Bundesgerichtshof
Urt. v. 01.03.1974, Az.: IV ZR 58/72
Feststellung der Berechtigung zur Entziehung des Pflichtteils; Ausschluss von der Erbfolge durch Verfügung von Todes wegen; Errichtung einer letztwilligen Verfügung; Anspruch der Abkömmlinge auf einen Pflichtteil; Begriff der Verzeihung; Schädigung des Vermögens des Erblassers durch einen Pflichtteilsberechtigten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 01.03.1974
- Aktenzeichen
- IV ZR 58/72
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1974, 12752
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Karlsruhe - 17.02.1972
- LG Freiburg
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1974, 2051-2052 (Volltext mit amtl. LS)
- DNotZ 1974, 625-627
- MDR 1974, 742 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1974, 1084-1086 (Volltext mit amtl. LS) "Verzeihung des Erblassers"
In dem Rechtsstreit
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
auf die mündliche Verhandlung vom 1. März 1974
durch
die Richter Professor Johannsen, Dr. Pfretzschner, Dr. Reinhardt, Dr. Bukow und Knüfer
am 1. März 1974
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 4. Zivilsenat in Freiburg - vom 17. Februar 1972 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Revision.
Tatbestand
Der Kläger hat zwei nichtehelich geborene Söhne, nämlich den Beklagten und den Zeugen Peter S... ... Er begehrt die Feststellung, daß er gemäß § 2333 Nr. 2, 3 und 5 BGB berechtigt sei, dem Beklagten den Pflichtteil zu entziehen; bisher hat er den Beklagten weder durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen (§ 2303 Abs. 1 Satz 1 BGB) noch eine letztwillige Verfügung im Sinne des § 2336 Abs. 1 und 2 BGB errichtet.
Seit dem Jahre 1937 betreibt der Kläger unter der Firma Hermann B... KG in E... bei F... eine Wachswarenfabrik. Als sich im Frühjahr 1967 besonders günstige Absatzgelegenheiten für Wachswaren auf dem Markt der USA abzeichneten, bot der Kläger dem Beklagten und dessen Stiefbruder S... die Möglichkeit, Erzeugnisse der KG dort auf eigene Rechnung zu veräußern. Die Söhne gründeten in New York die Firma B... & S.... In der Folgezeit traten zwischen den Beteiligten Unstimmigkeiten auf, die damit zusammenhingen, daß der Kläger in New York noch ein eigenes Unternehmen (Hermann B... W... P...) unterhielt.
Am 17. Februar 1969 schlossen die KG und die Firma B... & S... einen schriftlichen Alleinvertriebsvertrag ab. In Ziffer 1 wurde die Liquidation der Hermann B... W... P... geregelt, in Ziffer 2 übertrug die KG den Söhnen das Alleinverkaufsrecht ihrer Wachswaren in den USA; die Söhne verpflichteten sich, die von ihrer Firma in New York zu vertreibenden Waren nur von der KG zu beziehen; die KG sagte zu, nicht direkt oder unter einem anderen Namen an USA-Abnehmer zu liefern.
Trotz dieser Vereinbarung traten auch in der Folgezeit geschäftliche Differenzen auf; die Beteiligten warfen sich gegenseitig Verletzung des Alleinvertriebsvertrages vor. Gleichwohl setzte der Kläger die Warenlieferungen an die Söhne fort. Im Verlauf des Jahres 1969 kam es zu einer Reihe gerichtlicher Auseinandersetzungen; die KG erwirkte wegen Forderungen aus Warenlieferungen und wegen Vertragsverletzung gegen die Söhne und deren Firma den Erlaß dinglicher Arreste und von Zahlungsbefehlen. Sämtliche. Verfahren wurden am 7. Oktober 1969 durch gerichtlichen Vergleich beendet. In § 1 wurde der Alleinvertriebsvertrag vom 17. Februar 1969 von beiden Teilen für beendet erklärt; in § 4 wurde bestimmt, daß - unbeschadet bestimmter Einzelregelungen im Vergleich und abgesehen von Provisionsansprüchen der Söhne - etwaige weitere wechselseitige Ansprüche der Beteiligten aus der bisherigen Geschäftsverbindung abgegolten seien.
Der Beklagte sieht in dem Vergleich in Verbindung mit dem von dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers in dem Arrestverfahren zuvor eingereichten Schriftsatz vom 2. Oktober 1969 eine Verzeihung im Sinne des § 2337 Satz 1 BGB, durch die ein etwaiges Recht zur Entziehung des Pflichtteils erloschen sei.
