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Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.11.1971, Az.: I ZR 31/70
„Biografie:,Ein Spiel'“

Schutzfähige Bearbeitung eines verfassten Bühnenwerkes ; Begriff der "persönlichen geistigen Schöpfung"; Urheberrechtsschutz an Änderungen und Umgestaltungen des Schriftwerks selbst

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.11.1971
Aktenzeichen
I ZR 31/70
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1971, 11307
Entscheidungsname
Biografie:,Ein Spiel'
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
KG Berlin - 09.12.1969
LG Berlin - 01.04.1968

Fundstelle

  • MDR 1972, 124 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Biografie: "Ein Spiel"

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage, ob Abänderungen, Streichungen, Textrevision und Sprachglättung bei einem Bühnenwerk durch einen Regisseur eine schutzfähige Bearbeitung darstellen.

In dem Rechtsstreit
hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 15. Oktober 1971
unter Mitwirkung
der Senatspräsidentin Dr. Krüger-Nieland und
der Bundesrichter Dr. Sprenkmann, Dr. Merkel, Dr. Schönberg und Dr. Frhr. v. Gamm
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 9. Dezember 1969 aufgehoben.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin vom 1. April 1968 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat auch die Kosten der Rechtsmittelinstanzen zu tragen.

Tatbestand

1

Der Beklagte zu 3 ist der Verfasser des Bühnenwerks "Biografie: Ein Spiel", das zur Frankfurter Buchmesse 1967 in Buchform im Verlag der Beklagten zu 1 erschienen ist; die Beklagte zu 1 hat ferner die Verwertung der Bühnen-, Rundfunk- und Fernsehrechte übernommen.

2

Über den dem Bühnenwerk zugrundeliegenden Gedanken heißt es in den "Anmerkungen" zur Buchausgabe (S. 111):

"Das Stück spielt auf der Bühne. Der Zuschauer sollte nicht darüber getäuscht werden, daß er eine Örtlichkeit sieht, die mit sich selbst identisch ist: die Bühne. Es wird gespielt, was ja nur im Spiel überhaupt möglich ist: wie es anders hätte verlaufen können in einem Leben. Also nicht die Biografie des Herrn K. die banal ist, sondern sein Verhältnis zu der Tatsache, daß man mit der Zeit unweigerlich eine Biografie hat, ist das Thema des Stücks, das die Vorkommnisse nicht illusionistisch als Gegenwärtigkeit vorgibt, sondern das sie reflektiert - etwa wie beim Schachspiel, wenn wir die entscheidenden Züge einer verlorenen Partie rekonstruieren, neugierig, ob und wo und wie die Partie wohl anders zu führen gewesen wäre. Das Stück will nichts beweisen.

Der Registrator, der das Spiel leitet, vertritt keine metaphysische Instanz. Er spricht aus, was K. selber weiß oder wissen könnte. Kein Conférencier; er wendet sich nie ans Publikum, sondern assistiert K., indem er ihn objektiviert. Wenn der Registrator (übrigens wird er nie mit diesem Titel oder mit einem anderen angesprochen) eine Instanz vertritt, so ist es die Instanz des Theaters, das gestattet, was die Wirklichkeit nicht gestattet: zu wiederholen, zu probieren, zu ändern. Er hat somit eine gewisse Güte. Das Dossier, das er benutzt, ist nicht ein Tagebuch, das K. einmal geschrieben hat, auch nicht ein Dossier, wie eine Behörde es anlegt; dieses Dossier gibt es, ob geschrieben oder nicht, im Bewußtsein von K.: die Summe dessen, was Geschichte geworden ist, seine Geschichte, die er nicht als die einzigmögliche anerkennt. Der Wechsel von Spiellicht und Arbeitslicht bedeutet nicht Wechsel von Illusion und Realität; sondern das Spiellicht zeigt an, daß jetzt eine Variante probiert wird, eine Variante zur Realität, die nie auf der Bühne erscheint. Insofern bleibt das Stück immer Probe. Wenn K. aus einer Szene tritt, so nicht als Schauspieler, sondern als K., und es kann sogar sein, daß er dann glaubhafter erscheint; keine Szene nämlich paßt ihm so, daß sie nicht auch anders sein könnte. Nur er kann nicht anders sein. Ich habe es als Komödie gemeint."

