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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 23.04.1985, Az.: 3 AZR 194/83

Versorgungsanwartschaft; Kürzung; Unterstützungskassen; Unverfallbarer Teilbetrag

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
23.04.1985
Aktenzeichen
3 AZR 194/83
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 10115
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Köln 06.05.1982 - 11/6 Ca 10121/81
LAG Köln 09.02.1983 - 2 Sa 864/82

Fundstellen

  • BAGE 48, 258 - 272
  • JR 1986, 528
  • VersR 1986, 1110-1112 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Der unverfallbare Teil einer Versorgungsanwartschaft kann wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten des Arbeitgebers nur gekürzt werden, wenn und soweit der gesetzliche Insolvenzschutz eingreift. Das gilt auch bei Unterstützungskassen, obwohl deren Leistungen unter Ausschluß des Rechtsanspruchs gewährt werden.

2. Soweit das BVerfG entschieden hat, daß Unterstützungskassen aus "triftigen Gründen" sogar den unverfallbaren Teilbetrag der Versorgungsanwartschaften kürzen können (BVerfGE 65, 196 [BVerfG 19.10.1983 - 2 BvR 298/81] = AP Nr. 2 zu § 1 BetrAVG Unterstützungskassen), betrifft diese Rechtsprechung nur sogenannte "Altfälle", in denen das Arbeitsverhältnis schon vor Inkrafttreten des Betriebsrentengesetzes geendet hatte.

3. Der noch nicht erdiente Teilbetrag von Versorgungsanwartschaften ist in seinem Bestand weniger geschützt. Insoweit kommt bei Leistungen von Unterstützungskassen eine Kürzung schon dann in Betracht, wenn sich das Trägerunternehmen zwar in Schwierigkeiten, aber noch nicht in einer Notlage befindet (Ergänzung des Urteils vom 17.4.1985 - 3 AZR 72/83 = VersR 86, 454 (L)).

Tatbestand:

1

Die Parteien streiten über die Höhe einer unverfallbaren Rentenanwartschaft, die der Kläger vor dem Sicherungsfall gegenüber der K. -Unterstützungskasse GmbH (im folgenden: Unterstützungskasse) erworben hatte.

2

Der Kläger war seit dem 1. Februar 1956 bei der Firma K. GmbH beschäftigt. In einem Zusatzvertrag vom 25. Juni 1959 wurden ihm Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zugesagt. Außerdem wurde ihm in einer Urkunde vom 1. Februar 1966 mitgeteilt, daß er in Anerkennung seiner 10jährigen Betriebszugehörigkeit nunmehr die Anwartschaft auf Gewährung einer Altersrente nach Satzungen der K-Unterstützungskasse GmbH erworben habe. In der Satzung der Unterstützungskasse, deren alleiniger Gesellschafter die K. GmbH und deren Geschäftsführer zuletzt der Kläger war, ist u. a. bestimmt:

3

"2.

4

Zweck

5

Der ausschließliche Zweck der Gesellschaft besteht darin, Belegschaftsmitgliedern der Firma K. Werke G.m.b.H., G., im folgenden kurz "Firma" genannt, sowie ehemaligen Angehörigen der Firma oder ihren Hinterbliebenen im Alter und in Fällen der Not nach Maßgabe dieses Gesellschaftsvertrages einmalige oder laufende Unterstützungen zu gewähren.

6

...

7

11.

Pflichten der Geschäftsführung

8

...

9

Der Geschäftsführer stellt in gemeinsamer Beratung mit dem Beirat (§ 12) den Leistungsplan auf. Das gleiche Verfahren gilt für die Änderung des Leistungsplanes.

10

12.

11

Beirat

12

Zur Unterstützung des Geschäftsführers wird von der Gesellschafterversammlung ein Beirat einberufen. Der Beirat besteht aus zwei Mitgliedern, von denen eines von der Gesellschaftervertretung, das andere vom Betriebsrat der Firma auf die Dauer von drei Jahren berufen wird. Die Funktion dieses letzten Beiratsmitgliedes gilt als Ausübung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats nach § 56 I e BVG.

13

...

14

13.

15

Aufgaben des Beirates

16

Der Beirat hat die Geschäftsführung bei der Verwaltung der Gesellschaft zu beraten und ist insbesondere bei der Aufstellung und Abänderung des Leistungsplanes zu hören.

17

...

18

16.

19

Leistungen

20

Die Gesellschaft kann Alters-, Witwen- und Waisenrenten sowie Sterbegelder, ferner einmalige oder vorübergehende Unterstützungen in Notfällen nach einem von der Geschäftsführung im Benehmen mit dem Beirat aufgestellten Leistungsplan gewähren.

21

Werden laufende Leistungen gewährt, so dürfen die in den Steuergesetzen (KStDV § 10) vorgeschriebenen Höchstbeträge nicht überschritten werden.

22

...

23

17.

24

Die Leistungsempfänger haben keinen Rechtsanspruch auf Leistungen der Gesellschaft. Auch durch wiederholte und regelmäßige Zahlungen von Alters-, Witwen- und Waisenrenten sowie Sterbegeldern und anderen Unterstützungen kann weder ein Rechtsanspruch gegen die Gesellschaft noch gegen die Firma begründet werden. Alle Zahlungen werden freiwillig mit der Möglichkeit jederzeitigen Widerrufs geleistet.

