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Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.02.1985, Az.: II ZR 194/84

Betriebliche Altersversorgung; Insolvenzsicherung; Kürzungder Versorgungszahlungen; Pensions-Sicherungs-Verein

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.02.1985
Aktenzeichen
II ZR 194/84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 13091
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Tübingen

Fundstellen

  • BGHZ 93, 383 - 390
  • GmbH-Report 1985, R 46-R 47 (Kurzinformation)
  • GmbHR 1985, R 46-R 47 (Kurzinformation)
  • MDR 1985, 739 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1985, 2951-2953 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1985, 760-763

Amtlicher Leitsatz

Der Versorgungsverpflichtete verstößt gegen seine Fürsorgepflicht und hat daher kein Recht, insolvenzgesicherte Versorgungszahlungen wegen einer wirtschaftlichen Notlage des Unternehmens zu kürzen, wenn er nicht unverzüglich das Verfahren einleitet und zügig durchführt, mit dem der Träger der Insolvenzsicherung zur Übernahme der gekürzten Versorgungsbezüge zu veranlassen ist.

Tatbestand:

1

Der Kläger war vom 1. Januar 1956 bis 31. März 1969 zunächst Prokurist und dann Vorstandsmitglied der Vereinigten T. V. AG, deren Rechtsnachfolgerin die verklagte GmbH ist. Aufgrund eines Vergleichs vom 16. Januar 1969 schied der Kläger zum 31. März 1969 im Alter von 55 Jahren aus. Seitdem erhält er - zunächst von der V. AG und nunmehr von der Beklagten - eine lebenslängliche Rente in Höhe von 51,7 % seines letzten Gehalts. Die Rente betrug, nachdem sie mehrfach an die Lebenshaltungskosten angepaßt worden war, ab 1. August 1979 monatlich 4 099,80 DM.

2

Am 23. Juni 1981 und 17. Mai 1982 zeigte die Beklagte dem Pensionssicherungsverein (PSV) an, daß sie infolge wirtschaftlicher Schwierigkeiten die Renten nicht länger in voller Höhe zahlen könne; sie beantragte, der PSV solle für die Dauer von drei Jahren die Renten zu 50 % übernehmen. Der PSV stimmte am 18. März 1983 einem Sicherungsfall zu, allerdings mit der Maßgabe, daß er nur unter näher bezeichneten Bedingungen die Kürzungen für die Zeit vom 1. Juli 1981 bis 31. Dezember 1983 darlehensweise zu übernehmen bereit war. Hiermit war die Beklagte nicht einverstanden; sie lehnte das Angebot am 6. Oktober 1983 ab und bat, die Angelegenheit als erledigt zu betrachten. Mit Schreiben vom 15. Oktober 1983 forderte sie den PSV auf, den in Aussicht gestellten Betrag von 1 040 000 DM als Zuschuß und ohne Bedingungen zu zahlen, da er den Sicherungsfall anerkannt habe.

3

Die Beklagte kürzte wegen ihrer wirtschaftlichen Lage die Rente des Klägers ab 1. Juni 1982 um 32,1 %; sie zahlt seitdem nur noch 2 785 DM monatlich. Der Kläger klagt auf Zahlung des monatlichen Differenzbetrages von 1 314,40 DM ab 1. Juni 1982; ferner hat er beantragt, festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, seine Rente ab 1. August 1982 nach § 16 BetrAVG anzupassen. Das Landgericht hat dem Zahlungsantrage stattgegeben und die Klage im übrigen abgewiesen; das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Die Revision blieb erfolglos.

