Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.02.1963, Az.: II ZR 133/61

Inhaberschaft eines Kontos ; Vorliegen eines Anderkontos

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.02.1963
Aktenzeichen
II ZR 133/61
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1963, 11086
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Köln - 26.05.1961

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 4. Februar 1963
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Fischer und
der Bundesrichter Dr. Nörr, Liesecke, Dr. Reinicke und Dr. Bukow
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 26. Mai 1961 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Beklagte ist ein Schweizer Versicherungsunternehmen, das im Inland Geschäfte betreibt und Grundstücke besitzt. Ihr Generalbevollmächtigter für das Inland war vom 12. März 1947 bis Mitte Juni 1955 Rechtsanwalt Dr. K. Die Beklagte betrieb im Jahre 1954 u.a. den Wiederaufbau ihres im Kriege zerstörten Hauses K., R.str. .... Rechtsanwalt Dr. K. wickelte den Geldverkehr bezüglich des Bauvorhabens über ein Konto bei der Klägerin, einer Privatbank in K., ab. Die Parteien streiten, ob Inhaber dieses Kontos die Beklagte oder Rechtsanwalt Dr. K. ist. Die Klägerin nimmt die Beklagte für ein auf diesem Konto entstandenes Debet von 19.089, 07 DM in Anspruch. Rechtsanwalt Dr. K. ist der Klägerin als Nebenintervenient beigetreten.

2

Rechtsanwalt Dr. K. hat der Klägerin am 7. April 1954 geschrieben:

"Ich bitte weitere "Anderkonten" auf meinen Namen zu errichten und zwar:

a)
Bausonderkonto Nr. 1 für den Wiederaufbau K., R. Str. ...,

b)
Bausonderkonto Nr. 2 ..."

3

Auf dem Konto gingen im April und Mai 1954 die Kredite für den Bau in Höhe von 115.406 DM ein. Von dem Konto wurden Rechnungen für den Bau bezahlt. Die Kontokarten und die Tagesauszüge lauteten auf: "Dr. K., Bausonderkonto, R.str. ...". Ende 1954 war das Konto etwa ausgeglichen. Infolge einer Überweisung von 10.000 DM "per Anderkonto" vom 30. Dezember 1954 bestand per 31. Dezember 1954 ein Haben-Saldo von 10.200 DM. Im Februar 1955 wurde das Konto debitorisch. Der Debetsaldo per 30. Juni 1955 betrug 13.680 DM, Durch Spesen, Zinsen und Provision erhöhte er sich auf den Klagbetrag. Der Kredit wurde auf dem Konto in Anspruch genommen, weil die Zahlung der Abschlußraten der Kredite aus öffentlichen Mitteln sich verzögerte und Baurechnungen zu bezahlen waren. Die Beklagte hat später zu Händen ihres Generalbevollmächtigten die Abschlußzahlungen erhalten. Der Generalbevollmächtigte hat sie aber nicht zur Abdeckung des Debets auf dem Konto verwendet. Zwischen dem Generalbevollmächtigten und der Beklagten sind Meinungsverschiedenheiten u.a. über sein Honorar entstanden. Am 1. Juli 1955 teilte die Beklagte der Klägerin mit, daß Rechtsanwalt Dr. K. nicht mehr als ihr Hausverwalter tätig sei. Im Schreiben der Beklagten heißt es: "Seine Verfügungsgewalt über die bei Ihnen gefüllten Konten ist erloschen ... Wir bitten Sie gleichzeitig, uns zur Information den heutigen Stand der bei Ihnen geführten Konten zu melden ..." Die Klägerin teilte mit, welches Dabet die bei ihr geführten Konten ("Bausonderkonten") aufwiesen. Die Beklagte fragte an, ob die zu ihren Lasten lautenden Salden dinglich gesichert seien, welche Transaktionen ihnen zugrunde lägen und zu welchem Zinssatz sie diese Lastsalden verzinsen müsse. Die Klägerin erwiderte, die Konten weisen zur Finanzierung der Bauvorhaben der Beklagten im asozialen Wohnungsbauprogramm mit öffentlichen Mitteln eingerichtet worden. Die Behörden verlangten, daß die öffentlichen Mittel in einer gesonderten Behandlung erfaßt würden. Sie rechne die Konten mit banküblichen Zinsen ab. Auf Wunsch der Beklagten übersandte sie am 3. Dezember 1955 Kontoauszüge. Am 18. Februar 1957 teilte der neue Generalbevollmächtigte der Beklagten der Klägerin mit, die Konten könnten nicht anerkannt werden, weil sie auf den Namen des Rechtsanwalts Dr. K. lauteten. Oft sei zur Glattstellung verpflichtet. Ein Konto auf den Namen der Beklagten habe aus devisenrechtlichen Gründen gar nicht geführt werden können.

4

Die Klägerin hat geltend gemacht, daß das Konto ein solches der Beklagten sei. Es habe zwar auf den Namen des Rechtsanwalt Dr. K. gelautet, aber es sei schon vor der Kreditgewährung auf die Beklagte umgeschrieben worden. Dies habe einem Verlangen der Devisenbehörden entsprochen.