3

Für die geplante Theater-Uraufführung des Werks im Schauspielhaus Z. im Oktober 1967 ist der Kläger als Regisseur verpflichtet worden. Er erhielt zur Vorbereitung seiner Inszenierung die zweite Werkfassung. An dieser Fassung nahm der Kläger umfangreiche Änderungen und Streichungen vor; dadurch wurde "sehr viel mehr" und zwar "sowohl dramaturgisch wie sprachlich" geändert, als der Beklagte zu 3 erwartet hatte, wie er dem Kläger in seinem Schreiben vom 13. August 1967 mitteilte. Von den vorgeschlagenen Änderungen "überzeugte" ihn "vieles auf Anhieb, das eine und andere aber nicht", wie er in dem angeführten Schreiben näher ausführte. Der Kläger schlug ferner mit Schreiben vom 12. August 1967 weitere Änderungen vor und verlangte mit Schreiben vom 18. August 1967 das "uneingeschränkte, vertrauende Placet" des Beklagten zu 3 oder sein "Njet"; ein Mittelding sei für die Aufführung nicht (mehr) zu verantworten. Mit Schreiben vom 31. August 1967 bestätigte der Beklagte zu 3 den Empfang des Buchs der "Z. Version" und erklärte, daß er sich vorgenommen habe, den Kläger jetzt in Ruhe zu lassen; wenn er jetzt und später bei den Proben (nicht in den Proben, sondern nach den Proben) noch etwas vorschlage, so nur im Sinn der in der Z. Version niedergelegten Konzeption des Klägers. Während der Proben erwiesen sich nach Meinung des Klägers drei Szenen des Bühnenstücks als unspielbar. Die vom Kläger verlangte Umarbeitung dieser Szenen lehnte der Beklagte zu 3 mit Schreiben vom 18. September 1967 ab; er sehe sich außerstande, sein Stück weiter zu ändern; er verliere die Beziehung dazu; doch gebe er dem Kläger vollkommen freie Hand, verlange aber einen entsprechenden Hinweis im Programmheft. Das lehnte der Kläger ab. Die Versuche, die Uraufführung in Z. trotz der entstandenen Meinungsverschiedenheiten zu retten, scheiterten am 24. September 1967.

4

Der Kläger beanstandet die Buchausgabe des Werks - sowie die auf dieser Buchausgabe beruhenden späteren Bühnenaufführungen - als eine widerrechtliche Benutzung seiner urheberrechtschutzfähigen Bearbeitung der zweiten Werkfassung. Die Buchausgabe habe 258 vom Kläger vorgenommene Änderungen übernommen. Dabei handle es sich nicht nur um einfache redaktionelle oder stilistische Änderungen, sondern um eine eigenschöpferische Bearbeitung, die kein Wort und keinen Satz habe durchgehen lassen, der nicht klares und gutes Hochdeutsch ergebe, jede sentimentale oder kolportagehafte Wendung vermeide und jede unnötige Derbheit vermissen lasse; einzelne Szenen seien völlig gestrichen oder umgestaltet worden; der Charakter des Werkes habe sich damit entscheidend verändert.

5

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, das im Verlag der Beklagten zu 1 erschienene Werk "Biografie: Ein Spiel" von Max Frisch zu vervielfältigen und zu verbreiten, anzukündigen und zu propagieren oder anderweite Verwertungen dieses Werkes, insbesondere durch die Gestattung von Bühnenaufführungen, Fernsehsendungen, Rundfunksendungen, Schallplattenaufnahmen oder in jeder sonstigen Weise vorzunehmen ohne Zustimmung des Klägers und ohne den Kläger als Bearbeiter dieses Werkes in der vorliegenden Verlagsfassung der Beklagten zu 1 in branchenüblicher Weise zu benennen.

6

Er hat ferner die Verurteilung der Beklagten zu 1 und 2 zur Auskunfterteilung und Rechnungslegung über die Verwertungseinnahmen sowie im Wege der Stufenklage die Verurteilung aller Beklagten zur Schadensersatzleistung beantragt.

7

Die Beklagten stellen in Abrede, daß die in die beanstandete Buchfassung übernommenen Änderungen, soweit sie auf Anregungen des Klägers zurückgingen, eine schutzfähige Bearbeitung der zweiten Werkfassung darstellen. Es handle sich überwiegend um Streichungen, Wortumstellungen, Verwendung synonymer Worte oder Zusätze einzelner Worte; insgesamt ausschließlich um redaktionelle und stilistische Änderungen einfachster Art, wie sie jeder Regisseur bei einer Inszenierung vornehme. Etwa 35 Änderungen seien in die Buchausgabe nicht in der vorgeschlagenen Form übernommen worden. Entweder sei die ursprüngliche Fassung oder eine abweichende, dritte und neue Formulierung gewählt worden. Bei einer Reihe von Positionen habe es sich nur um Auswechslung verschiedener Vergangenheitsformen und um gewisse norddeutsche vulgärsprachliche Ausdrucksnuancierungen des Werkes gehandelt. Schließlich seien allenfalls Anregungen des Klägers (so für die Schlußszene), jedoch keine schutzfähigen Gestaltungen in die Buchfassung übernommen worden; die entscheidenden Ideen und auch der Dialog stammten vom Beklagten zu 3.

8

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Kammergericht dem Unterlassungs- sowie dem Auskunfts- und Rechnungslegungsantrag stattgegeben; bezüglich des Schadensersatzanspruchs und der Kostenentscheidung hat es den Rechtsstreit an das Landgericht zurückverwiesen. Mit ihrer Revision begehren die Beklagten weiterhin die Abweisung der Klage.

