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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 15.05.1970, Az.: BVerwG VI C 26.66

Rückforderung überzahlter Bezüge bei "offenbarer Unrichtigkeit" des Festsetzungsbescheides; Prüfung der Dienstbezüge und Versorgungsbezüge als Obliegenheit des Beamten; Umfang der zu erwartenden Sorgfalt des Beamten bei der Prüfung der Dienstbezüge und Versorgungsbezüge

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
15.05.1970
Aktenzeichen
BVerwG VI C 26.66
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1970, 15496
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 12.11.1965 - AZ: OVG VI A 1118/64

Fundstellen

  • DVBl 1971, 227 (Kurzinformation)
  • DÖV 1970, 747-748 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Zur Berichtigung "offenbar unrichtiger" begünstigender Verwaltungsakte (hier: Additionsfehler).

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 15. Mai 1970
durch
die Bundesrichter Kellner, Dr. Waitz, Dr. Becker, Dr. Nehlert und Niedermaier
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. November 1965 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 30. Juli 1964 werden aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger ist mit Ablauf des 30. September 1959 als Kriminalobermeister in den Ruhestand getreten.

2

Mit Bescheid vom 3. September 1959 setzte der Beklagte das Ruhegehalt des Klägers fest. In Abschnitt B des Festsetzungsbescheides wurden die einzelnen ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach Jahren und Tagen aufgeführt. Bei der Addition der Jahre ist insoweit ein Rechenfehler unterlaufen, als statt richtig 31 Jahre 32 Jahre errechnet wurden. Dadurch ergab sich nach Umrechnung der Summe der Tage in volle Jahre eine ruhegehaltfähige Dienstzeit von 33 Jahren statt richtig 32 Jahren und daraus ein Ruhegehaltsatz von 73 v.H. statt richtig 72 v.H. Die sich daraus in der Zeit vom 1. Oktober 1959 bis 31. Mai 1962 unter Berücksichtigung von Nachzahlungen ergebendeÜberzahlung in Höhe von 160,66 DM forderte der Beklagte durch Bescheid vom 2. November 1962 unter gleichzeitigerÄnderung des Festsetzungsbescheides vom 3. September 1959 vom Kläger zurück.

3

Den Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Bescheid vom 27. September 1963 zurück, räumte dem Kläger aber aus Billigkeitsgründen ein, den Betrag in sechs Monatsraten zurückzuzahlen.

4

Die dagegen vom Kläger erhobene Klage mit dem Antrag,

die Bescheide des Beklagten vom 2. November 1962 und vom 27. September 1963 aufzuheben,

5

hatte in den beiden Vorinstanzen Erfolg. Das Berufungsurteil vom 12. November 1965 ist im wesentlichen wie folgt begründet:

6

Da der Beklagte den Festsetzungsbescheid rückwirkend geändert habe, habe nicht geprüft zu werden brauchen, ob die Rücknahme des fehlerhaften Bescheides Voraussetzung der Rückforderung überzahlter Bezüge sei oder ob hier als Voraussetzung der Rückforderung die jederzeit mit Rückwirkung zulässige Berichtigung des auf einem Rechenfehler beruhenden Festsetzungsbescheides ausreiche. Denn die überzahlten Versorgungsbezüge könnten hier schon deshalb nicht zurückgefordert werden, weil die Unrichtigkeit des Festsetzungsbescheides und die darauf beruhende Überzahlung nicht so offensichtlich gewesen sei, daß der Kläger sie hätte erkennen müssen, und damit die Voraussetzungen einer Rückforderung nach § 98 Abs. 2 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juni 1962 (GV.NW. S. 271) - LBG - nicht gegeben seien. Daß der Kläger die Überzahlung von monatlich etwa 8 DM verbraucht habe und nicht mehr bereichert sei, sei offenkundig und zwischen den Beteiligten nicht streitig.

7

Aus § 98 Abs. 2 LBG, der die Berufung auf den Wegfall der Bereicherung ausschließe, wenn der Mangel so "offensichtlich" gewesen sei, daß der Beamte ihn hätte "erkennen müssen", ergebe sich - wie näher dargelegt wird -, daß die Prüfung der Dienst- und Versorgungsbezüge zwar nicht zu den Dienstpflichten im Sinne der §§ 83, 84 LBG, wohl aber zu den Obliegenheiten des Beamten gehöre, die allerdings inhaltlich begrenzt seien.

