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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.04.1983, Az.: BVerwG 4 N 1/82

Anwendbarkeit des § 155b Abs. 1 S. 1 Nr. 8 Bundesbaugesetz (BBauG) auf Bebauungspläne; Verfassungsmäßigkeit einer rückwirkenden Heilung eines wegen Verstoßes gegen das Entwicklungsgebot ursprünglich nichtigen Bebauungsplans; Beeinträchtigung der Planungshoheit einer Gemeinde durch eine solche rückwirkende Heilung; Verhältnis eines Bebauungsplans zu einem Flächennutzungsplan

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
13.04.1983
Aktenzeichen
BVerwG 4 N 1/82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 11725
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 28.06.1982 - AZ: 20 XIV 78

Fundstellen

  • BRS 40, 56 - 58
  • BauR 1983, 431
  • BayVBl 1983, 663-664
  • ZMR 1984, 86
  • ZfBR 1983, 277-278

Amtlicher Leitsatz

Gegen die rückwirkende "Heilung" nach § 183 f II i. V. m. § 155 b I Satz 1 Nr. 8 BBauG von vor dem 1.8.1979 in Kraft getretenen Bebauungsplänen, bei deren Aufstellung gegen das Parallelverfahren dadurch verstoßen worden ist, daß die Bekanntmachung vor der des Flächennutzungsplanes erfolgt ist, bestehen - auch verfassungsrechtlich - keine Bedenken.

Tenor:

§ 155 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 ist in Verbindung mit § 183 f Abs. 2 des Bundesbaugesetzes in der durch Art. 1 des Gesetzes zur Beschleunigung von Verfahren und zur Erleichterung von Investitionsvorhaben im Städtebaurecht vom 6. Juli 1979 (BGBl. I S. 949) geänderten Fassung - BBauG 1979 - auch auf Bebauungspläne anwendbar, deren Genehmigung vor dem Inkrafttreten des genannten Gesetzes am 1. August 1979 bekanntgemacht worden ist.

Gründe

1

I.

Gegenstand des Normenkontrollverfahrens ist der Bebauungsplan Nr. 34 "Gebiet: Freizeit- und Erholungszentrum M..." der Stadt L... (Antragsgegnerin). Der Planentwurf wurde vom 8. Juli bis 8. August 1977 ausgelegt, vom Stadtrat am 23. September 1977 als Bebauungsplan beschlossen, am 26. Oktober 1977 von der Regierung von Niederbayern genehmigt; am 7. November 1977 wurde die Genehmigung bekanntgemacht. Zu diesem Zeitpunkt bestand noch kein Flächennutzungsplan. Der Entwurf eines Flächennutzungsplans war 1968 von der "Planungsgemeinschaft Raum L..." beschlossen, am 19. November 1976 vom Stadtrat der Antragsgegnerin, soweit er ihr Gebiet betrifft, gebilligt worden, hatte vom 15. April bis 16. Mai 1977 öffentlich ausgelegen und war am 23. September 1977 vom Stadtrat beschlossen worden. Er wurde von der Regierung von Niederbayern am 20. Juni 1978 genehmigt; die Genehmigung wurde am 7. August 1978 bekanntgemacht. Die Festsetzungen im Bebauungsplan entsprechen den Darstellungen des Flächennutzungsplans.

2

Die Grundstücke der Antragsteller sind dem in dem Bebauungsplan festgesetzten Sportgebiet benachbart. Die Antragsteller fühlen sich durch diese Festsetzung, unter anderem wegen des zu erwartenden Verkehrslärms, in ihren Rechten verletzt und beantragen, den Bebauungsplan für nichtig zu erklären. Sie machen als Mängel des Planes geltend, daß er nicht aus dem Flächennutzungsplan abgeleitet worden sei, daß die Abwägung fehlerhaft sei, daß es an einer Abstimmung mit der Nachbargemeinde fehle und daß die Planbegründung unvollständig sei. Die Antragsgegnerin hält den Plan für fehlerfrei.