In dem Schreiben des Rechtsanwalts Dr. P... vom 2. Oktober 1969 hieß es u.a.:
"Abschließend möchte der geschäftsführende Gesellschafter der Gläubigerin (das ist der Kläger) noch einmal darauf hinweisen, daß er trotz all den schweren Verstößen und den Kränkungen, die ihm von seinen Söhnen zugefügt worden sind, immer noch darauf hofft, daß sie schließlich doch noch zur Einsicht kommen, daß er es gut mit ihnen meinte, indem er ihnen die Wege ebnete zu einem wirtschaftlichen Erfolg und Verdienst, wie er wahrlich nicht häufig ist, und daß er trotz ihrer Verfehlungen immer wieder Geduld und Langmut gezeigt hat. Er wäre am meisten beglückt, wenn es auf Grund wirklicher Einsicht der Schuldner (das sind die Söhne) wieder zu einem gütlichen Ausgleich und zu vernünftigen vertraglichen Beziehungen kommen könnte."
Aus der Zeit vor Oktober 1969 wirft der Kläger dem Beklagten Betrug, Urkundenfälschung und ehrlosen Lebenswandel vor.
Diese Vorwürfe hatte der Kläger schon im Arrestverfahren gegen den Beklagten erhoben.
Der Kläger wirft dem Beklagten aus anderen Anlässen noch falsche Anschuldigungen wider besseres Wissen, Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung sowie vorsätzliche Körperverletzung und Betrug vor. Er macht insbesondere geltend: Der Beklagte habe Dritten gegenüber wahrheitswidrig behauptet, der Kläger habe ihn beim Finanzamt wegen Steuerhinterziehung denunziert; in Wirklichkeit habe gerade der Beklagte den Kläger beim Finanzamt wider besseres Wissen angezeigt; die daraufhin beim Kläger vorgenommene Steuerprüfung sei jedoch negativ verlaufen. Außerdem habe der Beklagte wider besseres Wissen den Kläger bei der Staatsanwaltschaft Freiburg der Erschleichung von Unterlagen bezichtigt. Das Verhalten des Beklagten habe den Kläger in seiner Gesundheit stark beeinträchtigt.
Der Kläger ist der Auffassung, daß der Beklagte durch sein Verhalten das verwandtschaftliche Verhältnis der Parteien zerstört habe, und hat (in zweiter Instanz) beantragt festzustellen,
daß dem Beklagten auf sein - des Klägers - Ableben ein Pflichtteilsrecht gegen seinen Nachlaß nicht zustehe.
Der Beklagte hält die Klage wegen fehlenden rechtlichen Interesses des Klägers an alsbaldiger Feststellung des geltend gemachten Anspruchs für unzulässig. Im übrigen ist er dem Vortrag des Klägers entgegengetreten und hat noch behauptet, dieser habe als erster den Alleinvertriebsvertrag gebrochen.
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage als unbegründet abgewiesen.
Mit der Revision verfolgt der Kläger den Feststellungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
1.
Zulässigkeit der Klage
Das Pflichtteilsrecht wird in §§ 2303, 2309 BGB umschrieben. Es steht den Abkömmlingen, den Eltern und dem Ehegatten des Erblassers schlechthin zu. Es ist ein zwischen diesen Personen und dem Erblasser bereits zu dessen Lebzeiten bestehendes, aber auch den Tod des Erblassers überdauerndes und mit dessen Erben sich fortsetzendes Rechtsverhältnis. Auf Feststellung des Bestehens eines solchen Rechtsverhältnisses kann schon zu Lebzeiten des Erblassers geklagt werden (BGHZ 28, 178).
Aus diesem Rechtsverhältnis erwächst unter bestimmten, in den §§ 2333 ff BGB angeführten Voraussetzungen die Befugnis, dem Pflichtteilsberechtigten den Pflichtteil zu entziehen. Dieses vom Gesetz selbst wiederholt als "Recht zur Entziehung des Pflichtteils" bezeichnete Recht (§§ 2335 Abs. 2, 2337 BGB) ist ein gegenwärtiges und nicht etwa ein vom Tod des Erblassers abhängiges zukünftiges Recht. Es handelt sich dabei um ein Recht des rechtlichen Könnens. Solche Rechte sind in der Regel Bestandteile eines bereits bestehenden Rechtsverhältnisses. Sie sind dazu bestimmt, dieses zu einer weiteren Entwicklung zu bringen. Das gilt auch von dem Recht zur Entziehung des Pflichtteils.
Mit der Klage auf Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses kann nicht nur die Feststellung des Bestehens des Rechtsverhältnisses als ganzem, sondern auch die Feststellung einzelner Berechtigungen, die nur Ausfluß des weitergehenden umfassenden Rechtsverhältnisses sind, begehrt werden. Auch das Recht, eine Rechtsänderung vornehmen zu können, hier den Pflichtteil zu entziehen, kann Gegenstand einer Feststellungsklage sein (RGZ 92, 1, 4 ff).
