Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.09.1991, Az.: 5 StR 373/91
Voraussetzungen für das Vorliegen einer einheitlichen (fortgesetzten) Tat ; Vorliegen eines Gesamtvorsatzes; Vorliegen strafmildernder Umstände
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.09.1991
- Aktenzeichen
- 5 StR 373/91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 11831
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hildesheim - 18.02.1991
Rechtsgrundlagen
- § 21 StGB
- § 49 Abs. 1 StGB
Fundstelle
- NStZ 1991, 581 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Diebstahl
Prozessführer
Siegfried K. aus C., geboren am ... 1968 in H., zur Zeit in Haft,
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen das Verhältnis der gegen Mitangeklagte verhängten Strafen zueinander die Revision begründen kann.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 10. September 1991,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte
die Richter am Bundesgerichtshof Horstkotte, Harms, Häger und Nack als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus L. als Verteidiger des Angeklagten,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten K. gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 18. Februar 1991 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten K. wegen Diebstahls in 24 Fällen und wegen versuchten Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg.
Der Angeklagte K. stahl gemeinsam mit drei Mitangeklagten bei wechselnden Beteiligungen in 16 teilweise fortgesetzten Fällen Personenkraftwagen mittels "Schloßstechens". Die Fahrzeuge wurden nach Benutzung, zumal wenn der Tankinhalt aufgebraucht war, stehengelassen. Ferner brach der Angeklagte in neun teilweise fortgesetzten Fällen mit seinen wechselnden Mittätern in Einfamilienhäuser, Schützenhäuser, Hotels und andere Gewerbebetriebe ein und entwendete, was mitnehmenswert erschien, darunter Bargeld, Schmuck, Sportwaffen samt Munition, Phonogeräte, auch Lebensmittel und Getränke von geringem Wert. Die Strafkammer hat die Entwendung mehrerer Personenkraftwagen binnen einer Nacht und mehrere Einbruchsdiebstähle binnen einer Nacht jeweils als eine fortgesetzte Tat behandelt. Ein rechtlich selbständiger Einbruchsdiebstahl und mehrere Einzelfälle im Rahmen der von der Strafkammer angenommenen Fortsetzungstaten verblieben im Versuchsstadium.
I.
Der Schuldspruch ist rechtsfehlerfrei.
Entgegen der Ansicht der Revision stellen weder alle Taten noch auch nur alle Diebstähle von Personenkraftwagen oder die Diebstähle von Personenkraftwagen und anschließend begangene Einbrüche eine einheitliche (fortgesetzte) Tat dar. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt die Annahme von Fortsetzungszusammenhang unter anderem voraus, daß die einzelnen Handlungen auf einem Gesamtvorsatz beruhen. Ein Gesamtvorsatz liegt nur dann vor, wenn der Tatentschluß - von vornherein oder in dem für eine Einbeziehung weiterer Teilakte in Frage kommenden späteren Zeitpunkt - sämtliche Teile der geplanten Handlungsreihe in den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung umfaßt. Er muß den späteren Ablauf der einzelnen Taten zwar nicht in allen Einzelheiten, aber mindestens insoweit vorweg begreifen, als das zu verletzende Rechtsgut und sein Träger, ferner Ort, Zeit und ungefähre Art der Tatausführung in Betracht kommen (BGHR StGB vor § 1 fortgesetzte Handlung Gesamtvorsatz 28 m.N.). Diese Voraussetzungen lagen hier nicht vor. Allerdings hat die Strafkammer jeweils die Entwendung mehrerer Personenkraftwagen in derselben Nacht und mehrere in einer Nacht begangene Einbruchsdiebstähle als fortgesetzte Taten gewertet, ohne daß die Voraussetzungen eines Gesamtvorsatzes vorlagen. Indes ist der Angeklagte dadurch nicht beschwert.
II.
Auch der Strafausspruch enthält keinen Rechtsfehler.
1.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers überschreiten die verhängten Strafen, insbesondere die Gesamtstrafe nicht den Rahmen der schuldangemessenen Strafe.
Die Revision geht daran vorbei, daß der Angeklagte Kl binnen sechs Wochen - nach Einzeltaten gezählt - zwölf vollendete oder versuchte Einbruchsdiebstähle in Gebäude begangen und 35 Personenkraftwagen unter Erfüllung des Regelbeispiels des § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB gestohlen bzw. in einigen Einzelfällen dies versucht hat.
Alle bedeutsamen schuldmindernden Umstände aus Taten, Täterpersönlichkeit und Nachverhalten des Angeklagten hat die Strafkammer ausdrücklich berücksichtigt. So hat sie bedacht, "daß der Angeklagte die Taten innerhalb einer Gruppe junger Menschen begangen hat und die Taten alle Ausdruck der Tatsache sind, daß er die Haftentlassungssituation nicht bewältigt hat, sondern sehr schnell an Alkohol und Drogen gelangte" (UA S. 39 f), und deshalb von der Strafmilderungsmöglichkeit nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB Gebrauch gemacht. Ferner hat die Kammer strafmildernd berücksichtigt, daß der Angeklagte "ein junger Erwachsener ist, der unter sehr schwierigen familiären Bedingungen aufwachsen mußte", und schließlich sein Geständnis verfahrensentsprechend mildernd gewertet (UA S. 39).
2.
Das Verhältnis der gegen Mitangeklagte verhängten Strafen zueinander kann grundsätzlich die Revision nicht rechtfertigen (BGH Urteil vom 21. Mai 1953 - 4 StR 787/52 - Seite 9; BGH bei Holtz MDR 1977, 808; BGH bei Spiegel DAR 1981, 191; BGH Urteil vom 15. Dezember 1983 - 4 StR 640/83 - Seite 14; vgl. auch BGH bei Holtz MDR 1979, 986). Ob und inwieweit dieser Grundsatz in besonders gelagerten Fällen Ausnahmen erleidet (vgl. BGH StV 1981, 122, 123; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Zumessungsfehler 1; auch BGH Urteil vom 14. März 1978 - 1 StR 8/78 - Seite 17), kann (ebenso wie schon im Senatsurteil vom 4. Oktober 1988 - 5 StR 362/88 - Seite 6) dahingestellt bleiben; denn der Beschwerdeführer K. hat mehr Taten begangen als seine drei wechselnden Mittäter und ist schwerer einschlägig vorbestraft als diese.
3.
Schließlich hat der Tatrichter auch nicht gegen § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB verstoßen.
Der zur Tatzeit 21 Jahre alte Angeklagte beging die Diebstahlsserie, kurz nachdem er aus dem vier Jahre und drei Monate dauernden Vollzug des größten Teils einer sechsjährigen Jugendstrafe entlassen worden war. Bei einer solchen Sachlage ist es im besonderen Maße angezeigt, Feststellungen zur persönlichen, beruflichen und sozialen Situation des Angeklagten zur Tatzeit, dabei auch betreffend die Beschäftigungssituation und das Verhältnis zum Bewährungshelfer zu treffen. Das angefochtene Urteil enthält hierzu nur wenige Mitteilungen (UA 2. 7, 39 f). Indes begründet dies hier keinen Rechtsfehler: Die Wirkungen, die von einer vier Jahre und sechs Monate betragenden Freiheitsstrafe für das Leben des zur Tatzeit 21 jährigen Angeklagten, der sich zuletzt viele Jahre im Jugendstrafvollzug befand, zu erwarten sind, sind beträchtlich und liegen auf der Hand. Die Strafkammer kann sie nicht übersehen haben. Einer ausdrücklichen Erörterung bedurfte dies jedenfalls nicht. Entsprechendes gilt für den Gesichtspunkt, daß die Aussetzung des Restes der sechsjährigen Jugendstrafe in Höhe von einem Jahr und sieben Monaten im Hinblick auf die neuen Taten des Beschwerdeführers rechtlich einem Widerruf zugänglich ist. Die Strafkammer benennt diesen zur Bewährung ausgesetzten Strafrest im Urteil zweimal (UA S. 6 f und 40). Daß sie dabei die Widerrufsmöglichkeit übersehen hätte, erscheint ausgeschlossen.
Horstkotte
Harms
Häger
Nack