Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.05.1970, Az.: VI ZR 27/69
Schadensersatzklage gegen eine Anwaltssozietät infolge Versäumung der Klagefrist; Nichtunterrichtung über einen möglichen Regressanspruch; Vorliegen eines Verschulden
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.05.1970
- Aktenzeichen
- VI ZR 27/69
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1970, 11086
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 19.09.1968
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- VersR 1970, 815-818 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Volkswirt und Diplom-Versicherungssachverständiger Dr. Herbert B., A./Italien, V.
Prozessgegner
Rechtsanwalt Dr. Robert G., M., O.straße ...
Amtlicher Leitsatz
Zu den Pflichten eines Anwalts gehört es, auch dafür zu sorgen, daß ein erhobener Zahlungsanspruch durch Umstellung des Antrags nicht gefährdet, insbesondere nicht der Gefahr der Verjährung ausgesetzt wird.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 19. Mai 1970
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Fehle und
der Bundesrichter Prof.Dr.Nüßgens, Sonnabend, Dunz sowie
der Bundesrichterin Scheffen
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 19. September 1968 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Kläger hat den Beklagten - zunächst neben Rechtsanwalt Dr, Richard A. sowie Frau Marion M. als Alleinerbin des Rechtsanwalts Dr. M. - auf Schadensersatz mit der Begründung in Anspruch genommen, diese in einer Anwaltssozietät mit Justizrat Dr. G. zusammengeschlossenen Rechtsanwälte hätten seine Forderungen gegen den Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB) schuldhaft verjähren lassen und unnötige Prozeßkosten verursachte Unterdessen hat der Kläger die Klage gegen Rechtsanwalt Dr. A. und Frau Marion H. mit deren Zustimmung zurückgenommene Der Klüger nimmt nunmehr allein den jetzigen Beklagten wegen dessen eigenen, und als Erben des Justizrats Dr. G. wegen dessen Verhaltens in Anspruch.
Der DGB hatte dem bei ihm beschäftig ton Kläger am 11. Dezember 1952 fristlos gekündigte Hiergegen rief der Kläger das Arbeitsgericht an. Im zweiten Rechtszug erteilte er den erwähnten Rechtsanwälten Prozeßvollmacht; der Rechtsstreit wurde im wesentlichen durch den jetzigen Beklagten geführte Durch rechtskräftiges Teilurteil vom 6. Juli 1954 erklärte das Landesarbeitsgericht (LAG) Bayern (Ber.Reg.Nr. 394/53 II) unter Aufhebung des gegenteiligen Ersturteils die Kündigung für unwirksam und verurteilte den DGB zur Zahlung des rückständigen und laufenden Gehalts nebst Verzugszinsen. Aufgrund dieses Teilurteils erhielt der Kläger die rückständigen Gehaltsbeträge in Höhe von 18.500 DM nebst Verzugszinsen. Die Entscheidung über den weiteren Antrag des Klägers auf Zahlung von schließlich 6.590,94 DM + 5 DM weiteren Verzugs Schadens blieb vorbehalten. Dieses Begehren hatte der Kläger dahin begründet, wegen des Ausbleibens der Gehaltszahlungen habe er seinen Lebensunterhalt von Januar 1953 bis September 1954 nur dadurch bestreiten können, daß er einen Teil seines Aktienbesitzes für 8.835,20 DM verkauft habe. Sofort nach Erhalt seines rückständigen Gehalts habe er seine Bank mit den Rückkauf der Wertpapiere beauftragt, wegen der zwischenzeitlichen Kurssteigerungen hierfür aber 14.176,64 DM auf wenden müssen. Außer dem