Der Kläger hat auch ein Interesse an aisbaldiger Feststellung dieses Rechts. Er ist daran interessiert, die Erbfolge nach seinem Tode zu regeln. Zu seinem Nachlaß gehört ein nicht unbedeutendes Handelsunternehmen. Um seine letztwilligen Anordnungen so zu treffen, daß das Unternehmen nach seinem Tode fortgeführt werden kann, muß er wissen, welchen Pflichtteilsansprüchen die von ihm eingesetzten Erben ausgesetzt sind. Um das zu klären, kann er die den Gegenstand dieses Rechtsstreits bildende Klage erheben.
2.
§ 2333 BGB enthält eine erschöpfende Aufzählung der Gründe, die berechtigen, einem Abkömmling den Pflichtteil zu entziehen (RGZ 168, 41; Palandt, BGB 33. Aufl., § 2333 Anm. 2; RGRK-BGB, 11. Aufl., § 2333 Anm. 2; Erhard/Eder in Soergel/Siebert, BGB 9. Aufl., Rdn. 6 vor § 2303; Staudinger/Ferid, BGB 10.-11. Aufl., § 2333 Rdn. 4; Erman/Bartholomeyczik, BGB 5. Aufl., § 2333 Rdn. 2; von Lafort, Lehrbuch I 605). Danach kommen gemäß den Ziffern 1-4 nur schwere Verfehlungen in Betracht, denen sich der Pflichtteilsberechtigte gegenüber dem Erblasser oder dessen Ehegatten schuldig gemacht hat. Es kann sich dabei um Angriffe gegen die Person und auch um solche gegen das Eigentum und das Vermögen des Erblassers handeln. Aber auch bei letzterem müssen die Angriffe derart sein, daß durch sie nicht nur das Eigentum und das Vermögen des Erblassers in mehr oder weniger schwerer Weise geschädigt wird, sondern sie müssen darüber hinaus nach der Natur der Verfehlung und der Art und Weise, wie sie begangen worden ist, eine grobe Mißachtung des Eltern-Kindes-Verhältnisses zum Ausdruck bringen und deswegen eine besondere Kränkung des Erblassers bedeuten.
Das Berufungsgericht hat nicht feststellen können, daß der Beklagte sich derart schwerer Verfehlungen gegenüber dem Kläger schuldig gemacht hat. Die Parteien standen in wirtschaftlichem Wettbewerb. Sie haben sich auf diesem Gebiet hart bekämpft. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, selbst wenn der Beklagte einseitig die Grenzen des zulässigen Wettbewerbs überschritten hätte, wären die geltend gemachten Verfehlungen noch immer entscheidend geprägt durch ihre Grundlage in dem - an sich rechtmäßigen - Wettbewerb, nicht aber dadurch, daß sie gezielte Verletzungen speziell des verwandtschaftlichen Bandes zur Person des Klägers darstellten. Sie hätten daher sowohl einzeln als auch insgesamt noch keineswegs denjenigen Schweregrad erreicht, wie er in § 2333 BGB vorausgesetzt werde. Im übrigen komme aber - entscheidend - in Betracht, daß auch der Kläger erhebliche Wettbewerbsverstöße begangen habe. Der Beklagte habe dies mit Nachdruck betont, und der Kläger habe das nicht bestritten.
Diese Erwägungen sind rechtlich zutreffend. Die Revision hat dagegen keine durchgreifenden Angriffe vorbringen können.
Das Berufungsgericht meint, es brauche im übrigen auf diese Erwägungen gar nicht entscheidend abgestellt zu werden. Denn alle etwaigen Verfehlungen des Beklagten, die vor dem 7. Oktober 1969 lägen, seien durch den an diesem Tag geschlossenen gerichtlichen Vergleich verziehen.
Es ist fraglich, ob das Berufungsgericht hier den Begriff der Verzeihung nach § 2337 BGB richtig verstanden hat. Die Verzeihung ist keine rechtsgeschäftliche Erklärung, die gegenüber demjenigen, dem verziehen wird, abgegeben werden müßte (BGB-RGRKomm. § 2337 Anm. 1; Staudinger/Ferid a.a.O. § 2337 Rdn. 8). Sie ist der nach außen kundgemachte Entschluß des Verzeihenden, aus den erfahrenen Kränkungen nichts mehr herleiten und darüber hinweggehen zu wollen (BGH LM BGB § 2337 Nr. 1 - FamRZ 1961, 437). Hätte das Berufungsgericht diesen Begriff so verstanden, dann hätte es den Inhalt des von Rechtsanwalt Dr. P... nach den Angaben des Klägers verfaßten Schriftsatzes vielleicht anders, nämlich in dem Sinne verstanden, daß er nur den Wunsch und die Hoffnung des Klägers ausdrückte, von dem Beklagten und dessen Halbbruder künftig richtig verstanden zu werden und mit ihnen zu einer Aussöhnung zu kommen. Dann brauchte der Vergleichsschluß noch nicht die Kundgabe der Versöhnung zu sein, sondern er konnte einen Schritt auf dem Weg dahin bedeuten.