9

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

10

I.

Nach der Auffassung des Berufungsgerichts stellen die vom Kläger an dem ihm übergebenen Exemplar der zweiten Werkfassung vorgenommenen Änderungen eine schutzfähige Bearbeitung des vom Beklagten zu 3 verfaßten Bühnenwerkes dar. Schon der quantitative, über eine übliche Bühneneinrichtung hinausgehende Umfang der Änderungen sei ein Anzeichen dafür, daß der Kläger das Werk des Beklagten zu 3 nicht nur habe interpretieren, sondern schöpferisch umgestalten wollen; fast auf jeder Seite der zweiten Werkfassung seien mehrfach sprachliche Veränderungen und Streichungen vorgenommen worden; 16 Seiten seien weitgehend zur Hälfte oder ganz gestrichen worden. Auch aus den eigenen Schreiben des Beklagten zu 3 ergebe sich, daß der Kläger das Bühnenwerk habe nicht nur interpretieren, sondern schöpferisch umgestalten wollen.

11

Das Berufungsgericht hat sich dann weiter im einzelnen mit den vom Kläger vorgenommenen Änderungen befaßt und ist zu dem Ergebnis gelangt, daß diese Änderungen über den Umfang kleinerer Veränderungen, Streichungen und Kürzungen üblicher Art für Theaterinszenierungen hinausgingen; es handle sich um eine persönliche geistige Schöpfung des Klägers, die zwar in der zweiten Werkfassung ihre Grundlage habe, sich aber durch ihre eigene Individualität hiervon abhebe und als schutzfähige Bearbeitung anzusehen sei. Diese urheberrechtlich geschützte Bearbeitung habe der Beklagte zu 3 bei seiner Buchfassung benutzt.

12

II.

1.

Die Revision zieht nicht in Zweifel, daß ein Regisseur - wovon das Berufungsgericht ausgegangen ist - bei der Inszenierung eines Bühnenwerkes gegebenenfalls auch eine eigene schöpferische Tätigkeit entfalten kann, deren Eigenwert neben dem der Schöpfung des Schriftwerks anzuerkennen ist. Dabei stellt sich im vorliegenden Rechtsstreit nicht die Frage, ob die vom Kläger vorbereitete, aber nicht zur Aufführung gelangte Inszenierung als solche urheberrechtsschutzfähig ist (vgl. BGH GRUR 71, 35, 37 - Maske in Blau). Denn es geht hier nicht um den Schutz einer Umsetzung des Schriftwerks in die bühnengemäße Darstellungsform, sondern um einen etwaigen Urheberrechtsschutz an Änderungen und Umgestaltungen des Schriftwerks selbst, also am Werktext, -inhalt und an der Szenenfolge.

13

2.

Das Berufungsgericht hat die vom Kläger am Werktext vorgenommenen Änderungen als persönliche geistige Schöpfung von einem für den Bearbeitungsschutz hinreichenden Eigentümlichkeitsgrad angesehen. Es ist dabei davon ausgegangen, daß bereits der quantitativ, über übliche Bühneneinrichtungen hinausgehende Umfang der Abänderungen sowie die subjektive Auffassung des Beklagten zu 3 und des Klägers über dessen Änderungen am Bühnenwerk Anzeichen dafür seien, daß der Kläger das Werk nicht nur habe interpretieren, sondern umgestalten wollen. Bereits dieser Ausgangspunkt des Berufungsurteils ist nicht bedenkenfrei. Die Frage, welcher Eigentümlichkeitsgrad zur Zubilligung des Urheberrechtsschutzes erforderlich und ausreichend ist, bemißt sich nach der Auffassung der mit literarischen und künsterlischen Fragen einigermaßen vertrauten und hierfür aufgeschlossenen Verkehrskreise (vgl. BGHZ 22, 209, 218 [BGH 27.11.1956 - I ZR 57/55] - Morgenpost; 27, 351, 356 - Candida-Schrift). Dagegen kommt es nicht auf die subjektive Meinung und Willensrichtung des Verfassers an. Auch die weitere Frage, ob die vom Kläger vorgenommenen Änderungen und Umgestaltungen eine diesen Anforderungen entsprechende schöpferische Eigenprägung aufweisen, ist ebenfalls weder von der subjektiven Auffassung des Klägers (als Verfasser der fraglichen Änderungen) noch von der des Beklagten zu 3 (als dem durch die Änderungen betroffenen Werkurheber) abhängig. Diese Frage beantwortet sich allein nach der in den fraglichen Änderungen zutage getretenen schöpferischen geistigen Leistung, also objektiv nach dem persönlichen geistigen Schöpfungsgehalt wie er in den fraglichen Änderungen seinen Niederschlag und Ausdruck gefunden hat (vgl. BGH GRUR 59, 251 - Einheitsfahrschein; 59, 379, 381 - Gasparone). Das Berufungsgericht hat zwar den quantitativen Umfang der Abänderungen sowie die daraus und aus ihrer Korrespondenz folgende subjektive Auffassung der Beteiligten nur als Indizien für die Urheberrechtsschutzfähigkeit der Abänderungen gewertet. Gleichwohl ist die Beurteilung des Berufungsgerichts hiervon offenbar nicht unbeeinflußt geblieben.