8

Nach dem Sinngehalt des Wortes "offensichtlich" müsse der Beamte bei der von ihm erwarteten Überprüfung nur Mängel erkennen, die klar erkennbar zutage träten und ihm auffallen müßten, wenn er aufmerksam die Höhe seiner Bezüge zur Kenntnis nehme und sich von dem für ihn leicht faßlichen Inhalt der Verwaltungsakte, die den Bezügen zugrunde lägen, Kenntnis verschaffe. Erst wenn hierbei Zweifel aufgekommen seien, könne dem Beamten eine weitergehende Prüfungspflicht obliegen.

9

Werde hiervon ausgegangen, ergebe sich folgendes: Der Beamte werde in der Regel unrichtige Angaben über sein Geburtsdatum und seinen Familienstand sofort erkennen. Unrichtige Angaben über Dienstzeiten würden ihm nur auffallen, wenn sie von den tatsächlichen Angaben erheblich abwichen. Die Ausrechnung der einzelnen ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach Jahren und Tagen erfordere erhebliche Rechenarbeit, die zudem meist ohne Benutzung eines Kalenders nicht möglich sei. Auch bei aufmerksamem Durchlesen der Angaben über die Zahl der Jahre und Tage der einzelnen Dienstzeiten seien Fehler nur dann auffällig, wenn sie erhebliche Auswirkungen hätten. Das gleiche gelte für die Zusammenrechnung der einzelnen ruhegehaltfähigen Dienstzeiten. Der hier aufgetretene Additionsfehler sei in seinen Auswirkungen nur gering und habe daher weder die Aufmerksamkeit des Klägers noch Zweifel an der Richtigkeit der Berechnung erwecken müssen. Auch die darauf beruhende Ausrechnung des Ruhegehaltsatzes und die danach errechneten Versorgungsbezüge wichen so wenig von dem ab, was der Kläger habe erwarten können, daß das Ergebnis dem Kläger nicht habe auffällig erscheinen müssen oder können. Der Mangel des rechtlichen Grundes für die Zuvielzahlung von etwa 8 DM monatlich sei somit nicht offensichtlich gewesen.

10

Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt und beantragt,

die Urteile des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. November 1965 und des Verwaltungsgerichts Aachen vom 30. Juli 1964 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

11

Die Revision rügt die Verletzung materiellen Rechts.

12

Der Kläger hat beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

13

II.

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen und zur Abweisung der Klage.

14

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt die Rückforderung von auf Grund eines fehlerhaften begünstigenden Verwaltungsaktes geleisteten Zahlungen die rechtswirksame rückwirkende Rücknahme dieses Verwaltungsaktes voraus, die sich - abgesehen von der Frage der materiellen Beweislast - nach den Grundsätzen über den Vertrauensschutz beurteilt.

15

Der hier vorliegende Fehler weist nun aber nach Überzeugung des Senats die Besonderheit auf, daß es sich um eine "offenbare Unrichtigkeit" der Art handelt, wie sie in Urteilen nach Prozeßrecht "jederzeit" berichtigt werden kann. Der Fehler beruht nicht auf einer unrichtigen Tatsachenwertung oder auf einem Rechtsirrtum, sondern lediglich auf einer falschen Addition der in dem Festsetzungsbescheid tatsächlich und rechtlich zutreffend ausgewiesenen ruhegehaltfähigen Dienstjahre. Durch die Beseitigung dieses Fehlers wird der Verwaltungsakt in seiner Intention, in seinem ursprünglichen Inhalt und Ausspruch nicht verändert, sondern lediglich ein Versehen, eine augenscheinliche Unstimmigkeit in der Formulierung des erkennbar Gewollten richtiggestellt. In derartigen Fällen, in denen das, was mit dem Verwaltungsakt ausgesprochen werden sollte und erkennbar auch ausgesprochen, aber nur augenscheinlich falsch ausgedrückt worden ist, haben Rechtsprechung und Schrifttum seit langem in Anknüpfung an den Rechtsgedanken, der den prozoßrechtlichen Vorschriftenüber die Berichtigung von Urteilen zugrunde liegt (§ 319 ZPO, § 118 VwGO, § 138 SGG) und der auch in ausdrücklichen gesetzlichen Regelungen des Verwaltungsverfahrensrechts zum Ausdruck gekommen ist (vgl. § 92 Abs. 2 AO), die jederzeitige Berichtigung für zulässig erachtet (vgl. BSG 15, 96; 18, 270; 24, 203; OVG Lüneburg, Urteil vom 18. März 1960, DVBl. 1960, 492 [OVG Niedersachsen 18.03.1960 - V A 24/59]; Wolff, Verwaltungsrecht I, 7. Aufl., § 51 VII S. 346 f.; Forsthoff, Verwaltungsrecht Bd. I, 9. Aufl., § 12 S. 216; Rohwer-Kahlmann, Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte, in: Wandlungen der rechtsstaatlichen Verwaltung, Schriftenreihe der Hochschule Speyer, Bd. 13 [1962], S. 57; Bull, Verwaltung durch Maschinen, Bd. 2 der Veröffentlichungen der Kommunalen Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsvereinfachung, 1964, S. 142 ff.; Plog-Wiedow, BBG, § 87 RdNr. 13; Ambrosius-Schütz-Ulland, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, § 98 RdNr. 9 und § 180 RdNr. 9). Diese Rechtsauffassung hat auch in § 32 des Musterentwurfes einesVerwaltungsverfahrensgesetzes, der bestimmt, daß Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, jederzeit berichtigt werden können, ihren Niederschlag gefunden und ist in § 111 des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein vom 18. April 1967 (GVOBl. Schl.-H. S. 131) Gesetz geworden.

