Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.03.1952, Az.: IV ZR 152/51
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.03.1952
- Aktenzeichen
- IV ZR 152/51
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1952, 12429
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 05.06.1951
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- NJW 1952, 700 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
1) des Hofbesitzers Karl K., in K. Nr. ...,
2) dessen Ehefrau Johanna K. geborene O., in K. Nr. ...,
Prozessgegner
den Landwirt Karl K. in K. Nr. ...,
Amtlicher Leitsatz
Der in einem Erbvertrag Bedachte hat, falls er sich gegenüber einer von ihm an dem Erblasser begangenen vorsätzlichen körperlichen Mißhandlung auf wirkliche oder, vermeintliche Notwehr oder sonstige Schuldausschließungsgründe beruft, deren Vorliegen zu beweisen.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13. März 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Lersch, Dr. Hartz, Johannsen, Dr. von Werner und Scheffler
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 5. Juni 1951 wird aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Kläger, Eltern des Beklagten, haben mit diesen und ihren Töchtern am 4. Dezember 1945 vor einem Notar einen Erb- und Erbverzichtsvertrag abgeschlossen. Durch diesen Vertrag ist der Beklagte zum Erben seines Vaters, insbesondere auch des diesen gehörigen Erbhofs gegen die Verpflichtung zur Gewährung einer lebenslänglichen Leibzucht an die Mutter und für den Fall, daß die Mutter nach seinem Vater stirbt, auch zu ihrem Erben eingesetzt worden, während die Schwestern auf alle Erbansprüche, einschließlich Pflichtteilsansprüche, verzichtet haben. Mit notariell beurkundeter, dem Beklagten am 24. Juni 1950 zugestellter Erklärung haben die Kläger ihren Rücktritt vom Erbvertrag erklärt, weil der Beklagte den Kläger am 14. Mai 1950 körperlich mißhandelt habe.
Da der Beklagte die Berechtigung des Rücktrittsbestreitet, haben die Kläger auf Feststellung geklagt, daß sie rechtsgültig von dem Erbvertrag dem Beklagten gegenüber zurückgetreten sind, Während das Landgericht der Klage stattgegeben hat, ist diese vom Oberlandesgericht abgewiesen worden.
Mit der Revision, um deren Zurückweisung der Beklagte bittet, erstreben die Kläger die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts.
Entscheidungsgründe:
Das Oberlandesgericht hat folgende Feststellungen getroffen. Zwischen dem Kläger und dem Beklagten fand in 14. Mai 1950 im Stall des Hofes in Gegenwart eines Tabakarbeiters D. eine Auseinandersetzung darüber statt, ob - was der Kläger kategorisch ablehnte - eine Sau zu den Ferkeln in den Stall gebracht werden sollte. Der Kläger verließ nach dieser Auseinandersetzung zusammen mit D. den Stall und begab sich in die Küche, wo sich beide auf ein dort stehendes Sofa hinsetzten. Kurze Zeit später betrat der Beklagte die Küche und wiederholte in lautem Tone sein Verlangen, daß die Sau zu den Ferkeln käme. Der Kläger lehnte dies wiederum ab und forderte den Beklagten, auf, die Küche zu verlassen. Er wolle seine Ruhe haben. Als der Beklagte den Raum nicht verließ, erhob sich der Klüger und versuchte, den Beklagten durch die Tür hinauszuschieben. Der Beklagte packte den Kläger an der Brust und warf ihn über die Sofalehne, so daß der Kläger mit dem Oberkörper in das Sofa zu liegen kam. Der Beklagte verließ darauf die Küche, kam aber nach kurzer Zeit wieder. Der Kläger, der inzwischen wieder auf dem Sofa Platz genommen hatte, forderte darauf erneut den Beklagten zum Verlassen der Küche auf und trat, als der Beklagte diesem Verlangen nicht entsprach, auf ihn zu. Der Beklagte packte den Kläger an dem Hals und drückte ihn mit dem Arm über den Tisch, bis D. dann dazwischen trat.