25

..."

26

Nach § 3 Nr. 2 der Leistungsrichtlinien der Unterstützungskasse (Stand: 1. Januar 1974) betrug die Rente des Klägers 5 % vom Monatsdurchschnittsverdienst der letzten drei Jahre (Sockelbetrag) sowie 0,4 % für jedes volle Dienstjahr, das über eine 10jährige Betriebszugehörigkeit hinausgeht (Treueprämie). Hinzu kam ein Bonus von 6 % bei einer Pensionierung erst mit dem 65. Lebensjahr. Ferner war festgelegt, daß die Gesamtversorgung zusammen mit der Sozialversicherungsrente oder anderweitigen Altersbezügen nicht mehr als 80 % des festgelegten Monatsbruttoverdienstes der letzten drei Jahre betragen und daß die Rente die in den Steuergesetzen vorgeschriebenen Höchstsätze nicht überschreiten dürfe. Die Obergrenze der für die Steuerbefreiung von Unterstützungskassen unschädlichen Leistungshöhe war durch die Körperschaftssteuer-Durchführungsverordnung von März 1969 auf eine jährliche Rente von 12.000,- DM festgelegt. Durch Verordnung vom 14. Juni 1977 wurde diese Höchstgrenze auf 24.000,- DM jährlich heraufgesetzt.

27

In einer Sitzung des Beirats am 15. Dezember 1977, an der auch der Geschäftsführer und der Betriebsratsvorsitzende der K. GmbH teilnahmen, wurde der Leistungsplan der Unterstützungskasse geändert. Es wurde festgelegt, daß vom 1. Januar 1978 an als oberste Grenze der ruhegeldfähigen Bezüge die zum Zeitpunkt der Verrentung maßgebende Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung gelten sollte. Diese betrug damals 3.700,- DM. Ferner wurde bei der Rentenberechnung nicht mehr auf den Monatsdurchschnittsverdienst der letzten drei Jahre, sondern auf den der letzten zwölf Monate abgestellt. In der Begründung des Beschlusses heißt es, die Änderung des Leistungsplanes sei durch die Begrenztheit der vorhandenen Mittel geboten. Das Protokoll über die Sitzung ist von dem Kläger als Geschäftsführer, den beiden Beiratsmitgliedern und dem Betriebsratsvorsitzenden unterzeichnet.

28

Am 22. Februar 1978 wurde über das Vermögen der K. GmbH das Vergleichsverfahren und am 9. Juni 1978 das Anschlußkonkursverfahren eröffnet. Das Arbeitsverhältnis des Klägers endete am 30. Juni 1978.

29

Der Kläger hat gegenüber dem Beklagten als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung seine Pensionsanwartschaft sowohl aus der unmittelbaren Versorgungszusage wie auch nach dem Leistungsplan der Unterstützungskasse geltend gemacht. Die Versorgungsanwartschaft nach der Satzung der Unterstützungskasse, die allein Gegenstand des Revisionsverfahrens ist, hat der Kläger auf 942,32 DM beziffert. Dabei hat er ein Monatsdurchschnittsgehalt (berechnet nach den letzten drei Jahren) von 6.942,71 DM zugrundegelegt. Wie auch der Beklagte ist er davon ausgegangen, daß die erreichbare Vollrente 19,4 % der ruhegeldfähigen Bezüge betragen hätte. Den sich ergebenden Betrag von 1.346,90 DM hat er mit dem Kürzungsfaktor 22,36: 31,96 multipliziert. Er hat die Auffassung vertreten, die Leistungsplanänderung vom 15. Dezember 1977 müsse er nicht gegen sich gelten lassen, weil sie unwirksam sei. Als Betriebsvereinbarung habe der Beschluß vom 15. Dezember 1977 ihm als leitenden Angestellten gegenüber nicht wirksam werden können. Ein sachlicher Grund für Kürzungen habe nicht bestanden, weil der Konkurs dadurch nicht habe abgewendet werden können. Die Änderung sei auch sozial unausgewogen gewesen, weil sie nur zu Lasten derjenigen Mitarbeiter gegangen sei, deren letztes Durchschnittsgehalt 3.700,- DM überstiegen habe. Er handele nicht widersprüchlich, wenn er sich auf die Unwirksamkeit der Leistungsplanänderung berufe. In der Sitzung vom 15. Dezember 1977, in der er nicht stimmberechtigt gewesen sei, habe er gegen die Regelung protestiert. Der Beschluß gehe allein auf den Beirat zurück, der mit dem Betriebsrat zusammengewirkt habe. Letzterer habe in den Wochen zuvor fast täglich gedrängt, der Leistungsplan müsse geändert werden, weil einige Pensionen zu hoch seien. Dabei habe der Betriebsratsvorsitzende insbesondere die Pension des ausgeschiedenen Prokuristen H. genannt.