16

Es bedarf hier keines näheren Eingehens auf die Grenzen des Begriffs der berichtigungsfähigen "offenbaren Unrichtigkeit" und auf die insoweit divergierenden Meinungen. Denn im vorliegenden Fall handelt es sich bei dem in dem Festsetzungsbescheid enthaltenen und ohne weiteres erkennbaren Additionsfehler jedenfalls um eine "offenbare Unrichtigkeit". Offenbleiben kann weiter, ob und unter welchen Voraussetzungen auch gegenüber der Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten die Gewährung von Vertrauensschutz in Betracht kommen kann, oder ob diesem Gesichtspunkt - schon oder zumindest - bei der Abgrenzung des Begriffs der "offenbaren" Unrichtigkeit Rechnung zu tragen ist. Hier können jedenfalls Erwägungen dieser Art nicht zu einem für den Kläger günstigen Ergebnis führen. Denn die in dem Bescheid vom 3. September 1959 enthaltene - ein tatsächlich und rechtlich selbständiges Element der Ruhegehaltfestsetzung darstellende - Festsetzung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit des Klägers, die die einzelnen ruhegehaltfähigen Dienstzeiten übersichtlich und zutreffend ausweist, aber bei der Addition der Jahre einen Rechenfehler enthält, ist in sich augenscheinlich widerspruchsvoll und vermag schon deshalb kein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers zu begründen. Der Beklagte durfte somit diese offenbare Unrichtigkeit (rückwirkend) berichtigen und hat dies mit dem angefochtenen Bescheid vom 2. November 1962 auch getan.

17

Ohne Bedeutung für die Beurteilung des festgestellten Additionsfehlers als berichtigungsfähige offenbare Unrichtigkeit ist es, daß der Fehler nicht unmittelbar beim Schlußergebnis des Festsetzungsbescheides (Höhe des Ruhegehalts), sondern bei einem tatsächlich und rechtlich selbständigen Element (Berechnungsfaktor) der Ruhegehaltfestsetzung (nämlich der ruhegehaltfähigen Dienstzeit) unterlaufen ist, das erst zusammen mit den weiteren Faktoren (Ruhegehaltsatz, ruhegehaltfähige Dienstbezüge) als Schlußergebnis der Festsetzung das Ruhegehalt ergibt. Das hat allerdings zur Folge, daß nicht nur dieser Rechenfehler für sich berichtigt werden kann, sondern auch die weiteren Faktoren (hier: Ruhegehaltsatz) und das Schlußergebnis (Höhe des Ruhegehalts) der Berichtigung unterliegen, soweit sich der Rechenfehler auf sie ausgewirkt hat. Der Verwaltungsakt wird damit nicht über die unmittelbare Tragweite des Rechenfehlers hinaus korrigiert.

18

Damit steht fest, daß der Kläger den strittigen Betrag ohne Rechtsgrund zuviel erhalten hat und ihn nach Maßgabe des § 98 Abs. 2 LBG zurückzuerstatten hat.

19

Da der Kläger nach der revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Feststellung des Berufungsgerichts um den überzahlten Betrag nicht mehr bereichert ist und er den Mangel des rechtlichen Grundes der Überzahlung auch nicht gekannt hat, kommt es für die Beurteilung des Rückforderungsanspruches des Beklagten gemäß § 98 Abs. 2 Satz 1 und 2 LBG in Verbindung mit § 819 Abs. 1 BGB entscheidend darauf an, ob der Mangel so offensichtlich war, daß der Kläger ihn hätte erkennen müssen. Diese Frage ist mit der oben ausgesprochenen Bejahung eines Falles der "offenbaren Unrichtigkeit" nicht schon ohne weiteres mitentschieden.

