Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.03.1988, Az.: IVb ZR 36/87
Abänderungsklage; Vorwirkung; Vorprozeß; Anschlußberufung; Erhebungszeitpunk; Rücknahme der Berufung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.03.1988
- Aktenzeichen
- IVb ZR 36/87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 13393
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHZ 103, 393 - 399
- MDR 1988, 658 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1988, 1734-1736 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Zur "Vorwirkung" einer Abänderungsklage auf den Zeitpunkt der Erhebung einer Anschlußberufung im Vorprozeß, die später durch Rücknahme der Berufung wirkungslos geworden ist (im Anschluß an BGHZ 96, 205 = NJW 1986, 383).
Tatbestand:
Die Parteien waren miteinander verheiratet. Ihre Ehe, aus der zwei Söhne hervorgegangen sind, ist seit September 1979 rechtskräftig geschieden. Die Söhne leben bei der Klägerin.
In einem im Jahre 1985 geführten Rechtsstreit wurde der Klägerin - auf ihren auf eine Unterhaltsrente von monatlich 452,78 DM gerichteten Antrag - durch Urteil des Amtsgerichts H. vom 16. April 1985 (unter anderem) ab 1. Januar 1985 (Ehegatten-)Unterhalt in Höhe von monatlich 403,11 DM zuerkannt. Gegen das Urteil legte der Beklagte Berufung ein. Die Klägerin erhob mit Schriftsatz vom 24. Juli 1985, dem Beklagten zugestellt am 29. Juli 1985, unselbständige Anschlußberufung, mit der sie (u. a.) im Wege der Klageerweiterung für die Zeit ab 6. Juni 1985 einen Anspruch auf monatlich insgesamt 893,11 DM und ab August 1985 auf monatlich insgesamt 1 070 DM Unterhalt erhob. In der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht vom 18. Oktober 1985 nahm der Beklagte die Berufung zurück.
Mit der am 8. November 1985 eingereichten, am 22. November 1985 zugestellten Klage macht die Klägerin nunmehr ihr Begehren auf erhöhte Unterhaltsleistungen ab 6. Juni 1985 im Wege des Abänderungsverfahrens geltend. Das Amtsgericht hat dem Begehren teilweise stattgegeben und das Urteil des Amtsgerichts H. unter Abweisung der weitergehenden Klage mit Wirkung ab März 1986 dahin abgeändert, daß der Beklagte monatlich insgesamt 955 DM Unterhalt an die Klägerin zu zahlen habe.
Gegen das Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt, der Beklagte verbunden mit der Erhebung einer Widerklage. Das Oberlandesgericht hat - unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung und des Urteils vom 16. April 1985 - den Beklagten verurteilt, an die Klägerin für die Zeit vom 22. November bis zum 31. Dezember 1985 monatlich 1 172,57 DM, für 1986 monatlich 615 DM und ab 1. Januar 1987 monatlich 265 DM Unterhalt zu zahlen. Im übrigen hat es die beiderseitigen Rechtsmittel zurückgewiesen und die Widerklage abgewiesen.
Dem Begehren der Klägerin auf Abänderung des Ausgangsurteils für den Zeitraum ab Zustellung der Anschlußberufung im Vorprozeß am 29. Juli 1985 bis (zum Tage vor der) Zustellung der vorliegenden Abänderungsklage am 22. November 1985 hat das Oberlandesgericht aus prozessualen Gründen nicht entsprochen, weil der Ursprungstitel nur für die Zeit nach Erhebung der Abänderungsklage abgeändert werden dürfe. Beschränkt auf das (Abänderungs-)Begehren für diesen Zeitraum (vom 29. Juli bis zum 21. November 1985) hat das Oberlandesgericht die Revision zugelassen (das Urteil ist abgedruckt in FamRZ 1987, 733).
Von dieser Zulassung macht die Klägerin Gebrauch und verfolgt mit der Revision ihr Begehren weiter, den Beklagten zu verurteilen, an sie für die Zeit vom 29. Juli bis zum 21. November 1985 insgesamt weitere 2 700 DM Unterhalt zu zahlen. Das Rechtsmittel führte zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Entscheidungsgründe
I., II.
