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Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.05.1997, Az.: VI ZR 145/96

Feststellungsurteil unter Vorbehalt der Bestimmung eines Mitverursachungsanteils; Zurückverweisung an ein Landgericht für das Betragsverfahren nach einem Grundurteil; Unzulässigkeit einer Zurückverweisung wegen der Gefahr widersprechender Entscheidungen; Unterbrechung des Laufes einer Verjährungsfrist durch einen Abfindungsvergleich; Anspruch auf Ersatz eines Verdienstausfallschadens nach einem Verkehrsunfall

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.05.1997
Aktenzeichen
VI ZR 145/96
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1997, 19483
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Schleswig - 14.03.1996
LG Itzehoe

Fundstellen

  • DAR 1997, 357-358 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1997, 774-775 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJ 1997, 559 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1997, 3176-3177 (Volltext mit amtl. LS)
  • NZV 1997, 435 (amtl. Leitsatz)
  • VersR 1997, 1294-1296 (Volltext mit red. LS)

Prozessführer

1. Rainer W., R. Straße ..., S.

2. Friedrich W., R. Straße, S.

3. M. V.-Gesellschaft a.G.,
vertreten durch den Vorstand, B.straße ..., H.

Prozessgegner

Mario K., R.straße ..., L.

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Ein Feststellungsurteil unter Vorbehalt der Bestimmung eines Mitverursachungsanteils ist unzulässig.

  2. b)

    Die Zurückverweisung an das Landgericht für das Betragsverfahren nach einem Grundurteil entsprechend § 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, die dem Gericht des ersten Rechtszuges auch die Entscheidung über den Mitverursachungsanteil vorbehält, ist wegen der Gefahr widersprechender Entscheidungen unzulässig, wenn zugleich die Bewertung des Mitverursachungsanteils im Rahmen einer beim Berufungsgericht anhängigen Feststellungsklage offen bleibt.

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 13. Mai 1997
durch
den Vorsitzenden Richter Groß und
die Richter Dr. Lepa, Bischoff, Dr. Müller und Dr. Greiner
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 14. März 1996 aufgehoben, soweit zu deren Nachteil erkannt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt Ersatz von Verdienstausfall nach einem Verkehrsunfall vom 8. August 1986, für dessen Folgen die Beklagten uneingeschränkt einzustehen haben. Seine Ausbildung zum Elektroinstallateur mußte der Kläger wegen einer bei dem Unfall erlittenen schweren Verletzung seines linken Armes abbrechen. Eine Ausbildung zum Kommunikationselektroniker beendete der Kläger Ende Januar 1993 mit Erfolg. Ein Angebot, zum 1. Februar 1993 beim Fernmeldeamt R. eingestellt zu werden, nahm der Kläger nicht an, weil seine Verlobte einen Umzug ablehnte, er sich aber wegen seiner durch die Armverletzung verursachten Behinderung auf deren Hilfe angewiesen fühlte.

2

Im Verlaufe der Regulierungsverhandlungen erklärte sich der Kläger in einem Abfindungsvergleich vom 30. Mai 1989 gegen Zahlung von 55.000 DM wegen aller Schadensersatzansprüche aus dem Unfall für abgefunden; vorbehalten blieb der gesamte Verdienstausfall wie auch der Ersatzanspruch aus der Verzögerung der Berufsausbildung. In der Folgezeit suchten die Parteien nach einer Möglichkeit, den Verdienstausfallschaden (einschließlich dadurch verursachter Rentennachteile) durch die unfallbedingt verzögerte Beendigung der Ausbildung mit einem Pauschalbetrag abzugelten. In einem weiteren Vergleich vom 7. Februar 1991 erklärte sich der Kläger gegen Zahlung von 17.500 DM wegen seines "Verzögerungsschadens" für abgefunden. Danach lehnte die Beklagte weitere Ersatzleistungen ab, weil der Kläger durch Ausschlagen der Stelle in Rostock seine weitere Arbeitslosigkeit selbst zu vertreten habe. Der Kläger hat daraufhin Klage auf Ersatz des ihm vom 1. Februar 1993 bis 31. Mai 1994 entgangenen Verdienstes als Elektroinstallateur, den er zuletzt mit 22.585,67 DM berechnet hat, erhoben und die Feststellung begehrt, daß die Beklagten zum Ersatz der ihm aufgrund des Unfalles vom 8. August 1986 ab 1. Februar 1993 entstehenden Vermögensnachteile verpflichtet seien, soweit es sich nicht um durch Leistungsklage geltend gemachten Verdienstausfall handele und die Schäden nicht von dritter Seite ausgeglichen würden.