3

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat gewisse Beweise erhoben und beabsichtigt, den Normenkontrollantrag abzulehnen. Den Verstoß gegen das Gebot des § 8 Abs. 2 des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 (BGBl. I S. 341) - BBauG 1960 -, den Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln, hält er in Anwendung der §§ 155 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 und 183 f Abs. 2 des Bundesbaugesetzes in der Fassung vom 6. Juli 1979 (BGBl. I S. 949) - BBauG 1979 - für unbeachtlich. An einer Entscheidung in diesem Sinne sieht er sich durch das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 19. März 1930 - VI C 6/78 - (BauR 1980, 439) gehindert, das § 155 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 BBauG 1979 für unanwendbar auf solche Bebauungspläne hält, deren Aufstellungsverfahren vor dem Inkrafttreten der Neufassung des Bundesbaugesetzes am 1. August 1979 abgeschlossen war, weil es damals die Vorschrift § 8 Abs. 3 BBauG 1979 noch nicht gegeben habe. Der Verwaltungsgerichtshof hat deshalb gemäß § 47 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 VwGO dem Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß vom 28. Juni 1982 zur Entscheidung die Frage vorgelegt, "ob § 155 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 BBauG 1979 auch auf Bebauungspläne anzuwenden ist, die vor dem 1. August 1979 bekanntgemacht worden sind". Die Antragsteller halten die genannte Vorschrift aus verfassungsrechtlichen Gründen für unanwendbar, weil eine ursprünglich nichtige Rechtsnorm nicht durch Gesetz "wiederbelebt" werden könne und weil dieser Vorgang die Planungshoheit der Gemeinde sowie die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG verletzen würde. Die Antragsgegnerin und der Oberbundesanwalt schließen sich demgegenüber der Auffassung des vorlegenden Verwaltungsgerichtshofs an.

4

II.

Gegen die Zulässigkeit der Vorlage bestehen keine Bedenken. Der Verwaltungsgerichtshof will zur Frage der Anwendbarkeit des § 155 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 BBauG 1979 auf Bebauungspläne, die vor dem 1. August 1979 in Kraft getreten sind, von der Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein in dessen Urteil vom 19. März 1980 - VI C 6/78 - (BauR 1980, 439) abweichen. Damit ist der in § 47 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 VwGO vorgeschriebene Vorlagegrund gegeben. Den Gründen des Vorlagebeschlusses ist auch zu entnehmen, daß der Verwaltungsgerichtshof die vorgelegte Frage als entscheidungserheblich für seine Normenkontrollentscheidung ansieht. Denn der Bemerkung, der Senat beabsichtige, den Normenkontrollantrag abzulehnen, sehe sich daran aber durch die erwähnte Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein gehindert, ist - zumal angesichts der vorangegangenen Beweiserhebung - zu entnehmen, daß er den Antragstellern einen "Nachteil" infolge des Bebauungsplans im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO zubilligt und daß er den Bebauungsplan - abgesehen von der Frage der Entwicklung des Planes aus dem Flächennutzungsplan - aus sonstigen Gründen nicht für nichtig hält (vgl. zu beiden Zulässigkeitsvoraussetzungen den Beschluß des Senatsvom 9. November 1979 - BVerwG 4 N 1.78, 4 N 2 - 4.79 - BVerwGE 59, 87 [93 ff.]).

5

In der Vorlagefrage billigt der Senat die Auffassung des vorlegenden Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs: § 155 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 ist gemäß § 183 f Abs. 2 BBauG 1979 auch auf Bebauungspläne anzuwenden, die vor dem 1. August 1979 bekanntgemacht worden sind. Dieser Auslegung der genannten Vorschriften liegen gleichartige Erwägungen zugrunde wie dem Beschluß des Senatsvom 18. August 1982 - BVerwG 4 N 1.81 - (Buchholz 406.10 § 155 b BBauG Nr. 2 S. 9 [12]; DVBl. 1982, 1099; NVwZ 1983, 30 [BVerwG 18.08.1982 - BVerwG 4 N 1/81]), durch den die Anwendung von § 155 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BBauG 1979 auf vor dem 1. August 1979 bekanntgemachte ("alte") Bebauungspläne bejaht worden ist. Dort ist ausgeführt worden: "§ 183 f BBauG 1979 läßt deutlich die Absicht des Gesetzgebers erkennen, nach Möglichkeit bestimmte Fehler auch solcher 'alten' Pläne zu 'heilen'. Diese Absicht bestätigen die Materialien (BT-Drucksache 8/2885, S. 35). Insbesondere nach § 183 f Abs. 2 BBauG 1979 ist § 155 b 'auch auf Bebauungspläne... anzuwenden, die vor dem 1. August 1979 bekanntgemacht worden sind'. Diese Absicht des Gesetzgebers könnte sich für die Anwendung des § 155 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BBauG 1979 nur dann nicht auswirken, wenn sich aus dem Inhalt der angesprochenen Vorschriften unüberwindbare Hindernisse ergäben oder wenn die 'Rückwirkung' der Vorschrift auf vor dem 1. August 1979 bekanntgemachte Pläne verfassungswidrig wäre. Weder das eine noch das andere ist der Fall." Es ist dann ausgeführt worden, daß sich die in § 155 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 enthaltene Bezugnahme auf § 8 Abs. 4 BBauG 1979 dem Sinne nach entsprechend auch auf die Vorgängerregelungen beziehe, die einen im wesentlichen gleichen Inhalt hatten.