Unterschiedsbetrag von 5.341,44 LM habe er zwisvhen Verkauf und Rückkauf den Ertrag der Wertpapiere in Höhe von 1.249,50 DM eingebüßt. In der mündlichen Verhandlung vom 29. September 1955 über den noch anhängigen Seil der Berufung verlas der Erst beklagte diesen Zahlungsantrag über 6.595,94 DM nicht, sondern den bereits Schriftsatz lieh angekündigten Antrag auf Leistung von 52 Fondak-Zertifikaten. Dieses Begehren wurde mit dem Vorbringen begründet, der Kläger hätte ohne die Vorenthaltung der ihm durch das Teilurteil zuerkannten Gehaltsbezüge den nicht für seinen Lebensunterhalt benötigten Teil seiner Bezüge von (18.500 DM - 8.535,20 LM =) 9.664,80 DM zuzüglich des zwischenzeitlichen Ertrags der verkauften Wertpapiere in Höhe von 1.249,50 DM = 10.914,30 DM in diesen Zertifikaten angelegt. Da die Kurse für diese Papiere gestiegen seien, habe er bei der verspäteten Zahlung des Gehalts für das Geld etwa 50-52 Zertifikate weniger erhalten als bei pünktlicher Gehaltszahlung. Das sei der weitere, d.h. über 4 % hinausgehende Verzugs schaden. Der aus dem Mehraufwand für den Rückkauf der Wertpapiere entstandene Schaden von 6.590,94 DM sei "darin enthalten". Diesen Teil der Berufung wies das LAG mit Urteil vom 6. Dezember 1955 zurück, weil der Kläger keine Tatsachen vorgetragen habe, die es als wahrscheinlich erscheinen ließen, daß er bei rechtzeitiger Zahlung des Gehalts laufend etwaige Ersparnisse in Fondak-Zertifikaten angelegt hätte. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des LAG wurde durch Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 27. April 1959 zurückgewiesen.
Am 15. Juli 1959 erhob der Kläger persönlich gegen den DGB erneut Klage auf Zahlung von zuletzt 6.595,94 DM nebst Zinsen sowie auf Feststellung der Pflicht zum Ersatz des weiteren Verzugsschadens. Mit Schriftsatz vom 9. Dezember 1959 erhob der DGB die Einrede der Verjährung. Durch Urteil des Arbeitsgerichts München vom 3. Dezember 1959 wurden dem Kläger unter Abweisung der übrigen Klage 901,94 DM zugesprochen; das Arbeitsgericht hielt die Einrede, der Verjährung für unbegründet. Die am 1. Februar 1960 eingelegte Berufung des nunmehr wieder durch den Beklagten vertretenen Klägers wies das LAG mit Urteil vom 9. Juni 1960 zurück. Auf die Berufung des DGB wies es die Klage wegen Verjährung in vollem Umfange ab (AZ 4 Sa 528, 530/60). Die Revision des Klägers von 2. August 1960 wurde durch Urteil des BAG vom 14. Juli 1961 mit der Begründung zurückgewiesen, infolge der Antragsänderung im Verfahren 394/53 III sei der Geldantrag nicht weiter verfolgt worden, daher habe seit Stellung des neuen Antrags im September 1955 gemäß § 211 Abs. 2 BGB eine neue Verjährungsfrist von 2 Jahren zu laufen begonnen, die bei Klageerhebung im Juli 1959 abgelaufen gewesen sei.
Als die Beklagten die schriftliche Ausfertigung des Urteils vom 14. Juli 1961 im Oktober 1961 erhalten und an den Kläger weitergeleitet hatten, erhob dieser mit Schreiben vom 24. Oktober 1961 gegenüber dem jetzigen Beklagten unbezifferte Schadenersatzansprüche. Daraufhin legte dieser mit Schreiben von 3. November 1961 an den Kläger das Mandat in noch nicht erledigten Rechtssachen nieder. In einem Briefwechsel zwischen den Parteien Ende 1961 und Anfang 1963 über die Herausgabe von Handakten wurden noch Ersatzansprüche des Klägers gegen die Beklagten erwähnt.
