Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 26.07.1996, Az.: BVerwG 6 B 25.96
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.07.1996
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 B 25.96
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1996, 26344
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 29.11.1995 - AZ: 10 L 5659/93
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 29. November 1995 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10. 000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger legte am 16. August 1991 die zweite juristische Staatsprüfung vor dem beklagten niedersächsischen Justizprüfungsamt mit der Note ausreichend und einer Gesamtpunktzahl von 5,91 Punkten ab. Er wendet sich gegen die Bewertung seines Aktenvortrags in der mündlichen Prüfung (4 Punkte). Das Verwaltungsgericht hat die Klage, mit der er beantragt hatte, den Beklagten zu verpflichten, den Aktenvortrag erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu beraten und zu beurteilen und die Prüfungsgesamtnote entsprechend der erneuten Beurteilung nach oben zu korrigieren, abgewiesen. Die dagegen eingelegte Berufung hat das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen. Auch die Beschwerde, mit der der Kläger die Zulassung der Revision zum Bundesverwaltungsgericht begehrt, hat keinen Erfolg.
Der mit ihr allein geltend gemachte Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht gegeben. Aus dem Vorbringen der Nichtzulassungsbeschwerde ergibt sich nicht, daß das erstrebte Revisionsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen des revisiblen Rechts mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts noch höchstrichterlicher Klärung bedürften (vgl. BVerwGE 13, 90, 91 f.).
1.
Für grundsätzlich bedeutsam und höchstrichterlich klärungsbedürftig hält der Kläger die Frage, ob für einen Prüfling eine Mitwirkungspflicht in der Weise besteht, daß er unmittelbar nach der Prüfung bereits Begründungsmängel rügen muß.
Diese Frage ist schon deshalb nicht grundsätzlich zu klären, weil sie sich so im Revisionsverfahren nicht stellen würde. Das Oberverwaltungsgericht hat zwar ausgeführt, daß der Prüfling seine Rügen unverzüglich gegenüber der Prüfungsbehörde geltend machen und in das verwaltungsinterne Kontrollverfahren einführen muß. Es hat aber die Zurückweisung des Klagebegehrens, mit dem der Kläger die Neuberatung und Neubeurteilung seines Aktenvortrags erreichen will, entscheidend darauf gestützt, daß eine Feststellung, ob die Prüfer den Aktenvortrag fehlerhaft bewertet haben, nicht mehr möglich sei und daß dies zu Lasten des Klägers gehe. Die Prüfer könnten eine eingehende Begründung für die Bewertung des Aktenvortrags nicht mehr abgeben. Der Prüfungsausschußvorsitzende habe in seiner Stellungnahme vom 28. Januar 1992 erklärt, ihm seien Einzelheiten über den Inhalt und die Bewertung des Aktenvortrags nicht mehr in Erinnerung, er sei lediglich in der Lage, einzelne Punkte aufzugreifen. Auch habe keiner der anderen Prüfer sich bei der durch das Verwaltungsgericht veranlaßten Überprüfung der Bewertung des Aktenvortrags an das konkrete Prüfungsgeschehen erinnern können. Das reiche für eine umfassende Überprüfung der Bewertung des Aktenvortrags nicht aus und müsse zu Lasten des Klägers gehen, weil er sich erst nach mehr als vier Monaten mit konkreten Beanstandungen gegen die Bewertung seines Aktenvortrags gewandt habe.