Entscheidungsgründe

4

1. Land- und Berufungsgericht haben dem Kläger den von der Beklagten monatlich einbehaltenen Teil seiner Rente zuerkannt, ohne zu prüfen, ob die Beklagte aufgrund einer wirtschaftlichen Notlage berechtigt war, die Versorgungsleistungen zu kürzen; sie sind insoweit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urt. v. 24. November 1977, NJW 1978, 1069, 1072; v. 6. Dezember 1979, ZIP 1980, 463, 465; v. 26. Juni 1980, ZIP 1980, 1016, 1017; v. 14. August 1980, ZIP 1981, 424, 426; v. 11. September 1980, WM 1981, 750, 751) gefolgt, das dem Arbeitgeber erst dann die Kürzung gestattet, wenn der PSV ihr entweder zugestimmt (§ 7 Abs. 1 Satz 4 BetrAVG) oder der Arbeitgeber durch ein Urteil gegen ihn rechtskräftig feststellen lassen hat, daß die Kürzung zulässig ist (§ 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 BetrAVG). Dem Schreiben des PSV vom 18. März 1983, in dem dieser einem Sicherungsfall unter bestimmten Bedingungen zugestimmt hat, hat es eine die Kürzung rechtfertigende Wirkung nicht beigemessen.

5

2. Gegen diese Ausführungen wendet sich die Revision im Ergebnis ohne Erfolg.

6

a) Nach der zutreffenden Ansicht des Berufungsgerichts erfüllt der Kläger mit seinem Versorgungsanspruch die Voraussetzungen der §§ 7, 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG, so daß er im Falle einer Insolvenz der Beklagten Ansprüche gegen den Träger der Insolvenzsicherung hat. Der Kläger ist zwar aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden, bevor am 22. Dezember 1974 das Betriebsrentengesetz in Kraft trat, so daß nach § 26 BetrAVG die §§ 1 bis 4 BetrAVG, die die Unverfallbarkeit der Versorgungszusage regeln, nicht gelten. Der Kläger war aber weder auf diese Vorschrift noch darauf angewiesen, daß ihm bei seinem Ausscheiden eine kraft Richterrechts (vgl. BAG Urt. v. 10. März 1972, WM 1972, 1133; Sen. Urt. v. 16. Juni 1980 - II ZR 195//79, LM BetrAVG Nr. 2) unverfallbare Anwartschaft verblieb. Denn seine Versorgungszusage überdauerte kraft Vertrages sein vorzeitiges Ausscheiden, und der Versorgungsfall war längst eingetreten, der Kläger also Versorgungsempfänger im Sinne des § 7 BetrAVG, als es - nach Darstellung der Beklagten - am 1. Juni 1982 zur Insolvenz kam.

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b) Das verkennt die Revision, wenn sie in Anlehnung an den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts v. 19. Oktober 1983 (WM 1984, 107) in erster Linie darauf abhebt, daß die Insolvenzregelung des Betriebsrentengesetzes für den Anspruch des Klägers nicht gelte und aus diesem Grunde der Widerruf der Pensionszusage nicht von der freiwilligen oder durch Urteil ersetzten Zustimmung des PSV abhängig sei.

8

Das Bundesverfassungsgericht war ausschließlich mit der Frage befaßt, ob es mit der Verfassung vereinbar ist, daß ein in der Satzung einer Unterstützungskasse ausdrücklich ausgeschlossener, von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts aber dennoch als wirksam entstanden behandelter Rechtsanspruch auf Altersversorgung nur im Falle einer gerichtlich festgestellten wirtschaftlichen Notlage widerrufen werden kann. Wenn aus einer nach der Satzung unverbindlichen Versorgungszusage durch richterliche Rechtsfindung ein nicht mehr frei widerrufbarer Versorgungsanspruch hergeleitet wird, verbietet nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, daß der Widerruf von derart strengen Voraussetzungen abhängig gemacht wird, wie sie das Betriebsrentengesetz für das Eingreifen der Insolvenzsicherung bei gesetzlich gesicherten Versorgungsansprüchen oder -anwartschaften vorsieht. Das sei auch unter dem Gesichtspunkt des rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes verfassungsrechtlich unzulässig; die Unterstützungskasse habe sich darauf verlassen dürfen, daß ihr der satzungsmäßige Ausschluß eines Rechtsanspruchs auf Versorgung auch aus anderen, zumindest aus triftigen Gründen den Widerruf ermöglichen werde. Hiernach kann richterliche Rechtsfortbildung zwar den satzungsgemäßen Ausschluß umdeuten in ein an sachliche Gründe gebundenes Widerrufsrecht; dieses Recht darf aber nicht zusätzlich noch dahin eingeengt werden, daß es nur im Falle wirtschaftlicher Notlagen besteht (vgl. die in derselben Sache ergangenen Urteile des BAG v. 14. August 1980 aaO und 5. Juni 1984, ZIP 1985, 50).