Mit der vorliegenden, bei Gericht am 22. Februar 1963 eingereichten und am 60/7. März 1963 zugestellten Klage, nacht der Kläger den Beklagten für den Verlust seiner Verzugsschadenforderung gegen den DGB und die Entstehung der Prozeßkosten im zweiten arbeitsgerichtlichen Verfahren verantwortlich. Er hat vorgetragen, der Beklagte nahe gegen seine Sorgfaltspflicht dadurch verstoßen, daß er im Verfahren LAG Bayern 394/53 III von der Geldersatz- zur Naturalersatzklage übergegangen sei, ohne wenigstens hilfsweise Geldersatz zu beantragen, und daß er nicht von vornherein auf die Verjährung des fallengelassenen Geldersatzanspruchs geachtet habe; statt den Kläger auf den gegen ihn bestehenden Regreßanspruch hinzuweisen, habe der Beklagte den erfolglosen weiteren Rechtsstreit vor den Arbeitsgerichten geführte Dementsprechend hat der Kläger als Verlust seiner Verzugsschadensforderung die Zahlung von 6.590,94 DM und als Ersatz der Kosten des zweiten Verfahrens die Zahlung von 2.936,18 DM - jeweils mit Zinsen - gefordert, sowie um die Festatellung geboten, daß der Beklagte weiterhin die anwaltlichen Kosten des Rechtsanwalts Dr. A. in Hannover in bisher nicht bekannter Höhe im Verfahren vor dein Bundesarbeitsgericht AZ 1 AZR 291/60 und den weiteren Verzugsschaden zu ersetzen habe.
Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Er hat geltend gemacht, Schadensersatzansprüche, die nach Grund und Höhe bestritten würden, seien spätestens mit Ablauf des 30. September 1962 verjährte Vorsorglich hat er mit einer Gebührenforderung in Höhe von 1.334,21 DM nebst Zinsen aufgerechnet. Im Wege der Eventualwiderklage hat er vom Kläger die Zahlung dieser Restgebührenforderung nebst Zinsen erbeten.
Der Kläger hat vorsorglich um Abweisung der Eventualwiderklage gebeten. Er ist dem Vorbringen der Beklagten entgegengetreten. Insbesondere hat er sich gegen eine Verjährung gewandt.
Das Landgericht hat die Klage durch Teilurteil abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers durch Urteil vom 1. April 1965 mit der Begründung zurückgewiesen, die geltend gemachten Ansprüche seien verjährt. Auf die Revision des Klägers hat der erkennende Senat durch Urteil von 11. Juli 1967 (VI ZR 41/66), auf dessen Ausführungen Bezug genommen wird, das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, zurückverwiesen.
Im weiteren Berufungsverfahren hat der Kläger sein früheres Klagebegehren weiterverfolgt. Allerdings hat er die Forderung von 6.590,94 DM auf 28.590,94 DM nebst Zinsen erhöht mit der Begründung, mit dein zunächst geltend gemachten Betrag von 6.590,94 DM hätte er bei rechtzeitiger Zahlung unterdessen etwa 1.280 Fondak-Zertifikate erworben.
Das Oberlandesgericht hat durch das jetzt angefochtene Urteil vom 19. September 1968 die Berufung des Klägers erneut zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgt der Kläger seine im Berufungsrechtszug gestellten Anträge weiter.
Entscheidungsgründe
I.
1.
Das Berufungsgericht hatte in seinem früheren Urteil von 1. April 1965 entsprechend dem Vorbringen des Klägers unterstellt, ein haftungbegründendes Verhalten des Beklagten habe einmal darin gelegen, daß er den in Verfahren 394/53 III vor dem Bayerischen Landesarbeitsgericht angekündigten Zahlungsanspruch von 6.590,94 DM am 29. September 1957 schuldhaft verjähren ließ, zum anderen darin, daß der Beklagte im zweiten arbeitsgcrichtlichen Verfahren einen aussichtslosen Rechtsstreit führte und dadurch unnötige Kosten verursachte. Die hierauf gestützten Klageansprüche hatte das Berufungsgericht für verjährt angesehen.
