Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.06.1982, Az.: IVb ZR 704/80
Gesteigerte Unterhaltspflicht nach § 1603 Abs. 2 S. 1 BGB; Berücksichtigung des Hausgeldes eines Strafgefangenen bei der Beurteilung seiner Leistungsfähigkeit; Unbeachtlichkeit der Berufung des Unterhaltsverpflichteten auf Leistungsunfähigkeit infolge längerer Strafhaft wegen Verstoßes gegen den Grundsatz von Treu und Glauben; Bezug einer Straftat zu einem Unterhaltsanspruch; Unvermögen des Strafgefangenen, einer normalen Erwerbstätigkeit nachzugehen; Entfallen des Unterhaltsanspruchs bei Leistungsunfähigkeit des Unterhaltspflichtigen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.06.1982
- Aktenzeichen
- IVb ZR 704/80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 12325
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Stuttgart - 22.07.1980
- AG Calw - 07.01.1980
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1983, 41-42 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1982, 2491-2492 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
1. Erika G.
2. Ralf G.
3. Sandra G.,
gesetzlich vertreten durch ihre Mutter, die Klägerin zu 1.
alle wohnhaft S. straße ..., O.
Prozessgegner
Hans G., So.-Straße ..., Gasthof "Zum H., L."
Amtlicher Leitsatz
- a)
Auch im Falle gesteigerter Unterhaltspflicht nach § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB ist das Hausgeld eines Strafgefangenen bei der Beurteilung seiner Leistungsfähigkeit nicht zu berücksichtigen.
- b)
Die Berufung des Unterhaltsverpflichteten auf Leistungsunfähigkeit infolge längerer Strafhaft ist als Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben unbeachtlich, wenn die Straftat einen Bezug zu dem Unterhaltsanspruch aufweist, der sich nicht in der ursächlichen Verknüpfung zwischen der haftbedingten Leistungsunfähigkeit und der Straftat erschöpft.
(Weiterführung des zur Veröffentlichung vorgesehenen Senatsurteils vom 21. April 1982 - IVb ZR 696/80)
In dem Rechtsstreit
hat der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 19. Mai 1982
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann und
die Richter Portmann, Dr. Seidl, Dr. Blumenröhr und Nonnenkamp
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Kläger zu 2. und 3. gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 22. Juli 1980 wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Abweisung der Unterhaltansprüche für die Zeit bis zum 31. Dezember 1978 richtet.
Auf die weitergehende Revision wird das genannte Urteil im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts - Familiengericht - Calw vom 7. Januar 1980 die Unterhaltsansprüche der Kläger zu 2. und 3. für die Zeit ab 1. Januar 1979 abgewiesen worden sind.
Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Kläger zu 2., geboren am 8. Dezember 1962, und die Klägerin zu 3., geboren am 8. Februar 1971, sind eheliche Kinder des Beklagten. Die Ehe ihrer Eltern ist seit Januar 1979 rechtskräftig geschieden. Beide Kinder leben bei der Mutter (Klägerin zu 1.). Nachdem der Kläger zu 2. volljährig geworden ist, obliegt der Mutter noch die elterliche Sorge für die Klägerin zu 3. Der Kläger zu 2. verdient seit dem 1. August 1979 als Lehrling monatlich rund 400 DM.
Der Beklagte war bei der Firma Daimler-Benz AG beschäftigt. Er wurde Ende Dezember 1977 wegen des Verdachts eines Sittlichkeitsverbrechens an seiner Tochter Beate in Untersuchungshaft genommen. Inzwischen ist er wegen dieser Straftat rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden. Zur Zeit der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht dauerte die Strafhaft noch - voraussichtlich bis zum 6. Januar 1981 - an. Eine Strafaussetzung zur Bewährung war abgelehnt worden.
Die Kläger haben den Beklagten auf Unterhalt in Anspruch genommen.
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat den Anspruch der Mutter abgewiesen. Er ist danach nicht weiter verfolgt worden. Dem Klagebegehren der Kläger zu 2. und 3. hat das Amtsgericht großenteils stattgegeben. Es hat den Beklagten verurteilt, an den Kläger zu 2. für die Zeit vom 10. Februar 1978 bis 31. Juli 1979 rückständigen Unterhalt in Hohe von 3 707,19 DM, errechnet nach Monatsbeträgen zwischen 210,67 DM und 213,33 DM, und an die Klägerin zu 3. für die Zeit vom 10. Februar 1978 bis 30. Juni 1979 rückständigen Unterhalt in Höhe von 2 678,85 DM, errechnet nach Monatsbeträgen zwischen 158,33 DM und 165 DM, sowie ab 1. Juli 1979 laufend monatlich 185 DM zu zahlen.
Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert. Es hat die Klage hinsichtlich der Ansprüche für das Jahr 1978 abgewiesen. Zugesprochen hat es dem Kläger zu 2. nur rückständigen Unterhalt für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Juli 1979 in Höhe von 942 DM nach Monatsbeträgen zwischen 132 DM und 135 DM und der Klägerin zu 3. für die Zeit vom 1. Januar 1979 bis 31. Juli 1980 rückständigen Unterhalt in Höhe von 2 339 DM nach Monatsbeträgen zwischen 102 DM und 145 DM sowie ab 1. August 1980 laufend monatlich 145 DM.
Mit der - zugelassenen - Revision wollen die Kläger zu 2. und 3. erreichen, daß das Urteil des Amtsgerichts wieder hergestellt wird.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß der Kläger zu 2. bis zum Erhalt seiner Ausbildungsvergütung, also bis Ende Juli 1979, unterhaltsbedürftig war und die Klägerin zu 3. es auch für die nächste Zukunft noch ist. Das stellt die Revision nicht in Frage.
II.
1.
Das Berufungsgericht hat den Beklagten ab 1. Januar 1979 für leistungsfähig gehalten, weil eine zunächst umstrittene Forderung in Höhe von insgesamt 72 500 DM, die ihm und der Mutter der Kläger gegen den Rentner Gottlieb M. zustehe, Ende Dezember 1978 von dem Pfleger des Schuldners anerkannt worden sei. Der Beklagte habe, obwohl den Klägern zu 2. und 3. nach Maßgabe des § 1603 Abs. 2 BGB erhöht unterhaltspflichtig, nichts zu der Auseinandersetzung und der ab 1. Januar 1979 möglichen Realisierung dieser Forderung unternommen. Er müsse sich deshalb von diesem Zeitpunkt an als leistungsfähig behandeln lassen, schulde aber unter Berücksichtigung seiner tatsächlich bestehenden Verhältnisse (Strafhaft) nur die Regelunterhaltssätze nach § 1610 Abs. 3 BGB. Auf diese (vgl. §§ 1615 f, 1615 g BGB und die Regelunterhalts-Verordnung) hat das Berufungsgericht anteilig das der Mutter ausgezahlte Kindergeld sowie jeweils einen Betrag angerechnet, um den sich die Ansprüche auf Barunterhalt deshalb minderten, weil die Kläger zu 2. und 3. nach wie vor in der früheren ehelichen Wohnung ihrer Eltern lebten und insoweit auch der Beklagte rund ein Fünftel ihres Unterhaltsbedarfs decke.
Den Beklagten insbesondere auch für das vorausgegangene Jahr 1978 weiterhin nach dem Maße seiner letzten Bezüge bei der Firma D.-B. AG als leistungsfähig anzusehen, hat das Berufungsgericht abgelehnt. Seine Freiheitsstrafe sei zwar verschuldet und für ihn vorhersehbar gewesen. Gleichwohl könne ihm die Berufung auf die durch die Strafhaft eingetretene Leistungsunfähigkeit nicht verwehrt werden. Die Tat, derentwegen er die Strafe verbüße, habe sich nicht gegen die Kläger gerichtet.
2.
Die Revision wendet sich dagegen, daß das Berufungsgericht den Beklagten seiner Strafhaft wegen für die Zeit bis Ende 1978 als nicht leistungsfähig angesehen hat. Der Angriff bleibt ohne Erfolg.