20

Der Ansicht des Berufungsgerichts, daß der Mangel hier nicht so offensichtlich war, daß der Kläger ihn hätte erkennen müssen, kann nicht gefolgt werden.

21

Unzutreffend ist die Ansicht des Klägers, die gegen diese Auffassung des Berufungsgerichts gerichteten Angriffe der Revision müßten schon deshalb ohne Erfolg bleiben, weil das Berufungsgericht das Gegenteil festgestellt habe. Das Berufungsgericht hat, ausgehend von dem von ihm festgestellten Sachverhalt, den Begriff der Offensichtlichkeit des Mangels und des Erkennenmüssens rechtsfehlerhaft ausgelegt und an die Sorgfaltspflicht des Klägers weniger strenge Maßstäbe angelegt als das Gesetz es vorschreibt. Insoweit handelt es sich nicht um eine dem Revisionsgericht grundsätzlich verschlossene Frage der tatsächlichen Würdigung, sondern um eine Frage der Rechtsanwendung (vgl. Urteile vom 7. November 1962 - BVerwG VI C 51.60 - [ZBR 1963, 89] und vom 3. Dezember 1969 -BVerwG VI C 100.65 - [RiA 1970, 74]).

22

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt ein offensichtlicher Mangel dann vor, wenn der Empfänger ihn deshalb nicht erkannt hat, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer acht gelassen hat (vgl. u.a. BVerwGE 24, 148 [BVerwG 26.05.1966 - VIII C 389/63] [150, 151]), wobei es hinsichtlich des "Erkennenmüssens" auf die individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten des Beamten ankommt (vgl. u.a. Urteil vom 21. Dezember 1960 - BVerwG VIII C 84.59 - [Buchholz BVerwG 232, § 87 BBG Nr. 6]). Dazu und zu der dabei vorausgesetzten, aus der Treuepflicht abgeleiteten Prüfungspflicht des Beamten hat der erkennende Senat in seiner Entscheidung BVerwGE 32, 228[BVerwG 25.06.1969 - VI C 103/67] in rechtssystematischer Fortführung der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Stellung genommen. Er hat ausgeführt, daß der von einer Rückforderung betroffene Beamte dann nachteilige Folgen (nämlich den Ausschluß der Einrede des Bereicherungswegfalls) zu gewärtigen hat, wenn er durch sein Verhalten die an das eigene Interesse des Beamten oder Versorgungsempfängers anknüpfende berechtigte Erwartung des Dienstherrn enttäuscht und dadurch seine Treuepflicht verletzt, wobei dem Gesichtspunkt maßgebliches Gewicht beizumessen ist, daß die beamtenrechtliche Treuepflicht wechselseitig ist und deshalb einer abwägenden Wertung unterliegt.

23

Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß der Beamte den Mangel nur erkennen müsse, wenn er klar zutage trete und ihm auffallen müsse, wenn er aufmerksam Kenntnis nehme von der Höhe seiner Bezüge und dem für ihn leicht faßlichen Inhalt der ihnen zugrundeliegenden Verwaltungsakte. Erst wenn dabei Zweifel entstanden seien, könne dem Beamten eine weitere Prüfungspflicht obliegen. Es kann offenbleiben, ob und inwieweit das Berufungsgericht damit einen mit der Regelung des § 98 Abs. 2 LBG und den dazu in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Grundsätzen übereinstimmenden Maßstab für die Prüfungspflicht des Beamten und die Beurteilung der Offensichtlichkeit des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung aufgestellt hat. Denn jedenfalls kann der daraus vom Berufungsgericht gezogenen weiteren Schlußfolgerung nicht - jedenfalls nicht in dieser Allgemeinheit und in Fällen der vorliegenden Art - beigepflichtet werden, daß der Mangel dann nicht offensichtlich und der Beamte nicht zu einer weiteren Nachprüfung verpflichtet sei, wenn die Auswirkungen des Fehlers gering seien und der Fehler zu einem Ergebnis führe, das nicht auffällig von dem abweiche, was der Beamte habe erwarten können. Schon nach dem Wortlaut des Gesetzes kann es nicht allein und entscheidend darauf ankommen, ob die Auswirkungen eines Fehlers und das Ergebnis eines fehlerhaften Festsetzungsbescheides offensichtlich sind. Maßgebend ist vielmehr, und zwar gerade bei Verwaltungsakten, deren Schlußergebnis sich - wie hier - auf eine Reihe tatsächlich und rechtlich selbständiger Elemente gründet, ob der darin enthaltene Mangel als solcher offensichtlich ist, der Beamte ihn also bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt nach seinen Kenntnissen und Fähigkeiten ohne weiteres hätte erkennen oder ihm insoweit zumindest Zweifel an der Richtigkeit des Bescheides hätten kommen müssen. Das schließt allerdings nicht aus, daß es entscheidend auf die Auffälligkeit der Auswirkungen und des Ergebnisses des Fehlers ankommen kann; so z.B. wenn sie auf komplizierten oder schwer durchschaubaren Rechenoperationen beruhen, die nachzukontrollieren der Beamte nach seinen Kenntnissen und Fähigkeiten nicht imstande ist, oder wenn an sich einfache Rechenoperationen in schwierige rechtliche Zusammenhänge eingebettet sind und insoweit kein für den Betroffenen offensichtlicher Mangel vorliegt. So liegt der Fall hier aber nicht.

