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Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.10.1958, Az.: I ZR 180/57
„Verkehrs-Kinderlied“

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.10.1958
Aktenzeichen
I ZR 180/57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1958, 14640
Entscheidungsname
Verkehrs-Kinderlied
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt - 17.10.1957

Fundstellen

  • BGHZ 28, 234 - 244
  • DB 1959, 137-138 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1959, 99-100 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1959, 336-338 (Volltext mit amtl. LS) "hier: Verkehrs-Kinderlied"

Verfahrensgegenstand

Verkehrs

Kinderlied

Prozessführer

des Verlages Otto T., D., D.ring ...,

Prozessgegner

die Firma N. P. GmbH., F., R.str. ...,

Amtlicher Leitsatz

Die Frage, ob ein Zitat den nach §19 Abs. 1 Nr. 1 LitUrhG als zulässig angesehenen Rahmen überschreitet, kann nicht nach einem rein rechnerischen Maßstab nur auf Grund eines Vergleichs des äußeren Umfangs des Entlehnten mit dem Umfang des Werkes, aus dem die Entnahme stammt, beantwortet werden. Abgesehen von dem urheberrechtlich bedeutsamen Gehalt des Entlehnten, gemessen am Gesamtwerk, kann für die Beantwortung dieser Frage auch ins Gewicht fallen, ob durch Art und Umfang des Zitates die wirtschaftlichen Auswertungsmöglichkeiten des Werkes, aus dem entlehnt wurde, beeinträchtigt werden.

hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17. Oktober 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof. Dr. h.c. Wilde, Dr. Birnbach, Dr. Krüger-Nieland, Dr. Weiß und Dr. Löscher

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main vom 17. Oktober 1957 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Kläger ist alleiniger Inhaber der Verlagsrechte an dem von Agnes B. gedichteten und von Heinjo H. vertonten dreistrophigen Straßenverkehrslied für Kinder "Ich gebe acht". Von diesem Lied, das der Kläger in seinen Verlagskatalog aufnahm, erwarb die F. Verkehrswacht 50.000 Exemplare, versah sie mit der Aufschrift "Von der Verkehrswacht überreicht" und verteilte sie während der F. Verkehrserziehungswoche im April 1956 unentgeltlich an Schulkinder.

2

Einige Tage vor Beginn des Verkehrserziehungswoche hielt der F. Polizeipräsident unter Beteiligung der Verkehrswacht eine Pressekonferenz ab, auf der ein Polizeirat einen Überblick über Gestaltung und Verlauf der geplanten Verkehrserziehungswoche gab. Dabei wurde auch auf das erwähnte Verkehrslied für Kinder und dessen Verwendung im Rahmen der Erziehungswoche hingewiesen. Über diese Pressekonferenz berichtete die Beklagte in der Sonntagsausgabe ihrer Tageszeitung unter der Überschrift:

"Prägt Euch dieses Liedchen ein"

Sirenen und eine Gedenkminute

Am Mittwoch beginnt die Verkehrserziehungswoche

Zahlreiche Veranstaltungen.

3

Nach einem ausführlichen Bericht über die Pressekonferenz sowie die geplanten Veranstaltungen und Maßnahmen der Verkehrserziehungswoche schließt der Artikel wie folgt:

"Da auch kein Tag vergeht, an dem nicht in F. Kinder Opfer des Verkehrs werden, ist ein Verkehrslied der Kinder komponiert worden, das ebenfalls in 50.000 Exemplaren gedruckt wurde und vom Mädchenchor der S.schule bei der Eröffnung der Verkehrserziehungswoche am 18. April in der Aula der Berufsschule II gesungen werden soll. Die Musik schrieb Heinjo H., die Worte stammen von Agnes B.. Das Liedchen hat 3 Strophen und eine davon lautet:

Im Verkehr gibt's viel Gefahren,

Wollt Ihr Euch davor bewahren

Alle Kinder groß und klein

Prägt Euch dieses Liedchen ein.

Grünes Licht heißt "Rübergehen"!

Rotes Lichts "Bleib drüben stehen"!

Wenn ein Großer Fehler macht,

Ich tu's nicht, ich gebe acht!

Uns scheint, daß dieses Lied nicht nur für die Kleinen geschrieben wurde."

