen Körper befürchtet. Ist dies - wie hier - der Fall, so wird das Vorgehen des Täters nicht dadurch heimtückisch, daß dem Opfer die Intensität der Gefahr nicht bewußt wird und es sich nicht gerade eines Angriffs auch auf sein Leben versieht (BGHSt 20, 301, 302; 33, 363 [BGH 13.11.1985 - 3 StR 273/85]; BGH StV 1985, 235; NStZ 1991, 233, 234; BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 4 und 7; NStE Nr. 12 zu § 211 StGB).
b) Auch zu dem für die Beurteilung der Arglosigkeit maßgeblichen Zeitpunkt des Eintritts der Tat in das Versuchsstadium (BGHSt 19, 321, 322; 32, 382) [BGH 04.07.1984 - 3 StR 199/84]waren S. und G. nach der Vorstellung des Angeklagten nach wie vor nicht arglos. Allerdings kann Arglosigkeit auch bei unmittelbar vorausgegangener Auseinandersetzung wieder eintreten, wenn die Streitigkeit beendet ist. Das Opfer versieht sich, wenn es den Streit für beigelegt hält, keines tätlichen Angriffs mehr (BGHSt 28, 210, 211 [BGH 29.11.1978 - 2 StR 504/78]; 39, 353, 367; BGH NJW 1980, 792). Anzeichen für die Beendigung des Streits kann sein, daß es dem Täter den Rücken zuwendet. Die Beendigung einer Auseinandersetzung, bei der das Opfer zunächst mit einem Angriff rechnete, kann aber nur dann angenommen werden, wenn der Täter sich so verhält, daß daraus auf ein Ende der Feindseligkeiten geschlossen werden kann, und das Opfer daraufhin eine Haltung einnimmt, aus der sich ergibt, daß es keinen weiteren Angriff mehr befürchtet (Meyer JR 1979, 441, 443; Rengier MDR 1980, 1, 4). Hier war die Situation jedoch anders: Die Auseinandersetzung war nämlich auch in dem Moment noch nicht beendet, als S. und G. sich von dem Angeklagten abwandten, um ins Haus zu gehen. G. und S. taten dies, um den Streit zu beenden und sich vom Angeklagten zu entfernen, wobei G. noch ein "mulmiges Gefühl" hatte. Das nach wie vor feindselige Verhalten des Angeklagten hatte keinerlei Anlaß zu der Annahme gegeben, daß der Streit für ihn beendet sei. Aus dem Abwenden konnte der Angeklagte daher nicht schließen, daß S. und G. keinen Angriff mehr erwarteten.
III. Auch im übrigen hält das Urteil der auf die Sachrüge hin veranlaßten umfassenden rechtlichen Nachprüfung stand:
Insbesondere hat die Strafkammer das Verhältnis zwischen den versuchten Tötungshandlungen zutreffend als natürliche Handlungseinheit beurteilt: Zwar sind höchstpersönliche Rechtsgüter verschiedener Personen, insbesondere das Leben von Menschen, einer additiven Betrachtungsweise, wie sie der natürlichen Handlungseinheit zugrunde liegt, nur ausnahmsweise zugänglich. Greift daher der Täter einzelne Menschen nacheinander an, so besteht grundsätzlich selbst bei einheitlichem Tatentschluß kein Anlaß, diese Vorgänge rechtlich als eine Tat zusammenzufassen. Etwas anderes kann aber dann gelten, wenn eine Aufspaltung in Einzeltaten wegen eines außergewöhnlich engen zeitlichen und situativen Zusammenhangs willkürlich und gekünstelt erschiene (BGHR StGB vor § 1/natürliche Handlungseinheit Entschluß, einheitlicher 9 m.w.N.). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier bei mehreren Schüssen auf zwei Personen innerhalb weniger Sekunden ohne jegliche zeitliche Zäsur vor.