9

Dieser Befund läßt sich auf den vorliegenden Fall nicht übertragen, weil dieser schon im Ausgangspunkt anders gelagert und deshalb nicht vergleichbar ist. Der Versorgungsanspruch des Klägers beruht nicht auf Richterrecht. Er ist nicht entstanden, weil die Rechtsprechung eine unverbindliche Zusage in einen Rechtsanspruch umgedeutet hätte, sondern weil die V. AG sich im Anstellungsvertrage vom 23. September 1968 und im Vergleich vom 16. Januar 1969 zu Rentenzahlungen an den Kläger verpflichtet hat. Das ist ohne jede Einschränkung geschehen, so daß die Beklagte, anders als möglicherweise der Träger einer nur unverbindliche Zusagen erteilenden Unterstützungskasse, von vornherein keinen Grund hatte, darauf zu vertrauen, die Versorgungsleistungen ohne weiteres kürzen oder ganz einstellen zu können. Deshalb ist - worauf der Streithelfer (PSV) mit Recht hinweist - nicht das Problem aufgeworfen, wie weit richterliche Rechtsfortbildung gehen darf; vielmehr stellt sich allein die Frage, wie weit die Beklagte an ihre eigenen rechtsgeschäftlichen Erklärungen gebunden ist.

10

Die Revision will allerdings die rechtsverbindliche Versorgungszusage nicht anders als die unverbindliche behandelt wissen, weil auch sie unter bestimmten Voraussetzungen herabgesetzt werden könne. Dabei verkennt sie, daß gerade wegen der Verbindlichkeit der Zusage diese Voraussetzungen andere, nämlich strengere sind. Der Bundesgerichtshof und das Bundesarbeitsgericht haben seit jeher den Standpunkt vertreten, daß Versorgungszusagen nur widerrufen werden können, wenn sich der frühere Arbeitgeber in einer Notlage befindet, die den Bestand seines Unternehmens gefährdet (Sen. Urt. v. 8. Dezember 1960 - II ZR 107/59, WM 1961, 299, 300; v. 19. Oktober 1978 - II ZR 42/77, WM 1979, 250, 251; BAG Urt. v. 10. Mai 1955, NJW 1955, 1167; v. 10. Dezember 1971, WM 1972, 693, 694). An diese Rechtsprechung hat der Gesetzgeber lediglich angeknüpft, als er den wegen wirtschaftlicher Notlage erfolgten Widerruf im § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 BetrAVG der Insolvenzsicherung unterwarf.

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3. Das Berufungsgericht hat nicht geprüft, ob die Beklagte sich in einer wirtschaftlichen Notlage befindet; es hat sich vielmehr der vom Bundesarbeitsgericht mehrfach vertretenen Rechtsansicht angeschlossen, daß die Frage ausschließlich in einem Rechtsstreit zwischen dem Arbeitgeber und dem PSV zu klären sei. Die Revision wendet sich nicht grundsätzlich gegen diese Rechtsansicht, sondern beschränkt sich auf die Frage, warum nicht auch im vorliegenden Rechtsstreit für den als streitgenössischen Nebenintervenienten beteiligten PSV verbindlich geklärt werden könne, ob die Kürzung der Rente infolge einer wirtschaftlichen Notlage der Beklagten zulässig sei.