Das Oberlandesgericht ist auf Grund dieses Sachverhalts der Auffassung, daß der Beklagte sich nicht einer vorsätzlichen körperlichen Mißhandlung seines Vaters schuldig gemacht habe. Denn der Kläger sei nicht berechtigt gewesen, den zu seiner Hausgemeinschaft gehörenden Beklagten aus der dem gemeinsamen Aufenthalt beider Parteien dienenden Küche zu verweisen; die Hinausweisung und die kategorische Ablehnung einer Erörterung des Vorschlags des 40-jährigen Beklagten in Gegenwart des D. sei eine Beleidigung des Beklagten gewesen. Rechtswidrig sei auch der Versuch des Klägers gewesen, den Beklagten aus der Tür hinauszuschieben. Wenn der Beklagte sich hiergegen zur Wehr gesetzt habe, so sei dies nach Lage der Sache eine zur Abwehr des Angriffs des Klägers notwendige Verteidigung gewesen. Dasselbe müsse auch von dem zweiten Vorfall in der Küche gelten. Der Beklagte sei auf. Grund eines schweren Zusammenstoßes mit dem Kläger im November 1948, bei der der Kläger dem Beklagten eine blutende Kopfwunde beigebracht habe, berechtigt gewesen, einen noch sehr viel weitergehenden Angriff des Klägers zu befürchten. Im übrigen würde aber, falls man die Verteidigung des Beklagten als Überschreitung der Notwehr betrachten wolle, keine Schuld den Beklagten treffen, da er in Furcht, Bestürzung oder Schrecken über die Grenzen der Verteidigung hinausgegangen sei.
Nach §2294 BGB kann ein Erblasser von einer vertragsmäßigen Verfügung zurücktreten, wenn sich der Bedachte einer Verfehlung schuldig macht, die den Erblasser zur Entziehung des Pflichtteils berechtigt. Eine solche Verfehlung liegt nach §2333 Ziff. 2 BGB vor, wenn ein Abkömmling sich einer vorsätzlichen körperlichen Mißhandlung des Erblassers oder seines Ehegatten schuldig macht. Unter körperlicher Mißhandlung ist hierbei eine solche im Sinne des §223 StGB zu verstehen (vgl. Motive zum BGB 5, 431 und RG JW 1913, 20721). Die Voraussetzungen dafür sind nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts insbesondere über den zweiten Vorfall in der Küche gegeben. Nach den oben angeführten Bestimmungen des BGB reicht jedoch eine körperliche Mißhandlung allein nicht aus. Der Bedachte muß sich vielmehr ihrer schuldig gemacht haben. Sicht schuldig hat sich der Bedachte gemacht, wenn für ihn Notwehr vorgelegen hat oder wenn der Bedachte aus Bestürzung, Furcht oder Schrecken über die Grenzen der Verteidigung hinausgegangen ist (§227 BGB, §53 StGB, Motive a.a.O. sowie RG Warn 1913, 402).
Die vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen reichen aber für die Annahme einer Notwehr oder einer straflosen Überschreitung der Notwehr nicht aus. Der Kläger ist der Vater des Beklagten. Er ist Inhaber und Leiter des Betriebes auf dem Hof. Er hat daher das Recht, zu bestimmen, was mit einer auf dem Hof befindlichen Sau zu geschehen hat und seinen Anweisungen muß sich der Beklagte fügen. Eine Ablehnung des Vorschlags, den der Beklagte über die Sau machte, auch in Gegenwart eines Dritten, bedeutet danach für sich allein noch keine. Beleidigung des Beklagten und daher keinen rechtswidrigen Angriff auf ihn.
Auch das Hinausweisen des Beklagten aus der Küche stellt unter den besonderen Umständen des Falles keinen rechtswidrigen Angriff dar. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob der Beklagte ein Recht zur Mitbenutzung der Küche hatte, weil er mit seiner Familie bei seinem Vater wohnte. Hier handelt es sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zunächst nur darum, daß der Kläger gegenüber seinem Sohn, dem Beklagten, den Wunsch zum Ausdruck brachte, wegen der Anordnung über die Sau nicht mehr behelligt zu werden. Dem hatte der Beklagte sich zu fügen. Er verletzte diese Pflicht, als er dem Kläger in die Küche folgte und erneut seine Einwendungen gegen die Anordnung vorbrachte. Wenn nun der Kläger seinen Wunsch, damit nicht mehr belästigt zu werden, zur Geltung brachte, indem er den Beklagten aus der Küche wies und den Widerstrebenden hinauszuschieben versuchte, so liegt darin kein rechtswidriger Angriff, der den Beklagten zu einer Abwehr berechtigte. Aber selbst wenn man das annehmen wollte, wäre ihm bei dieser. Sachlage zuzumuten gewesen, der Aufforderung des Vaters nachzukommen und die Küche zu verlassen. Die Feststellungen des Berufungsgerichts ergeben auch nicht, daß der Beklagte sich durch dieses Hinausschieben etwa ernsthaft bedroht fühlen konnte. Dabei wäre auch zu berücksichtigen gewesen, daß der Kläger über 70 Jahre alt ist. Es hätte deshalb besonderer Feststellungen darüber bedurft, daß er trotz dieses hohen Alters den wesentlich jüngeren Beklagten ernsthaft bedrohen konnte. Die Tatsache allein, daß der Kläger vor mehreren Jahren den Beklagten bei einem Streit mit einer Latte geschlagen hatte, rechtfertigt für sich allein nicht die Annahme, daß der Beklagte auch von dem unbewaffneten Kläger einen Angriff zu gewärtigen hatte.