Aber auch wenn die insoweit von der Revision vorgebrachten Angriffe durchgreifen sollten, ist dem Berufungsgericht im Ergebnis doch beizutreten. Wegen der geschäftlichen Differenzen, der Vorwürfe, die der Kläger gegen den Beklagten und seinen Halbbruder erhob, hatte der Kläger verschiedene Rechtsstreitigkeiten anhängig gemacht. Diese wurden nicht bis zum Ende ausgetragen, sondern nachdem der Kläger es als seinen sehnlichsten Wunsch vorgebracht hatte, sieh wieder mit seinen Kindern auszusöhnen, durch den Vergleich vom 7. Oktober 1969 beendet. Wenn der Kläger sich zu diesem Schritt entschloß, konnte er, auch wenn es noch nicht zu einer vollen Aussöhnung gekommen war, nicht die Vorgänge, die Gegenstand des vergleichsweise erledigten Rechtsstreits waren, und andere ihm damals bereits bekannte, mit dem Geschäftsgebaren des Beklagten zusammenhängende Ereignisse kurze Zeit nach dem Vergleichsschluß vom 7. Oktober 1969 zum Anlaß nehmen und deswegen gegen den Beklagten auf Feststellung seines Rechts, ihm den Pflichtteil zu entziehen, klagen (Klageschrift vom 18. Dezember 1969). Damit setzte er sich in einer Treu und Glauben gröblich widersprechenden Weise in Widerspruch zu den Absichten, die er mit dem Abschluß des Vergleichs kundgetan hatte und die die Grundlage dieses Rechtsgeschäfts bildeten. Der Kläger hätte die Klage, ohne gegen Treu und Glauben zu verstoßen, nur anstrengen können, wenn der Beklagte sich nach dem Abschluß des Vergleichs wiederum und ohne dazu von dem Kläger veranlaßt worden zu sein, in ernster Weise gegen ihn vergangen hätte. Dann allerdings hätte er auf das frühere noch nicht verziehene Geschehen zurückgreifen können.
Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Beklagte sich solcher Verfehlungen nicht schuldig gemacht hat. Die von der Revision dagegen vorgebrachten Rügen greifen nicht durch. Das Berufungsgericht hat alle Beweise erhoben, die erhoben werden mußten. Es hat dabei nicht gegen Verfahrensvorschriften verstossen.
Daß der Beklagte angeblich in den USA Abgabenhinterziehungen größeren Umfangs begangen hat, war dem Kläger bekannt, als er seine Versöhnungsbereitschaft kundtat und sich bereit fand, den Vergleich zu schließen. Er kann deswegen daraus die Berechtigung, die Klage zu erheben, nicht herleiten. Abgesehen davon stellt dieses Verhalten keinen ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandel im Sinne des § 2333 Ziff. 5 BGB dar. Und wenn der Beklagte gegenüber den Ermittlungsbehörden in den USA versucht haben sollte, sich mit der nicht zutreffenden Behauptung zu entlasten, er habe nur auf Weisungen des Klägers gehandelt, so wäre auch das kein schweres Vergehen im Sinne der Ziff. 3 des § 2333 BGB.
Ein solches könnte vorliegen, wenn ein Abkömmling seinen Vater, ohne daß dieser sich ihm gegenüber inkorrekt verhalten hätte, aus bloßer Verärgerung bei den Finanzbehörden fälschlich beschuldigt, Abgaben hinterzogen zu haben. Unterstellt man die dahingehenden Behauptungen des Klägers als richtig, so würde dieses durchaus zu mißbilligende Verhalten des Beklagten doch nur eine Maßnahme in dem gegenseitig geführten harten Konkurrenzkampf sein, ein allerdings nicht zu rechtfertigender und zu entschuldigender Auswuchs. Aber wegen des Zusammenhangs, in dem er steht, könnte ihm nicht die Schwere beigemessen werden, daß dem Kläger deswegen das Recht erwächst, die hier anhängig gemachte Klage gegen den Beklagten zu erheben, zumal dieser Schritt keine ernsten Folgen für ihn gehabt hat.