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Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.05.1985, Az.: IVa ZR 248/83

Widerruf des Erbvertrags durch den Erblasser; Erfüllung des Tatbestands eines Verbrechens oder schweren vorsätzlichen Vergehens durch den in einem Erbvertrag Begünstigten gegen den Erblasser; Tragung der Beweislast durch den den Erbvertrag widerrufenden Erblasser für die Erfüllung eines Tatbestands eines Verbrechens oder schweren vorsätzlichen Vergehens durch den in dem Erbvertrag Begünstigten; Beurteilung des Schadens bei Verfolgung eines wirtschaftlich vernünftigen, auf einen einheitlichen Erfolg angelegten Gesamtplans; Strafbarkeit wegen Untreue; Pflichtwidriges Handeln als Bestandteil des Tatbestandes der Untreue

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
29.05.1985
Aktenzeichen
IVa ZR 248/83
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 13599
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 20.09.1983
LG Essen

Fundstellen

  • MDR 1986, 208-209 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1986, 371-373 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Kaufmann Heinrich E., N. straße 168a, E.

Prozessgegner

Kauffrau Anna E., I. F. straße 7, E.

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Der den Erbvertrag widerrufende Erblasser muß beweisen, daß der Bedachte den Tatbestand eines Verbrechens oder schweren vorsätzlichen Vergehens gegen ihn erfüllt hat. Dazu gehören bei einer Untreuehandlung der Vorsatz und ein pflichtwidriges Handeln. Ein Handeln mit Einverständnis des Treugebers ist nicht pflichtwidrig, also nicht tatbestandsmäßig. Der Bedachte trägt die Beweislast für etwaige Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe.

  2. b)

    Zur Beurteilung des Schadens bei Verfolgung eines wirtschaftlich vernünftigen, auf einen einheitlichen Erfolg angelegten Gesamtplans.

In dem Rechtsstreit
hat der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
auf die mündliche Verhandlung vom 29. Mai 1985
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und
die Richter Dr. Lang, Dehner, Dr. Zopfs und Dr. Ritter
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 20. September 1983 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um den Fortbestand einer erbvertraglichen Regelung.

2

Der Ehemann der Klägerin und Vater des Beklagten betrieb zu seinen Lebzeiten die Einzelhandelsfirma Heinrich E., einen Großhandel für Glas, Farben, Lacke und Tapeten. 1960 trat der Beklagte als Mitarbeiter in den Betrieb ein. Nachdem Heinrich E. 1964 einen Schlaganfall erlitten hatte, wurde der Beklagte zum Prokuristen bestellt. Er führte die Firma alleinverantwortlich, während die Klägerin zunächst einfache kaufmännische Arbeiten erledigte und erst allmählich in die Firma hineinwuchs. Da der ursprüngliche Geschäftsbereich schrumpfte, baute der Beklagte ab 1965 den Bereich Verglasungen auf. Unter seiner Leitung konnte der Firmenumsatz erheblich gesteigert werden.

3

1971 starb Heinrich E. Er hatte testamentarisch die Klägerin als befreite Vorerbin und den Beklagten und dessen Bruder, den Rechtsanwalt Dr. Klaus E., als Nacherben eingesetzt. Zur Regelung des Nachlasses und der Firmennachfolge schlossen die Parteien und Dr. Klaus E. am 24. März 1972 einen notariellen Erbvertrag, der unter anderem wie folgt lautet:

"1.
Die Erschienenen zu 2) und 3) (= der Beklagte und sein Bruder Dr. Klaus E.) haben durch Erklärung vom heutigen Tage die Erbschaft ausgeschlagen. Aufgrund dieser Ausschlagung erkennt die Erschienene zu 1) (= die Klägerin) an, den Erschienenen zu 2) und 3) einen Pflichtteilsanspruch in Höhe von je DM 250.000, zu schulden. Dieser Anspruch ist in der Weise befriedigt worden

- daß dem Erschienen zu 2) (richtig: zu 3) = der Beklagte) aus dem Kapitalkonto der Firma Heinrich E. DM 250.000,- übertragen worden sind und

- daß dem Erschienenen zu 3) (richtig: zu 2) = Dr. Klaus Engels) an den zur Erbmasse gehörenden Grundstücken Grundschulden in Höhe von DM 250.000,- bestellt werden, die bis zum Tode der Erschienenen zu 1) unkündbar sind aber mit 3% über Bundesbankdiskontsatz halbjährlich nachträglich verzinst werden müssen.