4

Der Kläger erblickt in dem Abdruck dieser Strophe sowie in der Verwendung einer Verszeile in der Überschrift eine schuldhafte Verletzung seiner Urheberrechte, da die Beklagte hierzu nicht seine Einwilligung eingeholt habe. Als Schaden klagt er einen Betrag von 100 DM nebst Zinsen ein, den die Beklagte üblicherweise als Entgelt für die Genehmigung zum teilweisen Abdruck hätte zahlen müssen. Diesen Betrag schulde die Beklagte jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung.

5

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie ist der Ansicht, sie habe schon deshalb nicht rechtswidrig gehandelt, weil sie die gesetzlichen Grenzen des Zitierrechts eingehalten habe. Darüber hinaus sei aus den Umständen sogar die stillschweigende Einwilligung des Klägers in eine möglichst weite Verbreitung des ganzen Liedes für die Dauer der Verkehrserziehungswoche zu folgern, zumal da das Lied nicht für den Einzelverkauf, sondern lediglich im Interesse der Verkehrserziehung verfaßt und veröffentlicht worden sei. Jedenfalls sei das Klagebegehren unvereinbar mit Treu und Glauben, da die Beklagte mit dem beanstandeten Teilabdruck lediglich ihren pressemäßigen Pflichten im Rahmen der Verkehrserziehung nachgekommen sei. Der Kläger sei zudem nicht geschädigt worden, da sich seine Absatzchancen durch den Teilabdruck nicht vermindert, sondern eher vermehrt hätten.

6

Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Das Berufungsgericht hat hingegen unter Zulassung der Revision die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

7

1.

Da die Beklagte außer einer Verszeile in der Überschrift lediglich eine von drei Strophen des Verkehrsliedes, und zwar ohne Noten abgedruckt hat, sieht das Berufungsgericht die entscheidende Frage darin, ob der Beklagten eine rechtswidrige Teilveröffentlichung im Sinne des §41 LitUrhG zur Last zu legen sei. Es geht dabei zutreffend davon aus, daß das Lied als Ganzes urheberrechtlichen Schutz genießt.

8

Das Berufungsgericht hat sich nicht naher dazu geäußert, unter welchen Voraussetzungen die Vervielfältigung und Verbreitung eines Werkteiles geeignet ist, den Tatbestand einer Urheberrechtsverletzung zu erfüllen. Es hat vielmehr alsbald geprüft, ob sich die Beklagte auf einen Rechtfertigungsgrund, insbesondere auf die in §19 LitUrhG vorgesehene Zitierfreiheit berufen könne, wobei es in einer nicht ganz unmißverständlichen Weise das Verhältnis der §§41 und 19 LitUrhG zueinander erörtert. Tatbestandsmäßig kommt gemäß §41 LitUrhG eine Urheberrechtsverletzung bei veränderter oder unveränderter teilweiser Wiedergabe eines geschützten Werkes überhaupt nur dann in Betracht, wenn der fragliche Werkteil als solcher den Schutzvoraussetzungen des Urheberrechts genügt. Dazu ist erforderlich und ausreichend, daß der Werkteil eine eigenartige Prägung aufweist, wie sie die Entstehung des Urheberrechts voraussetzt. Ob das Entlehnte, gemessen am Gesamtwerk, als ein nach Umfang und inhaltlicher Bedeutung erheblicher Teil des ganzen Werkes zu werten ist, ist dagegen für die Frage, ob eine unzulässige Teilbenutzung eines Werkes im Sinne von §41 LitUrhG vorliegt, bedeutungslos (BGHZ 9, 263, 267[BGH 21.04.1953 - I ZR 110/52] - Schwanenbilder - entgegen RGZ 116, 303; 144, 79; RGSt 8, 34;  39, 153). Da die von der Beklagten abgedruckte Strophe die für einen Urheberrechtsschutz erforderliche Eigenart ausweist, hängt die Entscheidung des Rechtsstreits somit allein davon ab, ob der Beklagten hinsichtlich dieses Eingriffs in das ausschließliche Vervielfältigungsrecht des Klägers ein Rechtfertigungsgrund zur Seite steht.

9

2.