2.
Der erkennende Senat hat in seinem Urteil von 11. Juli 1967 - VI ZR 41/66 -, auf das im einzelnen Bezug genommen wird, dahin befunden, daß die Klageansprüche nicht verjährt sind. Wie der Senat im einzelnen ausgeführt hat, endete die Verjährung des auf den 1. Vorgang gestützten Regreßanspruchs allerdings mit Ablauf des 29. September 1962 und damit vor der Unterbrechung durch die vorliegende am 22. Februar 1963 eingereichte Klage. Der Beklagte war aber verpflichtet, den Kläger auf die Möglichkeit eines solchen gegen ihn gerichteten Regreßanspruchs hinzuweisen und ihm gegebenenfalls zu geeigneten Maßnahmen gegen den Ablauf der Verjährung zu raten, und zwar nicht nur während des ersten arbeitsgerichtlichen Verfahrens, sondern auch während des gesamten Mandatsverhältnisses bei Durchführung des zweiten Rechtsstreits vor den Arbeitsgerichten, somit jedenfalls bis zum Abschluß in letzter Instanz durch Urteil des SAG vom 14. Juli 1961. Die Verjährung eines auf solcher Pflichtverletzung gegründeten Schadensersatzanspruchs war am 22. Februar 1963 - Einreichen der vorliegenden Klage - noch nicht vollendete Der erkennende Senat hat im einzelnen dahinstehen lassen, ob der Regreßanspruch, der darauf gestützt wird, daß der Beklagte dem Kläger zur zweiten Klage vor den Arbeitsgerichten geraten hat, statt ihm von ihr abzuraten, verjährt ist. Hierzu ist dort ausgeführt; Einmal sei der Beklagte mindestens bis zum Abschluß des letzten Rechtszuges im zweiten arbeitsgerichtlichen Verfahren zum Hinweis auf das mögliche Bestehen eines gegen ihn gerichteten Regreßanspruchs aus dem ersten Verfahren verpflichtet gewesen; gelange der Tatrichter zur Überzeugung - wovon im Revisionsverfahren auszugehen sei-, daß der Kläger bei solchem gebotenen Hinweis auch seine aus der Führung des zweiten Rechtsstreits erwachsenen Schadensersatzansprüche in nicht verjährter Zeit gegen den Beklagten gerichtlich geltend gemacht hätte, dann wäre ein so begründeter Regreßanspruch bei Erhebung dar vorliegenden Klage nicht verjährt gewesen. Zudem sei der Beklagte verpflichtet gewesen, den Kläger auch auf die Möglichkeit eines gegen ihn gerichteten Regreßanspruchs hinzuweisen, der aus den - unterstellt - haftungsbegründenden Anraten und Durchführen des zweiten arbeitsgerichtlichen Rechtsstreits erwachsen sein könnte, und zwar mindestens bis zum Abschluß der letzten Instanz durch Urteil des SAG vom 14. Juli 1961. Ein solcher aus dem unterlassenen Hinweis erwachsener Regreßanspruch sei nicht verjährt.
Diese rechtliche Beurteilung legt das Berufungsgericht zutreffend seiner jetzt angegriffenen Entscheidung zugrunde (vgl. § 565 Abs. 2 ZPO).
II.
Im früheren Urteil des Berufungsgerichts - und dementsprechend im früheren Urteil des erkennenden Senats - war unterstellt, daß beide dargelegten Vorgänge eine Haftung des Beklagten begründeten. Im jetzt angefochtenen Berufungsurteil verneint das Berufungsgericht eine Haftung. Zwar erblickt es in beiden Vorgängen eine (objektive) Pflichtverletzung. Es verneint aber ein Verschulden des Beklagten.
Diese Beurteilung ist, wie die Revision zu Recht geltend macht, nicht frei von rechtlichen Bedenken.