5

Die Beklagte hat um Klagabweisung gebeten. Sie behauptet, es habe sich bei dem Bausonderkonto um ein echtes Anderkonto des Generalbevollmächtigten Dr. K. als Rechtsanwalt gehandelt. Das Konto sei auf nie auch nicht umgeschrieben worden. Der Kontokorrentkredit sei Rechtsanwalt Dr. K. persönlich gewährt worden.

6

Das Landgericht hat nach dem Klagantrag erkannt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

7

I.

Das Berufungsgericht führt aus, bei Begründung des Kontos sei die Beklagte durch ihren damaligen Generalbevollmächtigten, Rechtsanwalt Dr. K., wirksam gemäß § 164 BGB vertreten gewesen. Dieser habe Mitte des Jahres 1954 die zunächst auf seinen Namen eingerichteten Anderkonten im Hinblick auf die damaligen Devisenbestimmungen auf die Beklagte umschreiben lassen. Jedenfalls zu dem Zeitpunkt, als es debitorisch geworden sei, nämlich frühestens Ende 1954, sei das Konto auf den Namen der Beklagten umgeschrieben gewesen. Es käme nicht darauf an, welcher Name auf dem Kontoblatt und auf den Kontoauszügen gestanden habe, sondern darauf, wer tatsächlich Inhaber des Kontos gewesen sei. Der übereinstimmende Wille des Rechtsanwalts K. und des damaligen Geschäftsführers der Klägerin W. sei dahin gegangen, das Konto seit Mitte des Jahres 1954 allein für die Beklagte und nicht für ihren Generalbevollmächtigten zu führen. Die Beklagte habe sich auch im späteren Briefwechsel als Inhaberin des Kontos betrachtet.

8

Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe den Sachverhalt unzureichend gewürdigt und rechtlich nicht geprüft. Eine Umschreibung des Kontos habe nicht stattgefunden. Die Kontokarten hätten weiter auf den Namen des Rechtsanwalts K. gelautet. Eine Schuldübernahme durch die Beklagte sei nicht genügend festgestellt. Die Rüge ist nicht begründet.

9

Das Berufungsgericht hat ohne Verfahrensverstoß auf Grund der Beweisaufnahme eine Mitte des Jahres 1954 getroffene Vereinbarung zwischen Rechtsanwalt K. als damaligem Generalbevollmächtigten der Beklagten und den Geschäftsführer der Klägerin W. festgestellt, das Bausonderkonto R.str. ... solle ein solches der Beklagten sein. Ob das Konto vorher ein Anderkonto des Rechtsanwalts K. gemäß den Geschäftsbedingungen der Banken für Anderkonten der Rechtsanwälte gewesen ist, bedarf keiner Erörterung. Rechtsanwalt K. konnte jeden falls im eigenen Namen sowie im Namen der Beklagten mit der Klägerin vereinbaren, dieses Konto solle nunmehr als solches der Beklagten geführt werden. Mitte 1954 war dieses Konto nicht debitorisch, so daß der Gesichtspunkt einer Schuldübernahme durch die Beklagte ausscheidet. Im übrigen konnte auch eine solche namens der Beklagten vom Generalbevollmächtigten vereinbart werden. Eine Umschreibung der Kontokarten ist allerdings nicht vorgenommen worden. Auch die Kontoauszüge lauteten weiter auf den Namen des Rechtsanwalts K.. Die Bezeichnung des Konteinhabers brauchte aber in den Unterlagen der Bank nicht geändert zu werden, um die Vereinbarung, die Beklagte solle Berechtigte und Verpflichtete aus dem Konto sein, wirksam zu machen. Nach den vom Berufungsgericht festgestellten und hierfür ausreichenden Erklärungen der Beteiligten sollte die Beklagte Kontoinhaberin sein. Auf die Kontobezeichnung kam es nicht entscheidend an (BGHZ 21, 148, 150) [BGH 25.06.1956 - II ZR 270/54]. Auch ein schriftlicher Auftrag zur Änderung der Person des Kontoinhabers war nicht erforderlich. Die Revision, die bemängelt, daß nicht der gesamte Schriftwechsel bezüglich des Kontos vorgelegt worden sei, vermag nicht anzugeben, was zu ihren Gunsten aus diesem folgen sollte.

10

II.

Die Beklagte ist hiernach Gläubigerin der Forderung aus dem Guthaben und Schuldnerin der über das Konto gewährten Kredite geworden. Die Devisenbestimmungen standen, wie auch die Revision zugibt, der Begründung des Kontos für die Beklagte nicht entgegen. Auch die Kreditgewährung ist, wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, in jedem Falle inzwischen wirksam geworden, selbst wenn ihr zunächst die etwa nötige Devisengenehmigung gefehlt haben sollte.

11

Ob auch aus dem nach dem 1. Juli 1955 geführten Schriftwechsel der Parteien zu entnehmen war, die Beklagte habe sich als Kontoinhaberin betrachtet, kann auf sich beruhen.

12

Die Revision war hiernach als unbegründet zurückzuweisen. Die Beklagte hat die Konten ihres erfolglose Rechtsmittels nach § 97 ZPO zu tragen.

Dr. Fischer
Dr. Nörr
Liesecke
Dr. Heinicke
Dr. Bukow