a)
In dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 21. April 1982 - IVb ZR 696/80 - hat der Senat entschieden, daß eine längere Strafhaft zur Leistungsunfähigkeit im Sinne von § 1603 Abs. 1 BGB führen kann, weil es dem Strafgefangenen unmöglich ist, einer normalen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Soweit nicht der Gefangene über anderweitige verwertbare Mittel verfügt, kann als unterhaltspflichtiges Einkommen nur das Arbeitsentgelt herangezogen werden, das er in der Strafhaft verdient. Auf dieses besteht seit dem Inkrafttreten des Strafvollzugsgesetzes - StVollzG - vom 16. März 1976 (BGBl I 581) ein Rechtsanspruch (§ 43 StVollzG), der nicht zuletzt deswegen eingeführt worden ist, um den Gefangenen in die Lage zu versetzen, zum Unterhalt seiner Angehörigen wenigstens beizutragen. Jedoch bleiben die tatsächlichen Bezüge bis heute erheblich hinter einer leistungsgerechten Entlohnung zurück, weshalb § 49 StVollzG, der die Zahlung eines Unterhaltsbeitrages auf Antrag des Gefangenen regelt, bis zum Inkrafttreten eines besonderen Bundesgesetzes suspendiert worden ist (§ 198 Abs. 3 StVollzG; vgl. dazu Müller-Dietz, Strafvollzugsrecht 2. Aufl. S. 156, 163).
b)
Ohne insoweit nähere Feststellungen zu treffen, ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der Beklagte in der Strafhaft keinen nennenswerten Verdienst habe. Es hat damit ersichtlich darlegen wollen, er verfüge in der Haft über kein seinen notwendigen Selbstbehalt übersteigendes Einkommen. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden und wird von der Revision nicht in Frage gestellt. Allerdings steht dem Gefangenen aus seinem - geringen - Verdienst das sogenannte Hausgeld zum Einkauf von Nahrungs- und Genußmitteln sowie von Mitteln der Körperpflege, für Postgebühren usw. zur Verfügung (§§ 47, 22 Abs. 1 StVollzG), wohingegen ein weiterer Teil seines Arbeitsverdienstes als sogenanntes Überbrückungsgeld (§ 51 StVollzG) einer Rücklage für die erste Zeit nach der Entlassung zugeführt wird. Es ist jedoch nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht davon abgesehen hat, das Hausgeld unterhaltsrechtlich heranzuziehen. Auch wenn ein Strafgefangener keine Aufwendungen für Unterkunft, Verpflegung und Bekleidung hat, übersteigt das Hausgeld nicht das Minimum, das für andere notwendige Ausgaben des täglichen Lebens zu belassen ist (Senatsurteil vom 21. April 1982 aaO).
c)
In der genannten Entscheidung hat der Senat die Frage offengelassen, ob etwas anderes gelten muß, wenn der Strafgefangene infolge einer gesteigerten Unterhaltspflicht (§ 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB) alle verfügbaren Mittel mit den Unterhaltsberechtigten zu teilen hat. Das Berufungsgericht hat - ohne Feststellungen zum Vorhandensein anderer leistungsfähiger Verwandter (§ 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB) zu treffen - angenommen, daß im Streitfall die Voraussetzungen der gesteigerten Unterhaltspflicht nach § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB vorlägen. Auch wenn das zutrifft, ist dem Beklagten das in der Strafhaft gezahlte Hausgeld zu belassen. Es kann nicht zu den "verfügbaren Mitteln" im Sinne der Vorschrift gerechnet werden, die gleichmäßig zum eigenen und zum Unterhalt der minderjährigen Kinder zu verwenden sind. Sonst würde den Strafgefangenen in den zahlreichen Fällen, in denen sie ihren minderjährigen unverheirateten Kindern nach § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB erhöht unterhaltspflichtig sind, der niedrige Betrag, den sie aus ihrem Arbeitsentgelt für zwar nicht elementare, aber doch notwendige und ihrer Art nach einfache Bedürfnisse erhalten, regelmäßig zumindest teilweise vorenthalten. Das wäre mit dem auch der Resozialisierung dienenden Grundsatz einer zwar geringfügigen, die Lebensverhältnisse des Gefangenen aber doch spürbar verbessernden Barentlohnung für geleistete Arbeit nicht zu vereinbaren. Dem geringen Nutzen, den ein Zugriff auf das Hausgeld den unterhaltsberechtigten minderjährigen Kindern - und an deren Stelle wohl im Regelfall der Sozialhilfe gewährenden öffentlichen Hand - brächte, stände damit eine erhebliche Beeinträchtigung des Haftziels der Resozialisierung gegenüber. Zudem wäre bei einem notwendig nur einen Teil der Häftlinge treffenden Zugriff auf das Hausgeld eine Gefährdung der Anstaltsordnung zu besorgen.