1.
Das Berufungsgericht hat in seiner Entscheidung von 1. April 1965 in Übereinstimmung mit den Urteil des BAG vom 14. Juli 1961 (1 AZR 291/60) angenommen, der vom Kläger geltend gemachte Anspruch gegen den DGB auf Zahlung von 6.590,94 DM sei dadurch mit den 29. September 1957 verjährt, daß der Beklagte ihn nach Stellung seines Antrags auf Leistung von Fondak-Zertifikaten am 29. September 1955 nicht weiter verfolgt hat. Hiernach begann die Verjährung mit Stellung des neuen Antrags am 29. September 1955 und wer mit den 29. September 1957 beendet. Nach der Annahme des SAG in diesem Urteil war die Verjährung des damaligen Zahlungsanspruchs zwar durch Klageerhebung unterbrochen worden. Die Unterbrechung wurde aber später beendet. Das BAG ist dabei allerdings nicht der noch weitergehenden Auffassung des LAG Bayern vom 9. Juni 1960 (4 Sa 528/60 und 530/60) gefolgt, daß in der Umstellung der Anträge am 29. September 1955 eine wirksame Rücknahme des bisherigen Klagebegehrens erblickt hatte mit der verjährungsrechtlichen Folge des § 212 Abs. 1 BGB. Trotz bejahter Absicht des Klägers, die Klage zurück zunehmen, hat das SAG eine wirksame Rücknahme verneint, weil es sich zur Feststellung der erforderlichen Zustimmung der damaligen Beklagten zur Rücknahme nicht in der Lage sah. Wohl hat es dagegen eine Beendigung der Unterbrechung mit der Begründung bejaht, insoweit sei der Rechtsstreit, weil er nicht betrieben wurde, in Stillstand geraten mit der Folge, daß seit Stellung des neuen Antrags eine neue Verjährungsfrist von zwei Jahren zu laufen begann (§ 211 Abs. 2 BGB).
2.
Ob den Beklagten ein Verschulden deshalb trifft, weil er die Möglichkeit der Verjährung nicht beachtet und ihr nicht vorgebeugt, jedenfalls den Klüger nicht über diese Gefahr gegebenenfalls unter Hinweis auf mögliche Maßnahmen unterrichtet hat, beurteilt sich danach, ob er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hat.
a)
Der Beklagte mußte schon während des Berufungsverfahrens vor dem LAG die Frage sehen, welche rechtlichen Folgen eintreten konnten, wenn er den früher - teilweise - verlesenen Zahlungsantrag nicht mehr Stollen, sondern statt dessen den Antrag auf Lieferung von Fondak-Zertifikaten erheben werde.
Dem Berufungsgericht kann in seiner Annahme nicht gefolgt werden, der Beklagte habe bei solcher Prüfung nicht zu erwägen und damit zu rechnen brauchen, daß eine derartige Verfahrens mäßige Behandlung des Zahlungsanstrags die spätere Durchsetzung des Zahlungsanspruchs aus verjährungsrechtlichen Gründen gefährden könne. Wie es zu deuten ist, wenn ein früher gestellter Antrag nicht wiederholt wird, hängt von den Umständen des einzelnen Falles ab (vgl. BGH Urteil vom 28. September 1965 - VI ZR 88/64 = VersR 1965, 1153 m.w.N.). Ein derartiges Verhalten kann - abgesehen von einem hier ausscheidenden Klageverzicht - als Klagerücknahme oder auch dahin zu verstehen sein, daß der Antrag vorläufig nicht weiter betrieben werden soll mit der Verjährungsfolge des § 211 BGB (BGH a.a.O.). Hier lag schon die Überlegung nahe, ob die Umstellung der Anträge nicht als Klagerücknahme gewertet werden könnte. Schondas BAG hat in seinem Urteil vom 14. Juli 1961 angenommen, der - durch den Beklagten vertretene - Kläger habe seinerzeit die Absicht gehabt, - das Festestellungsbegehren und später auch - das Zahlungsbegehren zurückzunehmen. Gegen die Annahme, so führt das BAG aus, der Kläger habe diese Anträge, wenn auch vielleicht später, in dem damaligen Rechtsstreit weiter verfolgen wollen, spreche, daß er seine Anträge als Schlußanträge bezeichnete und ein Schlußurteil des LAG erbat. Hierzu hat dieses Urteil des BAG auch auf das rechtliche Vorbringen im ersten arbeitsgerichtlichen Rechtsstreit hingewiesen, nach den neben dem Begehren auf Lieferung von Fondak-Zertifikaten eine Forderung auf Zahlung der Geldbeträge aus rechtlichen Gründen, nicht in Betracht komme.