2.
Die Parteien sind sich darüber einig, daß die Erschienene zu 1) das von ihr ererbte Vermögen trotz der Ausschlagung nach den gesetzlichen Bestimmungen über die befreite Vorerbschaft zu verwalten hat und daß sie nur im Rahmen dieser Bestimmungen über das ererbte Vermögen verfügen kann.

Für den Fall ihres Todes setzt die Erschienene zu 1) die Erschienenen zu 2) und 3) zu je 1/2 als Erben ein.

...

3.
Die Parteien sind sich weiterhin darüber einig, daß auf die übertragenen Beträge von je DM 250.000,- die gesetzlichen Bestimmungen der Schenkung Anwendung finden sollen, so daß diese Übertragung, insbesondere auch wegen groben Undankes, widerrufen werden kann ..."

4

Am selben Tage schlossen die Parteien ferner einen Gesellschaftsvertrag zur Fortführung der Firma Heinrich E. Danach wurde die Einzelfirma fortan als Kommanditgesellschaft weitergeführt. Komplementär wurde der Beklagte, die Klägerin verblieb als Kommanditistin in dem Unternehmen. Als Gegenstand des Unternehmens wird der Großhandel in Glas, Farben und Lacken sowie die Durchführung von Verglasungen bezeichnet. An dem Gesellschaftskapital von 100.000 DM sind die Parteien je zur Hälfte beteiligt. Mit der Geschäftsführung und -vertretung ist der Beklagte betraut. Im Innenverhältnis erstreckt sich die Geschäftsführungsbefugnis und die Vertretungsmacht auf alle Handlungen, die der gewöhnliche Geschäftsbetrieb mit sich bringt. Für außergewöhnliche Geschäfte bedarf der Beklagte der schriftlichen Zustimmung der Klägerin (§ 5 Nr. 2.). Der Beklagte hat seine gesamte Arbeitskraft in den Dienst der Gesellschaft zu stellen und darf sich während der Vertragszeit nicht an anderen gewerblichen Unternehmen mittelbar oder unmittelbar beteiligen, es sei denn, die Klägerin habe die Übernahme der Beteiligung für die Gesellschaft abgelehnt (§ 5 Nr. 3. und 4.).

5

Ab 1978 diskutierten die Parteien, ob es sinnvoll sei, den Geschäftsbetrieb auf die Herstellung und den Einbau von Kunststoffenstern zu erweitern. Ob die Klägerin ihren anfänglichen Widerstand dagegen aufgab, ist streitig. Sie erklärte jedenfalls kein schriftliches Einverständnis. 1979 nahm die KG die Herstellung und den Einbau von Kunststoffenstern auf. Der Beklagte hatte Ende 1978 die dazu erforderlichen Fertigungsmaschinen günstig erwerben können. Die Finanzierung der Maschinen erfolgte über die Hausbank der KG. Der Geschäftsbereich "Kunststoffenster" entwickelte sich sehr zufriedenstellend. Anfangsverluste wurden nicht gemacht.

6

1980 oder 1981 - der genaue Zeitpunkt ist streitig gliederte der Beklagte wiederum ohne schriftliche Zustimmung der Klägerin den Geschäftsbereich "Kunststoffenster" aus der KG wieder aus und übertrug ihn auf die zwischenzeitlich gegründete Firma Kunststoffenster E. GmbH & Co.KG. Komplementärin dieser KG ist die im Juli 1979 gegründete Firma E. GmbH, deren Stammkapital die Ehefrau des Beklagten (zu 18.000 DM) und sein Sohn (zu 2.000 DM) halten. Geschäftsführerin der GmbH ist die Ehefrau Edelgard E. Kommanditisten der neu gegründeten KG sind wiederum die Ehefrau E. mit einer Einlage von 85.000 DM und der Sohn des Beklagten mit einer solchen von 10.000 DM.

7

Der Beklagte hat Kontovollmacht für die neu gegründete KG. Diese übernahm ihre Mitarbeiter weitgehend von der bestehenden Gesellschaft. Im Geschäftsverkehr tritt die neue KG als Firma "Glas E." auf und wirbt unter der Telefonnummer der Firma Heinrich E. KG für Verglasungen aller Art. Die Büroarbeiten werden in den Räumen der Firma Heinrich E. KG abgewickelt. Die neue KG hat ferner ein Lager der Firma Heinrich E. KG angemietet und beteiligt sich anteilig an den Büro- und Telefonkosten.