Das Berufungsgericht hat sich mit Rücksicht auf § 323 Abs. 3 ZPO gehindert gesehen, das Ausgangsurteil des Amtsgerichts H. vom 16. April 1985 für die Zeit vor der Zustellung der jetzigen Abänderungsklage am 22. November 1985 zu ändern. Auch wenn der erkennende Senat in dem Urteil vom 6. November 1985 (BGHZ 96, 205) die Möglichkeit einer »Vorwirkung« des Abänderungsbegehrens auf den Zeitpunkt der Erhebung der Anschlußberufung im Vorprozeß für den Fall angesprochen habe, daß die Anschlußberufung infolge Rücknahme des Hauptrechtsmittels wirkungslos geworden sei, lasse sich eine Abänderung des Ausgangsurteils für die Zeit vor Erhebung der Abänderungsklage doch weder mit dem Wesen der Abänderungsklage noch mit dem Prinzip der Rechtskraft vereinbaren. Es erscheine auch zweifelhaft, ob der von dem erkennenden Senat herangezogene Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes hinreichend gewahrt wäre: Für den Berufungskläger des Vorprozesses bleibe es nach Rücknahme seiner Berufung offen, ob der Berufungsbeklagte das Begehren seiner wirkungslos gewordenen Anschlußberufung im Wege einer eigenen Abänderungsklage weiter verfolgen wolle, und wann das gegebenfalls geschehe. Der (bisherige) Berufungskläger sei damit entgegen dem Zweck des § 323 Abs. 3 ZPO bis zur Erhebung der Abänderungsklage im Ungewissen über die Absichten seines Gegners und demgemäß auch über die von ihm selbst durch Rücknahme seiner Berufung herbeigeführte Rechtskraft des Ursprungstitels. Davon abgesehen würde durch Zulassung einer entsprechenden »Vorwirkung« der Abänderungsklage ein wesentliches Kriterium für die Abgrenzung zwischen § 323 ZPO einerseits und § 767 ZPO andererseits beseitigt.
Gestützt auf diese Gründe hat sich das Berufungsgericht der von Eckert (MDR 1986, 542 ff. [BGH 06.11.1985 - IVb ZR 74/84]), Hoppenz (FamRZ 1986, 226 ff.) und Luthin (in Heiß: Unterhaltsrecht, Handbuch S. 23.8 f.) geäußerten Kritik an dem in dem Senatsurteil vom 6. November 1985 angedeuteten Lösungsweg angeschlossen und die begehrte Abänderung des Urteils vom 16. April 1985 für die Zeit vor Erhebung der Abänderungsklage am 22. November 1985 abgelehnt.
2. Die Bedenken des Berufungsgerichts gegen die Annahme einer »Vorwirkung« des Abänderungsbegehrens auf den Zeitpunkt der Anschließung im vorausgegangenen Berufungsverfahren in einem Fall des § 522 Abs. 1 ZPO vermögen den Senat nicht zu überzeugen. Er hält eine solche Vorwirkung, wie sie bereits in dem Urteil vom 6. November 1985 angedeutet worden ist, vielmehr in den Fällen des § 522 Abs. 1 ZPO für rechtlich zulässig und aus Sachgründen für geboten.
In dem Urteil BGHZ 86, 205 [BGH 10.01.1983 - VIII ZR 304/81] hat der Senat dem Betroffenen, zu dessen Gunsten oder Lasten nach dem Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz eine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten ist, die Wahl verwehrt, ob er die veränderten Umstände im Wege der Anschließung an eine Berufung des Gegners oder mit Hilfe einer selbständigen Abänderungsklage geltend machen will, und ihm aufgegeben, die eingetretenen Abänderungsgründe - zur Meidung der Präklusionswirkung - notfalls durch Klageerweiterung im Wege der Anschließung an das gegnerische Rechtsmittel vorzubringen. Daran wird festgehalten. Dann muß der Partei aber zur Verhinderung sonst unter Umständen drohender Rechtsnachteile - für den Fall des § 522 Abs. 1 ZPO - grundsätzlich die Möglichkeit eröffnet werden, mit Hilfe einer anschließend erhobenen Abänderungsklage die Abänderung des angegriffenen Titels (schon) mit Wirkung seit Erhebung ihrer Anschlußberufung im Vorprozeß zu erreichen.