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a) Diese Frage stellt sich jedoch gar nicht. Dem Versorgungsempfänger ist zwar unter dem Gesichtspunkt der nachvertraglichen Betriebstreue und der daraus geschuldeten Rücksichtnahme auf lebenswichtige Belange des Pensionsverpflichteten eine zeitweilige Kürzung seines Ruhegehalts zuzumuten, wenn das Unternehmen anders nicht gerettet werden kann (vgl. Sen. Urt. v. 19. Oktober 1978 aaO). Aber selbst im Falle einer solchen Notlage darf der Pensionsverpflichtete nicht Rücksichtnahme auf seine Belange und einen vollständigen oder teilweisen Verzicht des Berechtigten auf sein Ruhegehalt erwarten, wenn er nicht seinerseits auf dessen Interessen Rücksicht nimmt und alles Erforderliche in die Wege leitet, damit statt seiner der Träger der Insolvenzsicherung die Rente weiterzahlt. Der § 7 Abs. 1 BetrAVG verlagert das Risiko, daß infolge Insolvenz des Verpflichteten die Versorgungsbezüge entfallen, vom Versorgungsberechtigten auf den Träger der Insolvenzsicherung. Diesem Gesetzeszweck widerspräche es, wenn der Verpflichtete seine Rentenzahlungen ohne weiteres einstellen dürfte, ohne zuvor dem PSV die wirtschaftliche Notlage schlüssig dargelegt und Gelegenheit zur Übernahme der Verpflichtung gegeben zu haben. Die Möglichkeit hierzu eröffnet § 7 Abs. 1 Satz 4 BetrAVG, der vorsieht, daß der Träger der Insolvenzsicherung auch ohne Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils leisten kann, wenn er die Kürzung oder Einstellung von Versorgungsleistungen wegen wirtschaftlicher Notlage für zulässig erachtet. Das Gesetz setzt hier als selbstverständlich voraus, daß der Pensionsverpflichtete den PSV um diese Zustimmung ersucht, weil nur er in der Lage ist, deren Voraussetzungen in einer Weise darzulegen, wie es der PSV im § 3 a seiner Versicherungsbedingungen inzwischen verlangt. Um ein Aussetzen der Versorgung zu vermeiden oder auf ein Mindestmaß zu beschränken, hat das wiederum so rechtzeitig vor der beabsichtigten Einstellung der Rentenzahlungen zu geschehen, als der Versorgungsverpflichtete dazu in der Lage ist. Lehnt der Versicherer den Antrag ab oder stimmt er der Kürzung nur unter Bedingungen zu, die der Versorgungsverpflichtete nicht billigt, so muß dieser unverzüglich durch Urteil gegen den Versicherer feststellen lassen, daß die Rente von dem im Antrag genannten Zeitpunkt ab gekürzt oder eingestellt werden durfte. Auf diese Weise ist sichergestellt, daß der Streit um die Rechtmäßigkeit der Kürzung schon frühzeitig, vor allem aber, daß er unter denjenigen ausgetragen wird, die alternativ als Schuldner des Versorgungsberechtigten in Betracht kommen. Unternimmt aber der Versorgungsverpflichtete nicht alles, um den PSV so schnell wie möglich zu veranlassen, die Kürzungsbeträge zu übernehmen, so verstößt er damit dem Versorgungsberechtigten gegenüber gegen seine Fürsorgepflicht mit der Folge, daß er ihm gegenüber die Rentenkürzung nicht geltend machen kann.