14

3.

Das Berufungsgericht hat zunächst geprüft, welche Änderungen der Kläger an dem Werk des Beklagten zu 3 vorgenommen hat und ob diesen Änderungen ein schöpferischer Gehalt von einer für einen Bearbeitungsschutz hinreichenden Höhe zukommt. Es hat dies bejaht und dann weiter geprüft, welche dieser schöpferischen Gestaltungselemente in die Buchausgabe übernommen und ob dadurch die Rechte des Klägers an seiner Bearbeitungsfassung verletzt worden sind. Auch diese Beurteilung unterliegt rechtlichen Bedenken. Auf die Frage, welche Änderungen der Kläger insgesamt an dem Bühnenwerk des Beklagten zu 3 für seine eigene Inszenierung vorgenommen hat und ob diese Änderungen insgesamt eine zur Zubilligung des Bearbeitungsschutzes hinreichende schöpferische Gestaltungshöhe erreichen, kommt es für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits nicht an. Erheblich ist allein, ob sich die in die Buchausgabe übernommenen Änderungen des Klägers als persönliche geistige Schöpfungen von einer für den Bearbeitungsschutz ausreichenden Gestaltungshöhe darstellen. Denn nach der neueren Rechtsprechung, die auch nach dem Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte vom 9. September 1965 unverändert Anwendung findet, ist es bedeutungslos, ob das Entlehnte, gemessen am Gesamtwerk, als ein nach Umfang und inhaltlicher Bedeutung erheblicher Teil des ganzen Werks zu werten ist (BGHZ 9, 263, 267 [BGH 21.04.1953 - I ZR 110/52] - Schwanenbilder gegen RGZ 116, 292, 303 - Adreßbuch der Stadt Wiesbaden). Es kommt allein darauf an, ob der entlehnte Teil eines Werkes als solcher den urheberrechtlichen Schutzvoraussetzungen genügt, also eine persönliche geistige Schöpfung darstellt (§§ 3, 2 Abs. 2 UrhG), wobei sich die besondere Eigenart des Werkes als Ganzes in diesem Teil nicht zu offenbaren braucht (BGH aaO; ferner BGHZ 28, 234, 237 [BGH 17.10.1958 - I ZR 180/57] - Verkehrskinderlied; BGH GRUR 59, 379, 381 - Gasparone). Diese Prüfung hat das Berufungsgericht zwar ebenfalls vorgenommen. Seine Ausführungen sind aber nicht unbeeinflußt geblieben von der Fülle der insgesamt festgestellten Änderungen, die aber - worauf es hier allein ankommt - nicht in die Buchausgabe der Beklagten übernommen worden sind.

15

III.

Das Berufungsgericht ist bei seiner Beurteilung, ob die in die Buchfassung übernommenen, vom Kläger stammenden Werkänderungen eine persönliche geistige Schöpfung enthalten und eine für den Bearbeitungsschutz hinreichende Gestaltungshöhe aufweisen, davon ausgegangen, daß hier an das Vorliegen einer persönlichen geistigen Schöpfung keine zu hohen Anforderungen gestellt werden könnten. Zwar müsse den individuellen Zügen des vorhandenen Werkes eine neue Individualität aufgeprägt werden; das könne sich aber auch in einer bloßen Formgebung, in der Sammlung, Einteilung und Anordnung des vorhandenen Stoffs äußern.

16

Damit ist das Berufungsgericht den Besonderheiten einer Abänderung und Bearbeitung eines Bühnenwerkes nicht gerecht geworden. Es trifft zwar zu, daß die Voraussetzungen für das Vorliegen einer persönlichen geistigen Schöpfung bei einer Bearbeitung (§ 3 UrhG) grundsätzlich die gleichen sind wie bei einem Originalwerk (§ 2 Abs. 2 UrhG; vgl. BGH GRUR 68, 321, 324 - Haselnuß; BGH Schulze Rspr. BGHZ Nr. 145 S. 6 - Gaudeamus igitur). Die Besonderheit der Bearbeitung liegt insoweit allein darin, daß - anders als bei einer freien Benutzung (§ 24 UrhG) - das benutzte Originalwerk als solches auch in der Bearbeitungsfassung erkennbar bleibt, also mit seinen Wesenszügen und Eigenheiten durchscheint. Die für einen eigenen Bearbeitungsschutz vorausgesetzte persönliche geistigschöpferische Bearbeitungstätigkeit erfordert daher eine solche Umgestaltung des Originals, daß - trotz der Erhaltung seiner Eigenheiten - die Bearbeitungsfassung, sei es in der inhaltlichen oder sei es in der äußeren Formgestaltung, eine eigene schöpferische Ausdruckskraft, aufweist und sich dadurch vom benutzten Original abhebt. Andernfalls bleibt die Umgestaltung im Bereich einer mehr oder weniger identischen Benutzung des Originals, ohne damit ein selbständig schutzfähiges Werk zu schaffen.

