Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.12.1980, Az.: IVa ZR 49/80
Anhänger als Fahrzeug auf den sich der Versicherungsschutz bezieht; Ersatz von Schäden, die das ziehende Fahrzeug am Anhänger verursacht hat; Voraussetzungen für einen Direktanspruch
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.12.1980
- Aktenzeichen
- IVa ZR 49/80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 11893
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Bremen - 28.02.1979
- LG Bremen
Rechtsgrundlagen
- § 11 Nr. 3 AVB f. Kraftfahrvers. (AKB)
- § 3 PflVG
Fundstellen
- DAR 1981, 223
- MDR 1981, 476-477 (Volltext mit amtl. LS)
Redaktioneller Leitsatz
Der Anhänger ist auch ein Fahrzeug, auf das sich die Versicherung im Sinne des § 11 Nr. 3 Satz 1 AKB bezieht. Somit werden die Schäden, die durch das ziehende Fahrzeug an dem Hänger verursacht werden, nicht vom Haftpflichtversicherer ersetzt.
In dem Rechtsstreit
hat der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
auf die mündliche Verhandlung vom 18. Dezember 1980
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und
die Richter Dehner, Dr. Schmidt-Kessel, Rassow und Dr. Zopfs
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bremen vom 28. Februar 1979 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Tatbestand
Der Kläger verlangt von der beklagten Haftpflichtversicherung Ersatz des an seinem Wohnwagen bei einem Verkehrsunfall entstandenen Sachschadens.
Am 17. September 1977 sollte der Schwager des Klägers dessen Wohnanhänger vom Standplatz an der Ostsee nach Rastede holen. Er benutzte als Zugfahrzeug seinen bei der Beklagten haftpflichtversicherten Pkw. Bei dieser Fahrt kam es auf der Bundesautobahn in Höhe der Ortschaft Hamberge (Kreis Stormarn) zu einem Unfall.
Das aus dem Pkw und dem Wohnanhänger bestehende Gespann wurde von einem unbekannt gebliebenen dänischen Lastzug überholt. Durch den dabei entstandenen Winddruck kam es von der Fahrbahn ab und geriet in Schleudern. Nach Berührung der Betonleitplanke kam das Gespann entgegengesetzt zur Fahrtrichtung zum Stehen, wobei der Wohnanhänger umstürzte.
Mit der Behauptung, sein Schwager habe keinen ausreichenden seitlichen Sicherheitsabstand zum Lastzug gewahrt und trotz dessen Annäherung die Geschwindigkeit von 75 bis 80 km/h nicht herabgesetzt, hat der Kläger Ersatz des von ihm auf 7.285,97 DM bezifferten Schadens verlangt.
Landgericht und Oberlandesgericht (dessen Urteil in VersR 1980, 286 veröffentlicht ist), haben der Klage mit der Begründung nicht stattgegeben, der Wohnanhänger sei eine von dem haftpflichtversicherten Fahrzeug beförderte Sache. Dafür sei die Beklagte aus dem Versicherungsverhältnis mit dem Schwager des Klägers nach den Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) nicht leistungspflichtig.
Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision kann keinen Erfolg haben.
Dem Kläger als dem Halter und Eigentümer des Wohnwagens, der von dem bei der Beklagten versicherten Kraftfahrzeug gezogen wurde, steht ein Haftpflichtanspruch gegen die Beklagte nicht zu. Ein solcher Direktanspruch würde nach § 3 PflVG voraussetzen, daß die Beklagte als Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer auch die Gefahr übernommen hat, für Schäden an einem vom Kraftfahrzeug des Versicherungsnehmers gezogenen Anhänger einzustehen, die durch dieses Kraftfahrzeug verursacht worden sind. Für solche Schäden ist aber die Gefahrübernahme durch § 11 Ziff. 3 AKB ausgeschlossen. Diese Bestimmung hat seit den Änderungen der AKB zum 1. Oktober 1965 und zum 1. Januar 1977 folgenden Wortlaut:
Ausgeschlossen von der Versicherung sind:
3.
