Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.09.1985, Az.: III ZR 171/84
Bestimmung des Gläubigers einer Bank; Erforderlichkeit der Gegenseitigkeit von Forderung und Gegenforderung Einordnung eines Beweisangebots als verspätet; Notwendigkeit einer ausdrücklichen Ermächtigung eines Verwalters durch Beschluss der Wohnungseigentümer
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.09.1985
- Aktenzeichen
- III ZR 171/84
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1985, 14808
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 20.06.1984 - AZ: 3 U 1940/83
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
B. R.-Zentralbank AG,
vertreten durch die Vorstandsmitglieder Dr. Konrad V., Dr. Rudolf N., Theodor F., Helmut O., Wolfgang Steinhauser und Klaus E. Breithaupt, T. straße ..., M. ...
Prozessgegner
Wohnungseigentümergemeinschaft N. straße 14, 16, 18, 20, 22 und 24, M. ... im Rechtsstreit
vertreten durch die Verwalterin Firma ODVG - Olympiadorf-Verwaltungsgesellschaft mbH, S. straße ..., M. ...,
diese gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Franz P.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und
die Richter Kröner, Boujong, Dr. Halstenberg und Dr. Werp
am 26. September 1985
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO
in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 20. Juni 1984 - 3 U 1940/83 - wird nicht angenommen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 148.003,26 DM.
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision verspricht auch im Endergebnis keinen Erfolg (BVerfGE 54, 277).
1.
Das Berufungsgericht hat die Aktivlegitimation der Kläger ohne Rechtsirrtum bejaht. Seine Annahme, die Kläger seien Inhaber des bei der Beklagten geführten streitigen Kontos Nr. 260 1280 14, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß es für die Frage, wer der Bank gegenüber berechtigter Kontoinhaber ist, darauf ankommt, wer unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles nach dem erkennbaren Parteiwillen Gläubiger der Bank sein soll (vgl. BGHZ 21, 148, 150 [BGH 25.06.1956 - II ZR 270/54]; BGH, Urteile vom 4. Februar 1963 - II ZR 133/61 = WM 1963, 455, 456, vom 10. Oktober 1966 - II ZR 290/63 = WM 1966, 1246, 1248 und vom 25. Juni 1973 - II ZR 104/71 = WM 1973, 894, 895; Canaris NJW 1973, 825 ff. [BGH 31.01.1973 - IV ZR 61/71] m.w.Nachw.). Das Berufungsgericht hat die von den Parteien vorgelegten Unterlagen ausgewertet und die besonderen Umstände des Streitfalles in seine Überlegungen einbezogen. Wenn es bei seiner Auslegung im Hinblick auf den auch von der Revision nicht in Zweifel gezogenen Umstand, daß hier ein Girokonto vorliegt, im Anschluß an Canaris (a.a.O. S. 826 f.) der Kontobezeichnung besonderes Gewicht beigemessen hat, so steht das entgegen der Annahme der Revision zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht im Widerspruch.
Die gegen die Würdigung des Berufungsgerichts erhobenen Verfahrensrügen greifen nicht durch (§ 565 a ZPO).
2.
Das Berufungsgericht hat auch die von der Beklagten erklärten Hilfsaufrechnungen rechtsfehlerfrei für unbegründet erachtet.
a)
Hinsichtlich der Aufrechnung des Schuldsaldos von 48.862,81 DM auf dem Konto Nr. 250 1280 14 fehlt es an der erforderlichen Gegenseitigkeit von Forderung und Gegenforderung. Das Berufungsgericht hat hinsichtlich dieses Kontos ohne Rechtsirrtum eine Mitverpflichtung der Kläger im Verhältnis zur Beklagten verneint. Insoweit gilt nichts anderes als hinsichtlich des Klagekontos. Die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, die Kläger seien nicht Mitinhaber des Kontos Nr. 250 1280 14 und damit Gesamtschuldner der Beklagten geworden, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Ob die von der Revision angegriffenen Ausführungen des Berufungsgerichts zur Aufrechnung bei Gesellschaftsverhältnissen zutreffen, bedarf nicht der Entscheidung.
b)
Hinsichtlich der Aufrechnung der behaupteten Gegenforderung von nun 32.380,69 DM aus dem Konto Nr. 200.0.1280 14 hat das Berufungsgericht das Beweisangebot der Beklagten ohne Rechtsirrtum als verspätet zurückgewiesen. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 565 a ZPO).
3.
Die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts ist rechtlich nicht zu beanstanden. Jedenfalls im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht von der Anwendung des § 97 Abs. 2 ZPO abgesehen.
Die Kläger hatten die Voraussetzungen für die (von Amts wegen zu prüfende) Zulässigkeit der Klage entgegen der Annahme des Landgerichts im Urteil vom 28. Oktober 1981 und auch des Oberlandesgerichts im Urteil vom 23. Juni 1982 bereits im ersten Rechtszug hinreichend dargetan. Nach den vorliegenden Unterlagen waren die Kläger durch den Verwalter ordnungsgemäß im Prozeß vertreten.
Einer ausdrücklichen Ermächtigung des Verwalters durch Beschluß der Wohnungseigentümer (§ 27 Abs. 2 Nr. 5 WEG), wie sie während des zweiten Rechtszugs am 30. November 1981 erfolgt ist, bedurfte es nicht, sofern sich die Ermächtigung nur hinreichend deutlich aus den Gesamtumständen ergab (vgl. OLG Hamburg MDR 1966, 146 [OLG Hamburg 18.02.1965 - 6 U 226/64]; OLG Frankfurt NJW 1975, 2297 f.). So lag es hier. Die Kläger hatten durch Beschluß der Eigentümerversammlung vom 30. Juni 1980 der Verlängerung des bisherigen Verwaltervertrages zugestimmt (GA I 38 Anl. 3 S. 6/7). In diesem Vertrag ist der Verwalter zur gerichtlichen Vertretung mit Zustimmung des Verwaltungsbeirats ermächtigt (GA I 38 Anl. 2 S. 5 zu § 4.4). Diese Zustimmung hatte der Verwaltungsbeirat am 24. März 1981 beschlossen (GA I zu 32/36 = 38 Anl. 4 = 54).
Ob § 97 Abs. 2 ZPO im Streitfall auch deshalb nicht anwendbar ist, weil er sich nicht auf den Fall bezieht, daß die Partei während des zweiten Rechtszuges (außerhalb des Prozesses) tatsächliche Voraussetzungen für ihr Obsiegen schafft, die sie auch schon während des ersten Rechtszuges hätte erwirken können (vgl. RG HRR 1928 Nr. 1155; BGH, Urteil vom 7. Mai 1954 - V ZR 98/53 = LM ZPO § 97 Nr. 7 = NJW 1954, 1200 LS; Stein/Jonas/Leipold ZPO 20. Aufl. § 97 Rn. 13; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 43. Aufl. § 97 Anm. 2 a), kann dahinstehen.
Streitwertbeschluss:
Streitwert: 148.003,26 DM.
Kröner,
Boujong,
Halstenberg,
Werp