17

Grundsätzlich können zwar an das Maß geistiger Tätigkeit, an die Gestaltungshöhe keine zu hohen Anforderungen gestellt werden, da auch nach dem Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte vom 9. September 1965 der Schutz von Werken mit geringerem schöpferischem Wert erhalten geblieben ist (BGH aaO). Gleichwohl können - wie das Berufungsgericht verkannt hat - der Charakter und die schöpferische Eigenart des benutzten Originalwerks nicht außer Betracht bleiben. Denn eine schutzfähige Bearbeitung erfordert eine eigene schöpferische Ausdruckskraft (§ 3 UrhG), die nur schwerer zu erzielen ist, wenn ein Werk von erheblicher Eigenprägung benutzt wird als wenn es sich um ein Werk von geringerer Individualität handelt (vgl. BGH GRUR 59, 379, 381 - Gasparone). Es ist daher rechtsirrig, wenn das Berufungsgericht insoweit eine Parallele zur sog. kleinen Münze des Urheberrechts gezogen und die geringen Anforderungen an die Schaffenshöhe für die hierfür in Frage kommenden Werke (etwa Adreßbücher, Formulare, Werbeprospekte; vgl. BGH GRUR 61, 85, 87, 88 - Pfiffikus-Dose) ohne weiteres auf die Bearbeitung von Bühnenwerken übertragen hat. An die Urheberrechtsschutzfähigkeit einer Bearbeitung von Bühnenwerken, die gegenüber den Werken der kleinen Münze des Urheberrechts im allgemeinen eine erheblich stärkere Eigenprägung und Schöpfungskraft aufweisen, sind vielmehr grundsätzlich strengere Maßstäbe anzulegen.

18

IV.

1.

Wenn auch die Beurteilung, ob die in Frage stehenden Änderungen eine persönliche geistige Schöpfung von einer für den Bearbeitungsschutz hinreichenden Höhe darstellen, im wesentlichen eine tatrichterliche Würdigung zur Grundlage hat, so kann doch das Revisionsgericht nachprüfen, ob die vom Tatrichter getroffenen Feststellungen den Rechtsbegriff der urheberrechtlichen Bearbeitung erfüllen. Die im einzelnen vorgenommene Prüfung des Berufungsgerichts nach dem schöpferischen Gehalt der in die Buchausgabe übernommenen Änderungen wird dem nach den obigen Darlegungen (Ziff. III) maßgebenden Rechtsbegriff der schutzfähigen Bearbeitung nicht gerecht. Das Berufungsgericht hat zugunsten des Klägers zu großzügige Maßstäbe angelegt, wobei es überdies in seiner Beurteilung rechtsirrig von der Fülle der gesamten Änderungen (ohne Rücksicht auf ihre Übernahme in die streitige Buchfassung, oben Ziff. II, 3) und von der subjektiven Auffassung der Beteiligten zugunsten des Klägers beeinflußt worden ist (oben Ziff. II, 2).

19

Als eigenschöpferische und damit dem Bearbeitungsschutz zugängliche Änderungen des Klägers am Werk des Beklagten zu 3, die auch in dessen Buchfassung übernommen worden seien, hat das Berufungsgericht im einzelnen festgestellt: Umgestaltung des Stückschlusses (unten Ziff. IV, 5), Streichung der Revolverszene (unten Ziff. IV, 3), Streichung der Maskenszene (unten Ziff. IV, 4), Veränderung sprachlicher Mittel, Entfernung regional gebundener Namen und Hinweise, sowie schließlich die Zurückdrängung des politischen Elements (unten Ziff. IV, 2). Dieser Beurteilung kann nicht gefolgt werden.

20

2.

Nach allgemeiner Meinung können rein handwerksmäßige Änderungen (etwa eine reine Textrevision, vgl. OLG München Schulze Rspr. OLGZ 7 S. 1, 5 - Säuglingspflege), insbesondere durch die Umsetzung in die bühnenmäßige Aufführung technisch bedingte und Jedem Regisseur ohne weiteres geläufige Änderungen (etwa den Werkgehalt und die Werkgestalt unberührt lassende Abweichungen von Regieanweisungen des Originals, vgl. BGH GRUR 71, 35, 37 - Maske in Blau), ferner bloße Weglassungen ohne individuelle gedankliche Leistung (etwa einfache Streichung von für die Gedankenführung und Formgestaltung unwesentlichen Teilen, vgl. BGH aaO, ferner BGH GRUR 61, 631, 632 - Fernsprechverzeichnis; 65, 45, 47 - Stadtplan; RGZ 121, 357, 363, 364 - Universal-Rechner) oder umgekehrt einfache Beifügungen ohne eigenen geistigen Gehalt und ohne schöpferischen Einfluß auf den Werkinhalt und dessen Gestaltung (vgl. BGH GRUR 59, 379, 381 - Gasparone) nicht als persönliche schöpferische Bearbeiterleistung anerkannt werden.