Den Teilabdruck des Verkehrsliedes kann die Beklagte nach der zutreffenden Würdigung des Berufungsgerichts nicht damit rechtfertigen, daß sie sich auf ihre Stellung als Organ der öffentlichen Meinungsbildung und auf den damit verbundenen publizistischen Auftrag zur Unterrichtung der Öffentlichkeit oder auf ihre Verpflichtung beruft, ihrerseits der im öffentlichen Interesse gelegenen Verkehrserziehung dienen zu müssen. Ohne Rechtsirrtum legt das Berufungsgericht dar, daß die Presse - abgesehen von dem hier nicht einschlägigen Fall des §18 LitUrhG - keine urheberrechtliche Sonderstellung genieße, sondern grundsätzlich wie jede andere Privatperson verpflichtet sei, fremde Urheberrechte zu achten. Dem ist noch ergänzend hinzuzufügen, daß kein Urheber gehalten ist, seine Werke im Allgemeininteresse zur öffentlichen Verbreitung zur Verfügung zu stellen, soweit nicht das Gesetz im Interesse der Allgemeinheit ausdrücklich die Befreiung von einem Erlaubniszwang unter gewissen Voraussetzungen vorsieht. Es verstößt daher auch nicht gegen Treu und Glauben, wenn ein Urheber wegen der Verbreitung seines Werkes durch die Presse Ansprüche erhebt, mag diese Verbreitung auch noch so anerkennenswerten Zwecken dienen und mag der Urheber auch schon anderweitig wirtschaftlichen Nutzen aus seinem Werk gezogen haben.

10

3.

Eine andere Frage ist, ob aus den Umständen des Einzelfalles eine stillschweigende Einwilligung des Klägers in die Vervielfältigung und Verbreitung der Liedstrophe durch die Beklagte gefolgert werden kann. Derartige Umstände erblickt die Beklagte in der vorbehaltlosen Lieferung von 50.000 Exemplaren des der Verkehrserziehung gewidmeten Liedes an die Frankfurter Verkehrswacht, ferner in der kostenlosen Verteilung dieser Exemplare durch die Verkehrswacht im Rahmen der Verkehrserziehungswoche und endlich in dem Hinweis auf dieses Lied gelegentlich der zur Unterrichtung einer breiteren Öffentlichkeit anberaumten Pressekonferenz. Hieraus will die Beklagte entnehmen, daß der Kläger stillschweigend in einen mindestens teilweisen Abdruck des Verkehrsliedes in kurzlebigen Berichten der Lokalpresse für die Dauer der Verkehrserziehungswoche gewilligt habe. Dem kann nicht beigepflichtet werden. Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß ein Verleger die ausschließlich ihm vom Urheber eingeräumte Vervielfältigung und Verbreitung eines ihm in Verlag gegebenen Werkes einem anderen nicht in weitergehender Form gestatten will, als dies ausdrücklich vereinbart ist. An einer ausdrücklichen Freigabe des Liedes durch den Kläger für Presseveröffentlichungen im Rahmen der Verkehrserziehungswoche fehlt es aber nach dem unstreitigen Sachverhalt. Eine nähere Erörterung dieser frage erübrigt sich jedoch, weil das Berufungsgericht den vom Kläger beanstandeten Abdruck einer Strophe des Liedes zu Recht durch die gesetzlichen Vorschriften über das sog. Kleinzitat (§19 Abs. 1 Ziff. 1 LitUrhG) als gedeckt angesehen hat.

11

4.

a)

Nach §19 Abs. 1 Ziff. 1 LitUrhG ist eine Vervielfältigung dann zulässig, wenn einzelne Stellen oder kleinere Teile eines Schriftwerkes nach der Veröffentlichung in einer selbständigen literarischen Arbeit angeführt werden, wobei gemäß §25 LitUrhG die Quelle deutlich anzugeben ist. Das Berufungsgericht legt dazu unbeanstandet von der Revision und frei von Rechtsirrtum zunächst dar, daß das Verkehrslied schon vor dem angegriffenen Teilabdruck einem unbestimmten Kreis von Personen kundgegeben und damit veröffentlicht worden sei.

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b)

Zu Unrecht bemängelt die Revision, das Berufungsgericht habe bei seiner weiteren Würdigung das Wesen einer Anführung im Rahmen einer selbständigen literarischen Arbeit verkannt. Als selbständige literarische Arbeit kann jedes kraft eigener Geistesarbeit geschaffene Werk angesprochen werden (RGSt 37, 296). Eine eigenartige schöpferische Leistung oder gar ein Werk von wissenschaftlichem Rang ist anders als beim Großzitat nach §19 Abs. 1 Ziff. 2 nicht unbedingt erforderlich. Es können unter diesen Begriff auch Zeitungsartikel mit einem bloß berichtenden Inhalt fallen, sofern sie sich nicht nur in der mechanischen, ohne jeden geistigen Aufwand zusammengestellten Meldung bloßer Tatsachenvorgänge erschöpfen. Daß im Streitfall der fragliche Bericht vom Berufungsgericht in seiner Gesamtheit als eine derartige selbständige literarische Arbeit gewertet worden ist, läßt sich rechtlich nicht beanstanden.