Mußte der Beklagte aber sogar damit rechnen, daß sein prozessuales Verhalten als Rücknahme des Zahlungsantreges gewertet werden könnte, dann mußte er die Rechtsfolge aus § 212 Abs. 1 BGB in Betracht ziehen, wonach die Unterbrechung als nicht erfolgt gilt, so daß - sofern der zu unterrichtende Kläger so verfahren wollte - binnen 6 Monaten Zahlungsklage zu erheben war.
b)
Der Beklagte mußte aber mindestens auch in Rechnung stellen, wie sich die Rechtslage bei Verneinung einer (teilweisen) Klagerücknahme darstellte. Dann lag es nicht fern, die Rechtsfolgen nach § 211 BGB für möglich zu halten (vgl. auch BGH Urteil vom 28. September 1965 - VI ZR 88/64 = a.a.O.).
Das Berufungsgericht meint hierzu, das LAG habe im ersten arbeitsgerichtlichen Rechtsstreit über das mangels Rücknahme noch anhängige Zahlungsbegehren befinden müssen; allerdings habe es dem Zahlungsbegehren mangels Antrags (§ 308 Abs. 1 ZPO) nicht stattgeben dürfen, wohl hätte es insoweit aber abweisen können; hierzu sei es sogar deshalb verpflichtet gewesen, weil der damalige Beklagte einen entsprechenden Antrag gestellt habe. Wenn über den Zahlungsanspruch befunden oder auch nur ein weiteres Teilurteil über das Begehren auf Lieferung von Fondak-Zertifikaten ergangen wäre, dann wäre "mit Sicherheit" hinsichtlich des Zahlungsanspruchs kein Stillstand eingetreten; für alle Beteiligten wäre dann die Prozeßlage klargestellt gewesen. Das Berufungsgericht hält daher dieses Verfahren des LAG für prozeßordnungswidrig. Es meint nun, ein Rechtsanwalt könne davon ausgehen, daß das Gericht prozeßordnungsmäßig verfahre. Schon deshalb troffe den Beklagten kein Verschulden. Dem kann nicht gefolgt werden.
Der Beklagte hatte schon im Augenblick der Antragstellung vor dem LAG die Rechtsfolgen seines verfahrensmäßigen Verhaltens zu prüfen und zu bedenken. Insbesondere hatte er im Interesse seines damaligen Mandanten, des Klägers, Vorsorge zu treffen, daß der Zahlungsanspruch durch die Umstellung der Anträge nicht gefährdet, hier insbesondere nicht der Gefahr der Verjährung ausgesetzt wurde. Unter diesem Gesichtspunkt kommt es nicht darauf an, ob der Beklagte säch schon damals darüber geirrt hat, wie sein verfahrensrechtliches Verhalten zu deuten war - einen solchen Irrtum hat er selbst für den damaligen Zeitpunkt nicht geltend gemacht - und ob ihm ein solcher Irrtum zum Verschulden gereichte. Entscheidend ist vielmehr, ob er mit der nicht fern liegenden Möglichkeit einer Gefährdung des Zahlungsanspruchs - hier durch Verjährung - rechnen mußte, insbesondere, ob er bei gebotener Sorgfalt als möglich in Rechnung zu stellen hatte, daß eine spätere gerichtliche Beurteilung sein prozessuales Verhalten im Hinblick auf die §§ 211, 212 BGB als verjährungserheblich werten würde. Denn Richtschnur seines Verhaltens hatte die bestmögliche und sicherste Wahrung der Interessen seines Mandanten, des Klägers, zu sein.