21

Gleichwohl hat das Berufungsgericht die Auswechslung von Schweizer Spracheigentümlichkeiten in hochdeutsche Ausdrücke (etwa der Worte "Bub", "einander", "wie Ihnen beliebt", "dazu ist er imstande"), die Beseitigung ortsgebundener Bezeichnungen ("Bodensee", "Sankt Margarethen", "Vontobel"), die Abschwächung oder Beseitigung einzelner Derbheiten ("Homosexueller", "schlafen", "0 Gott", "Krebs") und die Zurückdrängung politischer Anklänge (Hinweise auf "Vietnam", "Präsident Nasser", "subversive Elemente" und deren Tätigkeit, ferner Hinweise auf die Parteitätigkeit Kürmanns und Krolevskys u.a.) als schutzfähig angesehen. Es hat damit die Bedeutung dieser Abänderungen verkannt. Die insoweit in Frage stehenden Änderungen halten sich ausschließlich im Bereich einer bloßen Textrevision und Sprachglättung. Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob eine solche Textrevision noch in den Bereich einer - ohne Einwilligung des Verfassers zulässigen - bloßen Anpassung des Bühnenstücks an die Erfordernisse und Gegebenheiten einer konkreten bühnenmäßigen Aufführung fällt. Einen schöpferischen Gehalt weist eine einfache Textrevision und Sprachglättung, um die es sich hier nach den Feststellungen des Berufungsgerichts handelt, jedenfalls nicht auf. Inhalt und Formgestaltung des Bühnenstücks bleiben dadurch unberührt. Das gilt grundsätzlich auch für den Fall, daß sich die Wortauswechslungen und -abschwächungen im Text häufen. Es ist zwar denkbar, daß auch bei einer solchen Textrevision ausnahmsweise einmal durch die Ausdruckswahl dem Werk eine andersartige eigenschöpferische Prägung zuteil wird. Dieser Fall liegt aber hier nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, nach denen sich die jeweils in Frage stehende Auswechslung auf naheliegende Synonyme und ähnliche Formen ohne Einfluß auf das Werk selbst beschränkt hat, nicht vor.

22

3.

Durch die Streichung der Revolverszenen im ersten Teil und am Schluß des Bühnenstücks hat der Kläger nach Auffassung des Berufungsgerichts eine qualitative Veränderung des Werks und eine wesentliche Umfärbung des Stückcharakters erzielt. Diese eigenschöpferische Streichung diene der Straffung des eigentlichen Sinngehalts des Bühnenstücks, weil der Registrator die einmalige Chance gebe, durch völligen Neubeginn der Situation auszuweichen; ein Selbstmord wäre auch ohne Registrator möglich. Die Revision meint demgegenüber zu Unrecht, daß eine bloße Streichung niemals etwas Schöpferisches enthalten könne. Streichungen an sich sind zwar zunächst wertfrei. Sie beinhalten aber eine Werkkürzung und können daher nicht losgelöst von dem gestrichenen Werktext und -inhalt sowie von der nach der Streichung verbliebenen Werksgestaltung beurteilt werden. Das hat zur Folge, daß selbst die einfache Streichung, die keinen zusätzlichen Text beisteuert, unterschiedlich bewertet werden muß je nach ihrem auf die Werkgestaltung ausgeübten Einfluß. Die Möglichkeit einer besonderen gedanklichen Leistung und einer individuellen Prägung des fraglichen Werks durch bloße Weglassungen läßt sich daher nicht allgemein in Abrede stellen, wie auch das Reichsgericht anerkannt hat (RGZ 121, 357, 364 - Universal-Rechner). Vielmehr ist es denkbar, daß sich im Einzelfall ausnahmsweise eine Streichung als schutzfähige Werkbearbeitung darstellen kann.