30

Der Kläger hat, soweit es im Revisionsverfahren interessiert, beantragt, 1. festzustellen, daß die Leistungsplanänderung der K.-Unterstützungskasse GmbH vom 15. Dezember 1977 dem Kläger gegenüber unwirksam ist, 2. den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger einen Bescheid über seine unverfallbare Rentenanwartschaft in Höhe von 942,32 DM zu erteilen.

31

Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, dem Kläger stehe nach dem geänderten Leistungsplan der Unterstützungskasse, also unter Berücksichtigung eines Monatsdurchschnittsverdienstes von 3.700,- DM als oberster Grenze, nur eine Anwartschaft in Höhe von 502,30 DM zu. Als ehemaliger Geschäftsführer der Unterstützungskasse müsse der Kläger die Leistungsplanänderung gegen sich gelten lassen. Welche Gründe dafür letztlich maßgeblich gewesen seien, könne er - der Beklagte - als Träger der Insolvenzsicherung nicht wissen. Es könne nicht seine Aufgabe sein, insoweit Ermittlungen anzustellen. Deshalb müsse bei der Berechnung insolvenzgeschützter Versorgungsrechte die Versorgungsordnung in der jeweils letzten gültigen Fassung zugrundegelegt werden. Denkbar sei, daß die Änderung mit Rücksicht auf die Heraufsetzung der steuerlichen Höchstgrenze beschlossen worden sei. Darin sei ein sachlicher Grund für die Herabsetzung der Ruhegeldfähigkeit zu sehen gewesen.

32

Das Arbeitsgericht hat festgestellt, dem Kläger stehe nach dem Leistungsplan der Unterstützungskasse eine Versorgungsanwartschaft in Höhe von 717,80 DM monatlich zu. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht diesen Betrag auf 904,75 DM erhöht. Mit der Revision macht der Beklagte weiterhin geltend, die Anwartschaft des Klägers nach dem Leistungsplan der Unterstützungskasse betrage nur 502,30 DM monatlich.

Entscheidungsgründe

33

Die Revision des Beklagten hat zum Teil Erfolg. Die dem Kläger zustehende Rentenanwartschaft beträgt nicht, wie vom Landesarbeitsgericht angenommen, 904,75 DM, sondern nur 886,81 DM monatlich.

34

A. Das Klagebegehren ist als Feststellungsantrag zulässig. Es ist dahingehend auszulegen, daß der Kläger das Bestehen einer unverfallbaren Versorgungsanwartschaft in der vom Landesarbeitsgericht zuerkannten Höhe von 904,75 DM festgestellt haben möchte. Soweit der Kläger nach dem Wortlaut seines Antrags Leistung verlangt, käme als der von ihm begehrte "Bescheid" allenfalls die Mitteilung nach § 9 Abs. 1 BetrAVG in Betracht. Eine dahingehende Auslegung des Klageantrags würde aber dem Rechtsschutzziel des Klägers nicht gerecht. Die Mitteilung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Betr. AVG hat nur deklaratorische Bedeutung (vgl. Blomeyer/Otto, Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung, § 9 Rz 15). Unterbleibt sie oder entspricht sie inhaltlich nicht den Erwartungen des Berechtigten, hat dies keinen Einfluß auf insolvenzgeschützte Ansprüche oder Anwartschaften. Über sie kann der Berechtigte, wenn er anderer Auffassung ist als der Pensions-Sicherungs-Verein, nur Klarheit erlangen, indem er eine gerichtliche Feststellung seiner Rechte erreicht.

35

Das rechtliche Interesse an der alsbaldigen Feststellung i. S. des § 256 Abs. 1 ZPO ergibt sich daraus, daß der Beklagte den Standpunkt vertritt, die Änderung des Leistungsplans der Unterstützungskasse vom 15. Dezember 1977 habe zur Kürzung der insolvenzgeschützten Anwartschaft auf 502,30 DM geführt.

36

B. Die Anwartschaft des Klägers wurde durch die Änderung des Leistungsplans vom 15. Dezember 1977 wirksam gekürzt. Dabei wurde jedoch der erdiente Besitzstand des Klägers nicht ausreichend gewahrt.

37

I. Die Höhe der Anwartschaft hätte ohne Änderung des Leistungsplans im Zeitpunkt des Sicherungsfalls 892,48 DM und nicht 904,75 DM, wie das Landesarbeitsgericht angenommen hat, betragen.

38

Nach § 7 Abs. 2 Satz 3 BetrAVG richtet sich die Höhe des Anspruchs gegen den Träger der Insolvenzsicherung bei Unterstützungskassen nach dem Teil der vorgesehenen Rente, der dem Verhältnis der erreichten Betriebszugehörigkeit zu der insgesamt bis zur Altersgrenze erreichbaren Betriebszugehörigkeit entspricht. Nach § 7 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG gilt als erreichte Betriebszugehörigkeit nur die Betriebszugehörigkeit bis zum Eintritt des Sicherungsfalls.

