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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 15.01.1958, Az.: 4 AZR 90/55

Tatbestand des Berufungsurteils; Tatsächlicher Streitstoff; Aufhebung des Urteils; Aufhebung des Verfahrens; Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung; Selbständiger Anspruch; Vertraglicher Erfüllungsanspruch; Auszahlung von Dienstbezügen; Abrechnung; Zahlungsliste; Dienstpflichtverletzung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
15.01.1958
Aktenzeichen
4 AZR 90/55
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1958, 10083
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • AP Nr. 5 zu § 313 ZPO
  • PraktArbR AGG §§ 64

Amtlicher Leitsatz

1. Läßt der Tatbestand des Berufungsurteils infolge widerspruchsvoller Angaben nicht zweifelsfrei erkennen, welchen tatsächlichen Streitstoff das Gericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, so führt dieser Mangel, der von Amts wegen zu beachten ist, zur Aufhebung des Urteils und gemäß ZPO § 564 Abs 2 auch zur Aufhebung des Verfahrens.

2. Der Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung ist ein selbständiger, nicht nur subsidiär gegebener Anspruch; er wird nur durch einen bestehenden vertraglichen Erfüllungsanspruch begrifflich ausgeschlossen.

3. TOA § 20 Abs. 3 will nur die spätere Beanstandung der Auszahlung von Dienstbezügen in gewissem Umfange ausschließen. Nimmt ein Angestellter Dienstbezüge entgegen, ohne eine Nichtübereinstimmung des gezahlten Betrages mit der Abrechnung oder Zahlungsliste sofort festzustellen und zu beanstanden, so liegt darin allein noch keine Dienstpflichtverletzung