6

Gleichartige Überlegungen gelten für § 155 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 BBauG 1979. Diese Vorschrift betrifft ebenso wie Nr. 5 a.a.O. einen Verstoß gegen das Gebot des § 8 Abs. 2 BBauG 1960 und 1979, Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Sie bestimmt die Unbeachtlichkeit eines Verstoßes gegen dieses Gebot, wenn "im Parallelverfahren ... gegen § 8 Abs. 3 verstoßen worden" ist. § 8 Abs. 3 BBauG 1979 lautet:

7

"Mit der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplans kann gleichzeitig auch der Flächennutzungsplan aufgestellt, geändert oder ergänzt werden (Parallelverfahren). Der Bebauungsplan darf nicht vor dem Flächennutzungsplan genehmigt werden. Die Gemeinde kann die Genehmigung des Flächennutzungsplans und des Bebauungsplans gleichzeitig bekanntmachen (§ 6 Abs. 6 und § 12)."

8

§ 8 BBauG 1960 enthielt in der vor dem 1. August 1979 geltenden Fassung nur zwei Absätze und nicht ausdrücklich die in dem neuen Abs. 3 enthaltene Regelung. Auch in der früheren Fassung wurde aber § 8 Abs. 2 BBauG dahin ausgelegt, daß das bezeichnete "Parallelverfahren" zulässig sei und der Flächennutzungsplan gleichzeitig mit dem Bebauungsplan aufgestellt und in Kraft gesetzt werden dürfe. Diese Zulässigkeit der Gleichzeitigkeit hat der Senatim Urteil vom 28. Februar 1975 - BVerwG 4 C 74.72 - (BVerwGE 48, 70 [80]) zum Ausdruck gebracht. ImUrteil vom 30. Januar 1976 - BVerwG 4 C 12/13.74 - (Buchholz 406.11 § 8 BBauG Nr. 3 S. 10 [12]) hat er ausgeführt, dem § 8 Abs. 2 Satz 1 BBauG würde "genügt sein, wenn objektiv der Bebauungsplan die Darstellungen des Flächennutzungsplans konkretisiert und von dessen Grundkonzeption nicht abweicht". Undim Urteil vom 29. September 1978 - BVerwG 4 C 30.76 - (BVerwGE 56, 283) hat er [S. 285] die Vorstellung abgelehnt, "daß § 8 Abs. 2 Satz 1 BBauG 1976 nur eine klare zeitliche Aufeinanderfolge der Flächennutzungs- und der Bebauungsplanung gestatte und daß deshalb die Bebauungsplanung zumindest mit ihrer entscheidenden (Abwägungs-)Phase erst beginnen dürfe, wenn der Flächennutzungsplan abgeschlossen sei"; er hat [S. 286] dargelegt: "Wesentlich ist allein, daß der Inhalt eines Bebauungsplans im Zeitpunkt seiner Inkraftsetzung dem zu dieser Zeit wirksamen Flächennutzungsplan (vgl. § 6 Abs. 6 Satz 2 BBauG 1976) in einer Weise entspricht, die sich als ein Entwickeln - genauer: als ein Entwickeltsein - begreifen läßt." Diese schon früher geltende Auslegung des § 8 Abs. 2 BBauG 1960 und 1976, derzufolge Flächennutzungsplan und Bebauungsplan gleichzeitig aufgestellt und, sofern sie aufeinander abgestimmt waren, gleichzeitig in Kraft gesetzt werden durften, hat die nunmehrige ausdrückliche Regelung in § 8 Abs. 3 BBauG 1979 ohne inhaltliche Änderung aufgenommen. Ein Verstoß gegen das Entwicklungsgebot derart, daß der Flächennutzungsplan nicht spätestens zugleich mit dem aus ihm entwickelten Bebauungsplan, sondern erst nach ihm in Kraft gesetzt worden ist, kann mithin auch schon in der Zeit vor dem 1. August 1979 eingetreten sein. Das Bedürfnis, solche Verstöße zu "heilen", ist nicht geringer als dieses Bedürfnis bezüglich solcher nach dem 1. August 1979 eingetretener Verstöße. Deshalb entspricht es dem Sinn und widerspricht nicht unüberwindlich dem Inhalt und Wortlaut des § 155 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 8, diese Vorschrift gemäß § 183 f Abs. 2 BBauG 1979 auch auf "alte" Bebauungspläne anzuwenden. Die vom Oberverwaltungsgericht für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein (a.a.O.; ebenso auch von Hans Meyer im Kohlhammer-Kommentar zum Bundesbaugesetz, August 1981, § 183 f Anm. 8) vertretene Auffassung, dies sei nicht möglich, weil es die ausdrückliche Regelung des § 8 Abs. 3 BBauG 1979 vor dem 1. August 1979 nicht gegeben habe, vermag den Senat nicht zu überzeugen.