Haftpflichtansprüche wegen Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommens des Fahrzeugs, auf das sich die Versicherung bezieht, oder der mit diesem beförderten Sache. Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf das nicht gewerbsmäßige Abschleppen betriebsunfähiger Fahrzeuge aus Gefälligkeit im Rahmen der ersten Hilfe;
Schon zum 1. Januar 1962 war § 10 a in die AKB ausgenommen worden, um Zuständigkeit und Deckungspflicht der Versicherer des Anhängers und des ziehenden Kraftfahrzeugs bei Schäden festzulegen, die durch einen von einem Kraftfahrzeug gezogenen Anhänger verursacht werden. Auch diese Bestimmung ist mit Wirkung zum 1. Oktober 1965 geändert und vereinfacht worden. Sie lautet jetzt:
(1)
Die Versicherung des Kraftfahrzeugs umfaßt auch Schäden, die durch einen Anhänger verursacht werden, der mit dem Kraftfahrzeug verbunden ist oder sich während des Gebrauchs von diesem löst und sich noch in Bewegung befindet. Mitversichert sind auch ...(2)
Die Haftpflichtversicherung des Anhängers umfaßt nur Schäden, die durch den Anhänger verursacht werden, wenn er mit einem Kraftfahrzeug nicht verbunden ist oder sich von dem Kraftfahrzeug gelöst hat und sich nicht mehr in Bewegung befindet ...(3)
Als Anhänger im Sinne dieser Vorschrift gelten auch Auflieger sowie für die Anwendung des Absatzes 1 auch Fahrzeuge, die abgeschleppt oder geschleppt werden, wenn für diese kein Haftpflichtversicherungsschutz besteht.
Seit den Änderungen der §§ 11 Ziff. 3 (früher Ziff. 6) und 10 a AKB ist geklärt, daß die Schäden, die an dem Anhänger durch das mit ihm verbundene Kraftfahrzeug verursacht worden sind, nicht durch den Haftpflichtversicherer des ziehenden Kraftfahrzeugs ersetzt werden.
Dieser Haftungsausschluß ergibt sich aus § 11 Ziff. 3 Satz 1 erste Alternative i.V.m. § 10 a AKB. Auch der angehängte Wohnwagen ist das Fahrzeug, "auf das sich die Versicherung bezieht".
Diese Formulierung ist - wie bereits dargelegt - erst 1965 in die AKB aufgenommen worden. Bei dieser Änderung der AKB ist nicht der in § 10 Abs. 1 AKB verwendete Begriff "des im Vertrag bezeichneten Fahrzeugs" übernommen worden. Der abweichende Wortlaut ist nicht zufällig gewählt worden. Vielmehr war der Fassung von Art. 3 Abs. 2 des Anhangs I zu dem europäischen Übereinkommen über die obligatorische Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge vom 20. April 1959 (BGBl. 1965, II, 282, 289 bzw. VerBAV 1965, 108, 110) Rechnung zu tragen. Diese Bestimmung lautet:
"Die Versicherung muß die Schäden umfassen, die im Inland an Personen und Sachen verursacht worden sind, mit Ausnahme der Schäden, die dem versicherten Fahrzeug und dem mit diesen beförderten Sachen zugefügt worden sind."
Versichertes Fahrzeug war jedoch seit der Aufnahme von § 10 a in die AKB für die Versicherung des ziehenden Kraftfahrzeugs auch der Anhänger. Insoweit war, wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat (grundlegendUrteil vom 3. März 1971 IV ZR 134/69 - VersR 1971, 611, 612/613 m.w.N.; bestätigt durchUrteil vom 19. Januar 1977 - IV ZR 99/75 - VersR 1977, 341, 342) mit § 10 a AKB eine Erweiterung des nach § 10 AKB bestehenden Versicherungsschutzes bezweckt.