39

Entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts trat der Sicherungsfall nicht erst bei Eröffnung des Anschlußkonkurses am 9. Juni 1978, sondern bereits mit Eröffnung des Vergleichsverfahrens am 22. Februar 1978 ein (§ 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BetrAVG). In diesem Zeitpunkt hatte der Kläger eine Betriebszugehörigkeit von 22,06 Jahren erreicht. Bis zu der in § 5 Nr. 1 der Leistungsrichtlinien i. Verb. mit §§ 25 Abs. 5 AVG, 1248 Abs. 5 RVO vorgesehenen Altersgrenze von 65 Jahren hätte der Kläger eine Betriebszugehörigkeit von 31,96 Jahren erbringen müssen. Die Höhe der Rente hätte sich nach der in § 3 Nr. 2 der Leistungsrichtlinien vorgesehenen Leistungskurve im Zeitpunkt des Versorgungsfalls unstreitig auf 19,4 % des Monatsdurchschnittsverdienstes der letzten drei Jahre belaufen. Dieser betrug nach den vom Kläger nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts 6.664,93 DM. Daraus folgt, daß der Kläger bis zum Eintritt des Sicherungsfalls eine Teilrente erdient hatte, die sich wie folgt berechnet:

40

6.664,93 × 19,4: 100 × 22,06: 31,96 = 892,48 DM.

41

II. Diese Anwartschaft wurde durch die Änderung des Leistungsplans vom 15. Dezember 1977 um 5,67 DM auf 886,81 DM gekürzt.

42

1. Nach Abschnitt II Nr. 1 des Protokolls über die Sitzung des Beirats und des Geschäftsführers der Unterstützungskasse vom 15. Dezember 1977 sollte als oberste Grenze des ruhegeldfähigen Monatsdurchschnittsverdienstes die zum Zeitpunkt der Verrentung maßgebende Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung gelten, die damals unstreitig 3.700,- DM betrug. Danach hätte die nach § 7 Abs. 2 Satz 3 BetrAVG im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Leistungsplanänderung, dem 1. Januar 1978, zu errechnende Anwartschaft des Klägers unstreitig nur noch 502,30 DM betragen, wie die Beklagte zutreffend errechnet hat.

43

2. Diese Leistungsplanänderung begegnet keinen Bedenken, was ihr förmliches Zustandekommen anbelangt.

44

a) Nach Nr. 11 der Satzung stellt der Geschäftsführer in gemeinsamer Beratung mit dem Beirat den Leistungsplan auf und ändert ihn auch auf die gleiche Weise. Dabei hat, wie sich aus Nr. 13 der Satzung ergibt, der Geschäftsführer allein zu entscheiden. Der Beirat ist nur zu hören. Diesen Voraussetzungen ist vorliegend genügt. Geschäftsführer und Beirat haben die Änderung unterschrieben.

45

b) Auch das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG wurde gewahrt. Zwar ergibt sich dies nicht bereits daraus, daß Nr. 12 Satz 2 der Satzung beachtet wurde, wonach die Funktion des in den zweiköpfigen Beirat berufenen Betriebsratsmitglieds als Ausübung des Mitbestimmungsrechts gilt. Da der Beirat nach der Satzung nur beratend mitwirkte, konnte die Zugehörigkeit eines Betriebsratsmitglieds zum Beirat die Voraussetzungen für eine sogenannte organschaftliche Mitbestimmung (vgl. BAG 31, 11 = AP Nr. 5 zu § 87 BetrVG 1972 Altersversorgung) nicht erfüllen. Jedoch hat der Betriebsratsvorsitzende die Leistungsplanänderung mit unterschrieben und damit zum Ausdruck gebracht, daß er ihr im Namen des Betriebsrats zustimmt. Die sog. zweistufige Mitbestimmungsform, die ohnehin den Regelfall bildet (vgl. BAG, aaO) war damit gewahrt.

46

3. Die Anwartschaft des Klägers wurde insoweit gekürzt, wie sie am 1. Januar 1978 noch nicht erdient war.

47

a) Zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang bei der Versorgung durch Unterstützungskassen Rentenanwartschaften gekürzt werden können, hat der Senat wiederholt Stellung genommen. Er hat entscheidend darauf abgestellt, ob im Zeitpunkt der Kürzung in den bereits erdienten Anwartschaftswert, in die erdiente Dynamik oder in den noch nicht erdienten, von weiterer Betriebstreue abhängigen Wertzuwachs eingegriffen werden soll (Urteil vom 17. April 1985 - 3 AZR 72/83 -).

48

Der Eingriff in den zur Zeit der Kürzung bereits erdienten Anwartschaftswert, also in den nach § 2 BetrAVG zeitanteilig zu berechnenden (u. U. sogar bereits unverfallbaren und insolvenzgeschützten) Teilbetrag der Anwartschaft, ist nur in seltenen Ausnahmefällen statthaft. Die Zuwachsraten hingegen sind unterschiedlich stark geschützt: Die Gehaltsabhängigkeit des bereits erdienten Teils der Versorgungsanwartschaft kann nur aus "triftigen Gründen" eingeschränkt werden. Demgegenüber sind an die Zulässigkeit des Eingriffs in rein dienstzeitabhängige Steigerungsbeträge geringere Anforderungen zu stellen. Insoweit reichen schon Gründe aus, die nicht willkürlich sind und nachvollziehbar erkennen lassen, welche Umstände und Erwägungen eine Änderung der Versorgungszusage nahegelegt haben (vgl. Urteil des Senats vom 17. April 1985, zu B II 3 der Gründe).