Unter diesem Gesichtspunkt mußte er aber mit der durchaus nicht fernen Möglichkeit rechnen, sein Verfahrensmäßiges Verhalten könne sich insbesondere auf die Verjährung des nicht mehr geltend gemachten Zahlungsanspruchs auswirken, wie bereits ausgeführt ist.
c)
Jedenfalls mußte der Beklagte aber in nicht verjährter Zeit aus dein Urteil des LAG Bayern vom 6. Dezember 1955 bei gebotener Sorgfalt entnehmen, daß das Gericht den Zahlungsantrag als nicht mehr verfolgt ansähe Denn obgleich dieses Urteil über den Zahlungsantrag nicht befand, erging es nicht als Teilurteil, sondern bezeichnete sich als Schlußurteil und entschied abschließend über die Kosten. Aus Nr. 5 dieses Urteils war auch zu erkennen, daß das LAG über das Zahlungsbegehren nicht etwa versehentlich, sondern bewußt nicht befunden hatte mit der Begründung, einen dahingehenden Antrag habe der Kläger nicht gestellt und stellen wollen. Aufmerksam mußte der Kläger auch deshalb werden, weil dieses Urteil des LAG (Entscheidungsgründe Nr. 1) ausführt, der Klüger habe statt Geldentschädigung Fondak-Zertifikate gefordert, hierin liege eine nach § 268 Nr. 3 ZPO zulässige Klageänderung.
Selbst wenn man das Verfahren des LAG, wie das Berufungsgericht meint, was aber dahinstehen mag, als nicht prozeßordnungsmäßig ansehen wo Ute (s.J. Blomeyer JuS 1970, 123, 229, 234), würde das den Beklagten nicht entlasten. Denn wie das LAG verfahren war, erkannte er aus dessen Urteil oder konnte er jedenfalls erkennen. Seine Aufgabe gegenüber dem Kläger bestand dann aber gerade darin, jedenfalls nunmehr einer sich daraus ergebenden und für ihn erkennbaren Gefährdung des Zahlungsanspruchs (Verjährung) vorzubeugen.
d)
Unerheblich ist, ob der Kläger aus sachlichrechtlichen Gründen gehindert war, den Anspruch auf Zahlung der 6.590,94 DM neben dem Anspruch auf Lieferung der Fondak-Zertifikate geltend zu machen. Wenn das der Fall war, gebot die anwaltliche Sorgfaltspflicht, den Zahlungsanspruch hilfsweise zu erheben; nur so war auch gewährleistet, daß bei Abweisung des Lieferungsbegehrens über den Zahlungsanspruch möglicher weise zu Gunsten des Klägers befunden werden konnte.
So ist aber der Beklagte gerade nicht verfahren und wo Ute es offensichtlich auch nicht.
Im übrigen fehlt jeder Anhaltspunkt für die Annahme, der Beklagte habe damals deshalb keine Vorsorge getroffen, weil er irrigerweise glaubte, in dem neuen Lieferungsantrag auch den bisherigen Zahlungsantrag aufrecht erhalten zu haben. So geht denn auch die Argumentation des Beklagten im jetzigen Verfahren dahin, er habe mit der Verjährung des Zahlungsanspruchs deshalb nicht zu rechnen brauchen, weil nach seiner vertretbaren und durch das Verhalten des damaligen Prozeßgerichts gestützten Rechtsauffassung der noch nicht beschiedene Zahlungsantrag noch selbständig anhängig geblieben sei.