24

Der in dem Festsetzungsbescheid vom 3. September 1959 enthaltene Fehler bestand lediglich in einer falschen Addition der vollen Jahre (einer zweistelligen und dreier einstelliger Zahlen) der in dem Bescheid tatsächlich und rechtlich zutreffend, klar und übersichtlich aufgeführten ruhegehaltfähigen Dienstzeiten. Der Mangel betraf also weder die unter Umständen schwierige Rechtsfrage der Ruhegehaltfähigkeit bestimmter Dienstzeiten oder sogenannter Vordienstzeiten noch die im Berufungsurteil beispielhaft angeführte Umrechnung bestimmter Zeiträume in Jahre und Tage. Vom Kläger war auch - jedenfalls bei der ersten Festsetzung seines Ruhegehalts, um die es sich bei dem Bescheid vom 3. September 1959 gehandelt hat - dieÜberprüfung dieser Rechenoperationen einfachster Art im Sinne der erwähnten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu erwarten; und es kann weiter nicht zweifelhaft sein, daß der Kläger den genannten Additionsfehler bei auch nur geringer Aufmerksamkeit nach seinen Kenntnissen und Fähigkeiten hätte erkennen müssen.

25

Für die verschärfte Rückforderungshaftung (Ausschluß der Berufung auf den Wegfall der Bereicherung) kommt es dann nur noch darauf an, ob der Kläger bei Kenntnis dieses Fehlers hätte erkennen müssen, daß dieser sich auf die Höhe des in dem Bescheid festgesetzten Ruhegehalts auswirkt. Das ist zu bejahen. Dabei kann - worüber das Berufungsurteil keine tatsächlichen Feststellungen enthält - offenbleiben, ob der Kläger nach seinen Kenntnissen und Fähigkeiten diese Auswirkungen auf die Höhe des Ruhegehalts von sich aus hätte erkennen können und müssen. Denn selbst wenn das zu verneinen ist, hätte sich ihm schon nach dem Inhalt und Aufbau des strittigen Festsetzungsbescheides ohne weiteres die Erkenntnis aufdrängen müssen, daß sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit auf die Feststellung des Ruhegehaltsatzes und dieser auf die Höhe des Ruhegehalts auswirkt, und er hätte sich, wenn er selbst zu einer entsprechenden Prüfung nicht in der Lage gewesen wäre, an die zuständige Behörde, an einen seiner Dienstvorgesetzten oder an eine andere Person wenden müssen, von der er eine entsprechende Sachkunde erwarten durfte. Dadurch, daß er das nicht getan hat, hat er die ihm obliegende und von ihm zu erwartende Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer acht gelassen. Der Kläger kann sich deshalb nicht mit Erfolg auf den Wegfall der Bereicherung berufen.

26

Der Vorschrift des § 98 Abs. 2 Satz 3 LBG hat der Beklagte in rechtlich nicht zu beanstandender Weise dadurch Rechnung getragen, daß er dem Kläger eingeräumt hat, denüberzahlten Betrag in sechs Monatsraten zurückzugewähren.

27

Der vom Beklagten geltend gemachte Rückforderungsanspruch ist somit in vollem Umfange begründet. Es waren deshalb auf die Revision des Beklagten das Berufungsurteil und das Urteil der ersten Instanz aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 160,66 DM festgesetzt.