49

b) Durch die Leistungsplanänderung vom 15. Dezember 1977 wurde die Rentenanwartschaft des Klägers in Höhe der dienstzeitabhängigen Steigerungen, die zwischen dem 1. Januar 1978 (Inkrafttreten der Änderung) und dem 22. Februar 1978 (Zeitpunkt des Sicherungsfalls) zu erwarten waren, wirksam gekürzt.

50

Die Firma K. GmbH stand am 15. Dezember 1977 kurz vor dem wirtschaftlichen Zusammenbruch. Dies ist unstreitig und wird durch die Entwicklung in der ersten Hälfte des Jahres 1978 bestätigt, die am 22. Februar 1978 zur Eröffnung des Vergleichsverfahrens und am 9. Juni 1978 sogar zur Eröffnung des Anschlußkonkursverfahrens führte. In dieser Situation war die Einführung einer Höchstgrenze für die Ruhegeldfähigkeit der Monatsdurchschnittsverdienste nicht willkürlich. Auch die Wahl der Beitragsbemessungsgrenze im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung als Bezugsgröße erscheint nicht unsachlich oder sachwidrig.

51

Dem Kläger ist allerdings zuzugeben, daß die besserverdienenden Angestellten härter getroffen wurden als die Bezieher geringerer Einkommen, und daß im Ergebnis eine Nivellierung der Höhe aller Versorgungsbezüge eintrat. Aber dafür lassen sich Gründe anführen, die nicht ohne weiteres rechtlich zu beanstanden sind. Angestellte mit Gehältern über der Beitragsbemessungsgrenze können Kürzungen leichter ausgleichen als ihre wirtschaftlich schwächeren Kollegen. Auf dieser Überlegung beruht auch § 7 Abs. 3 BetrAVG, der die Grenze des gesetzlichen Insolvenzschutzes allerdings auf das Dreifache der Beitragsbemessungsgrenze festsetzt.

52

c) Die Steigerungen, die der Kläger zwischen dem 1. Januar und 22. Februar 1978 allein aufgrund der in dieser Zeit erbrachten Betriebstreue erreicht hätte, ergeben sich aus der Differenz zwischen dem Anwartschaftswert, den der Kläger bis zum Zeitpunkt des Sicherungsfalls nach der alten Regelung hätte erdienen können (892,48 DM, vgl. oben I, 2) und dem tatsächlich erdienten Anwartschaftswert im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung. Dieser betrug ausgehend von einer Betriebszugehörigkeit von 21,92 Jahren 886,81 DM (im einzelnen: 6.664,93 × 19,4: 100 × 21,92: 31,96 = 886,81 DM). Die Anwartschaft des Klägers wurde somit in Höhe von 5,67 DM wirksam gekürzt.

53

III. Die weitergehende Kürzung der Versorgungsanwartschaft auf 502,27 DM war nicht wirksam. Insoweit verstößt die Verschlechterung des Leistungsplans der Unterstützungskasse vom 1. Januar 1978 gegen das Betriebsrentengesetz. Sie schmälert den gesetzlichen Insolvenzschutz in unzulässiger Weise.

54

1. a) Das Betriebsrentengesetz vom 19. Dezember 1974 hat den Arbeitnehmern, die über Ansprüche oder Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung verfügen, das Risiko der Insolvenz ihres Arbeitgebers abgenommen. Sie sind nicht nur dann geschützt, wenn das Unternehmen, in dem sie beschäftigt sind, zusammenbricht. Auch wenn eine Sanierung noch möglich erscheint und durch einen Vergleich oder durch einen Widerruf der Versorgungsanwartschaften erreicht werden soll, wird dem Versorgungsberechtigten das notwendige Sanierungsopfer abgenommen. Nach § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, 3 und 5 BetrAVG erwerben die Arbeitnehmer und Rentner in Höhe der erforderlichen Kürzung einen Anspruch gegen den Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung, soweit ihr Anspruch oder ihre Anwartschaft insolvenzgesichert sind. Im Ergebnis muß die Solidargemeinschaft der versorgungspflichtigen Arbeitgeber den Ausfall tragen und damit die Sanierung teilweise finanzieren (§ 10 BetrAVG). Ein eigenes Sanierungsopfer der versorgungsberechtigten Arbeitnehmer kommt nur noch dort in Betracht, wo der gesetzliche Insolvenzschutz nicht eingreift.

55

Unter welchen Voraussetzungen eine einseitige Kürzungsmaßnahme berechtigt ist und zum Insolvenzschutz führt, wird im Betriebsrentengesetz nicht geregelt. § 7 Abs. 1 Nr. 5 BetrAVG setzt ohne weiteres voraus, daß eine Kürzung oder Einstellung von Versorgungsleistungen wegen einer wirtschaftlichen Notlage des Arbeitgebers möglich ist und im Streitfall gerichtlich überprüft wird. Diese Regelung verweist unausgesprochen auf die Rechtsprechung zum Widerruf wegen einer wirtschaftlichen Notlage, die bei Erlaß des Gesetzes bereits vom Bundesarbeitsgericht und vom Bundesgerichtshof entwickelt und gefestigt worden war (BAG 34, 146, 153 = AP Nr. 9 zu § 7 BetrAVG, unter B I 1 der Gründe).