8

Verhandlungen über eine Beteiligung der Klägerin an der neu gegründeten KG oder die Rückführung des Kunststoffensterbereichs in die Firma Heinrich E. KG scheiterten. Darauf erklärte die Klägerin mit notariell beurkundeter Erklärung vom 26. Januar 1982 den Rücktritt von dem notariellen Erbvertrag. Gleichzeitig erklärte sie hinsichtlich des Betrages von 250.000 DM den Widerruf wegen groben Undankes.

9

Die Klägerin sieht in der Ausgliederung der Kunststoffensterproduktion gegen ihren Willen eine strafbare Untreuehandlung des Beklagten. Sie hat beantragt, festzustellen, daß sie durch ihre Erklärung vom 26. Januar 1982 wirksam von dem Erbvertrag zurückgetreten ist. Der Beklagte hat sich darauf berufen, er habe sich, als sich ihm Ende 1978 kurzfristig eine günstige Möglichkeit zum Erwerb der Maschinen für die Kunststoffensterherstellung geboten habe, mit der zunächst widerstrebenden Klägerin dahin geeinigt, daß die bestehende KG die für den Ankauf erforderlichen Mittel zur Verfügung stelle, die Kunststoffensterherstellung, der Einbau und der Vertrieb im Rahmen der bestehenden KG aufgenommen werden könnten, dann jedoch nach der Anlaufphase und nach Gründung der neuen Firmen dieser Fertigungsbereich ausgegliedert werden solle.

10

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Im Berufungsrechtszug hat der Beklagte widerklagend beantragt, festzustellen

  1. a)

    daß der erklärte Widerruf wegen groben Undankes unwirksam sei, und

  2. b)

    die Klägerin auch durch eine weitere notarielle Erklärung vom 7. Juni 1983 den Erbvertrag nicht wirksam angefochten habe und von ihm nicht wirksam zurückgetreten sei.

11

Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und die Widerklage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Beklagte weiterhin die Klageabweisung und seine Feststellungsanträge.

Entscheidungsgründe

12

I.

Das Landgericht hat entsprechend dem Klageantrag festgestellt, daß die Klägerin durch notariell beurkundete Erklärung vom 26. Januar 1982 wirksam von dem Erbvertrag zurückgetreten ist. Durch die Zurückweisung der Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht diese Formulierung gebilligt. Wörtlich genommen wird damit die Feststellung der Wirksamkeit einer Rechtshandlung, nämlich der Rücktrittserklärung festgestellt. Nach § 256 ZPO kann aber nur auf die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses geklagt werden. Ziel der Klage ist allerdings ersichtlich die Feststellung, daß der Erbvertrag durch den Rücktritt unwirksam geworden ist. Dieses Klagebegehren kann Gegenstand einer Feststellungsklage sein (BGHZ 37, 331, 332 ff). In diesem Sinne faßt der Berufungsrichter das Klagebegehren letztlich auch auf, wenn er als Gegenstand der Feststellungsklage die Wirksamkeit des notariellen Erbvertrages herausstellt. An dieser Feststellung hat die Klägerin auch ein rechtliches Interesse. Die ohnehin gebotene Aufhebung und Zurückverweisung gibt der Klägerin Gelegenheit, ihren Klageantrag dem anzupassen.

13

II.

In der Sache ist das Berufungsurteil von Rechtsirrtum beeinflußt.

