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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 10.02.2006, Az.: BVerwG 3 B 163.05

Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache; Reichweite und Zeitpunkt der gerichtlichen Überprüfung einer Sinnenprüfung; Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
10.02.2006
Aktenzeichen
BVerwG 3 B 163.05
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2006, 11126
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Mainz - 15.07.2004 - AZ: 1 K 367/04.MZ
OVG Rheinland-Pfalz - 30.08.2005 - AZ: 7 A 11902/04
nachfolgend
BVerwG - 16.05.2007 - AZ: BVerwG 3 C 8/06

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Februar 2006
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht K l e y und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht L i e b l e r und Prof. Dr. R e n n e r t
beschlossen:

Tenor:

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 30. August 2005 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und für das Revisionsverfahren - insoweit vorläufig - auf 28 560 EUR festgesetzt.

Gründe

1

1

Die Beschwerde hat Erfolg. Die vom Kläger in Anspruch genommenen Zulassungsgründe liegen vor. Der Rechtssache kommt mit Blick auf die Frage grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu, ob bei der Sinnenprüfung nach § 19 Abs. 3 WeinG, § 24 Abs. 1 i.V.m. Anlage 9 Abschnitt II Ziff. 2 WeinV auf den Durchschnitt aller Prüferbewertungen abzustellen ist. Das angefochtene Urteil weicht hinsichtlich des maßgeblichen Beurtei-lungszeitpunkts auch im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO von dem Urteil des Senats vom 25. Juli 1985 (BVerwG 3 C 25.84 - BVerwGE 72, 38 <43>[BVerwG 25.07.1985 - 3 C 25/84]) ab und beruht darauf. Bei der Überprüfung des angefochtenen Urteils zu diesem Punkt wird im Revisionsverfahren voraus-sichtlich auch zu klären sein, ob an der Rechtsprechung des Senats zur Reichweite und zum Zeitpunkt der gerichtlichen Überprüfung einer Sinnenprüfung (Urteil vom 25. November 1993 - BVerwG 3 C 38.91 - BVerwGE 94, 307 <315>[BVerwG 25.11.1993 - 3 C 38/91]) festzuhalten ist.

2

2

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 sowie § 72 Nr. 1 GKG. Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2, § 63 Abs. 1 Satz 1 sowie § 72 Nr. 1 GKG.

3

Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 3 C 8.06 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und für das Revisionsverfahren - insoweit vorläufig - auf 28 560 EUR festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 sowie § 72 Nr. 1 GKG. Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2, § 63 Abs. 1 Satz 1 sowie § 72 Nr. 1 GKG.

Kley
Liebler
Prof.
Dr. Rennert