Dem stehen entgegen den im Schrifttum (insbesondere von Eckert aaO, auch Hoppenz aaO und Luthin aaO; dagegen etwa Zöller/Vollkommer, ZPO 15. Aufl. § 323 Rdn. 42) erhobenen Bedenken, denen sich die Revisionserwiderung angeschlossen hat, keine übergeordneten Gesichtspunkte zwingend entgegen.
a) Zwar läßt sich die »Vorwirkung« des Abänderungsbegehrens in den genannten Fällen nicht aus dem Wortlaut des § 323 Abs. 3 ZPO ableiten, nach dem das (Ausgangs-)Urteil nur für die Zeit »nach Erhebung des (Abänderungs-)Klage« abgeändert werden darf; denn die Zustellung der Anschlußberufung im Vorprozeß kann, da sie ihre prozessuale Wirkung nachträglich verloren hat (§ 522 Abs. 1 ZPO), nicht mehr rückwirkend als »Erhebung« der späteren Abänderungsklage gewertet werden. Die Abweichung von dem Wortlaut des § 323 Abs. 3 ZPO muß jedoch aus den in dem Senatsurteil BGHZ 96, 205 ff. dargelegten höherrangigen Gründen - insbesondere der Prozeßökonomie und des Gebotes einheitlicher Entscheidung - im Interesse einer sachgerechten Lösung zur Vermeidung sonst unabwendbarer Nachteile für die betroffene Partei hingenommen werden.
b) Das Wesen der Rechtskraft und anerkennenswerte Grundsätze des Vertrauensschutzes (für die gegnerische Partei) werden durch eine »Vorwirkung« des Abänderungsbegehrens auf den Zeitpunkt der Anschließung im Fall des § 522 Abs. 1 ZPO nicht in Frage gestellt, wie der Senat bereits in dem Urteil BGHZ 96, 205 ausgeführt hat. So ist die Regelung des § 323 Abs. 3 ZPO nicht Ausdruck eines Grundsatzes, nach dem eine weiter zurückwirkende Änderung des Ausgangsurteils mit dem Wesen der Rechtskraft nicht vereinbar wäre; vielmehr ist die Vorschrift im Gesetzgebungsverfahren mit der Zweckmäßigkeitserwägung begründet worden, daß die Ermittlung des Zeitpunktes, in dem die Änderung der maßgebenden Verhältnisse in der Vergangenheit eingetreten ist, meist mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden wäre (BGHZ aaO S. 211). Das Berufungsgericht hält dem entgegen, § 323 Abs. 3 ZPO schränke die aus Billigkeitsgründen ausnahmsweise zugelassene Durchbrechung der Rechtskraft eines früheren Urteils zum Schutze der Rechtskraft wiederum dahin ein, daß der Bestand des Urteils für die Zeit bis zur Klageerhebung regelmäßig nicht angegriffen werden könne mit der Folge, daß das Urteil für den vergangenen Zeitraum endgültig sein solle. Hierbei handelt es sich indessen weniger um den Bestand oder die Durchbrechung der Rechtskraft als vielmehr um die Grenzen des geschützten Vertrauens in die Unabänderbarkeit des früheren Urteils. Die Frage, ob die Rechtskraft des Titels durchbrochen werden kann, beantwortet sich nach § 323 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 ZPO. Hingegen bestimmt Abs. 3 der Vorschrift das Ausmaß der möglichen Abänderung unter dem Gesichtspunkt, daß Gläubiger und Schuldner des früheren (Unterhalts-)Titels in ihrem - anerkennenswerten - Vertrauen auf dessen Bestand geschützt sein sollen, bis sie durch Erhebung eines Abänderungsbegehrens einen verbindlichen Hinweis auf die Absicht des Gegners erhalten, eine Abänderung des Titels für die Zukunft zu erwirken. Das Vertrauen in den unveränderten Bestand eines Unterhaltstitels ist allerdings nicht uneingeschränkt schutzwürdig (vgl. BGHZ 85, 64, 68, 69). Vielmehr ist der Vertrauenstatbestand mit den tragenden Grundlagen des abzuändernden Urteils verknüpft. Wird eine Partei zur Entrichtung einer laufenden Unterhaltsrente verurteilt, dann ergreift die Rechtskraft des Urteils auch die erst künftig zu entrichtenden Unterhaltsleistungen, deren Festsetzung insoweit auf einer Prognose der