Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 08.07.1972, Az.: 3 AZR 481/71
Versorgungszusage; Ruhegeldzahlung; Privatvermögen; Konkurs; Leistungsverweigerungsrecht
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 08.07.1972
- Aktenzeichen
- 3 AZR 481/71
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1972, 10045
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Hamm 01.10.1971 - 2 Sa 382/71
Rechtsgrundlagen
- § 242 BGB
- § 414 BGB
- § 415 BGB
- § 613a BGB
- Abschnitt 41 Einkommensteuer-Richtlinien
- § 1 KO
- § 2 KO
- § 3 KO
- § 61 KO
- § 146 KO
- § 240 ZPO
Fundstellen
- BB 1972, 1409
- DB 1972, 2069-2070 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1973, 336 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
1. Der Inhaber einer Einzelfirma haftet für eine Versorgungszusage, die ein früherer Firmeninhaber erteilt und er übernommen hat, nicht nur mit seinem Firmenvermögen, sondern auch mit seinem gesamten sonstigen Vermögen. Notlage und Überschuldung des Firmenvermögens allein können deshalb eine Verweigerung der Ruhegeldzahlungen nicht rechtfertigen, solange der Firmeninhaber die Versorgungszahlungen aus seinem Privatvermögen leisten kann (Bestätigung vom BAG 17, 331).
2. Sieht eine Versorgungszusage eine Kürzung oder Einstellung der Versorgungsbezüge vor, falls die bei der Erteilung gegebenen allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse sich nachhaltig so wesentlich ändern, daß dem Arbeitgeber die Aufrechterhaltung der zugesagten Leistungen auch unter Beachtung der Belange des Arbeitnehmers nicht mehr zugemutet werden kann (allgemeiner wirtschaftlicher Vorbehalt), so erlaubt dieser Vorbehalt eine Kürzung oder Leistungsverweigerung des Arbeitgebers nur dann und in dem Umfang, wie es zur Rettung des Unternehmers unerläßlich erscheint.
3. Der in Leitsatz 2 erwähnte allgemeine wirtschaftliche Vorbehalt kann dann kein Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitgebers rechtfertigen, wenn das Unternehmen in Konkurs geraten ist.