14

Der Tatrichter geht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus, wonach Verfehlungen gegen Eigentum oder Vermögen des Erblassers im Sinne der §§ 2333 Nr. 3 und damit auch des § 2294 BGB nur schwere vorsätzliche Verfehlungen sind, Wenn sie nach ihrer Natur und nach ihrer Begehungsweise eine grobe Mißachtung des Eltern-Kind-Verhältnisses zum Ausdruck bringen und deswegen eine besondere Kränkung des Erblassers bedeuten (BGH Urt. v. 1. März 1974, IV ZR 58/72 = LM BGB § 2333 Nr. 2 = NJW 1974, 1084). Er nimmt an, der Beklagte habe eine schwerwiegende Untreue-Handlung in der Form des Treubruchtatbestandes begangen. Den Treubruch sieht der Tatrichter darin, daß der Beklagte als Geschäftsführer der KG den "zukunftsträchtigen Geschäftsbereich" der Kunststoffensterherstellung ohne die erforderliche schriftliche Zustimmung der Klägerin ausgegliedert hat. Die schriftliche Zustimmung der Klägerin wäre nur dann entbehrlich gewesen, wenn die Parteien sich über die Ausgliederung des Kunststoffensterbereiches geeinigt und darüber hinaus auch darüber Einigkeit erzielt hätten, daß es zur Ausgliederung nicht der schriftlichen Zustimmung der Klägerin bedürfe. Der Beklagte habe den ihm obliegenden Beweis dafür nicht erbracht. Die erhobenen Beweise hätten allenfalls zu einem non liquet geführt. In Ermangelung der Zustimmung habe der Beklagte pflichtwidrig gehandelt. Der Vermögensschaden der Klägerin bestehe darin, daß ihr als Kommanditistin der alten KG die nach der Ausgliederung von der neu gegründeten KG erzielten beträchtlichen Gewinne nicht zugute gekommen seien. Durch sein Verhalten habe der Beklagte das Eltern-Kind-Verhältnis grob mißachtet. Eine Verzeihung durch die Klägerin lasse sich nicht feststellen.

15

Diese Begründung trägt das Urteil nicht.

16

III.

1.

Hinsichtlich der behaupteten Zustimmung der Klägerin verkennt der Berufungsrichter die Beweislast. Bei der Entziehung des Pflichtteils obliegt nach § 2336 Abs. 3 BGB der Beweis des Grundes demjenigen, der die Entziehung geltend macht. Nach allgemeiner Auffassung fällt darunter auch das Nichtvorliegen von Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründen, z.B. das Nichtvorliegen eines Notwehrrechts (MünchKomm/Frank § 2336 Rdn. 8 m.N.). Etwas anders verhält es sich beim Rücktritt von einem Erbvertrag. § 2294 verweist nicht auf die Beweislastregel des § 2336 Abs. 3 BGB. Daraus hat die Rechtsprechung und ihr folgend die Rechtslehre den Schluß gezogen, daß für den Fall einer vorsätzlichen körperlichen Mißhandlung durch den Bedachten (§ 2333 Nr. 2 BGB), der den Erbvertrag widerrufende Erblasser den Tatbestand einer vorsätzlichen körperlichen Mißhandlung beweisen muß, nach allgemeinen Beweisregeln aber der Bedachte insoweit beweispflichtig ist, als er sich für seine Schuldlosigkeit an der körperlichen Mißhandlung auf wirkliche oder vermeintliche Notwehr oder Unzurechnungsfähigkeit beruft (BGH Urteil vom 20. März 1952 - IV ZR 152/51 = LM BGB § 2294 Nr. 1 = NJW 1952, 700 Nr. 4; BGB-RGRK/Kregel a.a.O. § 2294 Rdn. 1; Erman/Hense, BGB 7. Aufl. § 2294 Rdn. 2; Soergel/Wolf a.a.O. § 2294 Rdn. 5; MünchKomm/Musielak § 2294 Rdn. 6). Die Rechtfertigung für die unterschiedliche Behandlung hat der Bundesgerichtshof darin gesehen, daß im einen Fall einer der Beteiligten nicht mehr am Leben ist, was zu gewissen Beweisschwierigkeiten führen würde, während bei einem Rücktritt von einem Erbvertrag unter Lebenden beide Vertragsparteien noch am Leben sind. Diese Erwägungen, die der erkennende Senat sich zu eigen macht, gelten in gleicher Weise für den Rücktritt von einem Erbvertrag, wenn der Bedachte sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Erblasser schuldig gemacht hat (§ 2294 i.V.m. § 2333 Nr. 3 BGB). Die Klägerin hat demnach die Beweislast dafür, daß der Beklagte den Tatbestand einer Untreuehandlung vorsätzlich verwirklicht hat. Zum Tatbestand des Treuebruchs nach § 266 2. Alt. StGB gehört ein pflichtwidriges Handeln des Täters; hierauf muß sich auch sein Vorsatz erstrecken. Nach der in Rechtsprechung und Lehre ganz überwiegenden Auffassung, der sich der erkennende Senat anschließt, ist ein Handeln mit Einverständnis des Treugebers nicht pflichtwidrig und damit nicht tatbestandsmäßig (Dreher/Tröndle, StGB 42. Aufl. § 266 Rdn. 14; Schönke/Schröder/Lenckner, StGB 21. Aufl. § 266 Rdn. 21, 38; LK/Hübner 9. Aufl. § 266 Rdn. 49). Sind insbesondere die Gesellschafter einer Personengesellschaft mit Handlungen des Geschäftsführers der Gesellschaft einverstanden, so waren diese nicht pflichtwidrig. Stellte sich der Geschäftsführer das Einverständnis irrtümlich vor, so handelte er nicht vorsätzlich (BGHSt 3, 23, 24 f.). Danach durfte der Beklagte bei dem vom Berufungsgericht angenommenen non liquet bezüglich der behaupteten Zustimmung der Klägerin zu der Ausgliederung des Kunststoffensterbereichs nicht für beweisfällig gehalten werden.