e)
Daher ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichte hier auch nicht entscheidend, ob das Arbeitsgericht München im zweiten arbeitsgerichtlichen Verfahren die Verjährungsfrage anders beurteilt hat. Dem Beklagten ist, wie bereits ausgeführt, nicht anzulasten, wenn er die Verjährungsfrage - hätte er sie gesehen - im Ergebnis unzutreffend beurteilt hätte. Von Belang ist vielmehr, ob er die Möglichkeit einer solchen Beurteilung erkennen mußte, es aber unterlassen hat, ihr vorsorglich zu begegnen. Im übrigen hat das Arbeitsgericht München im Urteil vom 3. Dezember 1959 die Möglichkeit einer Beurteilung als Klagerücknahme durchaus erkannt. Das Bayerische LAG hat in dem Urteil vom 9. Juni 1960 sogar eine Klagerücknahme und damit eine verjährungsrechtlich weitergehende Deutung (§ 212 Abs. 2 BGB) des prozessualen Verfahrens vertreten.
Damit stellt sich hier nicht in Frage, ob von einem Rechtsanwalt billigerweise eine bessere Kenntnis und eine größere Sorgfalt als die eines Gerichts, insbesondere eines Kollegialgerichts, verlangt werden darf.
3.
Daher kann das Berufungsurteil insoweit aus den ihm gegebenen Gründen keinen Bestand haben.
Ist demnach im Grunde von einem Regreßanspruch des Klägers gegen den Beklagten aus dem ersten Vorgang auszugehen, dann folgt aus den weiteren Gründen des Urteils des erkennenden Senats vom 11. Juli 1967 (VI ZR 41/66), daß der sich auf den ersten Vorgang stützende Klageanspruch nicht verjährt ist.
Folglich ist der Beklagte zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Kläger aus der Unterlassung (Nichtunterrichtung über den Regreßanspruch) erwachsen ist. In erster Linie ist von Belang - was das Berufungsgericht folgerichtig jetzt nicht erörtert hat -, wie sich der Kläger bei gebotener Unterrichtung durch den Beklagten verhalten hätte, insbesondere ob er zur damaligen nicht verjährten Zeit dann den am 29. September 1957 entstandenen und mit den 29. September 1962 verjährten Regreßanspruch gegen den Beklagten geltend gemacht hätte. Der Beklagte hat sich auf als unstreitig dargestellte Umstände berufen, nach denen der Kläger mindestens ein Jahr vor Verjährung selbst davon ausging, daß ihm aus dem ersten Vorgang Regreßansprüche gegen den Beklagten zustünden, ohne gegen ihn vorzugehen. Bei Bejahung dieser Frage ist zudem von Belang, ob der Rechtsstreit über die Zahlung von 6.590,94 DM zu Gunsten des Klägers ausgegangen wäre.
III.
Damit ist dem Berufungsurteil auch insoweit der Boden entzogen, als es den Klageanspruch, der sich auf den zweiten Vorgang (Durchführung des zweiten arbeitsgerichtlichen Rechtsstreits) stützt, für nicht begründet erachtet.
In diesem Zusammenhang ist zu beachten, daß nach der bisherigen Unterstellung (vgl. Senatsurteil vom 11. Juli 1967) der Beklagte dem Kläger im Juli 1959 zur Klageerhebung geraten und diese Klage für ihn in zweiter und dritter Instanz weitergeführt hat, anstatt auf seinen Regreßanspruch gegen ihn aus dem Verjährenlassen der Forderung hinzuweisen. Nach dem Vorbringen des Beklagten hat er dagegen zur Klageerhebung nicht geraten, sondern ist nur vom zweiten Rechtszug ab mit ihr befaßt worden.
IV.
Nach alledem mußte das Berufungsurteil aufgehoben werden. Da weitere tatrichterliche Fest Stellungen erforderlich sind, war die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertragen war.
Nüßgens
Sonnabend
Dunz
Scheffen