Die Feststellung des Oberverwaltungsgerichts, die Prüfer könnten eine Begründung für ihre Bewertung wegen der langen seitdem verstrichenen Zeit nicht mehr abgeben, ist eine Tatsachenfeststellung an die das Bundesverwaltungsgericht gebunden ist (§ 137 Abs. 2 VwGO). Die vom Gericht zu Lasten des Klägers angestellte Sachverhaltswürdigung könnte nur dann im Revisionsverfahren überprüft werden, wenn sie der Kläger angegriffen und geltend gemacht hätte, sie beruhe auf einer Verletzung allgemeinverbindlicher Beweiswürdigungsgrundsätze, zu denen die allgemeinen Auslegungsgrundsätze, die gesetzlichen Beweisregeln, die Denkgesetze oder die allgemeinen Erfahrungssätze gehören (vgl. BVerwG, Beschluß vom 14. März 1988 - BVerwG 5 B 7.88 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 199 m.w.N.). Eine Verletzung solcher Beweiswürdigungsgrundsätze hat der Kläger jedoch mit dem Aufwerfen der nach seiner Meinung grundsätzlich klärungsbedürftigen Rechtsfrage nicht dargetan.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gehört es zu den Obliegenheiten eines Prüflings, das Seine dazu beizutragen, daß die Prüfung ihren ordnungsgemäßen Verlauf nimmt; seine Mitwirkungslast endet allerdings an der Grenze der Zumutbarkeit. Was zumutbar ist, ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu entscheiden (BVerwG, Urteile vom 17. Februar 1984 - BVerwG 7 C 67.82 - BVerwGE 69, 46 und vom 29. August 1990 - BVerwG 7 C 9.90 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 277). Zu den Mitwirkungspflichten des Prüflings im Prüfungsverfahren gehört es auch, seine Ansprüche rechtzeitig geltend zu machen, damit die Erfüllung dieses Anspruchs durch die Prüfungsbehörde nicht vereitelt wird, da mit jedem Tag, der verstreicht, es zunehmend unmöglicher wird, von den Prüfern eine möglichst vollständige und zutreffende Begründung der Bewertung seiner mündlichen Prüfungsleistungen zu erhalten (BVerwG, Urteil vom 6. September 1995 - BVerwG 6 C 18.93 - BVerwGE 99, 185). Nur aufgrund frühzeitiger Hinweise auf zu erwartende Beanstandungen der Bewertungen der Prüfer können diese veranlaßt werden, eine Stellungnahme bezüglich der Bewertung der mündlichen Prüfungsleistung abzugeben, die dem tatsächlichen Prüfungsablauf entspricht, weil sie sich dann daran noch erinnern können. Wenn ein Prüfling - wie im vorliegenden Fall der Kläger - der Prüfungsbehörde während der Dauer von vier Monaten keinen einzigen Hinweis darauf gibt, daß er sich gegen die Bewertung seines Aktenvortrags wenden werde, dann muß er sich die Folgen der nicht mehr möglichen Begründung der Bewertung seiner mündlichen Prüfungsleistung zurechnen lassen.
2.
Auch die weiter vom Kläger aufgeworfene Frage, ob ein schriftliches Konzeptpapier für die gerichtliche Überprüfung der ursprünglichen Bewertung eines Aktenvortrags herangezogen werden kann, ist nicht gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO grundsätzlich klärungsbedürftig.
Die Zulassung der Revision scheitert insofern bereits daran, daß die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts zu dieser Frage nicht tragend für seine Entscheidung waren. Ausweislich der Entscheidungsgründe war für die Zurückweisung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht allein entscheidungsrelevant die Tatsache, daß eine nachträgliche Überprüfung der Prüferbewertung nicht mehr möglich war, weil der Kläger erst vier Monate nach der mündlichen Prüfung seine Einwendungen erhoben hat. Die Bemerkungen über die Ungeeignetheit des eingereichten schriftlichen Vortragskonzepts für die Überprüfung der Bewertung des Aktenvortrags hat das Gericht nur zusätzlich ("abgesehen davon") zu den die Entscheidung tragenden Ausführungen gemacht. Gegenstand des Revisionsverfahrens können aber nur klärungsbedürftige, d.h. entscheidungserhebliche Rechtsfragen sein, auf denen die angefochtene Entscheidung beruht.
Zu Recht hat das Oberverwaltungsgericht dargelegt, daß in einer mündlichen Prüfung das Vortragskonzept nicht die geforderte Prüfungsleistung ist, die der Prüferbewertung zugrunde zu legen ist, weil nur über den in freier Rede gehaltenen Vortrag zu entscheiden ist. Von dieser materiellen Rechtsauffassung ausgehend, hat es zutreffend von einer weiteren Ermittlung der Bewertungen der Prüfer abgesehen. Außerdem kann einem nachträglich eingereichten Vortragskonzept kein Beweiswert zuerkannt werden, da nicht überprüft werden kann, wann es erstellt worden ist.
Nach alledem war die Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 GKG; wegen der Höhe des Streitwerts wird auf den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom Januar 1996 - Sachgebiet "Prüfungsrecht" - (Nr. 35.1) Bezug genommen.