17

2.

Daran ändert grundsätzlich nichts die in dem Gesellschaftsvertrag vereinbarte Schriftform für die Zustimmung der Klägerin zu ungewöhnlichen Geschäften des Geschäftsführers. Diese Klausel sollte ersichtlich der Beweiserleichterung im gesellschaftsrechtlichen Bereich dienen (vgl. BGHZ 49, 364 [BGH 05.02.1968 - II ZR 85/67]). Für die strafrechtliche Frage der Pflichtwidrigkeit ist die Einhaltung der Form dagegen ohne Bedeutung. War die Klägerin - wie der Beklagte behauptet - mit der Ausgliederung des Kunststoffensterbereichs einverstanden, ohne dies allerdings schriftlich zu erklären, so verstieß der Beklagte nicht gegen die in § 266 StGB allein geschützten Vermögensinteressen des Treugebers. Die Nichteinhaltung der Form kann allerdings im Rahmen der Beweiswürdigung neben anderen Umständen von Bedeutung sein.

18

3.

Einen Schaden der Klägerin begründet der Berufungsrichter nur damit, ohne die Wiederausgliederung des Kunststoffensterbereichs wären vermutlich höhere Gewinne erzielt worden. Damit wird der Vortrag des Beklagten nicht erschöpfend gewürdigt. Er hatte von Anfang an geltend gemacht, er habe schon bei der Aufnahme der Kunststoffensterproduktion in die alte KG im Rahmen eines Gesamtplanes gehandelt; er habe von vorneherein vorgehabt, diesen Bereich nur vorübergehend einzugliedern bis zur Errichtung einer neuen Gesellschaft. Trifft dies zu, was der Berufungsrichter nicht ausschließt, so kann dieser einheitliche wirtschaftliche Vorgang nicht auseinandergerissen und die später erfolgte Ausgliederung getrennt untersucht werden. Es ist anerkannt, daß im Rahmen des Untreuetatbestandes eine Gesamtbetrachtung anzustellen ist, wenn ein wirtschaftlich vernünftiger Gesamtplan auf einen einheitlichen Erfolg angelegt war (z.B. kaufmännische oder industrielle Investitionen) und erst nach einem Durchgangsstadium ein Erfolg erzielt wird (LK-Hübner a.a.O. § 266 Rdn. 53; Schönke/Schröder a.a.O. § 266 Rdn. 41; RGSt 65, 430;  75, 230;  RG HRR 29, 59; RG JW 1936, 882; BGH Urteile vom 2. Oktober 1951 - 1 StR 163/51 und vom 3. September 1953 - 1 StR 641/52). Nicht anders kann der nach der Darstellung des Beklagten vorliegende Fall beurteilt werden, daß dieser die bestehende Gesellschaft in Verfolgung eines Gesamtplanes gewissermaßen für kurze Zeit als Vehikel benutzte, um seiner Ehefrau eine Neugründung zu erleichtern. Der Schaden ist dann in der Weise zu berechnen, daß die eingetretene Vermögensentwicklung der Gesellschaft mit der hypothetischen Vermögenslage verglichen wird, die eingetreten wäre, wenn die Ein- und Ausgliederung des Kunststoffensterbereichs in die bestehende KG unterblieben wären. Die Beweislast für den Eintritt eines Schadens trägt nach dem oben Dargelegten die Klägerin. Ihr obliegt es also, die Darstellung des Beklagten zu widerlegen.

19

IV.