d)
Im Ergebnis rechtsbedenkenfrei hat das Berufungsgericht auch davon abgesehen, den Beklagten unter dem Gesichtspunkt selbstverschuldeter Leistungsunfähigkeit so zu behandeln, als erziele er weiterhin Einkünfte wie in Freiheit. Wie der Senat in dem Urteil vom 21. April 1982 entschieden hat, befreit Leistungsunfähigkeit infolge längerer Strafhaft von der Unterhaltspflicht, es sei denn, die Berufung auf die Leistungsunfähigkeit verstieße gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB). Wann das anzunehmen ist, brauchte der Senat in jenem Falle nicht abschließend zu entscheiden. Er konnte sich vielmehr darauf beschränken, mit Stimmen aus dem Schrifttum und der Rechtsprechung der Instanzgerichte zu erwägen, ein Verstoß gegen Treu und Glauben komme etwa in Betracht, wenn die Straftat sich gegen den Unterhaltsberechtigten selbst oder seine Angehörigen gerichtet habe, wenn sie verübt worden sei, um sich absichtlich einer Unterhaltspflicht zu entziehen, oder wenn sie sonst in einer Weise im Zusammenhang mit der Unterhaltspflicht stehe, daß die Vorstellungen und Antriebe, die ihr zugrunde lagen, sich auf die Leistungsunfähigkeit als Folge des strafbaren Verhaltens erstreckten. Der damalige Fall wies keine dieser Besonderheiten auf, so daß die Annahme, die Berufung des Unterhaltsschuldners auf seine durch die Strafhaft herbeigeführte Leistungsunfähigkeit verstoße gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, ausschied.
Der jetzt zu beurteilende Streitfall bietet insoweit Anlaß zu einer näheren Prüfung. Wäre dem Unterhaltsverpflichteten die Berufung auf seine durch die Strafhaft eingetretene Leistungsunfähigkeit allein deshalb zu versagen, weil die Straftat sich gegen den Unterhaltsberechtigten oder einen seiner Angehörigen richtete, so müßte diese Beurteilung auch hier Platz greifen, weil Opfer des Sittlichkeitsverbrechens des Beklagten die Schwester der Kläger zu 2. und 3. war. Nach Ansicht des Senats ist jedoch eine differenzierte, Art und Umstände der jeweiligen Straftat einbeziehende Betrachtung geboten.
Nach § 1603 Abs. 1 BGB besteht bei Leistungsunfähigkeit des Unterhaltspflichtigen kein Anspruch gegen ihn. Von diesem Grundsatz macht das Gesetz keine ausdrückliche Ausnahme. Im Gegensatz zu der Regelung des Unterhaltsbedürfnisses in §§ 1611 Abs. 1, 1579 Abs. 1 Nr. 3 BGB, die für schwerwiegende Fälle selbstverschuldeter Bedürftigkeit einen Verlust des Unterhaltsanspruchs vorsieht, ist Leistungsunfähigkeit nach der Regelung des Gesetzes also auch dann zu beachten, wenn sie auf einem Verschulden des Unterhaltsverpflichteten beruht.
Eine Ausnahme von der Regel, daß Leistungsunfähigkeit ohne Rücksicht auf Verschulden von der Unterhaltspflicht befreit, ergibt sich indessen bereits daraus, daß ein Unterhaltsschuldner seine Arbeitsfähigkeit so gut wie möglich einsetzen und sich Einkünfte anrechnen lassen muß, die er zwar nicht erzielt hat, bei gutem Willen aber durch zumutbare Erwerbstätigkeit hätte erzielen können (vgl. Senatsurteil vom 21. April 1982 a.a.O. m.w.N.). Sie ist deshalb gerechtfertigt, weil die mangelnde Leistungsfähigkeit in einem solchen Fall auf einem Fehlverhalten des Verpflichteten beruht, das sich gerade auf seine Unterhaltspflicht bezieht. Bei anderer Beurteilung würde sich aus der Verletzung einer unterhaltsrechtlich begründeten Obliegenheit die unterhaltsrechtliche Leistungsfreiheit ergeben.