23

Das Berufungsgericht hat jedoch einen falschen rechtlichen Maßstab angelegt, wenn es der Streichung der Revolverszenen einen derartigen die Originalfassung in schöpferischer Weise verändernden Charakter beimißt. Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat der Kläger mit dieser Streichung keine bloße Werkkürzung beabsichtigt, sondern den Zweck verfolgt, den eigentlichen Sinngehalt des Bühnenwerks - nämlich das Problem, wie K., vor die Wahl gestellt, mit der Chance, durch völligen Neubeginn der früher erlebten Situation auszuweichen, seinen Lebensweg neu gestaltet - schärfer herauszustellen. Auf diese Zweckverfolgung und die subjektive Absicht des Bearbeiters kommt es aber nicht entscheidend an. Maßgebend ist allein, ob die Streichung der Revolverszenen einen irgendwie gearteten schöpferischen Einfluß auf das Werk, insbesondere den Werkinhalt und den Handlungsablauf ausgeübt hat. Das ist aber nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht der Fall. Die vom Berufungsgericht angenommene qualitative Veränderung des Werkes beruht auf einer irrigen Überbewertung der Revolverszenen. Beide - im übrigen nur kurz am Rande eingeschobenen - Revolverszenen berühren weder den eigentlichen Handlungsablauf noch die Gliederung und Anordnung des behandelten Stoffs. Bei der ersten Revolverszene verhält sich Kürmann völlig passiv; ihm wird vom Registrator lediglich der Revolver aus der Rocktasche entnommen, ohne daß das den weiteren Handlungsablauf in irgendeiner Form beeinflußt. Auch die Streichung der zweiten, noch kürzeren Revolverszene am Schluß des Stücks läßt den weiteren Handlungsablauf völlig unberührt. Der Fortfall beider Revolverszenen ist auf den Inhalt des Bühnenstücks ohne Einfluß; das Bühnenstück nimmt ungeachtet der Streichung nahtlos seinen Fortgang. Eine wesentliche Umfärbung des Stückcharakters liegt entgegen der Meinung des Berufungsgerichts nicht vor. Das Problem, wie K. seine neue Biografie gestaltet, bleibt unabhängig davon in gleicher Weise bestehen, ob der in den Revolverszenen nur angedeutete Selbstmordgedanke im Handlungsablauf verbleibt oder entfällt.

24

4.

Auch bei der Beurteilung der Maskenszene hat das Berufungsgericht die Bedeutung der Streichung überbewertet. Es hat die Auffassung vertreten, daß die Streichung dieser Szene ebenfalls der Straffung des Stücks diene und in der Eliminierung theatralischer und politischer Elemente ihre schöpferische Eigenart finde. Dem kann nicht gefolgt werden. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Streichung dieser Szene nicht vielmehr nur aus rein spieltechnischen Gründen erfolgt ist, wie die Revision vorträgt. Denn jedenfalls fehlt dieser Streichung die erforderliche individuelle gedankliche Prägung. Einer bloßen Ausmerzung theatralischer Momente kann für sich allein grundsätzlich keine eigene Schöpfungs- und Ausdruckskraft zuerkannt werden. Sie gehört in den Bereich der zwar künstlerischen, aber doch nur routinemäßigen Regie- und Inszenierungstätigkeit bei der Einrichtung eines Bühnenwerks für die bühnenmäßige Aufführung und hinterläßt regelmäßig keine schöpferische Eigenprägung bei dem fraglichen Werk. Aus der gleichzeitigen Beseitigung politischer Elemente in einem der fraglichen Maskenwechsel ergibt sich nichts anderes, da diese mit der Ausmerzung der gesamten Maskenszene zwangsläufig verbunden war. Es ist auch nicht zwingend, wie das Berufungsgericht gemeint hat, daß durch die Streichung der Maskenszene das Bühnenstück gestrafft und auf einen seiner Höhepunkte folgerichtiger hingeführt worden sei. Wenn, wie das Berufungsgericht ausgeführt hat, einer dieser Höhepunkte die Erkenntnis Kürmanns ist, daß er ohne Antoinette nicht leben könne, und er diese unmittelbar darauf erschießt, so könnte sich gerade erst aus der Maskenszene (mit den Hinweisen des Registrators auf Möglichkeiten einer vom tatsächlichen Ablauf weiter abweichenden Lebensgestaltung) der Kontrast zu der Wahl Kürmanns ergeben, der sich von Antoinette nicht lösen kann und sie letztlich deshalb erschießt.

25

Das Berufungsgericht hat weiter rechtsirrig die Auffassung vertreten, daß die Buchfassung von dem Gedankengut des Klägers bei der Streichung der Maskenszene Gebrauch gemacht habe. Es hat dabei zwar nicht verkannt, daß die Buchfassung insoweit eine Umgestaltung enthält. Es geht jedoch von irrigen Maßstäben aus, wenn es meint, daß in dieser Umgestaltung das vom Kläger beigesteuerte Gedankengut noch zu erkennen sei. Vielmehr hat die Buchfassung auf die ursprüngliche, vom Kläger gestrichene Gestaltung der Maskenszene zurückgegriffen und diese nunmehr mit Hilfe eingeblendeter Lichtbilder (über die jeweiligen Verwandlungsmöglichkeiten) neu gestaltet. Daß dabei Teile der Maskenszene fortfielen, ergab sich aus der gewählten neuen Darstellungsform, kann aber nicht als Übernahme des Gedankenguts des Klägers gewertet werden, der die Gesamtszene praktisch ersatzlos gestrichen wissen wollte.

