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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 05.09.1973, Az.: 4 AZR 549/72

Gestaltungsmöglichkeit; Mißbräuchliche Verwendung; Vereitelung der tarifgerechten Entlohnung; Sachlicher Grund; Vorübergehende Tätigkeitsübertragung; Vertretungstätigkeit; Mitbestimmungspflichtige Maßnahme; Höherwertige Tätigkeit

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
05.09.1973
Aktenzeichen
4 AZR 549/72
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1973, 10020
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Bremen 08.09.1972 - 1 Sa 47/72

Fundstellen

  • EzA §§ 22
  • PersV 1974, 156

Amtlicher Leitsatz

1. Der Arbeitgeber darf die Gestaltungsmöglichkeit des BAT § 24, die nach dem Willen der Tarifvertragsparteien die Ausnahme bildet, nicht mißbräuchlich verwenden und dadurch die tarifgerechte Entlohnung nach BAT §§ 22, 23 vereiteln.

2. BAT § 24 setzt einen sachlichen Grund voraus, der für die nur vorübergehende Tätigkeitsübertragung spricht.

3. Hat der Angestellte ständig zu vertreten, so gehört die Vertretungstätigkeit zu der vertraglich auszuübenden Tätigkeit. Sie ist bei der Eingruppierung des Angestellten zu berücksichtigen, wenn zusammen bewertet werden muß.

4. In der Übertragung einer tariflich höher zu bewertenden und nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit liegt immer eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme des Arbeitgebers nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz.

5. Ist dem Angestellten eine Tätigkeit durch den Arbeitgeber zugewiesen worden, die gegenüber der bisherigen faktisch zwar höherwertig ist, aber den Tarifanspruch auf Höhergruppierung nicht auslösen kann, weil die entsprechende Maßnahme des Arbeitgebers wegen fehlender Mitbestimmung des Personalrats unwirksam und deshalb die vertraglich auszuübende Tätigkeit die bisherige geblieben ist, dann steht dem Angestellten wegen faktisch höherwertiger Arbeitsleistung gleichwohl die höhere Vergütung für die höherwertige Arbeitsleistung zu (vgl Urteil des Senats 14.06.1972 4 AZR 315/71 = AP Nr 54 zu §§ 22, 23 BAT).