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b) Eine andere, hier nicht entscheidungserhebliche Frage ist es, ob der weitergehenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu folgen ist. Dieses macht die Zulässigkeit des Widerrufs nicht nur davon abhängig, daß der Arbeitgeber das Verfahren auf Zustimmung rechtzeitig einleitet und zügig vorantreibt, sondern fordert den Abschluß dieses Verfahrens, also die Zustimmung des PSV oder das diese ersetzende rechtskräftige Urteil (BAG Urteil v. 14. August 1980 aaO). Hierin läge eine Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und des Senats, daß nämlich eine zeitweise Kürzung der Versorgungsbezüge rechtens ist, wenn der Bestand des Unternehmens gefährdet wäre und der Widerruf zu dessen Gesundung unerläßlich erscheint (Sen. Urt. v. 8. Dezember 1960 aaO, v. 19. Oktober 1978 aaO; BAG Urt. v. 10. Dezember 1971 aaO; v. 16. März 1972, WM 1972, 1436; v. 8. Juli 1972, WM 1973, 501; v. 18. Mai 1977, WM 1977, 1287; v. 24. November 1977, NJW 1978, 1069). Ist der zeitweise Widerruf unerläßliche Voraussetzung einer Sanierung, so kann er schwerlich von der Zustimmung des PSV abhängig sein, sondern muß sofort wirken, indem er die Rentenverpflichtung des Arbeitgebers beendet. Hätte dieser während des Zustimmungsverfahrens die Renten fortzuentrichten, fiele eine von der Rechtsprechung gerade als unerläßlich angesehene Voraussetzung der Sanierung aus, so daß diese zwangsläufig scheitern müßte. Im Falle einer fehlgeschlagenen Sanierung kommt aber ein Widerruf nicht mehr in Betracht (BAG Urt. v. 16. März 1972 u. 8. Juli 1972, jeweils aaO), leben widerrufene Versorgungsrechte vielmehr wieder auf (BAG Urt. v. 10. November 1981, ZIP 1982, 733). Dem Arbeitgeber würde auf diese Weise die Widerrufsmöglichkeit genommen, obwohl die Grundsätze, die für die Rechtsprechung bestimmend waren, ihm unter den genannten strengen Voraussetzungen den Widerruf zu ermöglichen, nach wie vor gelten und auch der Gesetzgeber für die Insolvenzsicherung als selbstverständlich vorausgesetzt hat, daß der Arbeitgeber die Versorgungszusage im Falle einer wirtschaftlichen Notlage widerrufen kann (§ 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 BetrAVG). Nach dieser Bestimmung ist das rechtskräftige Urteil nicht Voraussetzung des Widerrufs, sondern erst der Insolvenzsicherung, wobei die Verurteilung des PSV wohl rückwirkend auf den Zeitpunkt der Antragstellung beantragt werden muß und ausgesprochen werden kann, um Ausfälle des Versorgungsberechtigten zu vermeiden. Besteht die wirtschaftliche Notlage und ist der Widerruf der Versorgungszusage erforderlich, damit sie behoben werden kann, so wird dem Arbeitgeber als zusätzliche Voraussetzung des Widerrufs nach Treu und Glauben im Interesse des Versorgungsempfängers nicht mehr zugemutet werden können, als er auch erfüllen kann. Dazu gehört, daß er den PSV rechtzeitig einschaltet, ihm die Voraussetzungen des Widerrufs schlüssig darlegt, auf eine schnelle Entscheidung drängt und ihn alsbald verklagt, wenn er nicht zustimmt; es erscheint aber zweifelhaft, ob dem Arbeitgeber darüberhinaus angesonnen und seinem Widerrufsrecht dadurch der Boden entzogen werden kann, daß er die Versorgung zunächst voll weiterzahlen und die geplante Sanierung daran scheitern lassen muß.

14

c) Für den vorliegenden Fall kann das alles auf sich beruhen. Denn die verklagte Gesellschaft hat nicht einmal die Voraussetzungen geschaffen, die nach der oben dargelegten Ansicht des Senats erforderlich sind, um eine Versorgungszusage widerrufen zu können (von der weiteren Darstellung wird abgesehen).