Über die Rüge der Revision, der Rücktritt der Klägerin sei nicht gegenüber allen anderen Vertragsschließenden und damit nicht wirksam erklärt, vermag der Senat nicht abschließend zu entscheiden. Nach § 2296 Abs. 2 BGB erfolgt der Rücktritt vom Erbvertrag durch Erklärung gegenüber den anderen Vertragsschließenden. Die Erklärung bedarf der notariellen Beurkundung und muß der anderen Seite in Urschrift oder in einer Ausfertigung übermittelt werden. Sind an dem Erbvertrag mehr als zwei Vertragsschließende beteiligt, so wird der Rücktritt durch Erklärung gegenüber allen Vertragspartnern ausgeübt (Reithmann DNotZ 1957, 527, 530; BGB RGRK/Kregel 12. Aufl. § 2296 Rdn. 4; Soergel/Wolf, BGB 11. Aufl. § 2296 Rdn. 3). Ob die Erklärung der Klägerin vom 26. Januar 1982 in diesem Sinne allen Vertragspartnern gegenüber erfolgt ist, hat der Berufungsrichter nicht geprüft. Die ohnehin gebotene Aufhebung und Zurückverweisung gibt ihm Gelegenheit, dies nachzuholen. Der Senat kann derzeit nicht ausschließen, daß die Parteien hierzu Weiteres vorbringen werden und tatsächliche Feststellungen möglich sind. Bei der Beurteilung der Erklärung der Klägerin wird der Berufungsrichter zu beachten haben, daß ihr Sinn zu erforschen und nicht am buchstäblichen Ausdruck zu haften ist.

20

V.

Die vom Beklagten mit der Widerklage verfolgten Feststellungsanträge hat der Berufungsrichter "mangels eines Rechtsschutzinteresses" als unzulässig abgewiesen. Er begründet das damit, Klage und Widerklage beträfen denselben Streitgegenstand, nämlich die Wirksamkeit des notariellen Erbvertrages. Der Klägerin gehe es um die Wiedererlangung ihrer Testierfreiheit. Die Pflichtteilsansprüche des Beklagten nach seinem Vater wolle sie nicht entziehen. Unter diesen Umständen müsse der Beklagte sich damit begnügen, daß die Unwirksamkeit des gesamten Erbvertrages festgestellt sei.

21

Mit dieser Begründung kann ein Rechtsschutzinteresse des Beklagten an seinen Widerklageanträgen nicht verneint werden. Mit der Klage begehrt die Klägerin nur die Feststellung, daß der Erbvertrag durch ihre notariell beurkundete Rücktrittserklärung vom 26. Januar 1982 unwirksam geworden ist. Mit der Widerklage will der Beklagte dagegen festgestellt haben, daß der von der Klägerin ausgesprochene Widerruf der Schenkung unwirksam ist und daß der Erbvertrag auch durch eine weitere Erklärung der Klägerin nicht wirksam angefochten und daß die Klägerin durch diese weitere Erklärung nicht wirksam vom Erbvertrag zurückgetreten ist. Richtig verstanden wird damit die nach § 256 ZPO zulässige Feststellung begehrt, daß die Schenkung durch die Widerrufserklärung der Klägerin nicht wirksam widerrufen und der Erbvertrag auch durch die weitere Erklärung der Klägerin nicht unwirksam geworden ist. Für beide Anträge kann ein Rechtsschutzinteresse nicht verneint werden.

22

In dem Erbvertrag ist lediglich festgehalten, ein Pflichtteilsanspruch des Beklagten in Höhe von 250.000 DM sei durch die Übertragung dieses Betrages aus dem Kapitalkonto der Firma Heinrich E. auf den Beklagten von der Klägerin befriedigt worden; die Parteien seien sich darüber einig, daß auf die übertragenen Beträge die gesetzlichen Bestimmungen der Schenkung Anwendung finden sollen, so daß diese Übertragung insbesondere auch wegen groben Undankes widerrufen werden könne. Zumindest nach dem Wortlaut dieser Erklärung ist danach eine Schenkung durch die Klägerin selbst nicht erfolgt. Es ist zumindest unklar, ob ein - wirksamer - Rücktritt vom Erbvertrag ohne weiteres die "Schenkung" unwirksam werden läßt. Schon diese Unklarheit begründet ein schutzwürdiges Interesse des Beklagten an der begehrten Feststellung.

23

Ein gleiches gilt für den weiteren Feststellungsantrag, der die erneute Rücktritts- und Anfechtungserklärung der Klägerin betrifft. Auch an dieser Feststellung hat der Beklagte ein schutzwürdiges Interesse für den Fall, daß die Klage nicht durchdringt.

Dr. Hoegen
Dr. Lang
Dehner
Dr. Zopfs
Dr. Ritter