Diesem Falle verwandt ist es, wenn der Unterhaltsschuldner dadurch leistungsunfähig wird, daß er gerade deshalb eine längere Strafhaft verbüßt, weil er seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Berechtigten verletzt hat. Auch dann muß, soll nicht die schuldhafte Verletzung der Pflicht zur Unterhaltszahlung zur Befreiung von eben der Unterhaltspflicht führen, dem Unterhaltsschuldner die Berufung auf die Leistungsunfähigkeit infolge der Haft nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) versagt sein.
In beiden Sachverhaltsgruppen besteht mithin die Verpflichtung zum Unterhalt fort, weil die Leistungsunfähigkeit durch ein Verhalten herbeigeführt worden ist, das seinerseits eine Verletzung der Unterhaltspflicht darstellt. Um die Regel des § 1603 Abs. 1 BGB zu verdrängen, ist also typischerweise - entsprechend den Rechtsprechungsgrundsätzen zur Anwendung des § 1579 Abs. 1 Nr. 3 BGB bei selbstverschuldeter Bedürftigkeit (vgl. Senatsurteil vom 8. Juli 1981 - IVb ZR 593/80 - FamRZ 1981, 1042, 1044 f.) - ein unterhaltsbezogenes Fehlverhalten erforderlich. Dieses kann bei Leistungsunfähigkeit infolge Strafhaft auch dann vorliegen, wenn der Unterhaltsschuldner die Tat, derentwegen er die Freiheitsstrafe verbüßt, begangen hat, um sich der Unterhaltspflicht zu entziehen, oder wenn die Strafhaft sonst in einer Weise im Zusammenhang mit der Unterhaltspflicht steht, daß die Vorstellungen und Antriebe, die ihr zugrundeliegen, sich auf die Leistungsunfähigkeit als Folge des strafbaren Verhaltens erstrecken (vgl. das genannte Senatsurteil vom 21. April 1982). Schließlich wird der Bezug zu dem Unterhaltsanspruch dann nicht zu verneinen sein, wenn gerade die bestrafte vorsätzliche Tat dazu geführt hat, daß der Unterhaltsberechtigte, etwa durch eine Schädigung seines Vermögens, durch eine Körperverletzung oder die Tötung eines vorrangig Unterhaltsverpflichteten (vermehrt) unterhaltsbedürftig geworden ist. Hingegen genügt die ursächliche Verknüpfung zwischen der haftbedingten Leistungsunfähigkeit und der Straftat für sich allein nicht, um dem Unterhaltsverpflichteten die Berufung auf seine durch die Strafhaft bedingte Leistungsunfähigkeit zu verwehren.
An einem derartigen oder vergleichbaren Bezug zwischen der Tat, derentwegen der Beklagte in Strafhaft genommen worden ist, und dem Unterhaltsanspruch der Kläger zu 2. und 3. fehlt es hier.
Über die genannten Fallgestaltungen hinaus mag es Fälle geben, in denen die Berufung des Strafgefangenen auf seine Leistungsunfähigkeit gegen Treu und Glauben verstößt und deshalb unbeachtlich ist. Insoweit mag an besonders schwere Verfehlungen wie die versuchte Tötung des Unterhaltsberechtigten oder Delikte gegen das Leben seiner nächsten Angehörigen gedacht werden. So aber liegt der Sachverhalt hier nicht.
Einen hinreichenden Grund, dem Beklagten die Berufung auf sein haftbedingtes Unvermögen zur Unterhaltsleistung zu verwehren, sieht der Senat nach allem - im Ergebnis wie das Berufungsgericht - nicht.
3.
Die Ermäßigung der Unterhaltsansprüche der Kläger zu 2. und 3. gegen den ab 1. Januar 1979 wegen der seitdem realisierbaren Forderung als leistungsfähig angesehenen Beklagten anhand der Sätze der Regelbedarfsverordnung (§§ 1610 Abs. 3, 1615 f BGB) gegenüber der höheren Unterhaltsbemessung des Amtsgerichts wird durch die dafür gegebene Begründung des Berufungsgerichts nicht getragen. Insoweit heißt es im Berufungsurteil nur, der Beklagte schulde den Klägern "unter Berücksichtigung seiner tatsächlich bestehenden Verhältnisse (Strafhaft)" lediglich die nach der Verordnung zur Berechnung des Regelunterhalts vorgesehenen Beträge (§ 1610 Abs. 3 BGB). Das rechtfertigt die Herabsetzung des Unterhalts unter die vom Amtsgericht zugesprochenen Monatsbeträge für die Zeit ab 1. Januar 1979 nicht.