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Von wesentlicherer Bedeutung ist die von der Revision mit Recht in den Vordergrund gerückte weitere Frage, ob es sich bei dem Teilabdruck wirklich um ein bloßes Anführen des Zitates im Rahmen einer selbständigen Arbeit handelt. An dieser Voraussetzung fehlt es nicht nur dann, wenn sich jemand darauf beschränkt hat, das fremde Werk unter Beifügung einiger dürftiger Bemerkungen mehr oder minder mechanisch auszugsweise zu wiederholen, wenn er also darauf ausgegangen ist, sich unter dem Deckmantel des Zitates kostenlos fremde Leistungen zunutze zu machen (vgl. dazu RGSt 37, 296;  16, 355). In solchen Fällen wird es regelmäßig schon an einer selbständigen literarischen Arbeit im Sinne von §19 Abs. 1 Ziff. 1 LitUrhG fehlen. Von einem "Anführen" kann darüberhinaus aber auch dann keine Rede sein, wenn das Zitat in einer im übrigen selbständigen Arbeit in einer bloß äußerlichen, zusammenhanglosen Weise eingefügt oder angehängt wird. Es ist vielmehr eine Verarbeitung und Einreihung des Entlehnten in die fragliche Arbeit in dem Sinne zu verlangen, daß das Zitat in innerer Verbindung mit den eigenen Gedanken stehen muß (Marwitz-Möhring, Das Urheberrecht an Werken der Literatur und Tonkunst, 1929, Anm. 5 zu §19; Allfeld, Das Urheberrecht an Werken der Literatur und Tonkunst, 2. Aufl. 1928, Anm. 13 zu §19; Bunge, Urheber- und Verlagsrecht, 1948, S. 171; vgl. auch RGSt GA 62, 335). Denn ein Werk um seiner selbst willen zur Kenntnis der Allgemeinheit zu bringen, ist dem Urheber oder dem von ihm hierzu ermächtigten Werknutzungsberechtigten vorbehalten. Andere sollen durch das Zitierrecht lediglich in die Lage versetzt werden, Entlehnungen als Hilfsmittel der eigenen Darstellung zu benutzen, sei es, daß sie das fremde Werk kritisch beleuchten, sei es, daß sie es als Ausgangspunkt und insbesondere zur Bekräftigung und Erläuterung des eigenen Gedankenganges auswerten, sei es schließlich auch, daß sie es in Gestalt von Leseproben zur Veranschaulichung eines selbständigen Berichtes verwenden wollen.

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Diese rechtlichen Gesichtspunkte sind, von dem Berufungsgericht nicht verkannt worden. Zu Bedenken gibt lediglich die Wendung des angefochtenen Urteils Anlaß, der Form der Anführung sei auch dadurch genügt, daß der Name der Verfasserin und des Komponisten angegeben worden sei. Mit diesen Angaben ist die Beklagte - wie die Revision mit Recht bemerkt - nur ihrer Pflicht zur Quellenangabe gemäß §25 LitUrhG nachgekommen, wobei im Streitfall die in Anführungszeichen gesetzte Verszeile in der Überschrift durch die Autorenangabe am Schluß des Berichtes mit gedeckt wird. Der Begriff der Anführung im Rahmen einer selbständigen Arbeit erfordert über diese Quellenangabe hinaus eine gewisse Verarbeitung in dem oben dargelegten Sinne. Dies hat das Berufungsgericht - wie sich aus dem Gesamtzusammenhang der Entscheidungsgründe ergibt - aber auch nicht übersehen. Nach diesen Ausführungen ist der Verfasser des beanstandeten Zeitungsberichtes nicht etwa darauf ausgegangen, das Verkehrslied als eine originelle Neuigkeit um seiner selbst willen der Öffentlichkeit zur Kenntnis zu bringen. Vielmehr habe er vor allem aufzeigen wollen, welche erfolgsversprechenden Veranstaltungen für das Gelingen der Verkehrserziehungswoche beabsichtigt seien und in welch besonderem Maße sich das Verkehrslied in den Rahmen der Verkehrserziehung einpasse. Die Anführung seiner ersten Strophe stehe deshalb in einem inneren Zusammenhang mit dem Aufbau des angegriffenen Artikels und diene dessen literarischer Form und Zweckbestimmung.