9

Daß diese "rückwirkende Heilung" eines wegen Verstoßes gegen das Entwicklungsgebot ursprünglich nichtigen Bebauungsplans nicht gegen Verfassungsrecht verstößt, hat der Senat in dem bereits erwähntenBeschluß vom 18. August 1982 - BVerwG 4 N 1.81 - ausgeführt; hieran hält er fest. Die Überlegung der Antragsteller, eine einmal nichtige Rechtsnorm könne nicht vom Gesetzgeber "zum Leben erweckt" oder "wiederbelebt" werden, trifft nicht zu. In ständiger Verwaltungs- und Verfassungsrechtsprechung wird etwa dem Ortsgesetzgeber die Möglichkeit zuerkannt, eine zunächst nichtige Ortssatzung durch Behebung des Rechtsfehlers gültig, und zwar grundsätzlich auch mit Rückwirkung gültig zu machen (vgl. auch § 155 a Abs. 5 BBauG 1979). Die gleiche Befugnis steht auch dem Bundesgesetzgeber - im Rahmen seiner Zuständigkeiten - zu. Die Planungshoheit der Gemeinde wird durch eine solche "rückwirkende Heilung" des nichtigen Bebauungsplans nicht beeinträchtigt, da ja die Gültigkeit des Bebauungsplans dem Planungswillen der Gemeinde entspricht und, wenn dies nicht mehr der Fall ist, sie die Aufhebung des Planes beschließen kann. Die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG wird nicht verletzt, denn ein Vertrauen des Bürgers auf die Ungültigkeit einer formell bestehenden Rechtsnorm wird in aller Regel nicht geschützt, insbesondere wenn ihr Inhalt sachgerecht erscheint und ihrer Gültigkeit nur formelle Bedenken entgegenstehen (vgl. dazu Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 15. November 1967 - 2 BvL 7, 20, 22/64 - BVerfGE 22, 330 [348]; vgl. ferner Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24. Juni 1982 - III ZR 169.80 - NJW 1983, 215). Wegen Besonderheiten des Rechtsschutzes in diesem Zusammenhang wird auf den erwähnten Beschluß des Senats vom 18. August 1982 verwiesen.

10

Die Vorlagefrage nötigt den Senat nicht, darauf einzugehen, welche die rechtlichen Kennzeichen eines "Parallelverfahrens" sind (etwa Gleichzeitigkeit und inhaltliche Abstimmung der beiden Planaufstellungsverfahren), damit § 155 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 BBauG 1979 Anwendung finden kann. Bemerkt sei nur, daß hier insoweit keine Bedenken bestehen.

Oppenheimer
Prof.Dr. Schlichter
Dr. Kühling
Gielen
Dr. Gaentzsch