56

Danach ist ein Widerruf an strenge Voraussetzungen gebunden, die auch unter der Geltung des Betriebsrentengesetzes nicht gemildert worden sind: Der Bestand des Unternehmens muß gefährdet sein; der Widerruf muß Teil eines geschlossenen und belegbaren Sanierungskonzeptes sein, das die Lasten gleichmäßig verteilt; Opfer dürfen nur solange verlangt werden, wie das Sanierungskonzept Erfolg verspricht. Seit Inkrafttreten des Betriebsrentengesetzes ist darüber hinaus zu fordern, daß der Pensions-Sicherungs-Verein vor der Kürzungsmaßnahme eingeschaltet wird, damit der Insolvenzschutz auch tatsächlich gewährleistet ist (BAG 32, 220, 226 f. = AP Nr. 4 zu § 7 BetrAVG, zu III 2 der Gründe; BAG 33, 234, 237 = AP Nr. 1 zu § 4 BetrAVG, zu I 3 der Gründe; jetzt auch BGH, Urteil vom 11. Februar 1985 - II ZR 194/84 - WM 1985, 701). Eine Kürzungsmaßnahme, die der wirtschaftlichen Sanierung eines Unternehmens dienen soll, jedoch den gesetzlichen Insolvenzschutz schmälert, ist unzulässig. Nach dem Willen des Gesetzes sollen versorgungsberechtigte Arbeitnehmer in Höhe des insolvenzgeschützten Teils ihrer Versorgungsanwartschaft keine eigenen Opfer zur Sanierung eines Unternehmens beitragen müssen.

57

b) Die Versorgungsanwartschaft des Klägers war am 1. Januar 1978, als die Kürzungen des neuen Leistungsplans in Kraft treten sollten, in Höhe eines monatlichen Teilbetrages von 886,81 DM bereits zeitanteilig erdient (vgl. vorstehend II 3 c). Insoweit war sie auch insolvenzgeschützt.

58

Nach § 7 Abs. 2 BetrAVG erwerben die Inhaber einer unverfallbaren Versorgungsanwartschaft einen Anspruch gegen den Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung in Höhe des Betrages, der sich zur Zeit des Sicherungsfalles nach den Grundsätzen des § 2 BetrAVG errechnet. Das gilt auch für die Begünstigten einer Unterstützungskasse (§ 7 Abs. 2 Satz 2 bis 4 BetrAVG). Für diese besteht die einzige Besonderheit darin, daß sich der Sicherungsfall nicht aus der wirtschaftlichen Lage des unmittelbaren Versorgungsschuldners, sondern aus der des Trägerunternehmens ergibt. Dadurch wird verhindert, daß der Arbeitgeber seine Unterstützungskasse in Schwierigkeiten geraten läßt, obwohl seine wirtschaftliche Lage eine ausreichende Dotierung erlaubt hätte. Im Ergebnis ist der gesetzliche Insolvenzschutz bei Unterstützungskassen nicht schwächer ausgebildet als bei anderen Durchführungsformen der betrieblichen Altersversorgung.

59

c) Ein Sicherungsfall, der die Einstandspflicht des Pensions-Sicherungs-Vereins begründet hätte, lag am 1. Januar 1978, als die Änderung des Leistungsplans in Kraft gesetzt wurde, noch nicht vor. Die Versorgungsschuldnerin hat nicht behauptet, daß ihre Kürzungsmaßnahme Teil eines Sanierungsplans gewesen sei, der den formalen Anforderungen der Rechtsprechung genügt hätte (vgl. BAG 24, 63, 71 f. = AP Nr. 154 zu § 242 BGB Ruhegehalt, zu III 2 der Gründe; BAG Urteil vom 8. Juli 1972 - 3 AZR 481/71 - AP Nr. 157 zu § 242 BGB Ruhegehalt, zu III 4 der Gründe; BAG 29, 379 = AP Nr. 177 zu § 242 BGB Ruhegehalt). Vor allem hat es die Arbeitgeberin versäumt, den Pensions-Sicherungs-Verein rechtzeitig einzuschalten, um sicherzustellen, daß der Versorgungsfall von diesem übernommen wurde. Die Bedeutung dieser Förmlichkeit für den gesetzlichen Insolvenzschutz wird im vorliegenden Fall durch die weitere Entwicklung besonders anschaulich gemacht. Nachdem die Sanierung gescheitert und das Trägerunternehmen der Unterstützungskasse zusammengebrochen war, mußte der Pensions-Sicherungs-Verein für die verbliebenen Versorgungsrechte ohnehin eintreten; die vorangegangene Kürzungsmaßnahme könnte jetzt nur noch zur Entlastung des Trägers der Insolvenzsicherung dienen, ein Ergebnis, das Sinn und Zweck der gesetzlichen Insolvenzsicherung widerspricht.