3

Das Landgericht hat die Klage wegen Verjährung abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat sie auf die Berufung des Klägers im Zahlungsantrag für dem Grunde nach gerechtfertigt erklärt, die hinsichtlich des weiteren Verdienstausfallschadens beantragte Feststellung getroffen und die Sache zur Entscheidung über die Höhe des Zahlungsanspruchs an das Landgericht zurückverwiesen. Soweit mit dem Feststellungsantrag auch die Pflicht zum Ersatz solcher Vermögensnachteile geltend gemacht worden ist, die keinen Verdienstausfall darstellen, hat es die Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf volle Zurückweisung der Berufung weiter.

Entscheidungsgründe

4

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfallschadens sei nicht verjährt. Der Lauf der Verjährungsfrist sei zunächst durch den Abfindungsvergleich vom 30. Mai 1989 unterbrochen worden, der ein tatsächliches Anerkenntnis der von der Abgeltung ausgenommenen Ansprüche beinhaltet habe. Sodann sei die Verjährungsfrist erneut durch den Abfindungsvergleich vom 7. Februar 1991 unterbrochen worden. Die Beklagte zu 3) habe durch Abschluß dieses Vergleichs und durch Zahlung des Abfindungsbetrages zum Ausdruck gebracht, daß sie sich ihrer grundsätzlichen Verpflichtung zum Ersatz des Verdienstentgangs bewußt gewesen sei. Sie habe mit der sprachlichen Unterscheidung zwischen "Verzögerungsschaden" und "Verdienstausfallschaden Zukunft" nicht zum Ausdruck gebracht, daß sich ihre Erklärungen nicht auf den Anspruchsgrund insgesamt, sondern lediglich auf einen abgrenzbaren Teil des Schadens beziehen sollten.

5

Die Ansprüche des Klägers auf Ersatz seines bezifferten Verdienstausfallschadens seien dem Grunde nach gerechtfertigt. Mit hinreichender Wahrscheinlichkeit könne davon ausgegangen werden, daß sie sich der Höhe nach jedenfalls teilweise als begründet erweisen würden, so daß hinsichtlich des bezifferten Antrags für die Zeit vom 1. Februar 1993 bis 31. Mai 1994 ein Grundurteil möglich sei. Über den Zeitraum ab 1. Juni 1994 sei antragsgemäß durch Feststellungsurteil zu entscheiden. Die Prüfung des behaupteten Mitverschuldens des Klägers zur Schadensminderungspflicht bleibe dem Betragsverfahren vorbehalten.

6

II.

Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht in jeder Hinsicht stand.

7

1.

Soweit sich die Revision dagegen wendet, daß das Berufungsgericht eine Verjährung der geltend gemachten Ansprüche verneint hat, hat sie allerdings keinen Erfolg.

8

Rechtsfehlerfrei geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Lauf der Verjährungsfrist durch den Abfindungsvergleich vom 30. Mai 1989 unterbrochen wurde. Die Revision erhebt insoweit keine Bedenken.

9

Entgegen deren Auffassung hat die Abfindungsvereinbarung vom 7. Februar 1991 den Lauf der Verjährungsfrist ein weiteres Mal unterbrochen (§ 208 BGB). Das Berufungsgericht hat diese Vereinbarung dahin verstanden, die Beklagte zu 3) habe (wiederholt) zum Ausdruck gebracht, sie sei sich ihrer Verpflichtung bewußt, nach der sie den dem Kläger in der Zukunft entstehenden Verdienstausfallschaden insgesamt zu ersetzen habe; sie habe nicht zum Ausdruck gebracht, daß sich ihre Erklärung lediglich auf einen abgrenzbaren Teil des Schadens beziehen solle.

10

Dieser - möglichen - tatrichterlichen Deutung vermag die Revision nicht mit Erfolg ihr abweichendes Verständnis entgegenzuzsetzen. Eine tatrichterliche Auslegung von Individualvereinbarungen unterliegt revisionsrechtlicher Nachprüfung nur darauf, ob sie gegen gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, gegen die Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt oder ob Verfahrensvorschriften verletzt sind. Solche Fehler zeigt die Revision hier nicht auf. Nach der Rechtsprechung des Senats muß eine grundsätzlich mögliche Begrenzung des Anerkenntnisses (§ 208 BGB) auf abgrenzbare Teile des Schadens in eindeutiger Weise zum Ausdruck gebracht werden (vgl. Senatsurteil vom 29. Oktober 1985 - VI ZR 56/84 - VersR 1986, 96, 97 unter II 1 a)). Es ist zumindest vertretbar, wenn das Berufungsgericht die Abfindungsvereinbarung nicht im Sinne eines eindeutig beschränkten Anerkenntnisses verstanden hat.