zukünftigen Entwicklung beruht (vgl. Senatsurteil BGHZ 82, 246, 250, 251) [BGH 02.12.1981 - IVb ZR 638/80]. Diese Prognose der künftigen Entwicklung rechtfertigt, solange sie sich verwirklicht, das Vertrauen der Partei in den unveränderten Bestand des Unterhaltsurteils. Weicht die tatsächliche Entwicklung hingegen später maßgeblich von der in dem Urteil angestellten Prognose ab und nimmt die durch die Entscheidung betroffene Partei dies zum Anlaß eines Abänderungsbegehrens, und zwar in der Form der Erhebung einer Anschlußberufung, dann wird damit dem bisher geschützten Vertrauen des Gegners in den unabänderlichen Bestand des Ausgangsurteils die Grundlage entzogen. An der auf diese Weise eingetretenen Situation des »gestörten« Vertrauens ändert sich im Nachhinein nichts dadurch, daß das Abänderungsbegehren aus verfahrensrechtlichen Gründen ohne Zutun der abänderungsberechtigten Partei und gegen ihren Willen wirkungslos wird. Ein solcher Verfahrensablauf rechtfertigt für die gegnerische Partei, die durch Rücknahme ihrer Berufung der Anschlußberufung die Wirkung entzogen hat, nicht die Annahme, daß der Abänderungsberechtigte nunmehr von seinem Abänderungsbegehren Abstand nehmen werde.
Allerdings wird sich eine Partei, deren Anschlußberufung durch Rücknahme oder Verwerfung des Hauptrechtsmittels wirkungslos geworden ist, die vertrauensstörende Wirkung der Anschlußberufung nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht beliebig lange Zeit zu Nutzen machen können. Bis zu welchem Zeitpunkt die »Vorwirkung« einer Abänderungsklage danach allenfalls ausgedehnt werden könnte - ob etwa in Anlehnung an die Regelung in § 212 Abs. 2 BGBäußerstenfalls bis zur Dauer von etwa sechs Monaten - braucht hier indessen nicht entschieden zu werden. Denn die Klägerin hat die Abänderungsklage in engem zeitlichem Zusammenhang mit der Rücknahme der Berufung des Beklagten im Vorprozeß (am 18. Oktober 1985) bereits am 22. November 1985 - und damit unverzüglich im Anschluß an das frühere, wirkungslos gewordene Anschlußberufungsbegehren - erhoben.
Jedenfalls unter solchen Umständen hält der Senat die »Vorwirkung« der begehrten Abänderung auf den Zeitpunkt der Erhebung der Anschlußberufung im Vorprozeß für gerechtfertigt.
c) Soweit dieser Lösung entgegengehalten wird, sie könne zum Verlust einer Tatsacheninstanz für die abänderungsberechtigte Partei führen, deshalb müsse es der Partei freigestellt bleiben, ob sie ihr Abänderungsbegehren im Wege einer unselbständigen Anschlußberufung oder mit einer in erster Instanz anhängig zu machenden selbständigen Abänderungklage verfolgen wolle, stehen dem die in dem Senatsurteil vom 6. November 1985 hervorgehobenen - insoweit vorrangigen - Gesichtspunkte der Prozeßökonomie und der Notwendigkeit einheitlicher Entscheidung entgegen. Demgegenüber muß der Verlust einer (ersten) Tatsacheninstanz notfalls hingenommen werden, zumal ein Rechtsanspruch auf Prüfung des Tatsachenvorbringens in zwei Rechtszügen grundsätzlich nicht besteht (vgl. etwa BVerfGE 35, 263, 271) und in den genannten Fällen ein Oberlandesgericht als Berufungsgericht die Ermittlung und Prüfung der behaupteten veränderten Verhältnisse übernimmt.
Der von dem Berufungsgericht schließlich herangezogene Gesichtspunkt möglicher Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen § 323 und § 767 ZPO ist nicht geeignet, die aus übergeordneten Sachgründen gebotene »Vorwirkung« des Abänderungbegehrens auf den Zeitpunkt der Anschließung in einem vorangegangenen Berufungsverfahren im Fall des § 522 Abs. 1 ZPO in Frage zu stellen.
(von der weiteren Darstellung wird abgesehen)