Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 10.10.1966, Az.: 3 AZR 177/66
Lohnpfändung; Aufrechnungsvereinbarung; Anfechtung; Erwerb vor Bechlagnahme; Tatsächliche Feststellungen; Nachprüfung des Berufungsurteils
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 10.10.1966
- Aktenzeichen
- 3 AZR 177/66
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1966, 10036
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Hamm 30.03.1966 - 1 Sa 99/66
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BB 1967, 35
- DB 1967, 47 (Volltext)
- NJW 1967, 459-460 (amtl. Leitsatz) "Zurückverweisung in die Vorinstanz"
Amtlicher Leitsatz
1. Eine vor der Lohnpfändung zwischen dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer getroffene Aufrechnungsvereinbarung kann, falls sie nicht nach den Regeln des Anfechtungsgesetzes anfechtbar und wirksam angefochten ist oder sonst gegen zwingendes Recht verstößt, dem Pfändungsgläubiger insoweit entgegengesetzt werden, wie die Voraussetzungen einer einseitigen Aufrechnung nach BGB § 392 gegeben sind. Das heißt: Die vor der Pfändung getroffene Aufrechnungsvereinbarung geht der Pfändung dann vor, wenn die zur Aufrechnung gestellte Forderung vor der Beschlagnahme erworben ist und nicht nach der Beschlagnahme und auch nicht später als die gepfändete Lohnforderung fällig wird (vgl BAG 01.08.1959 2 AZR 56/57 = AP Nr. 1 zu § 392 BGB).
2. Trifft ein Berufungsgericht in entscheidungserheblichen Fragen tatsächliche Feststellungen, die in sich widerspruchsvoll sind, so macht es damit dem Revisionsgericht die zuverlässige Nachprüfung des Berufungsurteils unmöglich. In solchen Fällen muß ein landesarbeitsgerichtliches Urteil aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden (vgl BAG 15.01.1958 4 AZR 90/55 = AP Nr. 5 zu § 313 ZPO).