Auch in anderem Zusammenhang hat der Bundesgerichtshof anerkannt, daß die Formulierung "auf das sich die Versicherung bezieht" einen weitergehenden Sinn hat als die "des im Vertrage bezeichneten Fahrzeugs". Die Ausschlußklausel des § 11 Ziff. 6 a.F. (Jetzt Ziff. 3) AKB wurde auch dann angewendet, wenn für mehrere, im Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht bekannte Kraftfahrzeuge eine einheitliche Händlerversicherung genommen und eines dieser Kraftfahrzeuge durch ein anderes beschädigt worden war (Urteil vom 13. März 1974 - IV ZR 30/73 - VersR 1974, 637, 638).
Auch bei diesem Verständnis der ersten Alternative von § 11 Ziff. 3 Satz 1 AKB findet der vom Berufungsurteil (und ihm folgend von Wussow WM 1980, 119) zur Stützung seiner Ansicht herangezogene Satz 2 zwanglos seine Rechtfertigung. Nach § 10 a Abs. 3 AKB gelten als Anhänger im Sinne von Abs. 1 dieser Bestimmung auch abgeschleppte oder geschleppte Fahrzeuge, wenn für diese kein Haftpflichtversicherungsschutz besteht. Ausnahmsweise soll aber für den Fall des Abschleppens eines betriebsunfähigen Fahrzeuges aus Gefälligkeit im Rahmen erster Hilfe der Risikoausschluß des § 11 Ziff. 3 Satz 1 AKB entfallen. Das mußte in Satz 2 der Bestimmung ausdrücklich gesagt werden. Denn sonst würde ohne weiteres der Risikoausschluß des § 11 Ziff. 3 Satz 1 1. Alternative i.V.m. § 10 a Abs. 1 AKB auch für solche aus Gefälligkeit abgeschleppte Fahrzeuge gelten. Sie sind ebenfalls Fahrzeuge, auf die sich die Versicherung bezieht (vgl. Stiefel/Hofmann 11. Aufl. Rdn. 26 und 27 zu § 11 AKB). Auch das hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden (Urteil vom 11. Juli 1978 - VI ZR 138/76 - NJW 78, 2502, 2504 = VersR 1978, 1070, 1072). Dabei ist der auch für das hier zugrunde gelegte Verständnis des § 10 a AKB maßgebliche Gesichtspunkt der Betriebseinheit besonders hervorgehoben und betont worden, daß in Jenem Fall die Betriebseinheit zu bejahen war, weil das abgeschleppte Fahrzeug "auf den Haken genommen war". An dieser Rechtsprechung, die im Schrifttum Zustimmung gefunden hat (vgl. Stiefel/Hofmann 11. Aufl. Rdn. 27 zu § 11 AKB; Prölss/Martin VVG 22. Aufl. Anh. II nach §§ 149-158 k VVG, Anm. 4 zu § 11 AKB; Pienitz/Flöter AKB 4. Aufl. Anm. B 3 a.E. zu § 11 AKB), hält der erkennende Senat fest. Sie ist insbesondere gerechtfertigt, weil der gewerbsmäßige Abschleppunternehmer wie derjenige, der einen - in der Regel seinen - Anhänger mit seinem Kraftfahrzeug zieht, auch wegen der am Anhänger verursachten Schäden auf den Weg der Kaskoversicherung verwiesen werden muß (vgl. das letztgenannte Urteil des BGH), wenn andererseits die Haftung seines Haftpflichtversicherers durch § 10 a AKB auch auf vom Anhänger oder vom abgeschleppten Fahrzeug verursachte Schäden erweitert worden ist.
Unter diesen Umständen kann dahingestellt bleiben, ob die von der Revision in Frage gestellte Auffassung des Berufungsgerichts zutrifft, daß der Anhänger "beförderte Sache" im Sinne der zweiten Alternative von § 11 Ziff. 3 Satz 1 AKB sei. Vielmehr mußte die Revision des Klägers zurückgewiesen werden, weil das Berufungsgericht Jedenfalls im Ergebnis mit Recht von einem Risikoausschluß gemäß § 11 Ziff. 3 AKB ausgegangen ist.
Dehner
Dr. Schmidt-Kessel
Rassow
Dr. Zopfs