60

2. Im Schrifttum und in der Rechtsprechung der Instanzgerichte wird teilweise die Auffassung vertreten, daß sich die vorstehend entwickelten Grundsätze über den rechtlichen Zusammenhang von Widerruf und Insolvenzschutz nicht auf Unterstützungskassen übertragen ließen (vgl. Krause, SAE 1984, 96, 97 unter 8.; Sieg, SAE 1985, 7, 8 unter 4.; LAG Hamm, EzA § 242 BGB Ruhegeld Nr. 103 unter B III der Gründe). Das ist nicht überzeugend (wie hier: Arend, BB 1984, 1367, 1371 und LAG Schleswig-Holstein, BB 1984, 1300).

61

Unterstützungskassen werden allerdings in § 1 Abs. 4 Satz 1 BetrAVG als rechtsfähige Versorgungseinrichtungen beschrieben, die auf ihre Leistungen keinen Rechtsanspruch gewähren; aber das Betriebsrentengesetz verfolgt konsequent das Ziel, den erdienten Teilbetrag einer unverfallbaren Versorgungsanwartschaft bei Unterstützungskassen in gleicher Weise zu schützen wie bei anderen Durchführungsformen der betrieblichen Altersversorgung. Die entsprechende Regelung der Unverfallbarkeit in § 2 Abs. 4 Betr. AVG wird in § 4 Abs. 2 BetrAVG als "Verpflichtung" bezeichnet. Auch beim Abfindungsverbot des § 3 BetrAVG werden Unterstützungskassen in Abs. 1 Satz 2 BetrAVG ausdrücklich erwähnt. Besonders sorgfältig geregelt ist der Insolvenzschutz bei Unterstützungskassen (§ 7 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG, § 7 Abs. 2 Satz 2 bis 4 BetrAVG, § 9 Abs. 3 BetrAVG und § 10 Abs. 3 Nr. 3 BetrAVG). Das Vermögen der Unterstützungskasse wird als Haftungsmasse berücksichtigt, der Sicherungsfall aber von der wirtschaftlichen Lage des Trägerunternehmens abhängig gemacht, wie das der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entsprach. Auch die öffentlich-rechtliche Beitragspflicht zur Finanzierung der Insolvenzsicherung folgt diesen Grundsätzen.

62

Dieser sorgfältig geregelte Insolvenzschutz ginge ins Leere, wenn ein Widerruf aus wirtschaftlichen Gründen möglich wäre, bevor ein Sicherungsfall anzuerkennen ist und damit die Einstandspflicht des Pensions-Sicherungs-Vereins einsetzt. Durch Kürzungsmaßnahmen könnten den Begünstigten von Unterstützungskassen besondere Sanierungsopfer abverlangt werden, bevor der gesetzliche Insolvenzschutz in Betracht käme. Dieser könnte überhaupt nur noch dann eingreifen, wenn das Trägerunternehmen es versäumt hätte, eine solche Kürzungsbefugnis rechtzeitig und rückhaltlos auszuüben (vgl. auch Urteil des Senats vom 5. Juni 1984 - 3 AZR 44/84 - EzA § 242 BGB Ruhegehalt Nr. 105, zu V 1 der Gründe). Die sorgfältige Regelung des Insolvenzschutzes bei Unterstützungskassen und die Beitragspflicht der Trägerunternehmen wären unverständlich, wenn der Gesetzgeber Sanierungsmaßnahmen auf Kosten der Versorgungsberechtigten schon vor dem Eintreten eines gesetzlichen Sicherungsfalles hätte zulassen wollen.

63

3. Dieses Ergebnis widerspricht nicht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Allerdings hat dessen Zweiter Senat mit Beschluß vom 19. Oktober 1983 (BVerfGE 65, 196 [BVerfG 19.10.1983 - 2 BvR 298/81] = AP Nr. 2 zu § 1 BetrAVG Unterstützungskassen) ein Urteil des erkennenden Senats aufgehoben, das eine vergleichbare Kürzungsmaßnahme bei einer Unterstützungskasse betraf. Die Besonderheit dieses Falles bestand jedoch darin, daß der klagende Arbeitnehmer bereits vor Inkrafttreten des Betriebsrentengesetzes ausgeschieden war und eine unverfallbare Versorgungsanwartschaft nur auf der Grundlage der Unverfallbarkeits-Rechtsprechung des erkennenden Senat erwerben konnte. In einem solchen "Altfall" muß nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts ein "triftiger Grund" ausreichen, wenn der Arbeitgeber Leistungen seiner Unterstützungskasse einschränken will. Diese Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht auf zwei Gründe gestützt, die beide nicht auf Versorgungsrechte nach dem Betriebsrentengesetz übertragbar sind.