Hiernach reichen die Feststellungen des Berufungsgerichts schon für den ersten Zusammenstoß zwischen den Parteien nicht aus, um einen rechtswidrigen Angriff des Klägers anzunehmen. Den zweiten Zusammenstoß hat aber der Beklagte selbst dadurch herbeigeführt, daß er, nachdem er den Klüger zurückgestoßen und die Küche verlassen hatte, alsbald wieder dorthin zurückkehrte und sie trotz erneuter Aufforderung des Klägers nicht wieder verließ. Nach dem bis dahin Vorgefallenen war dem Beklagten zuzumuten, daß er den Kläger, seinen Vater, nicht noch weiter reizte. Die voraufgegangene Auseinandersetzung hatte ihm hinreichend gezeigt, daß der Vater erregt war und ein Zusammensein mit dem Beklagten im Augenblick ablehnte. Dem hätte der Beklagte als Sohn des Klägers Rechnung tragen müssen. Dadurch, daß er trotzdem die Küche wieder betrat, hat er den zweiten Zusammenstoß selbst herausgefordert. Die bisherigen Feststellungen reichen daher auch insoweit nicht aus, um Notwehr anzunehmen.
Das Berufungsgericht will allerdings den Beklagten für den Fall, daß die körperliche Mißhandlung seines Vaters nicht durch Notwehr geboten war, von einer Schuld hierfür freisprechen, da der Beklagte aus Furcht, Bestürzung oder Schrecken über die Grenzen der Verteidigung hinausgegangen sei. Aber auch dazu können, wie dies Gleichfalls die Revision mit Recht rügt, die tatsächlichen Feststellungen nicht genügen. Abgesehen davon daß bei dem vom Berufungsgericht festgestellten Vorfall vom November 1948 auf Seiten des Klägers noch sein Schwiegersohn Landwehr beteiligt gewesen ist, hätte in diesem Zusammenhang die Frage der körperlichen Überlegenheit geprüft und die Tatsache gewürdigt werden müssen, daß der Beklagte, nachdem es bereits im Stall zu einer Auseinandersetzung mit seinem Vater gekommen war, zweimal die Küche betrat. Dies könnte dafür sprechen, daß er nicht von irgendwelchen Furchtgefühlen trotz des Zusammenstoßes im November 1948 beseelt gewesen ist.
Aus allen diesen Gründen mußte daher das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, damit dieses die erforderlichen Feststellungen treffen kann, die gegebenenfalls auch noch auf die vom Beklagten behauptete Nervenerkrankung ausgedehnt werden müssen, die eine Schuld des Beklagten ausschließen könnte. Hierbei ist zu der Frage der Beweislast noch zu bemerken, daß die Kläger zwar grundsätzlich dafür beweispflichtig sind, daß der Beklagte sich einer vorsätzlichen körperlichen Mißhandlung schuldig gemacht hat. Dieser Beweispflicht genügen die Kläger mit dem Nachweis einer vorsätzlichen körperlichen Mißhandlung durch den Beklagten. Dagegen ist der Beklagte nach allgemeinen Beweisregeln seinerseits beweispflichtig insoweit, als er sich für eine Schuldlosigkeit an der körperlichen Mißhandlung auf wirkliche oder vermeintliche Notwehr oder auf Unzurechnungsfähigkeit beruft. Zwar hat das Reichsgericht für den Fall der Pflichtteilsentziehung auch den Beweis dafür, daß der Pflichtteilsberechtigte sich nicht in Notwehr befunden hat, auf Grund der Vorschriften des §2336 Abs. 3 BGB demjenigen auferlegt, der die Entziehung geltend macht (RG Warn 1913, 402). §2294 BGB ordnet jedoch im Gegensatz zu dem in §2297 BGB geregelten Fall eines Rücktritts nach dem Tode des Bedachten eine entsprechende Anwendung des §2336 Abs. 2 bis 4 nicht an. Das rechtfertigt sich, weil die in den §§2297 und 2333 BGB geregelten Fälle die Besonderheit haben, daß bei ihnen einer der Beteiligten nicht mehr am Leben ist, was zu Beweisschwierigkeiten führen kann, während bei einem Rücktritt von einem Erbvertrag unter Lebenden beide Vertragsparteien noch am Leben sind.