11

2.

Mit Recht wendet sich die Revision jedoch dagegen, daß das Berufungsgericht den Anteil der von ihm für noch klärungsbedürftig erachteten Mitverursachung des Schadens seitens des Klägers nicht bestimmt, sondern dem Betragsverfahren vorbehalten hat.

12

a)

Entgegen der Ansicht der Revision war dem Berufungsgericht freilich nicht grundsätzlich versagt, die Prüfung des Mitverschuldenseinwandes dem Betragsverfahren vorzubehalten. Die Höhe des Mitverschuldens kann dem Betragsverfahren vorbehalten werden, wenn das mitwirkende Verschulden des Geschädigten nach der Meinung des Tatrichters zweifellos nur zu einer Minderung, nicht aber zu einer Beseitigung der Schadenshaftung führen kann (vgl. BGHZ 110, 196, 202;  76, 397, 400;  1, 34, 36). Das hat das Berufungsgericht bejaht und ausgeführt, daß die Ansprüche grundsätzlich gerechtfertigt seien und mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden könne, sie würden sich der Höhe nach jedenfalls teilweise als begründet erweisen. Damit hat das Berufungsgericht zum Ausdruck gebracht, daß nach seiner Einschätzung die Klage auch unter Berücksichtigung eines Mitverursachungsanteils des Klägers nicht in vollem Umfang abgewiesen werde, wie das bei einem von der Revision angesprochenen Wegfall des Schadensersatzanspruchs - etwa im Wege einer weit überwiegenden Mitverursachung durch den Kläger - sein könnte.

13

b)

Mit Recht weist die Revision aber darauf hin, daß das Berufungsgericht dem Feststellungsbegehren des Klägers nicht "antragsgemäß" hätte stattgeben dürfen. Solange - wie hier - ein im Streit befindliches Mitverschulden des Gläubigers ungeklärt ist und sich mindernd auf die mit einem Feststellungsantrag verfolgte Ersatzpflicht des Schuldners auswirken kann, ist für den Erlaß eines Feststellungsurteils kein Raum. Insbesondere ist es verfahrensfehlerhaft, über einen unbezifferten Feststellungsantrag durch Grundurteil zu entscheiden und die Festlegung des Mitverursachungsanteils seitens des Gläubigers dem Landgericht zu übertragen (vgl. Senatsurteil vom 14. Februar 1995 - VI ZR 272/93 - VersR 1995, 706, 707 unter II 1 = BGHR-ZPO § 304 Abs. 1 Feststellungsantrag 5, insoweit nicht in BGHZ 129, 6 [BGH 14.02.1995 - VI ZR 272/93]; BGH, Urteile vom 14. Oktober 1993 - III ZR 157/92 - BGHR-ZPO § 304 Abs. 1 Feststellungsantrag 3 und vom 7. November 1991 - III ZR 118/90 - BGHR-ZPO § 304 Abs. 1 Feststellungsantrag 2). Dieser - dem Berufungsgericht unterlaufene - Fehler führt zur Aufhebung der Entscheidung nicht nur im Feststellungsausspruch, sondern auch hinsichtlich des ansonsten zulässigen Grundurteils über die Zahlungsklage. Würde nämlich dieses Grundurteil rechtskräftig, so würde die vom Berufungsgericht ausgesprochene Zurückverweisung des Betragsverfahrens an das Landgericht unterschiedliche Bewertungen der Mitverursachung und gegebenenfalls deren Anteils an der Schadensentstehung durch das Landgericht im Betragsverfahren einerseits und durch das Berufungsgericht im Verfahren über den Feststellungsantrag andererseits ermöglichen.

14

3.

Das Berufungsgericht wird daher die Frage des Mitverschuldens des Klägers zu klären haben.

15

Bei der anderweiten Verhandlung und Entscheidung wird es auch Gelegenheit haben, die bisherige, von der Revision aufgezeigte Unklarheit zu vermeiden, die darin besteht, daß der Feststellungsausspruch in der Entscheidungsformel die Zeit ab 1. Februar 1993, also auch den geltend gemachten Rentenschaden, erfaßt, sich aber nach den Entscheidungsgründen auf die Zeit im Anschluß an den 31. Mai 1994 erstrecken soll.

Groß
Dr. Lepa
Bischoff
Dr. Müller
Dr. Greiner