26

5.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat der Kläger den Stückschluß eigenschöpferisch umgestaltet, da er eine entscheidende Veränderung in der Charakterzeichnung von Antoinette vorgenommen habe. Während nach der ursprünglichen Fassung Antoinette - von dem Registrator vor die Wahl gestellt, an einem entscheidenden Punkt ihres Lebens eine andere Entscheidung zu treffen - nach ihrer ersten Begegnung mit Kürmann die Nacht mit ihm verbracht habe, dieses Erlebnis bejahe und sich erst am nächsten Morgen endgültig von ihm trenne, habe der Kläger den das ganze Bühnenstück durchziehenden Gedanken, daß K. seine Position und Antoinettes Einstellung zu ihm überschätzt habe, konsequent fortentwickelt und die endgültige Trennung vorverlegt; dementsprechend habe Antoinette jeden engeren Kontakt zu K. abgelehnt und die Nacht nicht mit ihm verbringen wollen. Dem gegen diese Beurteilung gerichteten Revisionsangriff kann der Erfolg nicht versagt bleiben. Wie die Revision mit Recht hervorgehoben hat, liegt im äußeren Verhalten von Antoinette als handelnder Person nur eine geringe Nuancierung; statt am nächsten Morgen geht sie bereits am Abend. Diese Äußerlichkeit hat entgegen der Meinung des Berufungsgerichts keine entscheidende Bedeutung für den Handlungsablauf und die Charakterisierung von Antoinette, wenn auch der Beklagte zu 3 in seiner ersten Stellungnahme (GA Bl. 75, 86, ,87) - worauf sich das Berufungsgericht stützt - insoweit eine wesentliche Veränderung in der Charakterzeichnung von Antoinette gesehen hat. Auf dessen subjektive Auffassung kommt es jedoch nicht an (oben Ziff. II, 2). Zwar liegt eine abweichende Charakterzeichnung insoweit vor, als Antoinette nunmehr nicht nur die Ehe mit K., sondern auch die erste Nacht mit ihm verneint, während sie nach der 2. Werkfassung noch das erste Zusammensein mit K. bejaht und erst dann die endgültige Trennung vorgenommen hat. Diese Änderung in der Verhaltensweise und Charakterzeichnung von Antoinette enthält aber noch keine eigenschöpferische Umgestaltung; sie ist für die Herausarbeitung der das Bühnenstück tragenden Gedanken und damit für die Stoffgestaltung selbst ohne entscheidende Bedeutung. Der wesentliche Charakterzug von Antoinette in ihrer Einstellung zu K. bleibt unverändert; umgekehrt bleibt auch die Überschätzung erhalten, die K. seiner eigenen Position entgegenbringt und nach der er seinerseits die Einstellung von Antoinette beurteilt. Die dramatischen Konflikte der handelnden Personen verschieben sich durch die hier ebenfalls nur inmitte liegende Streichung der Morgenszene nicht; eine eigenschöpferische textliche Neufassung liegt nicht vor; die Einschaltung und Wiederholung der früheren Abendszene war nach der Anlage des Stücks von vornherein vorgegeben.

27

V.

Der Kläger kann sich danach auf keinen Bearbeitungsschutz stützen, der an sich auch von dem Verfasser des benutzten Originals zu beachten gewesen wäre (vgl. BGHZ 15, 338, 347 [BGH 30.11.1954 - I ZR 143/52] - Stagma/Indeta). Es kommt daher auf die weiteren Einwendungen der Revision nicht mehr an, aus dem beiderseitigen Bemühen des Klägers und des Beklagten zu 3 um eine theatergerechte Fassung des Bühnenstücks und aus ihrer Einigung auf eine bestimmte Fassung des Stücks im August 1967 ergebe sich das Einverständnis des Klägers zu der danach angefertigten Buchfassung.

28

Das Urteil des Berufungsgerichts konnte danach keinen Bestand haben. Es war auf die Revision der Beklagten aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das die Klage abweisende Urteil des Landgerichts Berlin zurückzuweisen. Der Umstand, daß das Berufungsgericht den Rechtsstreit bezüglich des Schadensersatzanspruchs an das Landgericht zurückverwiesen hat, steht dem nicht entgegen, da die Zurückverweisung allein auf Grund der Geltendmachung dieses Anspruchs im Weg der Stufenklage erfolgt ist, nunmehr aber der Rechtsstreit insoweit in vollem Umfang zur Entscheidung reif ist (BGH GRUR 59, 552, 553 - Bundfitsche). Der Kläger hat die Kosten der Rechtsmittelinstanzen zu tragen (§§ 97, 91 ZPO).

Krüger-Nieland,
Sprenkmann,
Merkel,
Schönberg,
v. Gamm