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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 14.06.1972, Az.: 4 AZR 315/71

Höhergruppierungsanspruch; Höherwertige Tätigkeit; Zuweisung auf Dauer; Klagebegehren; Vergütung nach bestimmter Vergütungsgruppe; Persönliche Zulage; Zustimmung des zuständigen Personalrats; Tarifautomatik; Mitbestimmungspflichtige Maßnahme; Mitbestimmungsverfahren; Schadenersatzanspruch

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
14.06.1972
Aktenzeichen
4 AZR 315/71
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1972, 10085
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BAGE 24, 307 - 318
  • DB 1972, 2488 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1972, 2103 (amtl. Leitsatz)
  • RiA 1972, 216

Amtlicher Leitsatz

1. Ein Höhergruppierungsanspruch (BAT § 23) besteht nicht, wenn der Angestellte im Vergleich zu seiner bisherigen zwar eine höherwertige Tätigkeit auszuüben hat, diese ihm aber nicht auf Dauer zugewiesen worden ist.

2. In einem Klagebegehren des Angestellten, es solle festgestellt werden, daß er nach einer bestimmten Vergütungsgruppe zu vergüten sei, kann nicht auch die Klage auf Feststellung der Verpflichtung des Arbeitgebers gesehen werden, eine persönliche Zulage nach BAT § 24 zu zahlen.

3. Für die Übertragung einer nicht nur vorübergehend auszuübenden, jedoch tariflich höher zu bewertenden Tätigkeit auf den Angestellten ist die Zustimmung des zuständigen Personalrats nach LPVG NW § 69 deswegen erforderlich, weil die nunmehr vertraglich auszuübende Tätigkeit kraft Tarifautomatik die Vergütung nach einer höheren Vergütungsgruppe des Bundes-Angestelltentarifvertrages als der bisherigen und damit eine Höhergruppierung sowohl im Sinne des Landespersonalvertretungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen als auch des Bundes-Angestelltentarifvertrages nach sich zieht.

4. In der Übertragung einer tariflich höher zu bewertenden und nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit liegt immer eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme des Arbeitgebers.

5. Ist dem Angestellten eine Tätigkeit durch den Arbeitgeber zugewiesen worden, die gegenüber der bisherigen faktisch zwar höherwertig ist, aber den Tarifanspruch auf Höhergruppierung nicht auslösen kann, weil die entsprechende Maßnahme des Arbeitgebers wegen fehlender Mitbestimmung des Personalrats unwirksam und deshalb die vertraglich auszuübende Tätigkeit die bisherige geblieben ist, dann steht dem Angestellten wegen faktisch höherwertiger Arbeitsleistung gleichwohl die höhere Vergütung für die Zeit der höherwertigen Arbeitsleistung zu .

6. Unterläßt es der Arbeitgeber schuldhaft (vorsätzlich oder fahrlässig) bei einer mitbestimmungspflichtigen Maßnahme den zuständigen Personalrat einzuschalten, um das Mitbestimmungsverfahren einzuleiten, so daß ein wirksamer Höhergruppierungsanspruch des Angestellten nicht entsteht, dann kann dem Angestellten ein Schadenersatzanspruch gegen den Arbeitgeber zustehen.