Nach § 1610 Abs. 1 BGB bestimmt sich das Maß des zu gewährenden Unterhalts nach der Lebensstellung des Bedürftigen. Für den Lebensbedarf von Kindern ist auf die Lebensstellung der Eltern abzustellen. Diese wiederum hängt in erster Linie von deren Einkommensverhältnissen ab (Senatsurteil vom 8. April 1981 - IVb ZR 587/80 - NJW 1981, 1159 = FamRZ 1981, 543 m.w.N.).
Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen zur Lebensstellung in der Familie des Beklagten in der hier maßgebenden Zeit getroffen. Erwägungen dazu, in welcher Weise das haftbedingte Ausbleiben des Einkommens des barunterhaltspflichtigen Vaters die Lebensstellung der Kläger zu 2. und 3. - sogleich oder später - beeinträchtigt und inwieweit das gegebenenfalls durch den Erwerb des größeren - auch der Mutter zu einem Teil zustehenden - Vermögens ausgeglichen wird, fehlen. Sie sind im wesentlichen Sache der tatrichterlichen, dem Revisionsgericht verschlossenen Beurteilung.
Das Fehlen tatrichterlicher Erwägungen zum Maß des zu gewährenden Unterhalts führt zur Aufhebung des Berufungsurteils, soweit das Oberlandesgericht die vom Amtsgericht für die Zeit ab 1. Januar 1979 zugesprochenen monatlichen Unterhaltsbeträge auf die Berufung des Beklagten ermäßigt hat. Von der Aufhebung werden mithin die folgenden monatlichen Unterhaltskürzungen erfaßt:
Kläger zu 2.:
| Zeitraum: | von (AG): | auf (OLG): |
|---|---|---|
| 1.1.-30.6.1979 | 205,- DM | 135,- DM |
| 1.7.-31.7.1979 | 201,67 DM | 132,- DM |
| Klägerin zu 3.: | ||
| Zeitraum: | von (AG): | auf (OLG): |
| 1.1.-30.6.1979 | 165,- DM | 105,- DM |
| 1.7.-31.8.1979 | 185,- DM | 102,- DM |
| 1.9.-31.12.1979 | 185,- DM | 122,50 DM |
| ab 1.1.1980 | 185,- DM | 145,- DM. |
III.
Für die weitere Behandlung der Sache wird auf folgendes hingewiesen:
1.
Möglicherweise hat das Berufungsgericht die für die Zeit ab 1. Januar 1979 zu zahlenden Unterhaltsbeträge (auch) deshalb geringer angesetzt als das Amtsgericht, weil es die Leistungsfähigkeit des Beklagten für eingeschränkt gehalten hat, da dieser nur wegen des ihm zustehenden - wohl mehr als hälftigen - Anteils an der Forderung von 72 500 DM als leistungsfähig angesehen wird. Insoweit wäre jedoch zu beachten, daß der Unterhaltsschuldner im Grundsatz sein Vermögen im vollen Umfange zur Erfüllung der Unterhaltsansprüche einsetzen muß. Dazu sonst gemachte Einschränkungen im Blick auf die Unwirtschaftlichkeit der Verwendung werden dann zurückzutreten haben, wenn der Schuldner, wie hier, seine Unfähigkeit, aus Einkommen zu leisten, durch eine Straftat - wenn auch ohne unterhaltsrechtlichen Bezug - selbst verschuldet hat.
2.
Das Oberlandesgericht hat die der Klägerin zu 3. zugesprochene laufende Unterhaltsrente für die Zukunft, also auch über die zu erwartende Haftentlassung des Beklagten hinaus, niedriger als das Amtsgericht bemessen. Das Urteil läßt nicht erkennen, ob das Berufungsgericht gesehen hat, daß der Tatrichter bei der Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen (§ 258 ZPO) auch solche Umstände zu berücksichtigen hat, die ohne weiteres vorhersehbar sind (Senatsurteil vom 21. Oktober 1981 - IVb ZR 619/80). Die Zurückverweisung der Sache gibt Gelegenheit, Feststellungen zu der nach der Strafverbüßung inzwischen eingetretenen Entwicklung zu treffen.
Portmann
Seidl
Richter Dr. Blumenröhr ist im Urlaub und kann daher nicht unterschreiben. Lohmann
Nonnenkamp