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Diese Beurteilung des Berufungsgerichts läßt angesichts der besonderen Umstände des Streitfalles einen Rechtsirrtum nicht erkennen, wobei jedoch eingeräumt werden muß, daß es sich um einen Grenzfall handelt. Denn eine kritische Stellungnahme zu Inhalt und Fassung des fraglichen Verkehrsliedes enthält der beanstandete Zeitungsbericht nur insoweit, als in ihm darauf hingewiesen wird, daß dieses Lied "nicht nur für die Kleinen geschrieben sei". Angesichts des Umstandes aber, daß der Kläger sich mit einer unentgeltlichen Verbreitung der von der Verkehrswacht erworbenen Vervielfältigungsexemplare im Rahmen der F. Verkehrserziehungswoche einverstanden erklärt hatte, stellt es in diesem besonders gelagerten Fall keine unzumutbare Beeinträchtigung seiner Ausschließlichkeitsrechte dar, wenn Dritte dieses Lied auch ohne gründlichere Verarbeitung auszugsweise zur Illustration kurzlebiger Presseberichte über eben diese Verkehrserziehung wiedergeben.

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c)

Zu Recht hat das Berufungsgericht auch die weitere gesetzliche Voraussetzung für die Zulässigkeit eines sog. Kleinzitats als erfüllt angesehen, wonach stets nur " einzelne Stellen" oder " kleine Teile" eines fremden Schriftwerkes zitiert werden dürfen. Es ist mißverständlich, wenn in dem angefochtenen Urteil das Merkmal "kleinere Teile" zunächst mit dem Begriff des Teilabdruckes im Sinne des §41 LitUrhG in Verbindung gebracht wird. §41 legt lediglich - wie eingangs erörtert - den Tatbestand einer Urheberverletzung durch Benutzung von Werkteilen fest, während in §19 geregelt wird, unter welchen Voraussetzungen die teilweise Benutzung eines fremden Werkes, die an sich den Tatbestand einer Urheberrechtsverletzung erfüllt, ausnahmsweise gerechtfertigt ist. Für die Frage, wann von einem kleineren Teil eines Werkes im Sinne von §19 Abs. 1 Ziff. 1 LitUrhG die Rede sein kann, läßt sich daher aus §41 nichts herleiten. Deshalb geht auch der Hinweis der Revision auf das vom Berufungsgericht angeführte Schrifttum zu §41 LitUrhG fehl. Wenn sich daher das Berufungsgericht von diesen mir referierend angeführten Literaturstellen im Ergebnis nicht hat beeinflussen lassen, so ist dies nicht zu beanstanden.

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Was einzelne Stellen oder kleinere Werkteile im Sinne von Ziff. 1 des §19 LitUrhG sind, bestimmt sich nach dem Verhältnis des Entlehnten zu dem benutzten Werk (so Allfeld a.a.O. Anm. 9 zu §19; Marwitz/Möhring a.a.O. Anm. 7 zu §19), im Streitfall also nach dem Verhältnis der einen Strophe zu dem ganzen Verkehrslied. Mit Recht hat das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der heute fast einhelligen Lehre davon abgesehen, einen arithmetischen Maßstab anzulegen und, etwa ohne weiteres den Abdruck von einem Drittel des äußeren Umfanges der Vorlage als Überschreitung der grenzen des §19 Abs. 1 Ziff. 1 zu beurteilen. Denn schöpferische geistige Tätigkeit läßt sich niemals nach starren rechnerischen Maßstäben ohne Rücksicht auf den Einzelfall abmessen (so Riezler, Urheber- und Erfinderrecht, 1909 S. 269, Allfeld a.a.O. Anm. 9 zu §19, Marwitz/Möhring a.a.O. Anm. 4 zu §19, Runge a.a.O. S. 171, Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht S. 176, Voigtländer/Elster/Kleine, Urheberrecht, 4. Aufl. 1952 Anm. 1 zu §19). Die Grenzen des Erlaubten lassen sich aber auch nicht allein danach abstecken, welcher Zweck mit der Entlehnung verfolgt wird. Eine solche Betrachtungsweise würde - wie schon das Landgericht angedeutet hat allzu einseitig die Belange des Verfassers des neuen Werkes berücksichtigen.