64

Die erste Begründung stellt auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ab. Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts schränke die verfassungsrechtlich verbürgte Freiheit des Arbeitgebers zu rechtsgeschäftlichem Handeln übermäßig ein, wenn sie den Widerruf nur unter der Voraussetzung zulasse, daß der Insolvenzschutz gewährleistet bleibe. Das möge für gesetzlich festgelegte Versorgungsrechte angemessen sein, aber für richterrechtlich entwickelte Versorgungsansprüche sei größere Zurückhaltung geboten (zu C III 2 der Gründe). Zum gleichen Ergebnis führe der rechtsstaatliche Vertrauensschutz. Vor Inkrafttreten des Betriebsrentengesetzes am 22. Dezember 1974 habe kein Arbeitgeber damit rechnen müssen, daß Versorgungsanwartschaften, die die Rechtsprechung für unverfallbar erklärt hatte, einen besonderen Insolvenzschutz erhalten würden und dies weiterhin zur Einschränkung des Widerrufsrechts führen könnte. Deshalb dürfe auch der Richter solche Grundsätze, die sich erst aus dem Betriebsrentengesetz ableiten ließen, nicht auf Versorgungsrechte von Arbeitnehmern anwenden, die schon vor Inkrafttreten des Betriebsrentengesetzes ausgeschieden waren (zu C III 3 der Gründe).

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Im vorliegenden Rechtsstreit geht es um ein Arbeitsverhältnis und Versorgungsrechte, die unstreitig vom Betriebsrentengesetz erfaßt werden. Die umstrittene Kürzungsmaßnahme wurde erst am 15. Dezember 1977 beschlossen und mit Wirkung vom 1. Januar 1978 in Kraft gesetzt. Sein Ende fand das Arbeitsverhältnis erst am 30. Juni 1978, als über das Trägerunternehmen der Unterstützungskasse bereits das Anschlußkonkursverfahren eröffnet worden war. Die Vorschriften des Betriebsrentengesetzes über die Unverfallbarkeit und den Insolvenzschutz waren zu dieser Zeit bereits seit Jahren in Kraft (§§ 30, 32 BetrAVG).

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4. Schließlich ist der Beklagte auch nicht mit dem Einwand zu hören, als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung könne er nicht beurteilen, inwieweit Änderungen einer Versorgungsordnung, die schon vor dem Insolvenzfall in Kraft gesetzt worden waren, den Anforderungen des Rechts genügt hätten. Er müsse darauf vertrauen dürfen, daß Versorgungsordnungen, die ihm insolvente Arbeitgeber vorlegten, wirksam zustande gekommen seien. Die betroffenen Arbeitnehmer hätten dann die Darlegungs- und Beweislast, wenn sie die Wirksamkeit eines Widerrufs oder einer ablösenden Regelung bestreiten wollten.

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Zwar trifft es zu, daß die Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast für Voraussetzungen und Höhe der Leistungen des Beklagten haben (§ 7 Abs. 1 BetrAVG). Das rechtfertigt aber nicht die Anforderungen, die der Beklagte an den Vortrag des Klägers stellt. Vielmehr gelten hier, wie auch sonst im Zivilprozeß, die Grundsätze über die abgestufte Darlegungs- und Beweislast (§ 138 Abs. 2 und 3 ZPO). Auf pauschales Bestreiten der Wirksamkeit einer Regelung braucht der Beklagte sich nicht einzulassen. Der Kläger muß vielmehr substantiiert Tatsachen für seine Behauptung vortragen, eine bestimmte Änderung oder Ergänzung der Versorgungsordnung sei unwirksam (§ 138 Abs. 1 ZPO). Im vorliegenden Fall hat der Kläger zur Unwirksamkeit der Leistungsplanänderung von Dezember 1977 alles erforderliche dargetan und bewiesen. Hätte er sich ohne nachprüfbaren Tatsachenvortrag auf das schlichte Bestreiten der Rechtsgültigkeit der Änderungsregelung zurückgezogen, wäre dies prozessual unbeachtlich gewesen. Aber ebensowenig könnte beachtet werden, wenn der Beklagte, wie von ihm angedeutet, die Gültigkeit einer Versorgungsordnung nur mit Nichtwissen bestreiten wollte.

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C. Nicht in Frage gestellt wird der Klageanspruch dadurch, daß der Kläger die Änderung der Leistungsrichtlinien vom 15. Dezember 1977 als Geschäftsführer der Unterstützungskasse selbst in Kraft gesetzt hat. Soweit die Revision daraus herleiten will, der Kläger dürfe jedenfalls für seine Person die Unwirksamkeit der Änderung nicht geltend machen, kann ihr nicht gefolgt werden. Bereits in seinem Urteil vom 12. Februar 1985 (- 3 AZR 183/83 -, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen) hat der Senat entschieden, daß ein Personalleiter, der Rundschreiben mit Vertragsänderungsangeboten formuliert und mitunterschreibt, damit der Änderung des eigenen Arbeitsvertrages noch nicht zustimmt. Der vorliegende Fall liegt noch eindeutiger: Der Kläger war als Geschäftsführer der Unterstützungskasse gesellschaftsrechtlich und als Arbeitnehmer der K. R. GmbH arbeitsvertraglich verpflichtet, nach Anhörung des Beirats eine aus der Sicht der Unterstützungskasse und des Trägerunternehmens gebotene und der Zustimmung des Betriebsrats fähige Entscheidung zu treffen. Die Frage der Auswirkung dieser Entscheidung auf sein eigenes Arbeitsverhältnis durfte dabei keine Rolle spielen. Besondere Umstände, die gegenüber dem Kläger den Vorwurf widersprüchlichen Verhaltens (§ 242 BGB) rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich.