Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.10.1988, Az.: 5 StR 362/88
Mittäterschaft an einem Versicherungsbetrug; Annahme der Mittäterschaft eines Beteiligten, wenn dieser sich in das schon bestehende Vorhaben eingegliedert hat; Mildere Bestrafung eines Mittäters, wenn der andere den wichtigsten Anteil an der Planung und Durchführung der Taten gehabt und den ganz überwiegenden Nutzen aus ihnen gezogen hat
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 04.10.1988
- Aktenzeichen
- 5 StR 362/88
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 16691
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Osnabrück - 28.01.1988
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Betrug u.a.
Prozessführer
1. Maler und Glasermeister Eduard B. aus L., dort geboren am ... 1943
2. Maurer Friedrich K. aus M., geboren am ... 1945 in R.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 4. Oktober 1988,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Schuster Dr. Fuhrmann Horstkotte Dr. Niepel als beisitzende
Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... für den Angeklagten B.,
Rechtsanwalt ... aus ... für den Angeklagten K. als Verteidiger,
Justizamtsinspektor ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Auf die Revisionen der Angeklagten B. und K. wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 28. Januar 1988 in sämtlichen Strafaussprüchen gegen diese Angeklagten mit den entsprechenden Feststellungen aufgehoben.
- 2.
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
- 3.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revisionen der Angeklagten zu entscheiden hat.
Gründe
Das Landgericht hat dem Angeklagten B. in den Fällen II 1 und II 2 der Urteilsgründe jeweils wegen Betruges verurteilt. Im Falle II 3 der Urteilsgründe sind die Angeklagten B. und K. wegen Betruges in Tateinheit mit versuchtem Versicherungsbetrug verurteilt worden. Die Revisionen der Angeklagten haben nur im Strafausspruch Erfolg.
1.
Die Verfahrensbeschwerde des Angeklagten K. scheitert schon daran, daß die Revisionsbegründung entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht mitteilt, in welchem Umfang die Beweisanträge, deren Inhalt übrigens nur angedeutet wird, "teilweise zurückgenommen" und "teilweise umgestellt" worden sind.
2.
a)
Die Auffassung des Tatrichters, der Angeklagte B. sei in den Fällen II 1 und II 2 der Urteilsgründe Mittäter gewesen, hält der sachlichrechtlichen Nachprüfung stand. B. hat jeweils die entscheidende Voraussetzung für die Schädigung der Versicherungen geschaffen. Erst nachdem die Fahrzeuge verschwunden und die Fahrzeugschlüssel durch den Angeklagten B. zurückgegeben worden waren, konnte K. den angeblichen Diebstahlsschaden bei der Versicherung anmelden. K. konnte, nachdem die Fahrzeuge zerstört waren, die Versicherungen unbesorgt täuschen. Bei seinen Tatbeiträgen hatte der Angeklagte B. freie Hand: Er wollte selbst darüber entscheiden, auf welche Weise er den versicherten BMW zerstörte (UA S. 18); bei dem versicherten Citroen hatte er sich lediglich nach dem Wunsch des Mitangeklagten K. zu richten, daß "der Wagen nicht brennen" sollte (UA S. 21). Daß er an den Verhandlungen des Angeklagten K. mit der Versicherung nicht beteiligt war, durfte bei der besonderen Bedeutung seines Beitrages für das Gesamtgeschehen zurücktreten. Auch wenn der Angeklagte B. die Belohnung schon vor der Anmeldung der angeblichen Diebstahlsschäden erhielt, stand das seinem wirtschaftlichen Interesse am Gelingen des Gesamtplanes nicht entgegen; desgleichen nicht, daß die an B. bezahlten Belohnungen weit hinter dein Vorteil zurückblieben, den K. aus dem Erfolg der Taten zog.
b)
Im Fall II 3 der Urteilsgründe hat der Tatrichter die Angeklagten B. und K. als Mittäter eines versuchten Versicherungsbetruges und eines vollendeten Betruges angesehen. Auch hiergegen ist rechtlich nichts einzuwenden.
Die Beteiligung des Angeklagten B. an der Planung, sein Interesse an der erst "nach der Tat" (UA S. 25) zu zahlenden zweiten Rate der Belohnung und an den beiseitegeschafften Sachen selbst, schließlich seine maßgebende und von K. nicht beaufsichtigte Rolle bei der Abholung und Lagerung der Viertgegenstände (UA S. 33), bei der Beschaffung und Bereitstellung des Brandmittels (UA S. 28, 30, 34 ff) und bei der Anwerbung des Mitangeklagten K. (UA S. 29) belegen die Annahme der Mittäterschaft.
Der Angeklagte K. ist zwar erst zu einem Zeitpunkt angeworben worden, als die wesentlichen Abreden zwischen K. und B. schon getroffen waren. Gleichwohl hat der Tatrichter auch den Angeklagten K. rechtsfehlerfrei als Mittäter eingestuft. Der Angeklagte K. hat sich mit dem von K. und B. entwickelten Plan einverstanden erklärt und in das gemeinsame Vorhaben eingegliedert. Zwar hat K. anfänglich auf Weisung des Mitangeklagten B. gehandelt. Später hatte er jedoch mit B. die Einzelheiten des Vorhabens besprochen (UA S. 34), Einfluß auf die zeitliche Planung genomnen (UA S. 34) und B., als dieser dem Brandlegungstermin fernbleiben wollte, umzustimmen versucht (UA S. 35). Der Angeklagte K. hat den Mitangeklagten W. selbständig hinzugezogen und ihm zunächst Anweisungen gegeben (UA S. 35). Den Schwelbrand haben K. und W. allein gelegt; K. wollte trotz des Fernbleibens des Mitangeklagten B. "auf jeden Fall an dem Plan festhalten" (UA S. 35). Er war auf die von K. erwartete zweite Rate der Belohnung in Höhe von 10.000,- DM (UA S. 34) angewiesen. Die Intensität seines Interesses am Taterfolg belegt das Landgericht ferner durch die Erwartung dieses Angeklagten, daß "bei dem Verkauf der Sachen auch noch etwas rausspringen würde" (UA S. 27). Hiernach durfte der Tatrichter bei wertender Gesamtbetrachtung aller dem Angeklagten K. bekannten Umstände annehmen, daß K. nicht allein die versuchte Inbrandsetzung versicherter Sachen (§§ 265, 22 StGB), sondern auch die Täuschung und Schädigung der Versicherungen (§ 263 StGB) als Täter mitbewirkt hat.
3.
Im Strafausspruch dringen die Revisionen durch.
Die Beschwerdeführer sind wegen der gemeinschaftlich mit dem Mitangeklagten K. begangenen Taten nicht milder bestraft worden als K., obwohl dieser den wichtigsten Anteil an der Planung und Durchführung der Taten gehabt und den ganz überwiegenden Nutzen aus ihnen gezogen hat; der Angeklagte K. ist in den Genuß der Strafaussetzung zur Bewährung gekommen, die Beschwerdeführer dagegen nicht. Der Senat laßt indessen offen, ob und unter welchen Voraussetzungen das Verhältnis der gegen Mittäter verhängten Strafen revisionsrechtlicher Nachprüfung unterliegt.
Die Zumessungsgründe enthalten jedenfalls die folgenden Hänge 11
Den Angeklagten B. stuft das Landgericht zu Unrecht als "Drahtzieher" ein. Das war dieser Angeklagte nach den Feststellungen nicht. Er hielt sich nicht selbst im Hintergrund, um anderen Beteiligten die unmittelbare Durchführung der Taten zuzuweisen oder zu überlassen. Vielmehr war er derart an den tatbestandlichen Ausführungshandlungen beteiligt, daß der Angeklagte K. jeweils nur noch in Erscheinung zu treten brauchte, um bei den Versicherungen die Schäden geltend zu machen, die Bruns in seinem Auftrag herbeigeführt hatte.
Bei dem Angeklagten K. wertet das Landgericht erschwerend "seine Bedenkenlosigkeit, mit der er schwerwiegende Straftaten begeht". K. ist jedoch nicht wegen mehrerer Straftaten verurteilt worden, sondern wegen einer einzigen Handlung.
4.
Der Generalbundesanwalt hat beantragt, das Urteil insoweit, als der Angeklagte B. in den Fällen II 1 und II 2 verurteilt worden ist, sowie im Ausspruch der Gesamtstrafe gegen den Angeklagten B. aufzuheben und die weitergehende Revision dieses Angeklagten sowie die Revision des Angeklagten K. zu verwerfen.
Schuster
Fuhrmann
Horstkotte
Niepel