18

Eine befriedigende Abgrenzung wird nur erreicht, wenn auf den Grundgedanken des Gesetzes und den Interessenkonflikt zurückgegangen wird, dessen billige Lösung unter Berücksichtigung der Belange aller Beteiligten §19 LitUrhG anstrebt. Grundsätzlich ist von dem Ausschließlichkeitsrecht des Urhebers auszugehen, dessen wirtschaftlicher Wert nicht in einer ins Gewicht fallenden Weise ausgehöhlt werden darf. Da aber der Urheber regelmäßig auf den Leistungen anderer aufbaut, muß er auch seinerseits im Interesse kultureller Fortentwicklung eine begrenzte Mitbenutzung seiner Leistung durch andere dulden. Nach der zutreffenden Ansicht des Berufungsgerichts ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der einander widerstreitenden Belange jeweils zu prüfen, in welchem Ausmaß dem Urheber zugemutet werden kann, im Interesse der Zitierfreiheit einen Eingriff in sein Ausschließlichkeitsrecht hinzunehmen. Diese Prüfung kann nicht davon absehen, daß durch die Entlehnung von Werkteilen, die Absatzchancen des Werkes, aus dem das Entlehnte stammt, gemindert werden können. Die Anleihen bei dem Original dürfen deshalb nicht in einem solchen Umfang Kenntnis von dem Original oder dessen Kernstücken verschaffen, daß hierdurch ein gewisser Ersatz für den Erwerb eines Exemplars des vollständigen Werkes geboten und damit die dem Schöpfer dieses Werkes zustehenden Verwertungsmöglichkeiten geschmälert werden (BGHZ 17, 266, 289[BGH 18.05.1955 - I ZR 8/54] - private Tonbandaufnahmen). Wo diese Gefahr droht, kann von einem Anführen einzelner Stellen oder kleinerer Teile im Sinn von §19 Abs. 1 S. 1 LitUrhG nicht mehr die Rede sein (ähnlich Bunge a.a.O. S. 171; Voigtländer/Elster/Kleine a.a.O. Anm. 1 zu §19, Löffler und Glaser, GRUR 1958, 477, vgl. auch Dambach, Gutachten 1891 S. 233).

19

Von diesem Blickpunkt aus kann dem Berufungsgericht darin beigepflichtet werden, daß der Abdruck nur der ersten der drei Strophen des Liedes ohne Notenangaben durch das Zitierrecht gemäß §19 Abs. 1 Ziff. 1 LitUrhG noch gedeckt wird. Nicht nur hat sich die Beklagte nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes darauf beschränkt, nur den nach der Zweckbestimmung ihres Artikels notwendigen Teil des Liedes abzudrucken, sondern nach dem feststehenden Sachverhalt ist auch nicht zu befürchten, daß dieser Teilabdruck einen Ersatz für die Kenntnis des ganzen Liedes bietet und damit die Verwertungsmöglichkeiten des Urhebers unzumutbar schmälern würde. Dieses Lied, das in einer gelungenen und einprägsamen Weise über Verkehrsregeln belehren und die Kinder vor den Gefahren des Verkehrs warnen will, ist inhaltlich darauf angelegt, als Ganzes den Kindern gelehrt zu werden, da es sonst seinen erzieherischen Zweck nur unvollkommen erfüllen würde. Anders als bei Gedichten, in denen bereits eine einzelne Strophe das wesentliche Kernstück des Ganzen bilden kann, ist die abgedruckte erste Strophe des Verkehrsliedes nur ein Bruchstück, das die Kenntnis des Ganzen keinesfalls zu ersetzen vermag. Gerade in dieser ersten Strophe wird dazu aufgefordert, sich das Liedchen als Ganzes einzuprägen, um sich vor Gefahren des Verkehrs zu bewahren. Vergegenwärtigt man sich endlich noch die schon in anderem Zusammenhang angestellte Überlegung, daß der Kläger das Lied nach Art und Umfang der von ihm gestatteten unentgeltlichen Verbreitung von Werkexemplaren durch die "Verkehrswacht" in besonderem Maße der öffentlichen Verkehrserziehung der Stadt F. gewidmet hatte, dann stellt es keinen unzumutbaren Eingriff in seine Rechte dar, daß Dritte eine Strophe dieses Liedes, das seine Zweckbestimmung nur bei Kenntnis des vollständigen Liedtextes erfüllen kann, in einem kurzlebigen Pressebericht über eben diese Verkehrserziehung wörtlich wiedergaben.

20

Da sich die Beklagte somit im Rahmen des Erlaubten gehalten hat, war die Revision unter der Kostenfolge aus §97 ZPO zurückzuweisen.

Wilde Bundesrichter Dr. Birnbach ist in den Ruhestand getreten Wilde Krüger-Nieland Weiß Löscher